Satz 1 der RL 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654, BeckRS 2015, 45770) (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
dem der Kläger dort ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hatte. 3 Am
übereinstimmenden Angaben der Beteiligten, dass er vom
Anhörung mit Bescheid vom
übereinstimmenden Angaben der Beteiligten am
dem
dem 13. Juni 2008 noch einen ordentlichen Wohnsitz dort gehabt habe, habe der Kläger nicht geltend gemacht. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Antwort der tschechischen Behörden zu den Fragen
einem Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, zu einer geschäftlichen oder beruflichen Betätigung am angeblichen Wohnsitz in Tschechien, zu engen Familienangehörigen, Vermögensinteressen sowie zu Kontakten zu Behörden oder sozialen Diensten mit „unknown“ sowie auch der am 9. Juli 2018 vorgelegte tschechische Wohnsitzausweis Hinweise aus dem Ausstellermitgliedstaat Tschechien dafür darstellten, dass der Kläger dort keinen ordentlichen Wohnsitz begründet habe. Daher seien zur endgültigen Beurteilung dieser Frage auch Erkenntnisse aus dem Inland heranzuziehen. Als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Klägers in Tschechien spreche, dass er auch zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet gewesen sei. Daher obliege es dem Kläger, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seinem Wohnsitz zu machen, an denen es hier fehle. 11 Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger im Wesentlichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids sowie Verfahrensmängel geltend.
der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
folgend kein Wohnsitzverstoß hergeleitet werden dürfe. Ein fortbestehender Wohnsitz in Deutschland zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheins könne nicht als Indiz für einen Wohnsitzverstoß gewertet werden. Das Verwaltungsgericht stütze sich auf die
der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
V) vom
V entsprechend anzuwenden, wenn die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat,
Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland abläuft. 16 Unter welchen Voraussetzungen eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ergibt sich aus § 28 FeV. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen
V - vorbehaltlich der Einschränkungen
den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
V gilt die Berechtigung
V nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird
V angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Über die fehlende Berechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). 17 Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl 403 S.18 - RL 2006/126/EG) und Art. 1 Abs. 2, Art. 7 und Art. 9 der RL 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1 - RL 91/439/EWG) in Einklang. Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist
beiden Richtlinien ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der RL 2006/126/EG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der RL 91/439/EWG), wobei sich die Anforderungen an einen Wohnsitz
beiden Richtlinien decken (vgl. Art. 12 der RL 2006/126/EG und Art. 9 der RL 91/439/EWG). Ferner sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf die RL 91/439/EWG entwickelten Grundsätze zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in vollem Umfang auf das System übertragbar, das mit der RL 2006/126/EG geschaffen wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 64; U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - SVR 2017, 273 = juris Rn. 47). Die Frage, welche der beiden Richtlinien hier in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 14), bedarf somit keiner näheren Erörterung.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen,
denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 62; B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61). 18 b)
diesen Maßstäben begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, der tschechische Führerschein des Klägers sei aufgrund eines Wohnsitzverstoßes nicht anzuerkennen, keinen ernstlichen Zweifeln. 19 aa) Dem Landratsamt war es entgegen der Auffassung des Klägers nicht verwehrt zu ermitteln, ob dieser bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - SVR 2017, 273 = juris Rn. 90; B.v. 9.7.2009 - C- 45/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 58; BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 Rn. 24). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259 = juris Rn. 22). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe
Satz 1 der RL 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 33). Der Kläger war seit 2004 mit Wohnsitz in S* … angemeldet. Bereits daraus ergaben sich berechtigte Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses im Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins, denen das Landratsamt durch eine
frage bei den tschechischen Behörden
gehen durfte. 20 Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass das Landratsamt dem Kläger anheimgestellt hat, selbst entsprechende amtliche Unterlagen vorzulegen, um das Verfahren zu beschleunigen. Es kommt nicht darauf an, wer die Unterlagen letztlich beibringt, sondern ob die Erkenntnisse von amtlichen Stellen stammen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 28 FeV Rn. 29). Dass ggf. auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen, ergibt sich schon daraus, dass Angaben im Führerschein wie auch andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen gleichrangig („oder“) als Erkenntnisquellen genutzt werden dürfen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 11 ZB 17.1696 - juris Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51). 21 Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 73 f.; BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26.19 - NJW 2020, 1600 Rn. 25). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.). 22 Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die im Verwaltungsverfahren vorgelegte tschechische Meldebestätigung zu Recht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information herangezogen. Dem Umstand, dass dort
übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ein Wohnsitz nur bis zum
kommt, soweit solche - wie im Fall der Tschechischen Republik (vgl. Beitrag „The duties of foreigns nationals“ auf den offiziellen Webseiten des Innenministeriums der Tschechischen Republik, www.mvcr.cz) - bestehen, und dass insofern eine von den Behörden des Ausstellermitgliedstaats auf dieser Grundlage erteilte Aufenthaltsbescheinigung seinen Aufenthaltsstatus zutreffend wiedergibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 28). Unter solchen Voraussetzungen kann allein damit, dass der Betroffene einen Führerschein unter Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat erhalten hat, nicht mehr der
weis geführt werden, dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erfüllt war. Vielmehr obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber, beharrt er trotz einer das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 30). Dies gilt in besonderer Weise, wenn der Inhaber des Führerscheins - wie der Kläger - gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland behalten hat (BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 13). An solchen Angaben des Klägers zu Beginn und Ende des Aufenthaltes in der Tschechischen Republik fehlt es hier. 23 bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
V zielen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 6.9.2018 - 3 C 31.16 - BVerwGE 163, 79), hat das Verwaltungsgericht darauf nicht abgestellt. 25 Der Einwand des Klägers, sein Führerschein genieße Bestandsschutz, weil er vor dem
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur die Frage der Äquivalenzen zwischen den vor der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den verschiedenen definierten Führerscheinklassen, ohne den in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie genannten Maßnahmen zur Einschränkung, zur Aussetzung oder zum Entzug eines Führerscheins grundsätzlich entgegenzustehen (vgl. EuGH, U.v. 26.4.20012 - C-419/10, Hofmann - SVR 2017, 273 = juris Rn. 36 ff.). 26 cc) Soweit
Auffassung des Klägers ernstlichen Zweifeln unterliegt, ob die Beantwortung der formularmäßig gestellten Fragen
einem Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, zu einer geschäftlichen oder beruflichen Betätigung am angeblichen Wohnsitz in Tschechien, zu engen Familienangehörigen, Vermögensinteressen sowie zu Kontakten zu Behörden oder sozialen Diensten durch die tschechischen Behörden mit „unknown“ im vorliegenden Fall einen Hinweis dafür darstellt, dass der Kläger keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19), betrifft dies eine lediglich ergänzende, nicht entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts. Eine Zulassung der Berufung kommt insoweit schon deswegen nicht in Betracht, weil in Bezug auf die vorgenannte, selbständig tragende Begründung kein Zulassungsgrund dargelegt ist bzw. vorliegt (vgl. dazu Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 10). 27 2. Die übrigen Zulassungsgründe sind (gleichfalls) nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). „Darlegen“ bedeutet schon
allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - juris Rn. 3 m.w.N.). Erforderlich ist deshalb eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 124a Rn. 100; BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 11 ZB 20.304 - juris Rn. 15 m.w.N.). 28
übereinstimmenden Angaben beider Beteiligter dort vorgelegte tschechische Wohnsitzbescheinigung nicht zu den Akten genommen wurde, und darin einen Verfahrensmangel sehen möchte, kann er damit nicht durchdringen. Der Rüge steht bereits entgegen, dass die Richter des Verwaltungsgerichts mit Blick auf § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO jedenfalls nicht mehr
Zustellung des Gerichtsbescheids wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können,
dem das Gericht die Beteiligten vorher gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört hatte (vgl. dazu Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 94; Meissner in Schoch/Schneider, VwGO, § 54 Rn. 50a; LSG SH, B.v. 10.3.2011 - L 3 SF 8/11 SAB - juris Rn. 5). Gleichzeitig ist zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch das Gericht berufen, dem der Abgelehnte angehört (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 ZPO), und stellt die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs
GO grundsätzlich eine der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar (vgl. dazu BVerwG, B.v. 28.07.1999 - 9 B 165.99 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.8.2019 - 10 ZB 19.1334 - juris Rn. 9). Diese Regelungen können nicht umgangen werden, indem ein Beteiligter, ohne ein förmliches Ablehnungsgesuch zu stellen, Ablehnungsgründe im Gewande der Verfahrensrüge geltend macht. 31 Im Übrigen ist die Besorgnis der Befangenheit aber auch weder dargelegt noch begründet.
GO i.V.m § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit verlangt dagegen nicht, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2014 - 7 C 13.13 - juris Rn. 16 m.w.N.). Dass sich das Verwaltungsgericht telefonisch vergewissert hat, die genannte Meldebescheinigung sei nicht zu den Akten genommen geworden, ist Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gibt ebenso wenig Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richter zu zweifeln, wie der Umstand, dass dem Kläger der Vermerk über das Telefonat nicht zur Stellungnahme übersandt wurde. Die Vorlage der Bescheinigung sowie ihr Inhalt wurden von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragen, so dass nicht ersichtlich und auch im Zulassungsantrag nicht erläutert ist, was der Kläger dazu noch hätte vorbringen können. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht das Telefonat und dessen Ergebnis in seinem Beschluss vom
den vorgenannten rechtlichen Maßstäben aber auch inhaltlich unbegründet. 33 e) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2020 besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in den Raum stellt, sind deren Voraussetzungen nicht dargelegt und
dem Vorstehenden auch nicht gegeben. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.