FG München, Urteil v. 04.02.2021 – 10 K 1620/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Urteil v. 04.02.2021 – 10 K 1620/20 Download Drucken Titel: Kosten für Implementierung angeschaffter Software als Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software – Keine Aktivierung von Anschaffungskosten und Implementierungskosten bei laufender Entgeltzahlung für das Nutzungsrecht an der Software – Übertragung eines Veräußerungsgewinns auf Außenanlagen eines Betriebsgrundstücks Normenketten: EStG § 5 Abs. 1 EStG § 5 Abs. 2 EStG § 6b Abs. 1 HGB § 255 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Kosten für die Implementierung angeschaffter Software gehören in der Regel als Betriebsbereitschaftskosten zu den Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software. (redaktioneller Leitsatz) 2. Sind für das Nutzungsrecht an der Software laufende Entgelte zu zahlen, dürfen dessen Anschaffungskosten nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden. Dies gilt auch für die Implementierungskosten. Anders sieht der BFH dies für Nebenkosten der Bestellung eines Erbbaurechts. (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Aktivierung der Implementierungsleistungen als selbständiges - von dem Nutzungsrecht an der Software verschiedenes - Wirtschaftsgut wird in der Regel ausscheiden. (redaktioneller Leitsatz) 4. Außenanlagen (Stellplätze) auf Betriebsgrundstücken sind keine „Gebäude“ im Sinne des § 6b EStG, sodass die Anschaffungskosten der Außenanlagen nicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift um Veräußerungsgewinne vermindert werden können, um eine (sofortige) Versteuerung stiller Reserven insoweit zu vermeiden. (redaktioneller Leitsatz) 5. Bei Außenanlagen auf Betriebsgrundstücken besteht in der Regel kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Gebäuden. Es handelt sich um selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter (BFH-Rechtsprechung). (redaktioneller Leitsatz) 6. Die Frage, ob § 6b EStG auf selbständige Gebäudeteile (z. B. Ladeneinbauten) Anwendung findet, stellt sich bei Außenanlagen nicht. (redaktioneller Leitsatz) 7. Weitere Parallelentscheidungen zu diesem Urteil: FG München, Urteil v. 4.2.2021, 10 K 3084/19 sowie FG München, Urteil v. 4.2.2021, 10 K 3085/19. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aktivierung von Nutzungsrechten an Software, Implementierungsleistungen, immaterielles Wirtschaftsgut, Anschaffungskosten, Übertragung eines Veräußerungsgewinns auf Außenanlagen eines Betriebsgrundstücks, Bilanzierung Fundstellen: StEd 2021, 343 BB 2021, 1263 EFG 2021, 931 DStRE 2021, 1345 LSK 2021, 8560 Tatbestand I. 1 Streitig sind der Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software als Erhaltungsaufwand oder über die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt auf die Nutzungsdauer sowie die Anwendung des § 6b Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) auf Außenanlagen. 2 Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr X-GmbH als Komplementärin mit einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 15,50 % sowie X-KG als Kommanditistin mit einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 84,50 %. 3 Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5, § 4 Abs. 1 EStG. 4 In 2011 übertrug die Klägerin das Grundstück Z an die Kommanditistin, die es teilweise an die Klägerin vermietete. In der Sonderbilanz der Kommanditistin zum 31. Dezember 2011 sind die Anschaffungskosten der Außenanlagen des Grundstücks Z um eine „§ 6b-Rücklage“ in Höhe von 303.181 EUR vermindert. 5 Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung stellten die Prüfer u. a. fest (Prüfungsbericht vom 2. Dezember 2016), dass bei „Konzessionen, Schutzrechte, Lizenzen“ Anschaffungskosten für Implementierung/Softwareeinführung in Höhe von 650.000 EUR in 2011 zu aktivieren seien. Seit dem 1. Januar 2012 werde eine individualisierte SAP-Standard-Software eingesetzt, die von der Y-Verlagsgruppe für ihre Zwecke entwickelt worden sei und spezielle Module für das Verlagswesen umfasse (z. B. Onlinehandel und Backoffice). Grundlage sei ein Rahmenkooperationsvertrag (RKV) der Kommanditistin mit Y-GmbH vom Mai 2011. Für die einzelnen Projekte seien Unterverträge