V § 6, § 58 Leitsätze: 1. Ein Zuschlagskriterium steht dann i.S.d. § 127 III
mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn es sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen bezieht. (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz)
zu entsprechen, ist es nicht erforderlich, dass das Schreiben ausdrücklich als Rüge bezeichnet wird, es genügt vielmehr, dass inhaltlich hervorgeht, dass Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen geltend gemacht werden und dass Abhilfe begehrt wird, dabei ist es auch unschädlich wenn das Rügeschreiben in sehr höflichem Ton verfasst ist. (Rn. 71 – 72) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dienstleistungsauftrag, Rüge, Präklusion, wirtschaftlichste Angebot, Warenkorb, Einkaufspreis, Zuschlagskriterien, Eignungskriterium, Rechtsanwalt, Beschaffungsdienstleister Vorinstanz: Vergabekammer Ansbach, Beschluss vom 22.09.2020 – RMF-SG21-3194-5-38 Fundstellen: VergabeR 2021, 596 LSK 2021, 7719 Tenor I. Der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern, Az: RMF-SG 21-3194-5-38, vom 22.09.2020 wird in den Ziffern 1.,
und der notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 121.500 € festgesetzt. Gründe A. 1 Die Antragsgegnerin schrieb am 03.06.2020 europaweit die Erbringung von „Einkaufsdienstleistungen“ als Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb aus. Sie ließ sich bei der Durchführung des Vergabeverfahrens von den hiesigen Verfahrensbevollmächtigten - einer großen, bundesweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei - beraten. Wie im laufenden Nachprüfungsverfahren bekannt wurde, haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im März 2020 in einem anderen Nachprüfungsverfahren ein Unternehmen vertreten, das auch an der streitgegenständlichen Ausschreibung teilgenommen hat und das mittlerweile als Zuschlagsprätendentin vorgesehen ist und deshalb im Beschwerdeverfahren beigeladen wurde. 2 Der Dienstleistungsauftrag soll für die Dauer von 48 Monate geschlossen werden. Es besteht eine Option, den Vertrag zweimal um 12 Monate zu verlängern. 3 Folgende Zuschlagskriterien wurden den interessierten Wirtschaftsteilnehmern in den Vergabeunterlagen mitgeteilt: 4 1. Gesamtkosten gem. Nr. 7 a - b der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 50% 5 2. Bewertung der Dienstleistungskonzepte und der Bieterpräsentation gern. Nr. 11 und Nr. 12 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 50% (…) 6 Unter Nr. 7 (Grundlagen der Preisermittlung) der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) teilte die Vergabestelle mit, dass sich der maßgebliche Angebotspreis aus nachfolgenden Komponenten zusammensetzt: 7 a. Die Kosten für die Mitgliedschaft und die Dienstleistungen der Einkaufsgemeinschaft b. Der Gesamt-Netto-Einkaufspreis der im Warenkorb (Anlage 2) gelisteten Gebrauchs- und Verbrauchsartikel der Klinikum … Bei der Bewertung des Warenkorbs müssen zur Plausibilisierung der übermittelten Daten, die Einzelpreise (in € netto) der gelisteten Artikel (auf Basis der angegebenen Verpackungseinheiten) und die Summe der Kosten auf Basis der Verbrauchsmenge und dem Einzelpreis der Verpackungseinheiten je Artikel (gem. Anlage 2) eingetragen werden. Alternativartikel sind aus Gründen der Vergleichbarkeit nicht zu benennen, wenn die der Klinikum … verwendeten Artikel beim Bewerber gelistet sind. Sollten einzelne Artikel des AG (gem. Warenkorb) beim AN nicht gelistet sein, sind in der Auflistung der Gebrauchs -und Verbrauchsartikel der AG vergleichbare alternative Artikel, anstelle der gelisteten Einzelartikel der Klinikum …, zu benennen und der Liefer-Netto-Preis (auf Basis der für diesen Artikel gelisteten Verbrauchsmengen des AG) einzutragen… Der konkrete Warenkorb war den Vergabeunterlagen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht beigefügt. Er wurde von der Vergabestelle erst nach Auswahl der Teilnehmer bekannt gegeben. 8 Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs wurden mit Schreiben (Verfahrensbrief) vom 06.07.2020 die Antragstellerin, die Beigeladene und eine weitere Teilnehmerin zur Abgabe eines indikativen Angebotes bis zum 07.08.2020 aufgefordert. 