PAG § 87 Abs. 1 LStVG Art. 11 GG Art. 14, Art. 100 Abs. 1 VwGO § 47 Abs. 6, § 80 Abs. 5, § 123 Leitsätze: 1. Da § 65
auf die Vorschriften aus dem 4. Abschnitt des
Bezug nimmt, umfasst die Entschädigung nur Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhütung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden, nicht aber Maßnahmen zu deren Bekämpfung. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. § 65
ist nicht deshalb anwendbar, weil Verhütungsmaßnahmen nach § 16
und Bekämpfungsmaßnahmen nach § 28
nicht medizinisch exakt zu trennen seien und Maßnahmen der Infektionsprophylaxe oftmals zugleich auch der Bekämpfung der Weiterverbreitung des Virus dienten, weshalb § 65
erweiternd ausgelegt werden müsse. (Rn. 18 und 19) (redaktioneller Leitsatz)
) geltend. 2 Der Kläger betreibt ein Musik- und Filmproduktionsunternehmen, organisiert auch Hochzeiten und andere Events von der Planung über die Foto-/Videodokumentation und musikalische Begleitung bis zum Catering. 3 Am 16.03.2020 erließ das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine Allgemeinverfügung (Az. 51-G8000-2020/122-67), wonach der Veranstaltungen und der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht zur notwendigen Verrichtung des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen, untersagt wurden. Am 27.03.2020 wurde dies dann durch die Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen (BayIfSMV) anlässlich der Corona-Pandemie geregelt. Diese Verordnung stützt sich ihrem Wortlaut nach auf § 32
. 4 Der Kläger erhielt vom Beklagten eine Soforthilfe i.H.v. 9.000 €. 5 Der Kläger bringt vor, er sei aufgrund der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 bzw. die BaylfSMV vom 27.03.2020 gezwungen gewesen, seinen Betrieb einzustellen. Er habe in der Zeit vom 18.03.2020 bis 31.05.2020 insgesamt 13 Veranstaltungen geplant gehabt, die aufgrund der behördlichen Regelungen abgesagt wurden. Zu den Details wird auf die Klage vom 21.08.2020, dort S. 4-7 (= Bl. 4-7 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er hätte durch die Auftritte einen Umsatz von € 16.664,73 erzielt. Abzüglich ersparter Aufwendungen sowie der bereits erhaltenen Soforthilfe sei bei ihm noch ein Schaden in Höhe von € 6.364,73 verlieben. 6 Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden aufgrund der behördlichen Maßnahmen Entschädigungs- bzw. Schadensersatzansprüche zu. 7 Der Kläger beantragt daher: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.364,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt Klageabweisung. 9 Der Beklagte bestreitet die Ertragsverluste. Er ist der Ansicht, dem Kläger stünden aus Rechtsgründen schon keine Ansprüche zu. 10 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 11 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 12 I. Die Klagepartei kann keine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Dabei kann dahinstehen, dass die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 und die BaylfSMV vom 27.03.2020 nicht unmittelbar den Betrieb des Klägers untersagen, sondern Veranstaltungen verbieten, auf denen der Kläger für Auftritte gebucht war. Denn ein Anspruch scheidet bereits aus anderen Gründen aus. 13 1. Die Klagepartei hat keinen Anspruch aus § 56 Abs. 1
. 14 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1
erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2
Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Es ist unstreitig, dass der Kläger nicht zu diesem Personenkreis des § 56 Abs. 1 i.V.m. § 2
gehört. Die Schließung des Betriebes wurde nicht angeordnet, weil der Kläger oder einer seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern war. Weitere Anspruchsgrundlagen im Rahmen des § 56
kommen nicht in Betracht. 15 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 65 Abs. 1
. 16 Danach ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17
Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht worden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben. 17 a. Da § 65
auf die Vorschriften aus dem 4. Abschnitt des
Bezug nimmt, umfasst die Entschädigung nur Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhütung übertragbarer Krankheiten getroffen wurden, nicht aber Maßnahmen zu deren Bekämpfung (BeckOK InfSchR/Kruse, 3. Ed. 1.1.2021,
