VGH München, Beschluss v. 11.01.2021 – 24 ZB 19.695 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 11.01.2021 – 24 ZB 19.695 Download Drucken Titel: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Transport eines geladenen Jagdgewehres im Auto Normenkette: WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2b Leitsatz: Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, der sein Jagdgewehr in geladenem Zustand im Auto in räumlicher Nähe zu seinem im Fußraum des Beifahrersitzes liegenden Jagdhund transportiert, ist unzuverlässig, auch wenn sich ein derartiger Vorfall nicht in genau derselben Weise wiederholen mag, weil ein derartiges Verhalten ein bedenkliches Verständnis im Hinblick auf den gebotenen sorgfältigen Umgang mit Schusswaffen offenbart. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mitführen einer geladenen Jagdwaffe im Auto, Auslösung eines Schusses durch in räumlicher Nähe liegenden Jagdhund, nachträgliche Unzuverlässigkeit, Waffenbesitzkarte, Widerruf, Berufungszulassung Vorinstanz: VG München, Urteil vom 06.02.2019 – 7 K 17.1943 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid des Beklagten vom 3. April 2017 ausgesprochenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte. Grund für diese behördliche Entscheidung war unter anderem, dass der Kläger, ein Fischzüchter und Teichwirt, durch einen Schuss aus seinem eigenen Jagdgewehr am Arm verletzt worden war. Nach Aussage des Klägers hatte er zuvor bei der Vergrämung von Kormoranen durch Abgabe eines Schusses einen angeblich zum wiederholten Mal in der Nähe seines Teiches wildernden Hund entdeckt. Während der anschließenden Suchfahrt nach dessen Halterin habe er sein Jagdgewehr in geladenem Zustand neben seinem im Fußraum des Autos liegenden Jagdhund angelehnt. Als er die Halterin des Hundes gefunden und mit ihr gesprochen habe, sei deren Hund von außen gegen sein Auto gesprungen. Sein eigener Jagdhund habe daraufhin sein „Territorium“ verteidigt und sich von innen gegen die Scheibe gedrückt, wobei er den Schuss ausgelöst habe. 2 Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 6. Februar 2019 abgewiesen. Der Kläger habe sein Jagdgewehr in geladenem Zustand im Auto in räumlicher Nähe zu seinem im Fußraum des Beifahrersitzes liegenden Jagdhund transportiert. Er habe es somit am gebotenen vorsichtigen Umgang mit seiner Schusswaffe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG fehlen lassen und sei im waffenrechtlichen Sinne nachträglich unzuverlässig geworden. 3 Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Innerhalb offener Frist hat er vorgetragen, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel, weil das Verwaltungsgericht vor allem die seiner Ansicht nach „rechtssystematisch verunglückte“ Vorschrift des § 5 WaffG nicht richtig interpretiert habe und dem streitgegenständlichen Geschehen nicht gerecht geworden sei. Nach einem weiteren Wechsel seiner Bevollmächtigten hat er außerdem geltend machen lassen, das angefochtene Urteil leide an einem Verfahrensfehler. 4 Der Beklagte - Landesanwaltschaft Bayern - hält den Antrag auf Zulassung der Berufung für unbegründet und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des vorgelegten Behördenakts verwiesen. II. 6 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor. 7 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2017, mit dem unter anderem der Widerruf der zugunsten des Klägers erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis verfügt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger aufgrund des von ihm gezeigten Verhaltens im waffenrechtlichen Sinne nachträglich unzuverlässig geworden ist und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen folgendes anzumerken: 8 Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gehört auch, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG), was unter anderem dann nicht der Fall ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG). 9 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien im Fall des Klägers unter anderem aufgrund des von ihm gezeigten, sorglosen Umgangs mit seiner geladenen Jagdwaffe, der eine negative Prognose im Hinblick auf seinen künftigen Umgang mit Waffen rechtfertige, erfüllt. 10
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