9 In der Anlage 1 „Leistungsbeschreibung“ zum Verfahrensbrief ist die Zielsetzung und der Gegenstand der Ausschreibung wie folgt beschrieben: 10 Ziel ist ein effizientes und wirtschaftlich optimiertes Beschaffungswesen und eine Verbrauchsreduktion mit minimiertem Artikelumfang (ganzheitlich minimiertes Artikel-Portfolio der AG). Außerdem sollen die Beantwortung aller Fragen zur Beschaffung und zur Optimierung des Artikel-Portfolios an Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien des AG durch eine qualifizierte Beratungsleistung des AN sichergestellt werden. 11 Hierzu soll nunmehr der Beitritt zu einer Einkaufsgemeinschaft mit dem Ziel der Erbringung von Einkaufsdienstleistungen ausgeschrieben und ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden. Die Klinikum … wird während der Laufzeit ausschließlich mit dem AN und keiner weiteren „Einkaufsgemeinschaft“ zusammenarbeiten. Einschränkungen: 12
) und der Wirtschaftlichkeit (§ 97 Abs. 1 Satz 2
). Der Warenkorb, den die Vergabestelle zusammengestellt habe, sei zudem nicht repräsentativ. 34 Aufgrund bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen dürfe die Antragstellerin die Einzelpreise nicht offenlegen. Es sei fraglich, ob die Hersteller bzw. Lieferanten überhaupt eine Zustimmung zur Offenbarung der Preise erteilen, jedenfalls sei die Angebotsfrist zu kurz, um eine Freigabe zu erhalten. Auch sei es grundsätzlich bedenklich, Preise nennen zu müssen, die von der Antragsgegnerin für eigene Zwecke genutzt werden könnten. Der Warenkorb enthalte konkrete Produktvorgaben, Alternativartikel dürften nicht benannt werden, was einen weiteren Vergabeverstoß darstelle. 35 Die Antragsgegnerin hat vor der Vergabekammer beantragt, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. 36 Sie hat den Standpunkt vertreten, der Nachprüfungsantrag sei schon unzulässig. Das Schreiben vom 30.07.2020 beinhalte schon keine Rüge im Sinn von § 160 Abs. 3
. Außerdem hätte die Warenkorbabfrage und -bewertung bereits im Teilnahmeverfahren gerügt werden müssen, da schon damals offen gelegt worden sei, dass die Abfrage und Wertung eine Warenkorbes beabsichtigt sei. Auch mit ihren weiteren Rügen sei die Antragstellerin präkludiert. 37 Darüber hinaus sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Vergabestelle das Vergabeverfahren so gestalte, dass auf die Offenlegung der Einzelpreise des Warenkorbes verzichtet werde. Nur anhand der abgefragten Einzelpreise könne die Auftraggeberin die Wirtschaftlichkeit der Angebote beurteilen und ihre künftige Ausgabenentwicklung einschätzen. Die Einzelpreise und ihre Offenlegung vor Zuschlagserteilung sei zur Plausibilisierung der Angaben erforderlich. Die Angaben würden absolut vertraulich behandelt und keinesfalls zweckwidrig genutzt. Unschädlich sei, dass die aufzulistenden Einzelpreise in der Vergangenheit verhandelt worden seien. Ebenso wie bei der Bewertung von Konzepten sei dies bei der Preis- bzw. Kostenwertung nicht zu beanstanden, denn die bisherigen Preise würden darauf schließen lassen, dass auch in Zukunft mit Hilfe der fraglichen Einkaufsgemeinschaft besonders wirtschaftlich Waren eingekauft werden könnten. Dementsprechend habe die Antragsgegnerin vorgegeben, dass im Warenkorb nur solche Rabatte, Boni u.a. einzutragen seien, die sie nach derzeitigem Stand auch in Anspruch nehmen könne. Im Übrigen hätten die bereits durchgeführten Verhandlungen mit den beiden Bewerbern ergeben, dass die im Warenkorb angebotenen Preise durchaus genutzt werden könnten, wenn die Antragsgegnerin Mitglied der Einkaufsgemeinschaft wäre. 38 Der zusammengestellte Warenkorb bildete einen realistischen Querschnitt der von der Auftragnehmerin künftig zu beschaffenden Artikel ab. Die Angebotsfrist sei nicht unangemessen kurz. Abgesehen davon sei nach der Verlängerung der Angebotsfrist keine weitere Beanstandung erfolgt. 39 Die Vergabekammer wies mit Beschluss vom 22.09.2020 den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen: 40 Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben der Antragstellerin vom 30.07.2020 beinhalte eine Rüge im Sinne von § 160 Abs. 3