zwischen der Klägerin und Y-KG geschlossen worden. Neben laufenden Lizenzgebühren für die SAP-ERP-Software fielen ab 2012 vierteljährliche Lizenzzahlungen für die von Y übernommenen Projekte an. Der RKV wie die Unterverträge regelten daneben die Kosten der Einführung des Systems mit dem Ziel der Adaption der X-Gruppe-Prozesse auf die bestehende Systemlandschaft der Y-Gruppe. Die Arbeiten umfassten hauptsächlich die Implementierung und seien neben verschiedenen fremden Dienstleistern hauptsächlich von der Y-Gruppe durchgeführt worden. Diesbezüglich lägen Werkverträge vor, was aus mehreren Vertragsbestandteilen ersichtlich sei, insbesondere werde ein Erfolg geschuldet, für die Projekte seien Abnahmen und Gewährleistungen vereinbart. In den Vertragstexten werde mehrfach auf das Werkvertragsrecht Bezug genommen. Das Vorliegen von Werkverträgen impliziere allgemein die Anschaffung von Software. Bereits die Kosten der Implementierung und Einführung des Systems stellten zu aktivierende Wirtschaftsgüter dar. Die gesamten Kosten hätten 3.412.649,92 EUR betragen. Geschätzt werde der werthaltige Teil der Aufwendungen einvernehmlich mit ca. 30 % (= 1.000.000 EUR). 6 Weiter stellten die Prüfer fest, dass in 2011 der Veräußerungsgewinn der Außenanlagen (Parkplatzanlagen) des Grundstücks Z, soweit er auf die Kommanditistin entfalle (84,5 %), nicht gem. § 6b EStG auf die Anschaffungskosten der Außenanlagen in der Sonderbilanz übertragen werden könne. Begünstigt seien nur Veräußerungsgewinne aus Grund und Boden und Gebäuden, hinsichtlich § 6b EStG stellten bei Betriebsgrundstücken Außenanlagen eigene Wirtschaftsgüter dar. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien insofern um 289.506 EUR (= 303.181 EUR Versteuerung stille Reserven Außenanlagen wegen Überführung vom Gesellschaftsvermögen ins Sonderbetriebsvermögen (SBV) der Kommanditistin abzüglich 13.675 EUR zusätzliche AfA auf die in 2011 zu 85,7 % an die Klägerin vermieteten Außenanlagen im SBV) zu erhöhen. 7 Das beklagte Finanzamt (FA) folgte der Auffassung der Prüfer und stellte mit gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 9. März 2017 - unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung - die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 5.845.600,13 EUR (bisher 4.906.094,16 EUR) fest. 8 Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. 9 Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22. November 2019). Zur Begründung führte das FA aus, die Kosten für Implementierung und Einführung des Systems der individualisierten SAP-Standard-Software seien zu aktivieren. Nach den vorgelegten Verträgen seien Leistungselemente des Werkvertragsrechts (und nicht des Dienstvertragsrechts) für die Vertragsgestaltung prägend. Es werde ein Erfolg geschuldet. Schon nach der Präambel des RKV sei Ziel der strategischen Partnerschaft die Adaption der X-Gruppe-Prozesse auf die bestehende Systemlandschaft. Die Weiterentwicklung und Optimierung der bestehenden Systemlandschaft sei dabei grundsätzlich eine Pflicht der Y-GmbH. In den vorliegenden Verträgen seien der Umfang des Werks und der Ablieferungszeitpunkt bestimmt. Der Vertrag betreffe einen fest umrissenen Leistungsgegenstand. Vorliegend seien sogar Fixtermine für die Leistungen der Y-GmbH festgelegt. Y-GmbH sei verantwortlich. Sie sei federführend für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen. Leistungs- und Erfüllungsort seien die Geschäftsräume der Y-GmbH. Y-GmbH trage die Projekt- und Planungsverantwortung. Anders als bei einem Dienstvertrag seien Regelungen für eine Abnahme vorgesehen. Weiter wäre bei einem Dienstvertrag eine Gewährleistung wie in Nr. 10 RKV (mit ausdrücklichem Hinweis auf kauf- und werkvertragliche Ansprüche) nicht möglich. Das Gesetz sehe dafür nur ein Kündigungsrecht oder Schadensersatzansprüche vor. Bei Implementierung/Softwareeinführung handele es sich um Wirtschaftsgüter. Sie stellten Vorteile für den Betrieb dar, verkörperten einen eigenen wirtschaftlichen Wert, da sie das System erst nutzbar machten, und seien von längerfristigem Nutzen, nämlich solange das ganze System im Unternehmen eingesetzt werde. Diese beiden Voraussetzungen seien schon aufgrund der Höhe der Investition als erfüllt anzusehen. Das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit ergebe sich aus der entgeltlichen Übertragbarkeit mit dem Betrieb, denn ein gedachter Erwerber der X müsse den Vorteil einer bereits durchgeführten Implementierung/Softwareeinführung vergüten. 