VG München, Beschluss v. 12.04.2021 – M 30 S 20.1879 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 12.04.2021 – M 30 S 20.1879 Download Drucken Titel: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Gebührenfestsetzungsbescheide Normenketten: VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 DVAsyl § 23 Leitsatz: Die Gefährdung der Existenz stellt bei mittellosen Gebührenschuldnern eine rechtsvernichtende Einwendung dar; Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren oder Kostenforderungen sind keine tauglichen Instrumente der Verwirklichung des Sozialstaatsgebots, da sie das Fortbestehen des Anspruchs unberührt lassen. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gebührenfestsetzung nach DVAsyl, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Erfolgsaussichten offen, Interessensabwägung zu Gunsten des Antragstellers, Existenzgefährdung, Gebührenfestsetzung, Sozialstaatsgebot Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klagen im Verfahren M 30 K 20.75 vom 7. Januar 2020, 3. Mai 2020, 3. August 2020, 22. September 2020, 30. September 2020, 2. November 2020 und 15. Februar 2021 gegen Gebührenfestsetzungsbescheide der Regierung von Unterfranken für den Zeitraum April 2015 bis August 2017, Oktober 2017 bis Januar 2020 und Juni 2020 bis Dezember 2020 wird angeordnet. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 4620,27 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Gebührenfestsetzungsbescheide nach der DVAsyl. 2 Am 7. Januar 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage gegen Gebührenfestsetzungsbescheide der Regierung von Unterfranken vom 27. November 2020 für den Zeitraum April 2015 bis August 2017 und Oktober 2017 bis September 2019 über einen Gesamtbetrag von 8145,39 € erhoben (M 30 K 20.75) und diese am 3. Mai 2020, 3. August 2020, 22. September 2020, 30. September 2020, 2. November 2020 und 15. Februar 2021 für die Zeiträume Oktober 2019 bis Januar 2020 sowie Juni 2020 bis Dezember 2020 über einen Gesamtbetrag von 1095,15 € erweitert. Die Bescheide seien rechtswidrig. Die Bemessung der Gebühren sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller hat diesbezüglich zudem am 2. November 2020 Normenkontrolle beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben (12 N 20.2529). 3 Nachdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO mit Schreiben vom 13. März 2020 durch die Regierung von Unterfranken abgelehnt wurde, beantragt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Mai 2020 sowie in den jeweiligen weiteren Klageerweiterungen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzungsbescheide anzuordnen. 4 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. 5 Mit Schreiben vom 2. Juni wurde mitgeteilt, dass die im Klageverfahren streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben worden seien, als eine den Betrag von 113,27 € übersteigende Benutzungsgebühr festgesetzt wurde, im Übrigen sei die Gebührenfestsetzung rechtmäßig. Hierzu wird näher ausgeführt. Unter dem 5. Februar 2021 wird ergänzend argumentiert, die Festsetzung der Unterkunftsgebühren führe zu keiner mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbaren Überforderung des Betroffenen. Der Kostenschuldner habe in den Zeitpunkten, für die die Berechnung stattgefunden hat, über Einkommen verfügt, sonst hätte keine Berechnung stattgefunden. Eine Überforderung sei dadurch ausgeschlossen, dass die Kostenrechnungen abhängig vom Einkommen in den jeweiligen Zeitpunkten berechnet würden. Sogar zu den Zeitpunkten, in denen der Antragsteller die Kostenbescheide erhalten habe, habe er über Einkommen verfügt. 6 Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 wurde dem Antragsteller für das vorliegende Eilverfahren sowie das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. II. 7 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klagen gegen die Gebührenfestsetzungsbescheide des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die Erfolgsaussichten der Klage sind jedenfalls offen, im Rahmen der Interessensabwägung überwiegt vorläufig das Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug. Der Sofortvollzug der Gebühren würde insofern eine unbillige Härte darstellen, als er zu einer Existenzgefährdung des Antragstellers aufgrund dessen individueller finanzieller Lage führen kann, obwohl die zugrundeliegende Kostenschuld noch im Streit steht. 8 Entfaltet ein Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung - wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO -, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es zwischen dem sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ergebenden - und somit schon gesetzlich verankerten - öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes abzuwägen hat. Insoweit sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Dabei wird jedoch in den Fällen sofortiger Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der gerichtliche Prüfungsmaßstab von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geprägt, der sich vom Wortlaut her an die Behörde im Rahmen einer Aussetzungsentscheidung richtet, aber im gerichtlichen Verfahren heranzuziehen ist (Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 95 m.w.N.; Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2019, § 80 Rn. 126 m.w.N.). Hiernach soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dabei bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Rechtsbehelfsverfahrens wahrscheinlicher als ein Unterliegen bzw. nach anderer Ansicht zumindest gleich wahrscheinlich ist (vgl. Eyermann, a.a.O. m.w.N.). Eine unbillige Härte liegt indes vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. Eyermann, a.a.O. Rn. 96). Dies ist jedoch nicht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen, da schwerwiegende Nachteile eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts nicht unbillig sind, sondern womöglich gerade gewollt (Eyermann, a.a.O.). 9 1. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens M 30 K 20.75 gegen die Gebührenfestsetzungsbescheide sind zumindest offen (vgl. B.v. 21.7.2020 im PKH-Verfahren) und ein Obsiegen mindestens so wahrscheinlich wie ein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten der Klage hängen wesentlich von der Rechtmäßigkeit des § 23 DVAsyl mit der diesem zugrundeliegenden Kalkulation und Bemessung der Gebührensätze ab. Insoweit ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Normenkontrollklage des Antragstellers vom 2. November 2020 anhängig. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 - zur Vorgängerregelung in der DVAsyl und den Ausführungen im Beschluss vom 2. November 2020 im Verfahren 12 C 20.32011 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der antragstellerischen Begründung einerseits und den antragsgegnerischen Erwiderungen, insbesondere im Schriftsatz vom 2. Juni 2020 andererseits, sind die Erfolgsaussichten zumindest als offen einzustufen. 10 2. Im Rahmen der Interessensabwägung überwiegt das konkret-individuelle Aussetzungsinteresse des Antragstellers das in der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommende, im Regelfall überwiegende öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug. 11 Die sofortige Zahlungsverpflichtung von mittlerweile 9240,54 € des Antragstellers an den Antragsgegner, obwohl über die Gebührenschuld noch nicht rechtskräftig entschieden ist und ein erheblicher, zum Teil lange zurückliegender Zeitraum betroffen ist, stellt eine unbillige Härte für den Antragsteller dar, da sie seine Existenz gefährden kann. Diese kann in der vorliegenden Konstellation nicht erst auf der Vollstreckungsebene im Wege von Ratenzahlungsgewährung, zeitweiliger Stundung etc. Berücksichtigung finden. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.