. Mit diesem Schreiben habe die Antragstellerin die Verpflichtung zur Angabe von Einzelpreisen gerügt, und so sei sie von der Antragsgegnerin auch verstanden worden. Die Antragstellerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Warenkorbabfrage schon bei Abgabe des Teilnahmeantrags zu rügen, denn die Vergabestelle habe den Warenkorb erst mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gegeben. Präkludiert sei die Antragstellerin allerdings in Bezug auf ihren Vortrag, dass der Warenkorb produktspezifisch zusammengestellt worden sei. Der Rüge, dass die Angebotsfrist verlängert werden müsse, sei abgeholfen worden. Die Antragstellerin hätte nochmals eine Rüge erheben müssen, wenn sie die Angebotsfrist weiter für zu kurz halte. 41 Der Nachprüfungsantrag sei im Übrigen unbegründet, da die Vorgabe in den Vergabeunterlagen, den vorgegebenen Warenkorbkorb zu bepreisen und den Gesamt-Netto-Einkaufspreis als Wertungskriterium zu berücksichtigen, die Antragstellerin nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6
verletze. Der Einkaufspreis des Warenkorbes stelle zwar kein echtes Preiskriterium dar, sondern ein Wertungskriterium, das betriebswirtschaftliche Elemente enthalte und eher als qualitatives Wertungskriterium einzustufen sei. Er sei ein Indiz für die Leistungsfähigkeit der Einkaufsgemeinschaft, das bei der Wertung herangezogen werden dürfe. Die Bepreisung und Bewertung eines repräsentativen Warenkorbes lasse den Rückschluss zu, dass der Auftragnehmer für die Vergabestelle Waren zu vergleichbaren Konditionen beschaffen könne. Der Ansatzpunkt der Vergabestelle, dass ein Bewerber, der in der Vergangenheit bei vergleichbaren Rahmenbedingungen gute Preise habe erzielen können, auch gute Ergebnisse für den Auftraggeber aushandeln könne werde, sei kohärent und deshalb ein sachgerechtes Zuschlagskriterium, das mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehe (§ 127 Abs. 3 S. 1
). 42 Es liege auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da eine Überprüfung der in Vergangenheit erzielten Preise möglich sei. Die Bedenken der Antragstellerin, dass die Vergabestelle die Information, die sie durch die Offenlegung der Einzelpreise halte, für die eigene Beschaffung verwenden könne, seien durchaus verständlich. Dennoch sei die Abfrage vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Die Vergabestelle habe hierzu eine Vertraulichkeitserklärung abgegeben und versichert, die Information nicht für andere Zwecke zu nutzen und auch den Zugang zu den Unterlagen auf drei Mitarbeiter zu begrenzen. Die Vergabestelle habe nachvollziehbar vorgetragen, weshalb der Warenkorb auf rund 600 Produkte begrenzt worden sei. 43 Gegen die Entscheidung der Vergabekammer, auf die ergänzend Bezug genommen wird, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 08.10.2020. 44 Soweit die Vergabekammer Rügen als unzulässig qualifiziert hat, verfolgt die Antragstellerin nur die Rüge einer zu kurzen Angebotsfrist weiter, nicht dagegen den Vorwurf der unzulässigen produktspezifischen Ausschreibung. 45 Die Vergabekammer habe den Nachprüfungsantrag zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen. Insoweit wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre bereits vorgebrachten Argumente. Insbesondere vertritt sie weiter den Standpunkt, dass die Warenkorbabfrage nicht der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots diene, vielmehr hierfür gänzlich ungeeignet sei. Es fehle jeglicher Auftragsbezug im Sinne von § 127 Abs. 3
. Der Warenkorb könne bestenfalls mit einem Qualitätskonzept verglichen werden, mit der Besonderheit, dass das Konzept ohne jede Verbindlichkeit für den Auftraggeber sei. Eine solche Abfrage und Wertung unverbindlicher Konzepte sei vergaberechtlich unzulässig. Denn unverbindliche Aussagen, die nicht zum Vertragsbestandteil werden würden, könnten sich nicht auf die Wirtschaftlichkeit auswirken. Der Warenkorb tauge allenfalls als Eignungskriterium. 46 Weiter würde der Warenkorb einheitlich mit den Vergütungselementen des Auftrages bewertet, obwohl es sich hierbei nicht um ein Preiselement handele. Dadurch entstehe ein sogenannter Flippingeffekt, der gegen die Anforderungen an die Zusammenstellung der Zuschlagskriterien nach § 127 Abs. 4
verstoße. 47 Der Warenkorb vermittle zudem nur auf den ersten Blick den Eindruck von vermeintlicher Transparenz. In Wirklichkeit habe der Bewerber aber eine große Bandbreite plausibler Angebotspreise, die er in jedem Feld eintragen könne. Dies liege in der Natur der Preismodelle mit den die Antragstellerin ebenso wie die übrigen Mitbewerber in diesem Marktumfeld arbeite. Es bedürfe sämtlicher, bislang nicht mitgeteilter Verbrauchsdaten der Antragsgegnerin, um ansatzweise realistische Preise angeben zu können. 48 Die Antragstellerin hält auch daran fest, dass die Anforderung, die Einzelpreise im Warenkorb offenzulegen für sie und für jeden seriös agierenden Bewerber unzumutbar sei. Diese Anforderung stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2
