der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Grundsätzlich ist eine Beibringungsfrist von zwei Monaten ausreichend bemessen(st. Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2020 - 11 CS 20.1418, BeckRS 2020, 22594). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholmissbrauch, wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, Frist für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Aussetzung der Untersuchungen aufgrund der Corona-Pandemie, Beibringungsfrist, Begutachtungsstelle für Fahreignung, Bemessung Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 15.10.2020 – AN 10 S 20.01687 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins. 2
einer Trunkenheitsfahrt am
Ablauf der Sperrfrist im August 2018 durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt. Am
. 4 Mit Bescheid vom
der ersten Aufforderung bis zur pandemiebedingten Unterbrechung bereits gut acht Wochen Zeit gehabt, die Begutachtung durchführen zu lassen. Weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll, habe der Antragsteller nicht dargelegt. Gleichwohl habe das Landratsamt ihm
Wiederaufnahme des Untersuchungsbetriebs nochmals weitere acht Wochen bis
VG, BGBl I S. 310), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer (ohne alkoholabhängig zu sein) das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). Erst wenn
Beendigung des Missbrauchs die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, ist die Fahreignung wieder gegeben (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). 10 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
V ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Die Frist zur Beibringung des Gutachtens ist
der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Grundsätzlich erachtet der Senat eine Beibringungsfrist von zwei Monaten für ausreichend (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2020 - 11 CS 20.1418 - juris Rn. 21 m.w.N.). 11
V darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens. 12
zugehen. Daher muss sie dem Betroffenen nicht die Möglichkeit einräumen, sich zur Vermeidung einer Entziehung der Fahrerlaubnis erst noch über einen längeren Zeitraum auf die Begutachtung vorzubereiten oder Abstinenznachweise beizubringen. Eine solche Verzögerung mit der Folge einer weiteren Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr wäre mit der Schutzpflicht der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht vereinbar. 13 Auch aufgrund der Corona-Pandemie war jedenfalls eine Fristverlängerung über den
wie vor folgender Hinweis: „Ab dem 20.04.2020 wurde unter erhöhten Hygienebedingungen zum Schutz der Gesundheit unserer Mitarbeiter und Kunden der Untersuchungsbetreib wieder aufgenommen. Allerdings sind Besuche von Kunden bei uns in den Service Centern aufgrund der Pandemie weiterhin stark eingeschränkt und nur mit Termin möglich. Bitte setzen Sie sich gerne jederzeit telefonisch oder per mail mit uns in Verbindung. Vereinbarte Termine bestätigen Sie bitte am Vortag noch einmal telefonisch.“ Das Landratsamt hat den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch mit Schreiben vom 12. Mai 2020 darüber informiert, dass es die Untersuchungsunterlagen nochmals an die ...Service GmbH in Nürnberg übersandt habe. Es hätte daher dem Antragsteller oblegen, sich eigenständig um einen Begutachtungstermin zu bemühen oder das Landratsamt rechtzeitig zu informieren, falls ein solcher nicht vor Ablauf der Frist zur Vorlage des Gutachtens möglich gewesen wäre. 15 Angesichts dessen ist die pauschale und durch keinerlei Unterlagen oder Bestätigungen untermauerte Behauptung des Antragstellers, Untersuchungen seien auch in der Zeit von April bis Juni 2020 nicht durchgeführt worden, nicht ausreichend, die Notwendigkeit einer nochmaligen Fristverlängerung zu belegen. Insbesondere bestand für das Ausgangsgericht keine Veranlassung, hierzu die Geschäftsführerin der ...Service GmbH als Zeugin zu befragen. Der entsprechende Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers stellt lediglich einen Beweisermittlungsantrag zur Ausforschung des Sachverhalts dar, dem das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht
kommen musste und dem es aufgrund der bisherigen Erkenntnislage auch im Hauptsacheverfahren nicht
kommen muss. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.