OLG München, Endurteil v. 04.03.2021 – 24 U 1682/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 04.03.2021 – 24 U 1682/20 Download Drucken Titel: Schmerzensgeldbemessung nach Verkehrsunfall Normenketten: BGB § 253 Abs. 2 ZPO § 256, § 287 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: 1. Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatz weiterer materiellen und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden entfällt nur, wenn der Ersatzpflichtige ein eindeutiges, vorbehaltloses Anerkenntnis abgegeben hat. 2. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist nicht nur der aktuelle Zustand des Verletzten, sondern auch die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes zu berücksichtigen. 3. Ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro ist bei einer Verletzung, die zur Amputation des linken Unterschenkels bei einem jungen Mann führte, angemessen. 1. Bei der Schmerzensgeldbemessung wird nicht nur der aktuelle Zustand des Verletzten, sondern auch die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes berücksichtigt (Anschluss an BGH BeckRS 2015, 5263). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die unfallbedingte Verletzung eines 20jährigen Motorradfahrers mit traumatischer Amputation des linken Vorder- und Mittelfußes sowie nachfolgender operativer Amputation des linken Unterschenkels wegen Weichteilnekrosen rechtfertigt die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 100.000 Euro. (Rn. 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das rechtliche Interesse an der Feststellung weiterer materieller und (nicht vorhersehbarer) immaterieller Schäden entfällt nur, wenn der Ersatzpflichtige ein eindeutiges, vorbehaltloses Anerkenntnis abgegeben hat. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verkehrsunfall, Motorrad, Schmerzensgeld, Amputation, Unterschenkel, Prothese, Feststellungsinteresse Vorinstanz: LG Augsburg, Urteil vom 09.03.2020 – 111 O 4056/19 Fundstellen: NJOZ 2021, 968 LSK 2021, 8714 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 09.03.2020, Az. 111 O 4056/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.525,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2019 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 809,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2019 zu zahlen. I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 27.08.2015 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte kraft Gesetzes übergehen oder übergegangen sind. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben die Beklagte 66% und der Kläger 34% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 27.08.2015, der von K., einem Versicherungsnehmer der Beklagten, verursacht wurde und bei dem der am 07.08.1995 geborene Kläger schwere Verletzungen erlitt. 2 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100% für den unfallbedingten Schaden aufkommen muss. 3 Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall eine traumatische Amputation des linken Vor- und Mittelfußes, eine tiefe Risswunde am linken Bein mit Eröffnung der Bursa und des Kniegelenks, eine Absprengung an der linken Patella und eine Impressionsfraktur des lateralen Femurkondylus. Die Fußverletzung stellte sich laut Arztbrief des Klinikums Au. vom 11.09.2015 als mehrfragmentäre offene Fraktur des gesamten linken Fußes mit Luxationen, deutlichen Fehlstellungen, teils fehlenden Knochen und mit ausgeprägten Weichteildefekten dar. Mit der ersten Notfalloperation am Tag des Unfalls versuchten die Ärzte die noch vorhandenen Teile des Fußes und des oberen Sprunggelenks durch eine entsprechende Stumpfbildung zu retten. Allerdings kam es zu fortschreitenden Weichteilnekrosen und einem Infektionsgeschehen im Stumpf. Deshalb folgten am 30.08.2015 und am 01.09.2015 zwei weitere Operationen zur Wundrevision. Es gelang jedoch nicht, die Nekrosenbildung und das Infektionsgeschehen aufzuhalten. Daher wurde in einer weiteren Operation am 02.09.2012 der linke Unterschenkel des Klägers unterhalb des Knies amputiert, so dass noch ein Teil des Schienbeins und ein kurzer Teil des Wadenbeins erhalten blieben. Der Kläger wurde am 14.09.2015 aus dem Klinikum entlassen (vgl. Anlagen K24 - K28). 4 Nach dem Krankenhausaufenthalt befand sich der Kläger vom 21.09.2015 bis zum 31.10.2012 in Rehabehandlung in der Fachklinik E. Im Rahmen der Reha wurde insbesondere das Programm einer Amputationsgehschule absolviert. Es wurden Probeprothesen angepasst und eine teilweise Mobilisierung des Klägers erreicht (vgl. Abschlussbericht, Anlage K31). 5 Der Kläger ist wegen des Verlusts des linken Unterschenkels erheblich beim Gehen eingeschränkt. Nach einer Gehstrecke von ca. 1 km muss er eine Pause einlegen. Eine erhebliche Beeinträchtigung besteht bei der sportlichen Betätigung. Der Kläger hat aufgrund der Verletzung den Judosport, den er als Aktiver und Jugendtrainer betrieben hat, aufgegeben. 6 Hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustands wird auf das von der Beklagten beauftragte Gutachten der Leitenden Ärztin Dr. B. vom 08.10.2019 (Anlage BLD12) Bezug genommen, das von beiden Parteien anerkannt wird. 7 Vor dem Unfall stand der Kläger in einer Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker bei der Firma S. in A. Er konnte die Ausbildung mit einer Verzögerung von einem Jahr im Jahr 2016 wiederaufnehmen und hat sie abgeschlossen. Er wurde vom Ausbildungsbetrieb übernommen und ist dort 36 Stunden pro Woche beschäftigt. Bezüglich der Tätigkeit als Kfz-Mechatroniker besteht eine MdE von 40%. Der Kläger verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50 und Merkzeichen G. Er beabsichtigt, zum Sommersemester 2021 ein Ingenieurstudium an der Fachhochschule aufzunehmen. 