dar. Die Vertraulichkeitserklärung biete keinen ausreichenden Schutz gegen Missbrauch, ebenso wenig wie die Zugriffsbeschränkungen. Da sich die Antragsgegnerin vorbehalte, selbst Waren zu beschaffen, sei außerdem an eine Abfrage zur Markterkundung zu denken. 49 Die Verlängerung der Angebotsfrist sei erkennbar unzureichend gewesen, um die von den Herstellern erforderliche Einwilligung zur Offenlegung der Preise einzuholen. 50 Ergänzend hat sich die Antragstellerin das schriftsätzliche Vorbringen der Mitbewerberin zu eigen gemacht, die (erfolglos) eine Beiladung zum Beschwerdeverfahren angestrebt hat. Die Mitbewerberin hatte die Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am Vergabeverfahren beanstandet. Deren Tätigkeit verstoße gegen § 6 VgV, da die Kanzlei, speziell auch die im Verfahren auftretenden Berater, einen Mitbewerber anwaltlich beraten und vertreten hätten. Es sei von einer fortdauernden geschäftlichen Nähebeziehung auszugehen. Es läge damit sowohl ein persönlicher als auch ein unternehmensbezogener Interessenkonflikt vor. 51 Der Antragsteller beantragt,
unzulässig. 55 Auch mit ihrem Vortrag hinsichtlich des vermeintlichen Vorliegens einer Interessenkollision gem. § 6 VgV sei die Antragstellerin präkludiert. Ein Antragsteller, der erst während des Beschwerdeverfahrens einen vermeintlichen Vergaberechtsverstoß erkenne, möge zwar keiner Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 S.1 Nr. 1
unterliegen, sei aber gehalten, die Rüge unverzüglich - also innerhalb der Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
- geltend zu machen, was nicht erfolgt sei. 56 Der Nachprüfungsantrag sei auch unbegründet. 57 Die von der Antragsgegnerin verlangte Angabe von Einzelpreisen in den Warenkörben sei zulässig. Zuschlagskriterien müssen gemäß § 127 Abs. 3
mit dem Auftragsgegenstand nur in Verbindung stehen, was vorliegend der Fall sei. Es könne nicht Abrede gestellt werden, dass die derzeitigen Preise, die die Antragstellerin im Falle der Mitgliedschaft in der Einkaufgemeinschaft des Bewerbers zahlen müsste, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stünden. Die zusammengestellten Warenkörbe bildeten einen realistischen Querschnitt der über die künftige Auftragnehmerin künftig zu beschaffenden Artikel ab. Durch die Bepreisung des Warenkorbs unter den für alle Bewerber gleichen Bedingungen sei es möglich, für diesen Stichtag transparent und nachprüfbar zu ermitteln, welcher Bewerber zu diesem Stichtag die günstigsten Preise bieten könne. 58 Die Antragsgegnerin könne nur anhand der im Warenkorb einzutragenden Einzelpreise zutreffend die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Angebote beurteilen. Den von den Bewerbern eingetragenen Preisen kämen dabei auch Verbindlichkeit für den Bepreisungszeitpunkt zu. Würde ein Bewerber falsche Preisangaben im Warenkorb eintragen, um sich so einen Vorteil bei der Wertung seines Angebots zu verschaffen, hätte er zumindest eine vorvertragliche Pflicht verletzt und jedenfalls gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des fairen Wettbewerbs verstoßen. Es stehe nicht fest, ob die Preise für die im Warenkorb aufgelisteten Artikel von den Einkaufsdienstleister künftig für die Auftraggeberin im Wege der europaweiten Ausschreibungen ermittelt werden müssten, häufig sei gar keine europaweite Ausschreibung für die Beschaffung der Waren nötig. 59 Die Bepreisung des Warenkorbs sei als Kostenkriterium einzustufen. Würde man sie nicht als Preis- oder Kostenkriterium ansehen, bei dem ausschließlich Erfolge des Unternehmens in der Vergangenheit bewertet werden würden, wäre es ein Qualitätskriterium, bei dem derartige Handelsbedingungen an Hand von vorgegebenen Warenkörben mit einer Bewertungsformel gewertet werden würden. 