VG Bayreuth, Beschluss v. 04.03.2021 – B 7 S 21.234 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 04.03.2021 – B 7 S 21.234 Download Drucken Titel: Schließung von Einzelhandelsbetrieben aufgrund der Covid-19-Pandemie Normenketten: 11. BayIfSMV § 12 Abs. 1 VwGO § 80 Abs. 5 GG Art. 20 Abs. 3 Leitsätze: 1. Ein Ladengeschäft kann nur dann unter § 12 Abs. 1 S. 2 der 11. BayIfSMV gefasst werden, wenn es seinem Gesamtgepräge nach einer der dort genannten Einzelhandelskategorien zuzuordnen ist, oder soweit es ausschließlich Presseartikel, Tierbedarf, Futter- oder Lebensmittel verkauft. (Rn. 18 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Bestimmtheitsgebot müssen normative Regelungen wie z.B. Rechtsverordnungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Erweiterung des § 12 Abs. 1 S. 2 der 11. BayIfSMV auf Mischbetriebe bedürfte einer ausdrücklichen Regelung des Normgebers, damit der in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG Betroffene absehen könnte, ob er mit der Öffnung seines Ladengeschäfts gegen das - immerhin bußgeldbewehrte - Öffnungsverbot nach § 12 Abs. 1 S. 1 der 11. BayIfSMV verstieße oder nicht. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Covid-19-Pandemie, Öffnungsverbot für Ladengeschäft eines Einzelhandelsbetriebs mit gemischtem Warenangebot, keine Öffnung bei mehrheitlich „erlaubten“ Produkten, Keine rechtliche Qualität der „FAQ Corona und Wirtschaft“, Schließungsanordnung, Corona, Einzelhandelsbetrieb, Covid, Infektionsschutzmaßnahmen, vorläufiger Rechtsschutz, Öffnungsverbot, Ladengeschäft, gemischtes Warenangebot, Gesamtgepräge, Mischbetrieb, Bestimmtheitsgebot Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 06.04.2021 – 20 CS 21.696 Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die mündliche Schließungsanordnung des Antragsgegners hinsichtlich des Ladengeschäfts der Antragstellerin in der … in … wird insoweit angeordnet, als mit der Schließungsanordnung der Antragstellerin auch der Verkauf von Lebensmitteln, Tierbedarf, Futtermitteln und Presseartikeln untersagt wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die mündlich erteilte Schließungsanordnung eines Bediensteten des Landratsamts … bezüglich ihrer Filiale in der … in … Die Antragstellerin betreibt eine Kette von Einzelhandelsfilialen, in denen ein Mischsortiment angeboten wird. Im Zuge der weitgehenden Schließung von Einzelhandelsbetrieben aufgrund der Covid-19-Pandemie war auch die Filiale in … geschlossen worden. Aufgrund der zum 01.03.2021 in Kraft getretenen Änderungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) durch die Verordnung zur Änderung der 11. BayIfSMV vom 24.02.2021 öffnete die Antragstellerin ihre Filiale ab dem 01.03.2021. 2 Am 02.03.2021 erschien ein Bediensteter des Landratsamts … in der Filiale der Antragstellerin in der … in … Nach Begehung der Filiale teilte der Bedienstete mit, dass diese unverzüglich zu schließen sei. Auf fernmündliche Nachfrage der Antragstellerin begründete das Landratsamt dies im Wesentlichen mit einer Anordnung des zuständigen Ministeriums sowie damit, dass dem Landratsamt die Sortimentsliste der Antragstellerin vorliege. Das ausgewiesene Baumarktsortiment reiche für eine Öffnung indes nicht aus. 3 Mit am 03.03.2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen die Schließungsanordnung erheben (Az. B 7 K 21.235) und zugleich beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die vom Landratsamt … mündlich angeordnete sofortige Schließung der Einzelhandelsfiliale der Antragstellerin unter der Adresse …, …, anzuordnen. 2. Der Antragstellerin auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu erlauben, die Filiale unter der Adresse …, …, für den Publikumsverkehr zu öffnen. 