10 Eine Übertragung der stillen Reserven gem. § 6b EStG sei hinsichtlich der Außenanlagen nicht zulässig. Begünstigt seien nur Grund und Boden sowie Gebäude. Hof- und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten, Befestigungen für Stellplätze und Umzäunungen von Betriebsgrundstücken (hier das veräußerte Grundstück Z) seien keine Gebäudeteile, sondern selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter. 11 Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: 12 Eine Aktivierung von Kosten des Y-Projekts, auch in Höhe des vom FA für werthaltig geschätzten Kostenanteils von 30 %, scheide mangels Vorliegens eines Werkvertrags und mangels Anschaffung eines der Klägerin zuzurechnenden Wirtschaftsguts aus. Die vom FA aktivierten Kosten in Höhe von 650.000 EUR in 2011 stellten Aufwand dar. 13 Zum einen seien keine Werkleistungen vereinbart worden. 14 Anlass für den Abschluss der Verträge sei der Bedarf der X-Gruppe, v. a. der Klägerin, an funktionsfähigen Online-Plattformen und den mit deren Betrieb zusammenhängenden Leistungen, insbesondere in den Bereichen Backoffice, Marketing und Redaktion. Die Y-Gruppe verfüge über langjährige Erfahrungen und eigene funktionierende Online-Systeme in diesen Bereichen. Die Kooperation habe beinhaltet, dass die Y-Gruppe ihre eigenen Systeme für den Betrieb der X-Gruppe anpasst. Die Kommanditistin und Y-GmbH als jeweilige Konzernobergesellschaften hätten deshalb einen RKV vom Mai 2011 abgeschlossen, unter dem die Untergesellschaften Unterverträge abgeschlossen hätten. Der RKV enthalte umfassende Regelungen für alle Leistungen, insbesondere zu Eigentum, Nutzung, Leistungsart, gegenseitigen Rechten und Pflichten, Gewährleistung, Vertragsdauer und Folgen einer Vertragsbeendigung. In den Unterverträgen (Projektverträge, Service Level Agreements) seien dann im Wesentlichen die konkreten Leistungen in technischer und zeitlicher Hinsicht sowie ggf. Abweichungen vom RKV vereinbart worden. Aus dem beispielhaft vorgelegten Projektvertrag Backoffice vom 29. September 2011 nebst Anlage 1 „Leistungsvertrag Backoffice“ zwischen Klägerin und Y-KG ergäben sich keine wesentlichen, über den RKV hinausgehenden Aspekte für die hier entscheidenden Fragestellungen. Denn dieser Projektvertrag habe lediglich einzelne Parameter für das Projekt Backoffice konkretisiert und verweise im Übrigen weitestgehend auf den RKV. Gleiches gelte für weitere, zwischen der Klägerin und Y-KG z. T. auch erst später auf Basis des RKV geschlossene Projektverträge. 15 Der RKV befasse sich umfassend mit der Regelung der Anpassung der Y-Systemlandschaft an die Bedürfnisse der Klägerin, der Überführung von Daten der X-Gruppe in die Y-Systemlandschaft sowie der Ingangsetzung und Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs dieser Prozesse einschließlich der Nutzung und Fortentwicklung des geistigen Eigentums der Y-Gruppe. Die Gesellschaften der Y-Gruppe hätten hierfür vorwiegend Dienstleistungen an dem von Y-Gruppe entwickelten Geistigen Eigentum zu erbringen. Y-Gruppe müsse innerhalb des vereinbarten Kostenrahmens für die Funktionsfähigkeit der Prozesse der X-Gruppe auf ihrem System Sorge tragen. Y habe über eine Abnahme die Sicherheit, dass ihre Leistungen erbracht seien und sie nicht zusätzliche unentgeltliche Dienstleistungen erbringen müsse. 16 Vor diesem Hintergrund seien auch Komponenten vereinbart worden, die sich an werkvertragliche Vorschriften anlehnten. Ebenso seien aber auch dienst- und mietvertragliche Gewährleistungsregelungen vereinbart, z. B. in 10.6 und 10.7 RKV. Es handele sich um die entgeltliche Nutzbarmachung und anschließende Nutzungsüberlassung einer eigenen Systemlandschaft für den laufenden Betrieb der Klägerin, ohne dass hierbei rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum an dem Leistungsergebnis, insbesondere der angepassten Systemlandschaft der Y-Gruppe, übertragen werde. Nach dem vom FA zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juli 2002 (X ZR 27/01, BGHZ 151, 330) könne auch bei einem Dienstvertrag die geschuldete Tätigkeit der Erreichung eines bestimmten Ziels dienen. 