60 Die Verfahrensbedingungen seien nicht unzumutbar. Die Angabe der Einzelpreise sei erforderlich, damit die Angaben auch objektiv überprüfbar sein. Es sei durchaus üblich, dass Bewerber in einem europaweiten Vergabeverfahren vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse offenbaren müssten. Des weiteren seien die Angaben vertraulich zu behandeln und die Antragstellerin habe durch eine Verpflichtung der Zugriffsbeschränkung einen zusätzlichen Schutz gewährt. Es werde auch ausdrücklich klargestellt, dass die bepreisten Warenkörbe der Bewerber nicht als Verhandlungshilfe gegenüber Herstellern herangezogen werden würden. 61 Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 6 VgV durch die Beteiligung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin liege nicht. Die Verfahrensbevollmächtigten seien nicht zeitgleich für das weitere Unternehmen und die Antragsgegnerin tätig gewesen, vielmehr sei das Mandat beendet gewesen, als sie beauftragt worden seien. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.11.2020 und die bestandskräftige Entscheidung der VK Nordbayern vom 10.12.2021 verwiesen, deren Inhalt sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu eigen machen. 62 Der Senat hat auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde verlängert und hieran bis zuletzt festgehalten (vgl. Verfügung vom 27.01.2021). Mit Beschluss vom 05.02.2021 hat der Senat das Unternehmen, dem der Zuschlag erteilt werden soll, beigeladen. Die Beigeladene erklärte mit Schriftsatz vom 16.02.2021 den Beitritt auf Seiten der Antragsgegnerin, nahm an der mündlichen Verhandlung teil, stellte jedoch keinen Antrag. B. 63 Die zulässige Beschwerde erwies sich im Ergebnis als begründet. 64 Die Erteilung eines Zuschlags auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens würde die Antragstellerin wegen der nachfolgend festgestellten vergaberechtlichen Fehler in ihren Rechten verletzen. Der Antragsgegnerin ist deshalb antragsgemäß die beabsichtigte Zuschlagserteilung zu untersagen. Wenn die Antragsgegnerin an ihrer Beschaffungsabsicht festhält, ist es erforderlich, den ausgewählten Teilnehmern (einschließlich des Unternehmens, dessen Nachprüfungsantrag zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnt wurde), auf der Grundlage überarbeiteter Zuschlagskriterien die Möglichkeit zu eröffnen, ein neues Erstangebot abzugeben. Je nach Inhalt und Umfang der Änderungen, über die die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden hat, kommt auch die Aufhebung des ganzen Verfahrens und Durchführung einer neuen Ausschreibung (einschließlich neuer Bekanntmachung) in Betracht (vgl. zur teilweisen Zurückversetzung des Vergabeverfahrens OLG Düsseldorf vom 28.01.2015, VII-Verg 31/14, Rn. 21). 65 I. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. 66 1. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich unstreitig um einen öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nr. 2
). 67
. 71 Die Rechtsprechung legt an die Rüge einen eher großzügigen Maßstab an (OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 - Verg 8/07, zitiert nach juris, Tz. 11 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2002 - WVerg 4/02, zitiert nach juris, Tz. 19). Der Bieter hat - soweit es ihm möglich ist - tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (siehe OLG München, Beschluss vom I1. 06.2007 - Verg 6/07, zitiert nach juris, Tz. 31). Die Rüge hat die Funktion, den öffentlichen Auftraggeber in die Lage zu versetzen, einen etwaigen Vergaberechtsverstoß zeitnah zu korrigieren (Beschleunigung des Vergabeverfahrens, Selbstkontrolle des öffentlichen Auftraggebers). Es ist nicht erforderlich, dass das Schreiben ausdrücklich als Rüge bezeichnet wird, es genügt vielmehr, dass inhaltlich hervorgeht, dass Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen geltend gemacht und dass Abhilfe begehrt wird. Es ist ausreichend, dass ein Bieter mit der Rüge die auf den Vergaberechtsverstoß hindeutenden Tatsachen substantiell und konkret benennt und deutlich macht, worin er den Verstoß sieht. Er muss nicht die damit verbundenen Rechtsfragen vollständig und in Gänze durchdringen (vgl. OLG Düsseldorf vom 03.04.2019, VII Verg 49/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2019 - 54 Verg 3/18 = BeckRS 2019, 590, Tz. 48). 