4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV in ihrer seit dem 01.03.2021 geltenden Fassung berechtigt sei, ihre Filialen im Freistaat Bayern und insbesondere auch in … zu öffnen und zu betreiben. Insbesondere sei die Antragstellerin dabei auch berechtigt, das gesamte von ihr vertriebene Sortiment zum Verkauf anzubieten. In § 12 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV würden Bereiche des Einzelhandels genannt, für die keine Schließung angeordnet sei. Bei Ladengeschäften, die wie die Antragstellerin ein Mischsortiment führen würden, sei eine Öffnung ausweislich der „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nach dem Schwerpunktprinzip zu beurteilen. Sie könnten demnach insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50%) im erlaubten Bereich liege. Die in Rede stehende Filiale der Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen. Hierzu werde eine Sortimentsliste vorgelegt, aus der hervorgehe, dass in der Filiale in … 53,9% des vorgehaltenen Sortiments einer erlaubten Warengattung aus § 12 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV zuzuordnen sei. Der Antragsgegner habe im Übrigen keinerlei konkrete Feststellungen zum Warensortiment getroffen oder dessen Zusammensetzung beanstandet. 5 Der Eilantrag sei statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das auf § 12 der 11. BayIfSMV gestützte Verbot kraft bundesgesetzlicher Regelung entfalle. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus. Die Schließungsanordnung des Antragsgegners sei rechtswidrig, da die Filiale der Antragstellerin die Voraussetzungen einer uneingeschränkten Ladenöffnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV erfülle. Der Anteil der erlaubten Waren am Gesamtsortiment belaufe sich auf 53,8%. Der Antragsgegner habe zu keiner Zeit die Filiale der Antragstellerin in Augenschein genommen. Die Schließungsverfügung sei bereits vor Ort nach einer wenige Minuten andauernden Begehung der Verkaufsstelle erfolgt. 6 Auch der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung sei begründet. Mit der Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO werde ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch verwirklicht, der schon deshalb bestehe, weil die Antragstellerin kraft Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nicht zur Hinnahme der aus dem Vollzug des Verwaltungsakts folgenden Beeinträchtigung ihrer Rechte verpflichtet sei. 7 Mit ergänzender Stellungnahme vom 04.03.2021 trägt der Bevollmächtigte weiter vor, dass die Stückzahlen in der Sortimentsübersicht sich nicht auf einzelne Gegenstände, sondern die Anzahl der Packungen beziehe. Es gebe vor Ort kein Lager, sondern alle gelisteten Artikel würden sich tatsächlich in der Filiale im Kundenraum befinden. Die inmitten stehenden Auslegungsfragen hätten ihren Ursprung letztlich darin, dass der Antragsgegner im Kontext der 11. BayIfSMV erhebliche Unklarheiten bezüglich der verordnungsrechtlichen Anordnungen hinterlasse. Letztlich habe der Antragsgegner das Vorliegen der Voraussetzungen für einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin darzutun. Es könne nicht überzeugen, der Antragstellerin das Risiko aufzubürden, ob sie sich durch die Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit der Gefahr einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung aussetze. 8 Im Anhang zum Eilantrag findet sich eine mit „Sortimentsübersicht 4581 … - …“ übertitelte Tabelle. Diese beinhaltet insbesondere eine Spalte mit Produktkategorien (z.B. Accessoires, Baumarkt, Bürobedarf, Drogerie etc.), eine Spalte „Gesamtbestand Stk“ mit entsprechenden Zahlen, eine Spalte „Anteil Gesamtbestand Stk“ mit Prozentangaben sowie eine Spalte „Anteil relevante Stk“. Die Spalte „Anteil relevante Stk“ führt auf, dass sich die Stückzahlen der Kategorien Baumarkt (20,9%), Drogerie (19,1%), Gartenmarkt (6,2%), Lebensmittelhandel (5,9%) und Tierbedarf (1,8%) auf insgesamt 53,9% des Gesamtsortiments summieren würden. 