KV § 2 Nr. 17 Leitsatz: Die Umlage von "sonstigen Betriebskosten", die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind - hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder - erfordert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird. (Rn. 20 – 38) Schlagworte: Betriebskosten, Umlage, Wartungskosten, Rauchwarnmelder, Erklärung Vorinstanz: AG München, Urteil vom 11.05.2020 – 453 C 566/20 Fundstellen: ZMR 2021, 489 MDR 2021, 1058 GE 2021, 766 LSK 2021, 7401 Tenor
Rn.133a; Sternel, MietR aktuell,
Rn. 100;). 17 So hat auch der BGH ausdrücklich entschieden, dass die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit der elektrischen Anlagen eines Mietobjektes als solche nicht der Beseitigung von Mängeln dient und die dadurch verursachten Kosten deshalb als „sonstige, grundsätzlich umlegbare Betriebskosten” i.S. von § 2 Nr. 17 BetrKV anzusehen sind (BGH, Urteil vom 14.2.2007 - VIII ZR 123/06). 18 Hierbei obliegt die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft nach Art. 46 Abs. 4 S. 4 BayBO den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Dass der Eigentümer, aber auch der Vermieter diese Verpflichtung übernehmen und auch an Dritte übergeben kann, ergibt sich im Übrigen auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (AG Lübeck, Urteil vom 5.11.2007 - 21 C 1668/07; a.A. AG Dortmund, Urteil vom 30.1.2017 - 423 C 8482/16: allenfalls allgemeine Verwaltungskosten, hierzu mit kritischer Anm. Riecke, ZMR 2017, 492-494). 19 b) Da die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit und damit auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache sowie zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 555b Nr. 4 und 5
führt (BGH, Urteile vom 17.6.2015 - VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 - Rauchwarnmelder; vom 27.6.2007 - VIII ZR 202/06 - Umstellung auf Kabelanschluss), stellt die Anbringung von Rauchwarnmeldern in einer Wohnung eine Modernisierungsmaßnahme dar (vgl. auch § 555b Nr. 6
i.V.m. Art. 46 Abs. 4 S. 3 BayBO). 20 c) Grundsätzlich können Betriebskosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde. Da dem Mieter deutlich gemacht werden muss, welche Betriebskosten auf ihn übergewälzt werden, ist es erforderlich, auch die „sonstigen Betriebskosten“ im Einzelnen zu benennen (BGH, Urteil vom 7.4.2004 - VIII ZR 167/03 - Kosten der Dachrinnenreinigung). 21
deren Umlage ermöglicht. 22 Der BGH hat in der genannten Entscheidung vom 7.4.2004 im Zusammenhang mit einer Betriebskostenabrechnung - eher beiläufig - angeführt, dass der Vermieter neue Betriebskosten - mittels einer entsprechenden schriftlichen Erklärung - „nach § 4 Abs. 2 MHG (jetzt: § 560 Abs. 1
)“ auf den Mieter verlagern kann. Darin ist jedoch nicht von einer etwaigen vereinbarten „Mehrbelastungsklausel“ die Rede, wobei die dortige streitgegenständliche „Dachrinnenreinigung“ auch nicht als „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag benannt ist, was für eine Umlage grundsätzlich erforderlich sei. 23 In der Entscheidung vom 27.9.2006 - VIII ZR 80/06 hingegen hat der BGH die anteilige Umlage der Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt als möglich angesehen, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 14.4.2012 - 4 U 134/11 (unklar); AG Bielefeld, Urteil vom 30.3.2011 - 17 C 288/11 (offen gelassen), AG Dortmund, Urteil vom 30.1.2017 - 423 C 8482/16 (verneinend), ZMR 2017, 491 ff. mit abl. Anm. Riecke; Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020,