72 Gemessen an diesen Grundsätzen genügt das Schreiben vom 30.07.2020 den Anforderungen an eine Rüge. Die Antragstellerin hat zum einen beanstandet, dass die Einzelpreise für den Warenkorb anzugeben seien und sie hat geltend gemacht, dass ihr diese Angaben unzumutbar seien. Es wurde darum gebeten, die Abfrage der Einzelpreise zu überdenken, es ist aber auch der Hinweis enthalten, dass es am Auftragsbezug des Zuschlagskriteriums „Warenkorb“ fehle. Auch wenn sich der Inhalt des Schreibens vorrangig gegen die Pflicht zur Offenlegung von Einzelpreisen richtet, ist ersichtlich, dass sich die Antragstellerin auch grundsätzlich dagegen wendet, die Zuschlagsentscheidung anhand des „Warenkorbes“ vorzunehmen. Trotz des höflichen Tones des Schreibens ist ersichtlich, dass die Antragstellerin eine Korrektur der von ihr aufgezeigten Vergabeverstöße erwartet, mithin Abhilfe begehrt. Nicht anders ist das Schreiben auch von der Antragsgegnerin verstanden worden. 73 b) Die Rüge, dass der Antragstellerin die Offenlegung der geforderten Einzelpreisangaben nicht möglich bzw. zumutbar ist, erfolgte nach § 160 Abs. 3
rechtzeitig. 74 Allgemein ist festzustellen, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt im Rahmen des VergRModG 2016 die Rügeobliegenheiten in § 160 Abs. 3 Nr. 3
modifiziert hat, um zu gewährleisten, dass auch im Vergabeverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb Bewerber in den Vergabeunterlagen erkennbare Vergabeverstöße möglichst frühzeitig rügen. Allerdings bezieht die Rechtsprechung auch bei dieser Fallkonstellation unter dem Gesichtspunkt „Erkennbarkeit“ des Verstoßes mit ein, inwieweit der Inhalt der Vergabeunterlagen für die grundsätzliche Entscheidung, sich an dem Teilnahmewettbewerb zu beteiligen, bedeutsam ist. So hat u.a. das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall, bei dem erst im Zuge der Angebotsabgabe Unstimmigkeiten in den Vergabeunterlagen zutage getreten sind, einen Verstoß gegen die Rügeobliegenheiten verneint (OLG Düsseldorf vom 28.03.2018, VII-Verg 54/17). 75 Vorliegend war zwar generell die Vorgabe der Einzelpreisangabe aus den veröffentlichten Unterlagen ohne weiteres erkennbar, aber weder der Inhalt noch der Umfang des Warenkorbs war zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben. Für die Antragstellerin war nicht absehbar, wie die Einzelpreise aufzuschlüsseln waren, in welcher Anzahl ggfs. Genehmigungen der betroffenen Lieferanten erforderlich sind. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Vergabekammer, dass eine Rügepflicht vor der genauen Kenntnis des Inhalts des Warenkorbs nicht bestanden hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin den möglichen Verstoß gegen Vergabevorschriften aus der Bekanntmachung bzw. den zeitgleich zugänglich gemachten Vergabeunterlagen erkannt hat oder hätte erkennen hätte müssen (§ 160 Abs. 3 Nr.1, 2 oder 3
), liegen nicht vor. 76 c) Die Antragstellerin ist auch mit ihrer Rüge, dass der Gesamt-Netto-Einkaufpreis der im Warenkorb gelisteten Artikel kein zulässiges Zuschlagskriterium darstellt, nicht präkludiert, da sie auch diesen möglichen Verstoß gegen Vergabevorschriften weder erkannt hat (§ 160 Abs. 3 Nr.1
) noch ein solcher für sie erkennbar war (§ 160 Abs. 3 Nr.2
). Für eine positive Kenntnis vor der anwaltlichen Beratung und Übersendung des Rügeschreibens vom 30.07.2020 fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, so dass es auch hier darauf ankommt, inwieweit der fragliche Verstoß „erkennbar“ war. 77 Wie u.a. das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 12.11.2020, Az. 54 Verg 2/20 ausgeführt hat, ist ein Vergaberechtsverstoß dann erkennbar, wenn er von einem durchschnittlichen Bieter bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen erkannt werden kann. Es müssen die dem Verstoß zugrundeliegenden Tatsachen erkennbar sein, es ist aber auch nötig, dass diese bei zumindest laienhafter rechtlicher Bewertung als Vergaberechtsverstöße erkannt werden können (Gabriel/Mertens in: BeckOK Vergaberecht, 14. Ed., § 160