9; Tholl, Staatshaftung und Corona, Rn. 42). Vorliegend wurden jedoch sowohl die Allgemeinverfügung als auch die danach folgenden Verordnungen auf §§ 28 Abs. 1 und 32
gestützt. Die Maßnahmen wurden durch die Bundesländer erst angeordnet, nachdem bereits die WHO am 11.03.2020 den Covid-19-Ausbruch zu einer Pandemie erklärt hat. Mit Stand vom 11.03.2020 gab es in Bayern bereits 366 bestätigte SARS-CoV-2-Fälle und deutschlandweit insgesamt 1.567 bestätigte SARS-CoV-2-Fälle (https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6507/11_2020_DOI_6535.pdf?sequence=1&isAllowed=y). Die Behörden handelten nicht präventiv im Vorfeld einer drohenden Pandemie, sondern haben Maßnahmen zur Krankheitsbekämpfung getroffen (so auch Schmidt/Winter/Thürk, Covid-19, 3. Aufl. 2021, § 22 Rn. 29). Daher ist § 65 Abs. 1
seinem Wortlaut nach nicht anwendbar (LG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 - 8 O 2/20, NJW-RR 2020, 1226, 1227; LG Köln, Urteil vom 12.01.2021 - 15 O 215/20, BeckRS 2021, 264, Rz. 37; Cornils, https://verfassungsblog.de/corona-entschaedigungsrechtlich-betrachtet/; Giesberts/Gayger/Weyand, NVwZ 2020, 417, 420; Schmitz/Neubert, NVwZ 2020, 666, 669; Siegel, NVwZ 2020, 577, 583; Schmidt/Winter/Thürk, Covid-19, 3. Aufl. 2021, § 22 Rn. 29). 18 b. In der Literatur wird teilweise auch argumentiert, § 65
sei anwendbar, weil Verhütungsmaßnahmen nach § 16
und Bekämpfungsmaßnahmen nach § 28
nicht medizinisch exakt zu trennen seien und Maßnahmen der Infektionsprophylaxe oftmals zugleich auch der Bekämpfung der Weiterverbreitung des Virus dienten, weshalb § 65
erweiternd ausgelegt werden müsse (Rommelfanger, CoVuR 2020, 178, 180). 19 Diese Argumentation ist jedoch mit der gesetzlichen Systematik und dem gesetzgeberischen Willen nicht in Einklang zu bringen. 20 Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet wie schon das frühere Bundesseuchengesetz zwischen Maßnahmen zur Verhütung und Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Diese Unterscheidung zeigt sich systematisch darin, dass der 4. Abschnitt des
die Verhütung übertragbarer Krankheiten zum Gegenstand hat und der 5. Abschnitt des
die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten regelt. § 16
stellt dabei die Generalklausel für Verhütungsmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten dar, § 28
die Generalklausel für Bekämpfungsmaßnahmen (BVerwG, Urteil v. 22.03.2012 - 3 C 16/11, NJW 2012, 2823, 2825; LG Hannover, Urteil v. 11.12.2020 - 8 O 4/20; Gerhardt, 5. Aufl. 2021,
OK InfSchR/Johann/Gabriel, 3. Ed. 1.1.2021,
1; Kießling, 1. Aufl. 2020,
, § 28 Rn. 1). 21 Es ist zwar richtig, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zugleich auch deren Weiterverbreitung verhindern. Der Gesetzgeber hat dies auch gesehen, und sich dennoch für die (weitere) Unterscheidung beider Begriffe entschieden. Zu den Bekämpfungsmaßnahmen gehören solche Maßnahmen, die an das Auftreten einer übertragbaren Krankheit, eines Krankheitsverdachts, eines Ansteckungsverdachts oder eines Ausscheidungsverdachts anknüpfen; für diese Fälle sollte ausschließlich der
einerseits und § 28 Abs. 1
andererseits in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander (OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20, BeckRS 2020, 29454; Cornils, https://verfassungsblog.de/corona-entschaedigungsrechtlich-betrachtet; zu den entsprechenden und weitgehend identischen Vorgängervorschriften §§ 10 Abs. 1, 34 Abs. 1 BSeuchG siehe BVerwG, Urteil vom 16.12.1971 - I C 60/67 -, juris, Rdnr. 28). 22 3. Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Entschädigung aus einer analogen Anwendung der § 56 bzw. 65
. 23 Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 27.01.2010 - XII ZR 22/07, NJW 2010, 1065, 1066 m.w.N.). 24 a. Teilweise wird in der Literatur eine planwidrige Regelungslücke mit dem Argument bejaht, der Gesetzgeber sowohl des Bundesseuchengesetzes als auch des Infektionsschutzgesetzes habe bei der Schaffung der gesetzlichen Entschädigungstatbestände derartige, auf § 28