O. Teil IV Rn. 397: Mehrbelastungsklausel oder § 242
; Teil V 141f., II Rn. 208; bejahend: Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht 9. Auflage 2019 C III 2 Rn. 56; Riecke, WuM 2021, 10-15 - mit pauschaler Mehrbelastungsklausel; differenzierend Beyer, jurisPR-MietR 16/2015 Anm. 3 danach, ob bei Abschluss von „Altverträgen“ der Vermieter noch nicht mit einer gesetzlichen Verpflichtung zum Einbau der Geräte zu rechnen brauchte oder zu einem freiwilligen Einbau noch nicht entschlossen war und deshalb kein Anlass für die Aufnahme der Wartungskosten als „sonstige Betriebskosten“ in die Betriebskostenklausel des Mietvertrages bestand; ablehnend Wall, WuM 2013, 3-25 für „Sonstige Betriebskosten“, im Übrigen nur nach vorheriger Ankündigung. 24
O. C I 3 a, bb) Rn. 16ff.; Ziff. C V Rn. 69; Blank/Börstinghaus aaO. § 556 Rn. 117; 555c Rn. 17ff; BeckOK Mietrecht, Schach/Schultz/Schüller 23. Edition Stand: 01.02.2021 § 555c Rn. 71; Zehelein, WuM 2016, 400-413; Sternel aaO. Teil V Rn. 144; Lützenkirchen in: Erman,
, 16. Aufl. 2020, § 556
Rn. 125, 12.7; Kritisch Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 556 Rn. 35; a.A. Staudinger/Markus Artz
12a; LG Berlin, Urteil vom 7.11.2006 - 65 S 169/06: Geltung des Grundsatzes des § 556 Abs. 1
auch für den Modernisierungsfall, allenfalls gem. § 242
in eng begrenzten Fällen Umlage möglich. Speziell hinsichtlich Wartungskosten für Rauchwarnmelder: AG Lübeck, Urteil vom 5.11.2007 - 21 C 1668/07; LG Hannover, Beschluss vom 9.12.2010 - 1 S 24/10; LG Magdeburg, Urt. v. 27.9.2011 − 1 S 171/11; LG Hannover, Beschluss vom 10.11.2010 - 1 S 24/10 (mit Mehrbelastungsklausel); AG Schönebeck, Urteil vom 4.5.2011 - 4 C 148/11 (mit Öffnungsklausel). 25 Insbesondere ist für preisfreien Wohnraum in § 556 Abs. 1
- anders als in § 20 Abs. 1 S. 3 NMV für preisgebundene Wohnungen - nicht gesetzlich geregelt, dass die Betriebskosten „bei Überlassung der Wohnung nach Art und Höhe bekanntzugeben“ sind. Zum anderen ist dies auch nur dann möglich, wenn dem Vermieter überhaupt bekannt ist, welche Betriebskosten entstehen bzw. entstehen können. Jedenfalls schließt § 556 Abs. 1
die Umlage neuer Betriebskosten zumindest bei einer vereinbarten Mehrbelastungsklausel nicht aus. Ob sich etwas anderes im Hinblick auf § 307 Abs. 1 S. 2
ergibt, sei dahingestellt, wobei eine Mehrbelastungsklausel durchaus „klar und verständlich“ ist und die Belastung des Mieters mit nachträglich entstandenen Betriebskosten auch nicht als unangemessen bezeichnet werden kann, sofern diese sich im üblichen Rahmen halten bzw. den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen (vgl. §§ 315, 556 Abs. 2 S. 2 und 3 S. 1; 560 Abs. 5
; § 24 Abs. 2 II. BV). Auch hat der BGH die Anforderungen an die Bestimmtheit der Umlagevereinbarung insoweit gesenkt, als zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die - auch formularmäßige - Vereinbarung genügt, dass dieser „die Betriebskosten“ zu tragen hat (BGH, Urteil vom 10.2.2016 - VIII ZR 137/15). In dieser Entscheidung wird betont, dass das, sich aus § 307 Abs. 1 S. 2