9 Mit am 04.03.2021 eingegangenem Schriftsatz beantragte das Landratsamt …für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. 10 Zur Begründung führt es aus, bei der Begehung der Filiale in der … durch den Sachbearbeiter des Landratsamts … sei durch die Marktleitung ein Sortimentsbericht vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass von einem Gesamtbestand von 93.247 Einzelartikeln unter anderem 19.482 Artikel Baumarktartikel sein sollten. Dies erscheine aufgrund der Ortseinsicht deutlich zu hoch gegriffen. Klassische Baumarktartikel, wie sie vorwiegend in Baumärkten zu finden seien, wie Fliesen, Bodenbeläge, Sanitärartikel etc., seien nicht vorhanden gewesen. Dagegen hätten sich vorwiegend Dekorationsartikel für den Innen- und Außenbereich gefunden, wie übergroße Plastikfiguren oder Blumentöpfe. Das angegebene Mischsortiment mit den in der Übersicht angegebenen zugelassenen Kategorien sei auch nicht von dem Sortiment, Haushaltswaren etc., so abgegrenzt, dass diese Waren in einer eigenen Abteilung angeboten werden konnten bzw. könnten. Vom Sachbearbeiter habe aufgrund eines Rundgangs durch das Ladengeschäft optisch vom Gesamteindruck her nicht festgestellt werden können, dass vom erlaubten Sortiment der überwiegende Anteil Baumarktartikel sein sollten. Daher sei die mündliche Anordnung ergangen. Dies sei rechtmäßig erfolgt. Da der Schwerpunkt des angebotenen Mischsortiments nicht unter den erlaubten Bereich falle, gelte für die Filiale der Antragstellerin, dass sie zwar öffnen dürfe, aber nur das erlaubte Sortiment verkaufen. 11 Dabei könne bei der Beurteilung des Warensortiments nicht auf Stückzahlen abgestellt werden. Ein Artikel der gleichen Art könne nur ein Mal (nicht bspw. neunzig Mal) gezählt werden. Der Gesamteindruck deute darauf hin, dass überwiegend nicht erlaubtes Sortiment verkauft werde. Das Unternehmen werbe im Internet damit, „alles für Dekoration, Party, Schreiben und vieles mehr“ zu verkaufen. Es erscheine daher fragwürdig, dass diese drei explizit beworbenen Produktgruppen nur einen geringen Teil des Sortiments ausmachen würde, wohingegen der Anteil für Baumarkartikel für ein Unternehmen, das einen Schwerpunkt auf Deko-, Party- und Schreibwarenartikeln habe, hochgegriffen erscheine. Auch der Anteil von Lebensmitteln erscheine hoch angesichts der Tatsache, dass im Online-Shop Lebensmittel gar nicht als Kategorie geführt würden. Diese Einschätzung habe sich bei der Ortseinsicht bestätigt. 12 Mit der Schließung habe auch nicht abgewartet werden können. Die Schließung der Filiale führe zu einer Vermeidung zahlreicher zufälliger Kontakte und trage dazu bei, die Infektionsdynamik einzugrenzen. Die Ladenöffnung bei nicht zugelassenem Sortiment erfülle einen Bußgeldtatbestand. Neben der Belehrung über die Ordnungswidrigkeit sei aus den genannten Gründen auch die Schließungsverfügung erforderlich und insoweit verhältnismäßig gewesen, als dass die im Ladengeschäft anwesenden Kunden noch abkassiert hätten werden können. 13 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 14 1. Der Antrag ist hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Ihm ist daher teilweise stattzugeben. 15 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung - hier § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG - zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen. 16 Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Klage der Antragstellerin gegen die mündliche Schließungsanordnung vom 02.03.2021 teilweise Erfolg haben wird. 17 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage war die Schließungsanordnung vom 02.03.2021 insoweit voraussichtlich rechtswidrig, als der Antragstellerin mit der Anordnung, das Ladengeschäft insgesamt zu schließen, auch der Handel mit Lebens- und Futtermitteln sowie Tierbedarf untersagt wurde. Diesbezüglich ist die Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.