dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. ua BayVGH BeckRS 2020, 14562 Rn. 23 mwN). Dabei ermöglichen die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war, oder ob entweder kurz vor der Fahrt nochmals oder aber häufig Cannabis konsumiert worden ist (vgl. BayVGH BeckRS 2020, 24639 Rn. 22 mwN). (Rn. 23 und 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob ein Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren der Verwertbarkeit gewonnener belastender Erkenntnisse entgegensteht, ist
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der Art des verletzten Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, und zwar unabhängig vom Bestehen eines strafprozessualen Verwertungsverbots (vgl. ua BayVGH BeckRS 2018, 32446 Rn. 13 ff. mwN). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Gelegentlicher Cannabiskonsum, Trennung von Konsum und Fahren, erstmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss, Angaben zu Konsumverhalten gegenüber der Polizei ohne Belehrung über Beschuldigtenrechte, Verwertungsverbot im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren (verneint), Gutachtensanordnung, formelle Anforderung, Hinweispflicht, Unbeachtlichkeit eines Vefahrensfehlers, Beweiswürdigung, substantiierte und plausible Darlegung, Abbauverhalten von THC, Belehrung über Beschuldigtenrechte, Verwertungsverbot, Abwägung Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 13.10.2020 – Au 7 S 20.971 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der 1990 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S. 2 Am 19. Oktober 2016 unterzog die Polizeiinspektion Augsburg Mitte den Antragsteller als Kraftfahrzeugführer einer Verkehrskontrolle, bei der er drogentypische Auffälligkeiten zeigte. Gegenüber der Polizei gab er zunächst an, er habe eine Woche zuvor einen Joint geraucht.
dem ein Drogenvortest positiv auf THC reagierte, räumte er ein, am
VG eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat. 3 Ein daraufhin vom Landratsamt Augsburg zunächst erlassener Bescheid zur Entziehung der Fahrerlaubnis vom
einer erstmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen kann, am
dem innerhalb der bis zum 20. April 2020 verlängerten Frist kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller
Anhörung mit Bescheid vom
Zustellung des Bescheids abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. 7 Hiergegen ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg am 11. Juni 2020 Klage erheben (Az. Au 7 K 20.970), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag
GO mit der Begründung, die Auskunft zu seinem Drogenkonsum gegenüber der Polizei sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht verwertbar und der Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht werde den formalen Anforderungen nicht gerecht. 8 Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstoßen. Darin liege eine ausreichende Zusatztatsache, die eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertige. 9 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, der erteilte Hinweis auf das Akteneinsichtsrecht genüge den formellen Anforderungen nicht, da er in dem Anordnungsschreiben selbst hätte gegeben werden müssen und Aktenbestandteile anderer Behörden danach von der Einsichtnahme ausgenommen seien. Die tatsächlich erfolgte Akteneinsicht könne diesen Verstoß nicht heilen. In materieller Hinsicht verneine das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein Verwertungsverbot, da mit der Berücksichtigung der Aussage zum Cannabiskonsum am
VG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG vorliegt.
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. 14 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist - vorbehaltlich der Anwendung des Art. 46 BayVwVfG - gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19, 29). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens. 15 2. Gemessen daran begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, da die auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Gutachtensanordnung an keinem beachtlichen Fehler leidet. 16
VwVfG, der insoweit Anwendung findet, kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht
VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ist folglich offensichtlich, dass der versäumte Hinweis auf die Möglichkeit, die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen einzusehen, die Weigerung des Betroffenen, sich einer Begutachtung zu unterziehen, nicht beeinflusst hat, so ist er auch ohne Einfluss auf die Berechtigung, aus der unterlassenen Begutachtung auf die Nichteignung zu schließen, und damit auf die darauf gestützte Behördenentscheidung. Dem entsprechend ist die Aussage, dass der Schluss auf die Nichteignung nur zulässig ist, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig war, um den Vorbehalt der Anwendung von Art. 46 BayVwVfG zu ergänzen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 27 ff.). 19 bb) Davon ausgehend begegnet hier zwar keinen Bedenken, dass der Hinweis auf die Möglichkeit, Einsicht in die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen einzusehen, in einer Anlage zur Gutachtensanordnung erteilt wurde. Diese steht erkennbar in engem Zusammenhang zur Anordnung und ergänzt diese. Es kann erwartet werden, dass ein Empfänger, der sich noch unschlüssig über seine Entscheidung zur Begutachtung ist, auch einen solchen „mit“ der Anordnung erteilten Hinweis zur Kenntnis nimmt, wenn dieser - wie hier - verständlich formuliert und seiner textlichen Gestaltung
geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Betroffenen auf sich zu lenken (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 17.11.2020 - 11 CS 20.1748 - juris Rn. 18; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 47).
