LArbG Nürnberg, Beschluss v. 08.03.2021 – 4 Ta 125/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LArbG Nürnberg, Beschluss v. 08.03.2021 – 4 Ta 125/20 Download Drucken Titel: Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren und -auslagen in Höhe fiktiver Bahnkosten 1. Klasse Normenketten: ZPO § 91 Abs. 1 S. 2, § 104 ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1 JVEG § 5, § 19 Leitsätze: 1. Soweit eine Partei eigene Reisekosten vermeidet, indem sie einen Rechtsanwalt zu Gerichtsterminen entsendet, sind die dadurch anfallenden Anwaltsgebühren- und auslagen in Höhe der fiktiven Reisekosten von der unterliegenden Partei zu tragen, die angefallen und gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. §§ 19, 5 JVEG erstattungsfähig gewesen wären, wenn die obsiegende Partei selbst zu den Gerichtsterminen erschienen wäre. Bis zur Höhe dieser fiktiven Reisekosten sind auch die nach dem RVG anfallenden Anwaltsgebühren zu erstatten. (Rn. 11 und 13) 2. Aus § 5 Abs. 1 JVEG folgt, dass die obsiegende Partei im Rahmen der fiktiven Reisekosten die Kosten in Ansatz bringen kann, die für Bahnfahrten erster Klasse zu den Gerichtsterminen angefallen wären, wenn die Partei diese selbst wahrgenommen hätte. Es besteht weder eine Verpflichtung ein kostengünstigeres Beförderungsmittel in Ansatz zu bringen, noch ein eventuelles Sparangebot der Bahn zu berücksichtigen. Daher können die Bahnkosten erster Klasse im sog. „Flexpreis“-Tarif der Bahn in Ansatz gebracht werden. (Rn. 13) Schlagworte: Kostenfestsetzung, fiktive Reisekosten, Anwaltsgebühren, Bahnkosten, Abwesenheitsgeld Vorinstanzen: ArbG Nürnberg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.08.2020 – 4 Ca 1866/17 ArbG Nürnberg, Endurteil vom 18.09.2019 – 4 Ca 1866/17 Fundstellen: NZA-RR 2021, 446 LSK 2021, 8744 NZA 2021, 1280 NJW 2021, 1897 Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.08.2020 - 4 Ca 1866/17 teilweise abgeändert. 2. Die von dem Kläger an den Beklagten gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf EUR 741,00 zuzüglich von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2020. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 4. Von Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger 90% und der Beklagte 10%. 5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf EUR 350,00. Gründe I. 1 Mit Endurteil vom 18.09.2019 wurde die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen und der Streitwert iHv. EUR 42.840,00 festgesetzt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien am 13.11.2020 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach es bei der Kostenentscheidung erster Instanz verbleibt. 2 Der Beklagte hat seinen Sitz in Berlin. In den Gerichtsverhandlungen vor dem Arbeitsgericht Nürnberg am 06.03.2018 und am 18.09.2019 war er selbst nicht anwesend und wurde von seinem in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. 3 Mit Schriftsatz vom 30.07.2020 hat der Beklagte zuletzt beantragt, die vom Kläger zu erstattenden fiktiven Reisekosten iHv. EUR 824,00 festzusetzen. Er trägt vor, dass diese Kosten dem Beklagten für die An - und Abreise zu den beiden Gerichtsterminen mit der Bahn entstanden wären, wenn er selbst an Verhandlungsterminen vor dem Arbeitsgericht Nürnberg teilgenommen hätte. In diesem Fall hätte der Beklagte gem. § 5 Abs. 1 JVEG zu den Gerichtsterminen Bahnfahrten erster Klasse von Berlin nach Nürnberg unternehmen dürfen, wofür laut Internet-Auskunft der Deutschen Bahn für jeden Termin für Hin- und Rückfahrt insgesamt EUR 422,00 brutto, mithin für beide Termine insgesamt EUR 844,00 brutto bzw. EUR 710,00 netto angefallen wären. Die Kosten für die erforderlichen Taxifahrten zum Hauptbahnhof Berlin und vom Hauptbahnhof Nürnberg zum Arbeitsgericht hätten bei Anreise des Beklagten etwa 90,00 € netto betragen. Hinzu käme für beide Tage gem. § 6 JVEG, §§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, 9 Abs. 4a S. 3 EStG ein Abwesenheitsgeld iHv jeweils EUR 12,00 pro Tag. Die tatsächlich entstandenen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten würden EUR 910,53 betragen. Diese setzten sich zusammen aus Kosten für die Flug-Benutzung iHv. EUR 327,91 am 06.03.2018 und iHv. EUR 380,19 am 18.09.2019 sowie für Bahn-Benutzung iHv. EUR 5,79 am 06.03.2018 und iHv. EUR 93,11 am 18.09.2019, jeweils EUR 40,00 Tages- und Abwesenheitsgeld für den 06.03.2018 und 18.09.2019 und Parkgebühren iHv. EUR 23,53 am 06.03.2018. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Kläger dem Beklagten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten nicht nur die entstandenen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, sondern auch dessen Anwaltsgebühren nach RVG (Verfahrensgebühr nach VV3100, Termingebühr nach VV3104 und Auslagenpauschale VV7001/7002) zu erstatten hätte. Diese würden bei einem Streitwert von EUR 42.840,00 alleine schon EUR 2.740,00 ausmachen und seien im Rahmen der hypothetischen Reisekosten von EUR 824,00 erstattungsfähig. 4 Der Kläger hat u.a. beanstandet, dass der Beklagte unter Kostenminderungsgesichtspunkten einen Prozessbevollmächtigten aus Berlin hätte beauftragen müssen und dass der Beklagte im Rahmen der tatsächlich angefallenen Kosten Flugreisekosten angesetzt hat, obwohl § 5 JVEG nur eine Wahlmöglichkeit zwischen KFZ und Bahn vorsehe. Ferner hat er beanstandet, dass für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 18.03.2019 eine Bahnfahrt von Hamburg nach Nürnberg und außerdem Flugkosten nicht für den Hinflug von Hamburg nach Nürnberg, sondern auch für einen Flug von Nürnberg über München nach Hamburg, angesetzt wurden Das Arbeitsgericht hat die festzusetzenden Kosten mit Beschluss vom 26.08.2020 iHv. EUR 474,00 festgesetzt. Es hat für jeden Terminstag fiktive Fahrtkosten iSd. § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG für eine Strecke von (einfach) 450 km angesetzt, mithin für jeden Termintag jeweils EUR 225,00 sowie ein Abwesenheitsgeld gem. § 6 JVEG, §§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, 9 Abs. 4a S. 3 EStG iHv. jeweils EUR 12,00. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf die Bl. 499-501 der Akte verwiesen. 5 Gegen den ihm am 27.08.2020 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 07.09.2020 sofortige Beschwerde eingelegt. 6 Mit Beschluss vom 07.10.2020 hat das Arbeitsgericht Nürnberg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Wegen des Inhalts des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 513, 514 der Akte verwiesen. 7 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.10.2020 und der Kläger mit Schriftsatz vom 03.11.2020 zum Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird auf die Bl. 517-520 sowie Bl. 522 Bezug genommen. 8 Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. 9 1. Die von dem Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft, §§ 11 Abs. 1 und 2 RVG, 21 Ziffer 2, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 und 2 ZPO und auch frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO. 10 2. Die sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet. Die von dem Kläger an den Beklagten gemäß § 104 ZPO zu erstattenden Kosten sind auf EUR 741,00 festzusetzen. Der darüberhinausgehende Antrag des Beklagten war zurückzuweisen. 11
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