ergebende Transparenz- und Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen, es darüber hinaus aber nicht gebietet, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Da eine Mehrbelastungsklausel dem Vermieter ja nur ermöglicht, solche Kosten umzulegen, welche neu entstandene Betriebskosten darstellen und deren Umlage bereits bei Abschluss des Mietvertrages - sofern schon bekannt bzw. entstanden - zulässig gewesen wäre, ist nicht zu erkennen, dass dadurch für den Vermieter „ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume“ entstehen könnten. Da die Höhe gesetzlich durch das Wirtschaftlichkeitsgebot beschränkt ist (vgl. § 560 Abs. 5
), erscheint es auch nicht erforderlich, dass diese Beschränkung ausdrücklich in der Mehrbelastungsklausel mit aufgenommen sein muss. In der streitgegenständlichen Klausel wird dies durch den Passus „im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften“ nochmals besonders betont. 26 Dies gilt erst recht, wenn die (neuen) Betriebskosten aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe - wie bei der Verpflichtung zur Anbringung von Rauchwarnmelder - entstehen. Dabei besteht in Bayern diese Pflicht gem. Art. 46 BayBO erst ab dem 1. Januar 2013, mit einer Übergangsfrist für die Nachrüstung bestehender Wohnungen bis zum 31.12.2017 (vgl. Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2012 S. 633ff.). Somit bestand diese bei Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages noch nicht. 27 Schließlich ist für den Mieter im Falle des § 560 Abs. 1
ebenso wenig konkret voraussehbar, welche Erhöhungen auf ihn zukommen können. Ein Unterschied, ob eine erhöhte Belastung durch eine Erhöhung bereits bestehender Betriebskosten eintritt oder durch neu hinzukommende, ist darin nicht unbedingt zu erkennen. 28 d) Da es sich im vorliegenden Fall sowohl um eine, vom Mieter zu duldende und zudem gesetzlich vorgeschriebene Modernisierungsmaßnahme handelt (BGH, Urteil vom 17.6.2015 - VIII ZR 216/14), als auch im streitgegenständlichen Mietvertrag eine Öffnungsklausel enthalten ist, sind die Wartungskosten für die Rauchwarnmelder als Betriebskosten grundsätzlich umlagefähig. 29 Allerdings scheitert die Umlagefähigkeit der streitgegenständlichen Wartungskosten letztlich an der fehlenden Erhöhungserklärung seitens des Klägers als Vermieter. 30
verlagern kann. Dazu, warum diese, Betriebkostenpauschalen betreffende Vorschrift auch bei Betriebskostenabrechnungen gelten soll, äußert er sich indes nicht (vgl. auch Riecke, WuM 2021, 10-15: „Wie das gehen soll, ist allerdings unklar“). 31 Hierzu ist auszuführen, dass § 560 Abs. 1
dem Wortlaut nach - im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 MHG - eigentlich nur bei einer vereinbarten Betriebskostenpauschale gilt, wobei der Anfall neuer Betriebskosten einer Erhöhung der bisherigen Betriebskosten gleich steht, wenn die neuen Betriebskosten von der Vereinbarung über die pauschale Umlegung erfasst sind (MüKoBGB/Zehelein, 8. Aufl. 2020,
O. § 560 Rn. 18). 32 Bei vereinbarten Vorauszahlungen ist eine (entsprechende) Regelung nicht erforderlich, da Erhöhungen der (vereinbarten) Betriebskosten bei der (jährlichen) Abrechnung (§ 556 Abs. 3 S. 1
) berücksichtigt werden können. Für nach Vertragsabschluss neu entstandene Betriebskosten fehlt indes eine Regelung, wobei § 560 Abs. 4
nur für Vorauszahlungen hinsichtlich bereits vereinbarter Betriebskostenarten gilt. 33 Im Hinblick auf nachträglich entstandene (neue) Betriebskosten bei vereinbarter Abrechnung liegt somit eine „planwidrige Gesetzeslücke“ vor (Blank, NZM 2004, 651), wobei es naheliegend ist, die Regelung des § 560 Abs. 1
entsprechend anzuwenden (Blank, aaO; Schmidt-Futterer/Langenberg aaO.
Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete
Rn. 55f. - Mehrbelastungsklausel mit Erhöhungserklärung erforderlich oder nach Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme; a.A. Langenberg/Zehelein aaO. C III 2 Rn. 56 a.E.). Denn Betriebskosten können erst nachträglich nicht nur bei Mietverträgen mit Betriebskostenpauschale entstehen, sondern natürlich auch bei vereinbarten Vorauszahlungen. Entsprechend dieser Vorschrift wäre dann eine allgemeine bzw. pauschale Mehrbelastungsklausel erforderlich aber auch ausreichend. 34 Eine (vorherige) Erklärung des Vermieters wird außerdem verlangt nach § 560 Abs. 4
für die Anpassung von Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe sowie nach § 556a Abs. 2
für die Änderung des Abrechnungsmaßstabes der Betriebskosten. Wenn aber schon in diesen Fällen eine Erklärung des Vermieters - jeweils in Textform (§ 126b
) - erforderlich ist, so muss dies „erst recht“ (entsprechend) für die Umlage neu entstandener, zusätzlicher Betriebskosten gelten. Dies entspricht somit der gesamten Gesetzessystematik (vgl. auch § 557b Abs. 3 S. 1, 558a Abs. 1, 559b Abs. 1 S. 1
) und im Übrigen auch allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre, wonach ein Rechtserfolg grundsätzlich durch eine (Willens-)Erklärung herbeigeführt werden kann bzw. muss (vgl. Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch 18. Auflage 2021 Titel 2 Vorbem. Rn. 2) (vgl. auch § 315 Abs. 2
). Für eine etwaige stillschweigende Vereinbarung, an welche strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Sternel aaO. Teil V Rn. 131), sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Auch ist die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5
seitens der Beklagten als Mieterin aufgrund der Klageerwiderung eingehalten. 35 Sofern der BGH in den Entscheidungen vom 27.9.2006 - VIII ZR 80/06 (Sach- und Haftpflichtversicherung) und 16.4.2008 - VIII ZR 75/07 (Einbau von Einzelwasseruhren) jeweils für die Umlage neu entstandener Betriebskosten offenbar keine entsprechende (vorherige) Erklärung verlangt, spricht dies nicht gegen die hier vertretene Ansicht. Denn dort war im Mietvertrag die jeweilige Betriebskostenart bereits in der Betriebskostenaufstellung mit enthalten gewesen, so dass „die Mieterin nach dem Inhalt des schriftlichen Mietvertrags damit rechnen (musste), dass neue Betriebskosten (neu gegenüber dem Zeitpunkt der vertraglichen Einigung) hinzukommen können und dass zu diesen möglichen künftigen Betriebskosten Aufwendungen für eine bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht bestehende Sach- und Haftpflichtversicherung zählen“ (BGH v. 27.9.2006 aaO.). 36 Ebenso wäre es kaum verständlich, dass bei einer Mieterhöhung aufgrund Modernisierungsmaßnahmen eine entsprechende Erklärung erforderlich ist (vgl. § 559b Abs. 1
), nicht jedoch bei einer Erhöhung der damit einhergehenden Betriebskosten, welche ein Bestandteil der Gesamtmiete sind. Ebenso wie bei der Erklärung nach § 559 b Abs. 1
wird auch bei einer Umlage nachträglich neu entstandener Betriebskosten letztlich der Mietvertrag (einseitig) geändert (vgl. Palandt/Weidenkaff 80. Aufl. 2021 § 559 b Rn. 2). Auch hier fehlt somit eine entsprechende gesetzliche Regelung, wobei durch § 555c Abs. 1 Nr. 3
(Modernisierungsankündigung) keine Aussage darüber getroffen wird, ob mit der Modernisierungsmaßnahme verbundene neue Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können (BeckOK MietR/Müller, 23. Ed. 1.2.2021,
mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monat oder vor Beginn eines Abrechnungszeitraums (vgl. § 556a Abs. 2 S. 2
) oder wie bei § 560 Abs. 4
ab Zugang der Erklärung gem. § 271
(für die Zukunft, vgl. BGH, Urteil vom 18.5.2011 - VIII ZR 271/10) oder entsprechend § 4 Abs. 3 S. 1 MHG a.F. zum Beginn des Folgemonats, wenn dem Mieter die Erklärung bis zum 15. eines Monats zugeht, sonst mit Beginn des übernächsten Monats (vgl. MüKoBGB/Zehelein aaO.
O. § 560 Rn. 53; str.). 39 3) Die Revision war nicht zuzulassen, da der BGH über die hier entschiedene Frage, ob die Umlage neu entstandener Betriebskosten eine vorherige Erklärung seitens des Vermieters an den Mieter erfordert, bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 7.4.2004 - VIII ZR 167/03) und dieser damit mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zukommt (vgl. BGH Beschluss vom 08.02.2010 - II ZR 54/09) und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 542 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Kosten: §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 97 ZPO vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO Streitwert: §§ 3 ZPO; 47, 48 GKG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.