Wortlaut sowie Zweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV findet jedoch der Zusatz zu dem Hinweis, ausgenommen von dem Einsichtsrecht seien Aktenteile anderer Behörden, die dem Landratsamt zur Entscheidung dienen, keine Stütze im Gesetz. Insoweit gilt nichts anderes als für das allgemeine Akteneinsichtsrecht
VfG, das sich grundsätzlich auch auf beigezogene Akten bzw. Aktenbestandteile anderer Behörden erstreckt (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 29 Rn. 27 sowie Grünewald in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl. 2021, § 29 Rn. 20 jeweils mit dem Hinweis, dass die übersendende Behörde konkludent ihre Zustimmung zur Akteneinsicht erteilt). 20
dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2020 - 11 CS 20.791 - Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 23; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 16 A 432/17 - Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. mit
weisen zum Meinungsstand; OVG SH, B.v. 23.1.2017 - 4 MB 2/17 - juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - Blutalkohol 44, 190 = juris Rn. 15; so auch OVG RhPf, B.v. 1.3.2018 - 10 B 10008/18 - VRS 133, 39 = juris Rn. 2 ff. sowie SächsOVG, B.v. 26.6.2020 - 6 B 131/20 - juris Rn 5 für THC-COOH-Wert ab 10 ng/ml). 24 bb) Hiervon ausgehend ist im Fall des Antragstellers die Annahme eines mehrfachen und damit gelegentlichen Cannabiskonsums gerechtfertigt. 25
einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut
weisbar. Bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten sind bereits
sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festzustellen. Lediglich bei häufigem Cannabiskonsum kann ggf. selbst 24 bis 48 Stunden
dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum
gewiesen werden. Diese Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen
ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2020 - 11 CS 20.1234 - juris Rn. 22; B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 - Blutalkohol 54, 140 = juris Rn. 13 ff. m.w.N.; U.v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 - juris Rn. 24). Hiervon ausgehend kann der beim Antragsteller am 19. Oktober 2016 festgestellte THC-Wert nicht auf den angegebenen Konsum am Vortag zurückzuführen sein. Vielmehr muss er, um einen solchen Wert zu erreichen, entweder kurz vor der Fahrt nochmals oder aber häufig Cannabis konsumiert haben. 27
dem Vermerk der Polizeiinspektion Augsburg Mitte vom
ordnungsgemäßer Belehrung einverstanden und gab,
dem dieser positiv auf THC reagierte, an, einen Tag zuvor Marihuana konsumiert zu haben. In Einklang damit ist in dem vom Antragsteller unterschriebenen Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut vom 19. Oktober 2016 neben dem vorgenannten Konsumakt auch eine Belehrung des Antragstellers als Beschuldigter
PO vermerkt. Es ist somit bereits nicht ersichtlich, dass diese Einlassung unter Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften gewonnen wurde und einem strafprozessualen Verwertungsverbot unterliegt. 29 Doch selbst wenn ein Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften vorläge, führte dies im vorliegenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu keinem Verwertungsverbot. Da ein Beweisverwertungsverbot im Fahrerlaubnisrecht nicht ausdrücklich normiert ist, ist über die Verwertbarkeit
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der Art des verletzten Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. Kallerhoff/ Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
PO führt daher zu einem Verwertungsverbot im Strafprozess (vgl. BGH, B.v. 27.2.1992 - 5 StR 190/91 - BGHSt 38, 214 = juris Rn. 13 ff.). Diese Wertung trägt damit dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung (vgl. dazu BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 u.a. - juris Rn. 13; OVG NW a.a.O.). Dieser Schutzzweck fordert jedoch kein Verwertungsverbot für das rein präventive, auf keine Bestrafung gerichtete Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den Antragsteller, an dessen Fahreignung aufgrund der Vorkommnisse Zweifel entstanden sind, hier
den vorgenannten Grundsätzen eine Mitwirkungsobliegenheit trifft. Deswegen ist schon nicht ersichtlich, dass das geltend gemachte Schweigerecht im vorliegenden Verfahren schutzwürdig wäre. Ferner sind im Fahrerlaubnisrecht auch Rechtsgüter Dritter, namentlich das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in die Abwägung einzustellen. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind (vgl. BayVGH a.a.O.; OVG NW a.a.O.; s. auch HessVGH, B.v. 17.8.2017 - 2 B 1213/17 - Blutalkohol 54, 390 = juris Rn. 5 f.; VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - Blutalkohol 53, 490 = juris Rn. 26; jeweils zur fehlenden Beschuldigtenbelehrung). 31 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller ins Feld geführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2014 (1 BvR 1837/12 - NJW 2015, 1005). Soweit das Bundesverfassungsgericht dort in einem obiter dictum Bedenken gegen die verwaltungsrichterliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse aus Blutproben, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt
PO a.F. gewonnen wurden, bei der Entziehung von Führerscheinen zu verwerten, betraf dies bereits eine andere Fallgestaltung und verhält sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu den Maßstäben für die Abwägung oder dessen Ergebnis in der hier vorliegenden Konstellation (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - juris Rn. 12 f.; OVG NW a.a.O. Rn. 19 ff.). 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.