LG Passau, Beschluss v. 26.01.2021 – 1 Qs 6/21 (1QS621) - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Passau, Beschluss v. 26.01.2021 – 1 Qs 6/21 (1QS621) Download Drucken Titel: Auslegung eines Antrags auf Pflichtverteidigerbeiordnung vor der Hauptverhandlung Normenkette: StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5, § 141 Abs. 1 S. 1, § 300, § 304 Leitsatz: Im Antrag eines Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen. Davon ist auch im Fall mangelnder eindeutiger Erklärung auszugehen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Pflichtverteidiger, Beiordnung, Antrag Vorinstanz: AG Passau, Beschluss vom 08.01.2021 – 22 Ds 13 Js 16532/20 Tenor 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 08.01.2021 wird Ziffer 1 des Beschlusses aufgehoben. 2. Dem Angeklagten wird Herr Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Gründe I. 1 Am 17.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen unerlaubtem Besitzes von Betäubungsmitteln zum Amtsgericht Passau - Strafrichter - erhoben. Am 18.12.2020 trat der Angeklagte eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Passau, Az. 5 Ls 13 Js 3326/20 an. 2 Mit Schriftsatz vom 30.12.2020 zeigte RA die Verteidigung an, beantragte seine Beiord nung als Pflichtverteidiger und regte zugleich eine Verfahrenseinstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO an (Bl. 13 d.A.). Die Staatsanwaltschaft Passau stimmte der Verfahrenseinstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO zu. Eine Stellungnahme bezüglich der Pflichtverteidigerbestellung wurde nicht abgegeben. Mit Beschluss vom 08.01.2021 lehnte das Amtsgericht Passau eine Beiordnung ab und stellte das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO ein. 3 Der gegen den Beschluss vom 08.01.2021 gerichteten „sofortigen Beschwerde“ vom 13.01.2021 half das Amtsgericht nicht ab. Die Staatsanwaltschaft Passau beantragte sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenfällig als unbegründet zu verwerfen. 4 Gegen den Beschluss wendet sich der Angeklagte mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 13.01.2021, eingegangen und begründet am selben Tag. II. 5 1. Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 304, 306 StPO. 6 Statthaftes Rechtsmittel ist gem. § 304 StPO die (einfache) Beschwerde. Die Erklärung des Verteidigers ist dahingehend auszulegen. Die Falschbezeichnung schadet insofern nicht, gem. § 300 StPO. 7 2. Die Beschwerde ist auch begründet. 8
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