17 So verhalte es sich hier. Dass für Dienstleistungen ein Zeitrahmen vorgegeben werde, innerhalb dessen das erstrebte Ziel erreicht sein soll, spreche nicht gegen die Annahme eines Dienstvertrags (vgl. die vom BGH angesprochenen Meilensteine). Gleiches gelte für die Deckelung der Vergütungen. Auch die z. T. als Abnahme ausgestaltete Prüfung, ob das angestrebte Ziel durch die bisherigen Dienstleistungen erreicht worden sei, führe nicht zu einer Gesamtbeurteilung des Vertragswerks als Werkvertrag. 18 Zwar enthalte die Gesamtvereinbarung auch werkvertragliche Komponenten insbesondere im Gewährleistungsbereich. Dies verändere aber nicht den Charakter der zu Grunde liegenden Dienstleistungen. Käme es entscheidend auf die Ablieferung eines Erfolgs und nicht auf die Qualität der Dienstleistung an, wäre die Regelung konkreter Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter der Y-GmbH nicht notwendig. In Ziff. 10.4 und 10.7 RKV werde zudem auf die miet-, pacht- und dienstvertraglichen Leistungen und die Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften verwiesen. Ziff. 10.6 RKV verweise neben Gewährleistungsvorschriften aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht auf solche aus dem Dienstvertragsrecht und verwende allgemein den Begriff „Leistung“ für die Bestimmung des Verjährungsbeginns oder die Entstehung von Mitteilungs- und Anzeigepflichten. 19 Leistungs- und Erfüllungsort seien nach Ziff. 5 RKV die Geschäftsräume der Y-Gruppe. Der Gegenstand, an dem die Dienstleistungen vorgenommen würden (Systemlandschaft) bleibe dauerhaft sowohl im Besitz als auch im Eigentum der Y-Gruppe. Dies wäre für eine Werkleistung ungewöhnlich. X-Gruppe erhalte lediglich ein nicht übertragbares Nutzungsrecht an der angepassten Systemlandschaft. 20 Zum anderen stünden die Leistungsergebnisse weder rechtlich noch wirtschaftlich im Eigentum der Klägerin, sondern der Y-Gruppe. 21 Der Streitfall unterscheide sich signifikant von dem Standardfall der Anschaffung und Implementierung eines ERP Systems, BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2005, BStBl I 2005, 1025. Denn die Klägerin habe nicht ein Softwaresystem erworben und zusätzliche Kosten für dessen Implementierung aufgewendet. Sie habe vielmehr einen anderen dafür vergütet, dass dieser sein eigenes System durch Programmierungsleistungen in einer Weise anpasst, dass auch die Klägerin dessen System nutzen kann. Nach Ziff. 8.1 RKV sei X lediglich zur nicht ausschließlichen Nutzung der Infrastruktur/Systemlandschaft und des geistigen Eigentums der Y-Gruppe berechtigt. 22 Bei Beendigung des RKV erhalte die Klägerin zwar ihre Daten zurück. Gegen Zahlung einer Dienstleistungsvergütung könne sie auch die Unterstützung der Y-Gruppe bei der Datenübernahme verlangen. Wolle sie aber das geistige Eigentum der Y-Gruppe, für dessen Anpassung die streitgegenständlichen Aufwendungen getätigt worden seien, verwenden, müsse sie hierfür zusätzlich 3,56 Mio. EUR aufwenden. 23 Die Aufwendungen für Implementierungsdienstleistungen seien keine Anschaffungsnebenkosten, da die Klägerin kein eigenes Wirtschaftsgut angeschafft habe. Die Möglichkeit der Nutzung der Systemlandschaft der Y-Gruppe sei kein eigenständiges Wirtschaftsgut der X-Gruppe bzw. der Klägerin. Ein gedachter Erwerber der Klägerin müsse, ebenso wie die Klägerin, laufende Lizenzzahlungen an die Y-Gruppe für die Nutzung der Systemlandschaft erbringen. Diese kostenpflichtige Nutzungsmöglichkeit würde er bei einem Kauf der „X“ nicht vergüten. Für einen Erwerb des Systems von Y-Gruppe bei Vertragsbeendigung gelte Entsprechendes. Allein die Höhe der Aufwendungen belege nicht die Verkörperung eines wirtschaftlichen Werts und einen greifbaren längeren Nutzen. 24 Für den nach Auffassung des FA auf die Außenanlagen entfallenden Teil des Kaufpreises in Höhe von 303.181 EUR sei die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG für den anteilig auf mitveräußerte Außenanlagen entfallenden Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks Z zulässig. Mit Vertrag vom 2. Dezember 2010 habe die Klägerin das Grundstück an die Kommanditistin zu einem Kaufpreis von 5.010.000 EUR verkauft. Besitz, Nutzen und Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspflicht seien am 1. Januar 2011 übergegangen. Der auf die Kommanditistin entfallende Teil (84,5 %) des Veräußerungsgewinns in Höhe von 3.360.817 EUR sei vollständig auf die Anschaffungskosten der Kommanditistin für dieses Grundstück gem. § 6b EStG übertragen worden. 