gestützte, kollektive Betriebs- bzw. Gewerbeuntersagungen im Rahmen einer Epidemie nicht im Blick gehabt. Daher müsse im Wege eines erst-recht-Schlusses auch den von einer Bekämpfungsmaßnahme betroffenen Nichtstörern ein Ausgleich ihrer Vermögensnachteile gewährt werden, da sie keinen Anlass für die Infektionsschutzmaßnahmen gesetzt hätten und schicksalhaft zu Geschädigten geworden seien (vgl. eine Analogie von § 56
bejahend Rommelfanger, COVuR 2020, 178, 180; eine Analogie von § 65
wohl bejahend Schmidt/Winter/Thürk, Covid-19,
und § 65
entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften der § 49 BSeuchG und § 57 BSeuchG (BT-Drs. 14/2530, 88 f.). Weitergehende Änderungen, insbesondere Erweiterungen der Entschädigungsregelungen finden sich nicht, vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass mit diesen Entschädigungsregeln des 12. Abschnitts der von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Aufopferungsanspruch umfassend ersetzt sei und diesem keine lückenschließende Funktion mehr zukomme (BT-Drs. 14/2530, 87). 34 cc. Auch die aktuelle gesetzgeberische Tätigkeit zum Infektionsschutzgesetz spricht gegen eine planwidrige Regelungslücke. 35
mit Absatz 1 a um einen weiteren Entschädigungstatbestand ergänzt, welcher Sorgeberechtigten betreuungsbedürftiger Kinder den Verdienstausfall ersetzt, den diese aufgrund von Schließungen von Schulen oder Betreuungseinrichtungen erleiden. 36 Dieser Gesetzesergänzung ist eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 16.03.2020 vorausgegangen, die sich mit der Entschädigung von Nachteilen auf Grund von Verordnungen nach dem
auseinandersetzt. Dabei kam der wissenschaftliche Dienst zu dem Ergebnis, dass z.B. für die Schließung von Bars und anderen Einrichtungen auf Grund von Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus keine Entschädigungsansprüche im
vorgesehen seien (Wiss. Dienst des BT, WD - 3000 - 069/20, https://www.bundestag.de/resource/blob/692602/352cce5e021a097d9d87700cbb4f0409/WD-3-069-20-pdf-data.pdf). 37 Dem Gesetzgeber war somit bei Schaffung des neuen Entschädigungstatbestands gem. § 56 Abs. 1 a
bekannt, dass es für Betriebsschließungen keine seuchengesetzlichen Entschädigungsansprüche gab. Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ist vom selben Tag, auch der Katastrophenfall wurde am 16.03.2020 in Bayern ausgerufen (vgl. https://www.bayern.de/corona-pandemie-bayern-ruft-den-katastrophenfall-aus-veranstaltungsverbote-und-betriebsuntersagungen). 38 Da der Gesetzgeber in dieser Lage und trotz dieser Kenntnis mit § 56 Abs. 1 a
nur einen eng begrenzten Fall der Entschädigungslosigkeit beseitigt und für Betriebsschließungen aufgrund von Maßnahmen der Epidemiebekämpfung keinen Entschädigungstatbestand geschaffen hat, gibt es keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme, dass es sich hierbei um eine planwidrige Regelungslücke handele (LG Hannover, Urteil v. 09.07.2020 - 8 O 2/20, NJW-RR 2020, 1226 Rz. 46). 39
wird in der Literatur mit der Sperrwirkung für das allgemeine Polizeirecht teilweise unter Verweis auf den Willen des seuchenschutzrechtlichen Bundesgesetzgebers verneint (Giesberts/Gayger/Weyand, NVwZ 2020, 417, 420 f.; Rommelfanger, COVuR 2020, 178, 181 ff.; Schmidt/Winter/Thürk, Covid-19, 3. Aufl. 2021, § 22 Rn. 59). Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber des Bundesseuchengesetzes von 1961 dessen Entschädigungsregelungen explizit nicht als umfassend ausschließliche Regelung bezeichnet hat (BT-Drs. 3/1888, 27). 44 b. Eine andere Ansicht geht indes davon aus, dass die Regelungen des
die Anwendbarkeit der polizeirechtlichen Regelungen sperrt. Für die Sperrwirkung sei es nicht erforderlich, dass es eine vollkommen umfassende, jeden denkbaren Entschädigungsanspruch enthaltende Regelung enthält. Ausreichend sei hierfür vielmehr, wenn die Normen des
eine abschließende Regelung für die einschlägige Fallkonstellation der Inanspruchnahme von Nichtstörern treffen (vgl. BGHZ 136, 172 = NJW 1998, 544 Rn. 11 f.; LG Hannover, Urteil v. 09.07.2020 - 8 O 2/20, NJW-RR 2020, 1226 Rz. 54; LG Köln, Urteil v. 12.01.2021 - 5 O 215/20, BeckRS 2021, 264 Rz. 40; Kießling/Krümper,