, Rn. 159). Erkennbar in rechtlicher Hinsicht sind Vergaberechtsverstöße, wenn die Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise gehören (OLG München NZBau 2016, 98-100, juris Rn. 43). Eine Rügepräklusion nimmt die Rechtsprechung deshalb regelmäßig nur bei Rechtsverstößen an, die in der Vergabepraxis gängig sind und daher auch den Bietern üblicherweise als Problem bekannt sind. 78 Zudem muss der Verstoß so deutlich zutage treten, dass er einem verständigen Bieter bei der Vorbereitung seines Angebots bzw. seiner Bewerbung auffallen muss (OLG Düsseldorf, NZBau 2014, 371, 372). Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt darauf ab, dass ein Vergaberechtsverstoß dann erkennbar ist, wenn er sich durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlagen ohne weiteres feststellen lässt, wobei allerdings eine umfassende Kenntnis der dem Verfahren zugrundeliegenden Vorschriften nicht zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2016, Verg 6/16, Rn. 36 bei juris). 79 Vorliegend kann zwar nicht angenommen werden, dass sich ein Teilnehmer bei der Frage, ob er einen Antrag in einem Wettbewerb abgibt, nicht dafür interessiert, welche Zuschlagskriterien die Vergabestelle festlegt. Allerdings ist die rechtliche Problematik, ob die Vergabestelle nach § 127
einen ausgewählten Warenkorb und die vom Bewerber bisher mit Dritten vereinbarten Preise als Zuschlagskriterium heranziehen darf, keine Frage, mit der sich die Rechtsprechung oder der Fachliteratur bislang vertieft befasst hat. Ohnehin dürfte in der Vergangenheit tendenziell der Beitritt eines öffentlichen Auftraggebers zu einer Einkaufsgemeinschaft im Gesundheitswesen ohne die gebotene europaweite Ausschreibung erfolgt sein (vgl. VK Bund vom 11.05.2016, VK 1-22/16 und VK Westfalen vom 12.03.2020, VK 1-1/20). Auch wurde in der mündlichen Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten erläutert, dass das Kriterium „Warenkorb“ auch bei den aktuell laufenden Ausschreibungen Verwendung findet. 80 Es kann deshalb offenbleiben, ob insoweit ein objektiver, auf den durchschnittlichen, verständigen Bewerber abstellender oder ein subjektiver, auf die individuellen Verhältnisse des Antragstellers abstellender Maßstab anzuwenden ist (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.10.2008 - VII-Verg 48/08), da auch für einen erfahrenen mit vergaberechtlichen Vorschriften vertrauten Bieter der mögliche Rechtsverstoß, den die Antragsgegnerin ohnehin umfänglich in Abrede stellt, nur unter Aufwendung juristischen Sachverstands erkennbar war. Es kann nicht erwartet werden, dass ein Bewerber mit dieser Problematik vertraut ist, mögen auch die interessierten Einkaufsgemeinschaften vorliegend selbst mit öffentlichen Ausschreibungen für ihre Mitglieder befasst sein. Es besteht auch anerkanntermaßen keine Verpflichtung für einen Bieter oder Bewerber, frühzeitig Rechtsrat einzuholen, um etwaige Vergabeverstöße zu ermitteln und rügen zu können. 81
kommt für einen erst im Nachprüfungsverfahren erkannten möglichen Verstöße nicht zur Anwendung. Soweit die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin habe nicht hinreichend schnell auf die weiteren Informationen reagiert und damit dem aus § 167 Abs. 2 S. 1
resultierenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen, kann der Argumentation schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Senat der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat. Diese hat sich innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist den Rügen der Konkurrentin angeschlossen. Schneller musste sich die Antragstellerin jedenfalls nicht äußern. Auch die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen enthalten keine rechtlichen Ausführungen, die vorliegend eine Zurückweisung der Rüge als verspätet rechtfertigen würden. II. 83 Der Nachprüfungsantrag erwies sich als begründet, da die Antragstellerin durch das Zuschlagskriterium „Warenkorb“ in ihren Rechten verletzt wird. 84 Der Gesamt-Netto-Preis des Warenkorbs stellt aus nachfolgenden Gründen in seiner konkreten Ausgestaltung kein zulässiges Zuschlagskriterium dar. Nach § 127 Abs. 1
ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, wobei sich das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt, zu dessen Ermittlung neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden können. 85 In § 127 Abs. 3
ist weiter geregelt, dass die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen, wobei diese Verbindung auch dann anzunehmen ist, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung beziehen. Nach Art. 67 Abs. 3 RL 2014/24/EU stehen Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen. 86 Unter Anwendung dieser Grundsätze kann das Kriterium vorliegend nicht als ein zulässiges Zuschlagskriterien nach § 127
und § 58 VgV eingestuft werden. 87