25 Die Außenanlagen seien eigenständige unbewegliche Wirtschaftsgüter, die nach Sinn und Zweck i. R. d. § 6b EStG wie Gebäude zu behandeln seien. Zweck der Regelung sei, Unternehmen ökonomisch sinnvolle Anpassungen von Produktion, Vertrieb und Standort etc. an strukturelle Veränderungen zu erleichtern und eine Substanzversteuerung von Anlagevermögen zu vermeiden. Nach Loschelder in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 6b Rn. 21, würden sogar unbewegliche Wirtschaftsgüter ohne einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude jedenfalls für Zwecke des § 6b EStG wie Gebäude behandelt. Die vom FA zitierten Fundstellen bezögen sich auf § 6 EStG und könnten daher nicht herangezogen werden. 26 Jedenfalls wären die Außenanlagen aber aufgrund des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Verwaltungsgebäude als sog. unselbständige Gebäudeteile anzusehen. Denn bei der Beurteilung eines solchen Zusammenhangs seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Begünstigt seien auch Nutzungsvorteile eines begünstigten Wirtschaftsguts, also wie hier auch die dazugehörigen Außenanlagen. Insoweit zitiere das FA Fundstellen, die sich nur auf Außenanlagen bezögen, die im Zusammenhang mit Produktionsgebäuden und damit auch mit Betriebsvorrichtungen und Betriebsmitteln etc. gestanden hätten, was eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen könne. Bei Verwaltungsgebäuden wie hier sei nicht nachvollziehbar, warum ein Funktions- und Nutzungszusammenhang der Außenanlagen mit dem Gebäude ausscheiden solle. Nach der maßgebenden Verkehrsanschauung seien diese - wie bei Außenanlagen von Wohngebäuden - als unselbständige Teile des Verwaltungsgebäudes anzusehen. Für den Zusammenhang spreche hier insbesondere, dass die Baugenehmigung vom 25. April 1989 unter der Bedingung erteilt worden sei, die nötigen Stellplätze herzustellen. Die Stellplätze stellten den überwiegenden Teil der Außenanlagen dar. Der zwingende einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang ergebe sich auch daraus, dass, hätte X damals einen Betrag zur Stellplatzablösung zahlen müssen, dieser Betrag als Gebäudeherstellungskosten hätte aktiviert werden müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2011 vom 9. März 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2019 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 939.506 EUR herabgesetzt werden, sowie, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. 27 Zur Klageerwiderung verweist das FA auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. 28 Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 hat das Gericht die Kommanditistin zu dem Verfahren beigeladen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die ausgetauschten Schriftsätze, die vorgelegten Akten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 4. Februar 2021 verwiesen. Entscheidungsgründe II. 30 Die Klage hat teilweise Erfolg. 31 1. Die vom FA aktivierten Kosten des Y-Projekts in Höhe von 650.000 EUR in 2011 sind sofort abzuziehen (§ 4 Abs. 4 EStG). Sie sind zwar als Betriebsbereitschaftskosten Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „Nutzungsrecht an der Y-Systemlandschaft“, die die Klägerin getätigt hat, um diesen Vermögensgegenstand von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen, und die darum grundsätzlich den Periodengewinn nur im Wege der AfA, d. h., verteilt über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, beeinflussen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG; vgl. auch § 255 Abs. 1 HGB). Da die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „Nutzungsrecht an der Y-Systemlandschaft“ aber wegen des Bilanzierungsverbots für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden dürfen, gilt dies auch für die Betriebsbereitschaftskosten. 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.