. 47 d. Soweit die Klägerin sich hier auf das Urteil des OLG Naumburg bezieht, in dem eine Gaststätte und Pension einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 69 Abs. 1 SOG LSA hatte, weil sie als Nichtstörer in Anspruch genommen wurde (OLG Naumburg, Urteil v. 11.01.2018 - 9 U 48/17, BeckRS 2018, 16717), ist diese Norm nicht mit § 87 Abs. 1 PAG vergleichbar. In § 87 Abs. 1 PAG ist ausdrücklich geregelt, dass ein Entschädigungsanspruch nur dann besteht „soweit der Schaden durch die polizeiliche Maßnahme entstanden ist“. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA ist demjenigen, der „infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden“ erleidet, ein „angemessener Ausgleich zu gewähren“. 48
erlassene Rechtsverordnungen der Länder (vgl. § 47 Abs. 6 VwGO). Ein solcher vorrangiger Primärrechtsschutz wäre zwar möglich gewesen, allerdings vorliegend nicht zielführend, da ein Antrag womöglich abgelehnt worden wäre. Bislang haben die zuständigen Verwaltungsgerichte die Maßnahmen der Staatsregierung aus der Allgemeinverfügung und den folgenden Verordnungen im einstweiligen Rechtsschutz bestätigt. Auch die Verwaltungsgerichte haben die entsprechenden Anordnungen daher nicht als offensichtlich unwirksam angesehen. 58 b. Allerdings setzt § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auch voraus, dass ein Amtsträger schuldhaft gehandelt hat. Dies ist vorliegend abzulehnen. 59 Vorsatz liegt ersichtlich nicht vor und wurde auch nicht von der Klägerin vorgetragen. Aber es liegt auch keine Fahrlässigkeit vor. Zwar waren die Regelungen des
nicht mehr „neu“, wenngleich sie bislang in der Rechtsprechung kaum zur Anwendung gekommen waren. Ferner wurden die Vorschriften des
im Wesentlichen aus dem BSeuchG übernommen. Ein erheblicher Umstand, der gegen eine Fahrlässigkeit spricht, ist allerdings, dass die Behörden sich erstmals nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes mit einer Pandemie auseinandersetzen mussten, also jegliche Erfahrung im Hinblick auf deren Bekämpfung fehlte. Zudem sind die Behörden auf die Expertise von Fachleuten, insbesondere Virologen, angewiesen, und auch diese waren im Hinblick auf die Erforderlichkeit bestimmter Maßnahmen nicht immer einer Meinung (vgl. Schmidt/Winter/Thürk, Covid-19, 3. Aufl. 2021, § 22 Rn. 104; Tholl, Staatshaftung und Corona, Rn. 121). 60 7. Soweit die Klägerin meint, das Verfahren sei nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG auszusetzen um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungskonformität der §§ 56 und 65
einzuholen, geht diese Annahme fehl, da die Vorlagevoraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Ein solcher Antrag auf konkrete Normenkontrolle gem. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist nämlich nur zulässig, wenn das vorgelegte Gesetz entscheidungserheblich ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. 61 Die Entscheidungserheblichkeit ist zu bejahen, wenn es für die abschließende (BVerfGE 50, 108, 113; 79, 240, 243) Entscheidung des Rechtsstreits, der beim vorlegenden Gericht anhängig ist, auf die Gültigkeit des vorgelegten Gesetzes ankommt. Es kommt also darauf an, ob das Gericht - unter Zugrundelegung seiner eigenen Rechtsauffassung - bei Gültigkeit der vorgelegten Norm zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (BVerfGE 7, 171, 173 f.; 84, 233, 236 f.). Die Normenkontrolle muss also für die Entscheidung des anhängigen Verfahrens unerlässlich sein (BVerfGE 63, 1, 22; zum Ganzen: BeckOK GG/Morgenthaler, 46. Ed. 15.2.2021, GG Art. 100 Rn. 17). 62 Vorliegend ist es jedoch nicht entscheidungserheblich, ob §§ 56 und 65
verfassungskonform sind. Die Kammer kommt bei der Gültigkeit der Normen zu keinem anderen Ergebnis als im Falle ihrer Ungültigkeit. 63 Bei Gültigkeit der Normen ist die Klage abzuweisen, da die Klägerin keine Ansprüche aus diesen Normen, auch nicht in entsprechender Anwendung, herleiten kann. Ginge man nun von der Ungültigkeit der Normen aus, hätte die Klägerin dennoch keinen Anspruch auf Entschädigung, da bei Ungültigkeit der Norm auch keine weitere Anspruchsgrundlage in Betracht käme, woraus sich ein Entschädigungsanspruch ergeben könnte, sodass sich der Ausgang des Rechtsstreits nicht ändern würde. 64 Der Staat haftet nicht für legislatives Unrecht und somit in concreto nicht für verfassungswidrige Gesetze (BGH, Urteil v. 10.12.1987 - III ZR 220/86, NJW 1988, 478, 480; Berwanger, NJOZ 2019, 1521, 1524; MüKoBGB/Ernst,
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