47). Vorliegend dient der Warenkorb jedoch - wie auch die Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben - nicht einer Prognose der mit dem Auftrag verbundenen Folgekosten, sondern ausschließlich der Prognose, von welchem Bieter der höchste ökonomische Vorteil bei der Warenbeschaffung zu erwarten ist. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass damit der Bewerber herausgefiltert werden soll, der am besten geeignet erscheint, in der Zukunft günstige Konditionen auszuhandeln. Damit handelt es sich jedoch um ein Eignungs- und nicht um ein Zuschlagskriterium. 98
vorgeschrieben, mit dem Auftragsgegenstand, d.h. der zu erbringenden Leistung, in Verbindung, da - wie oben ausgeführt - es lediglich der Prognose der Leistungsfähigkeit des Bieters dient und ihm keinerlei Bedeutung bei Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags zukommt. Die Abfrage ist am ehesten mit einer (Selbst-) Referenz zu vergleichen, d.h. der Bieter stellt dar, zu welchen Konditionen er aufgrund seiner Rahmenvereinbarungen den Warenbedarf zu dem angegebenen Stichtag hätte decken können. Eine Verbindung mit dem Auftragsgegenstand fehlt aber dann, wenn bei der Zuschlagserteilung Kriterien herangezogen werden, die die in § 122 Abs. 1 u. 2
genannten Aspekte der Eignung betreffen (vgl. Beck VergabeR/Opitz, 3. Aufl. 2017,
94). 100 3. Die Antragstellerin ist durch die Verwendung unzulässiger Zuschlagskriterien in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6
verletzt, da den Anforderungen an die Bestimmung der Zuschlagskriterien bieterschützender Charakter zukommt. Hält die Antragsgegnerin an ihrer Beschaffungsabsicht fest, muss sie den Fehler durch geeignete Maßnahmen beheben. 101
i. m. § 71 Satz 1
. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer beruht auf § 182 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
. Angesichts der tatsächlich und rechtlich schwierigen Fragen war auf Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten in dem Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (§ 182 Abs. 4
). Auch die Kosten für das Verfahren nach § 173 Abs. 1 S. 2
hat die Antragsgegnerin Verg 12/20 - Seite 21 - zu übernehmen. Die Beigeladene, die sich am Verfahren nicht aktiv beteiligt hat, hat ihre Aufwendungen selbst zu tragen. D. 107 In Bezug auf den Streitwert legt der Senat folgende Parameter zugrunde: 108 Die Antragsgegnerin geht von einem jährlichen Bedarf an Produkten in Höhe von 21 Mio € brutto (Ge- und Verbrauchsmaterial) bzw. 26 Mio € brutto (Pharmaartikel) aus. Diesen Bedarf will sie mit Unterstützung der Einkaufsgemeinschaft decken, die hierfür einen - unbedeutenden - jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie Umsatzprovisionen erhält. Gerechnet über die Laufzeit von 4 Jahren und unter Berücksichtigung der Verlängerungsoption von 2 Jahren (diese werden nach der BGH-Rechtsprechung nur mit 50% gewertet) ergibt dies einen Warenbedarf von geschätzt 105 Mio € bzw. 130 Mio €. Da bei den Pharmaartikeln zunächst nicht klar war, ob diese auch beschafft werden und es auch in Betracht kommt, dass nicht alle Waren über Rahmenverträge der Einkaufsgemeinschaft erworben werden (können), erfolgt ein Abschlag von 20% (= 84 Mio €) bzw. ca. 40% (78 Mio €). Als Warenumsatz legt der Senat über die Laufzeit einen geschätzten Wert von 162 Mio € für die Streitwertberechnung zugrunde. Maßgeblich ist allerdings nicht dieser Umsatz, sondern die Einnahmen, die die Einkaufsgemeinschaft damit voraussichtlich erzielt. 109 Selbst wenn Umsatzprovisionen von den Händlern bzw. Lieferanten zu zahlen sind, werden diese Beträge in die Rahmenvereinbarungen „eingepreist“, die die Antragsgegnerin nutzen will, so dass diese als Teil des Auftragswertes anzusehen sind. Auch wenn die Antragstellerin die Einnahmen nur zur Kostendeckung verwenden und den Überschuss wieder an ihre Mitglieder auskehren sollte, betrachtet der Senat die gesamten zu erwartenden Einnahmen aus der Kooperation für die Bestimmung des Streitwertes, da dies das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Auftrag widerspiegelt. Üblicherweise wird nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf dem Markt ein Provisionssatz von 1,5% berechnet. Bei einem Umsatzvolumen von 162 Mio € ergeben sich damit für die Antragstellerin Einnahmen von 2,43 Mio € brutto über die Laufzeit des Vertrages. 110 5% dieser Summe ergeben einen Streitwert von 121.500 € (§ 50 Abs. 2 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.