8 Die Beklagte hat aufgrund des Unfalls eine Reihe von materiellen Schadenspositionen ersetzt sowie dem Kläger am 06.10.2015 einen frei verrechenbaren Vorschuss von 20.000,00 € geleistet (Anlage K10), den sie mit Schreiben vom 27.01.2016 auf das Schmerzensgeld verrechnete; zugleich zahlte sie weitere 10.000,00 € Schmerzensgeld (Anlage K11 = B1). Am 16.02.2016 leistete sie weitere 15.000,00 Schmerzensgeld (Anlage K12 = BLD2), so dass vorprozessual insgesamt 45.000,00 € Schmerzensgeld bezahlt wurden. 9 Im Schreiben vom 27.01.2016 erklärte die Beklagte: „Vorbehalten bleibt mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils die Geltendmachung zukünftiger unfallbedingter immaterieller und materieller Ansprüche im Rahmen der Haftungsquote, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.“ 10 In einem Schreiben vom 14.04.2016 (Anlage K22), mit dem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € anerkannt wurden, führte sie aus: „Wir bestätigen nochmals unsere 100%ige Haftung.“ 11 Mit der gemäß Schriftsatz vom 23.10.2019 erhobenen Klage machte der Kläger noch folgende Schadenspositionen geltend: - Schadensersatz für das beim Unfall zerstörte Motorrad 2.045,00 € - Auslagenpauschale 30,00 € - Schadensersatz für beim Unfall zerstörte Kleidung, Rucksack und Handy in Höhe von 1.277,78 € abzüglich bezahlter 934,90 €. - Mehraufwand für die Anschaffung eines E-Bikes anstelle eines Fahrrads: 500,00 € (nachdem die Beklagte vorprozessual schon 1.200,00 € erstattet hatte) - 130.000,00 € Schmerzensgeld, also nach Abzug der Zahlungen weitere 85.000 €. 12 Zudem beantragte der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer materieller und immaterieller Schäden. 13 Das Landgericht Augsburg hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2020 an. Mit dem angefochtenen Urteil vom 09.03.2020 sprach es dem Kläger zu: - Ein weiteres Schmerzensgeld von 35.000,00 €, da insgesamt ein Schmerzensgeld von 80.000,00 € angemessen sei; - den Mehraufwand für die Anschaffung eines E-Bikes wie beantragt in Höhe von 500,00 €; - eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €; - weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 606,90 € nebst Zinsen. 14 Den Feststellungsantrag wies das Landgericht wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig ab. Es sei nicht ersichtlich, welchen Mehrwert ein stattgebendes Feststellungsurteil neben den Erklärungen der Beklagten vom 27.01.2016 und 14.04.2016 (Anlagen K11, K22) habe. Die weiteren materiellen Schadenspositionen wies es mangels Nachweis zurück. 15 Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil. Er macht nur noch geltend: - 130.000,00 € Schmerzensgeld, also nach Abzug der Zahlungen weitere 85.000 €. 16 Insoweit habe das Landgericht die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes, insbesondere eine sich entwickelnde Arthrose im linken Knie außer Betracht gelassen. Der Kläger nimmt Bezug auf ein Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24.09.2010, das einem zur Unfallzeit Sechzehnjährigen 150.000 € Schmerzensgeld für die Amputation des Unterschenkels einschließlich Knie zuerkannt hat. - Schadensersatz für das beim Unfall zerstörte Motorrad 2.045,00 €. 17 Insoweit sei ein vorprozessuales Gutachten an die Beklagte übermittelt worden, so dass der Schaden unstreitig sei. Das Gericht müsse gegebenenfalls selbst nach § 144 ZPO ein Gutachten in Auftrag geben. - Weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren auf der Basis von 2,5 Gebühren nach Nr. 2300 VV sowie - den Feststellungsantrag; das Schreiben der Beklagten vom 27.01.2016 enthalte eine Einschränkung „im Rahmen der Haftungsquote“, die damals noch nicht festgestanden habe. Auch in Zusammenschau mit der Erklärung vom 14.04.2016 sei es nicht eindeutig genug, um das Feststellungsinteresse zu beseitigen. 18 Der Kläger beantragt, 1. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird die Beklagte verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere € 52.075,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.06.2019 sowie, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.703,49 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.11.2019 zu zahlen. 2. Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall vom 27.08.2015 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 19 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 20 Der Senat hat mit den Parteien am 11.02.2021 mündlich verhandelt und den Kläger nochmals zu seinem Gesundheitszustand angehört. Ergänzend wird auf das angefochtene Urteil, die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in beiden Instanzen Bezug genommen. II. 21 Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. 22 1. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig und begründet. 23 1.1. Aus den beiden Schreiben der Beklagten vom 27.01.2016 und 14.04.2016 ergibt sich nicht mit ausreichender Sicherheit ein Anerkenntnis weiterer materieller und immaterieller Ansprüche. 24
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