V werden Empfänger von Hilfe zur Pflege
dem Siebten Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge
dem BVG oder von Pflegegeld
landesgesetzlichen Vorschriften von der Beitragspflicht
V befreit. Bei allen sonstigen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 10 RBStV erfassten Sozialbezügen ist von der jeweiligen Behörde eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: kein Anspruch auf Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht bei Bezug des Bayerischen Landespflegegeldes, Pflegegeld, Befreiung, Bedürftigkeitsprüfung Tenor
landesgesetzlichen Vorschriften (Befreiungsgrund 407) und legte einen Bescheid des Landesamtes für Pflege über die Gewährung von Landespflegegeld für das Jahr 2018 vor. 3 Mit Bescheid vom 14.06.2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Leistungen
dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) würden keine Sozialleistungen
V) darstellen. Das Landespflegegeld werde unabhängig von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit gewährt und begründe daher keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Dies habe der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayLPflGG ausdrücklich klargestellt. 4 Dagegen legte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 09.07.2019 Widerspruch ein.
V hätten Personen, die Pflegegeld
landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift spreche für eine Rundfunkbeitragsbefreiung. Eine anderweitige Auslegung des Wortlauts scheide aus, weil sich das Erfordernis der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nicht aus dem Kontext des RBStV ergebe. Das in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz gewährte Landespflegegeld berechtige zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, nicht aber das bayerische Landespflegegeld, obwohl auch beim Landespflegegeld der erstgenannten Länder weder Einkommen noch Vermögen des Berechtigten angerechnet würden. Es sei nicht
vollziehbar, weshalb das bayerische Landespflegegeld eine Ausnahme darstellen solle. Auch die landesgesetzliche Regelung des Art. 2 Abs. 4 BayLPflGG ändere nichts an dieser Tatsache, weil es sich bei § 4 Abs. 1 Nr. 7 Fall 3 RBStV um Bundesrecht handele. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2019, zugestellt am 05.10.2019, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei kein Bundesrecht, vielmehr sei er durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden. Es gelte das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft sei. 6 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 04.11.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und mit weiterem Schriftsatz vom 20.11.2019 beantragen, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 14.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2019 für die Zeit ab 01.01.2018 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 7 Zur Begründung wurden im Wesentlichen die gleichen Argumente vorgetragen wie in der Widerspruchsbegründung vom 09.07.2019. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich die Dauer der Befreiung gemäß § 4 Abs. 4 RBStV
dem Gültigkeitszeitraum des
weises
Abs. 7 Satz 2 richte. Sie beginne mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginne.
dem das Landespflegegeld ausweislich des Bescheids vom 21.02.2019 für das Kalenderjahr 2018 gezahlt worden sei, sei die Befreiung ab dem 01.01.2018 zu bewilligen. Der Kläger erfülle weiterhin die Voraussetzungen für den Erhalt des Landespflegegelds. 8 Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 02.12.2019, die Klage abzuweisen. 9 Auf den Widerspruchsbescheid werde Bezug genommen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gelte in Bayern als formelles Landesgesetz. Das Landespflegegeld weiche schon von seinem Wesen her erheblich ab von den anderen in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen, insbesondere weil die Vermögenssituation nicht geprüft werde. Der Gesetzgeber habe genau aus diesem Grund in Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayLPflGG geregelt, dass das Landespflegegeld kein Pflegegeld
landesgesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV sei. Es spiele keine Rolle, wie das Landespflegegeld in anderen Ländern geregelt sei, weil dort eine andere Regelungskompetenz gelte. Zudem seien dort möglicherweise die Anrechnungsbestimmungen andere und auch die Höhe des Landespflegegeldes könne unterschiedlich sein. Im Rahmen einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage spiele dies keine Rolle, weil die klare gesetzgeberische Regelung gelte und auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht erkannt werden könne. 10 Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird
GO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat
GO keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Beklagten verpflichtet, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. 14
V. 16 Das Gericht hat mit zwei Urteilen vom 20.01.2020 (B 3 K 19.703 und B 3 K 19.1038) zur Frage, ob das Bayerische Landespflegegeld die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Var. 3 RBStV erfüllt, Folgendes ausgeführt: „§ 4 Abs. 1 RBStV verlangt generell für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht den Bezug von Sozialleistungen und die Durchführung einer wirtschaftlichen Bedürftigkeitsprüfung.
V werden Empfänger von Hilfe zur Pflege
dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld
landesgesetzlichen Vorschriften von der Beitragspflicht
V befreit. Das vom Ehemann der Klägerin
dem (BayLPflGG) bezogene Pflegegeld ist aber kein „Pflegegeld
landesgesetzlichen Vorschriften“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV. Das zeigt bereits Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayLPflGG, der dies deklaratorisch klarstellt. Weiterhin wird dies insbesondere aus der Systematik des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV sowie Sinn und Zweck dieses Befreiungstatbestands deutlich. Der Wortlaut enthält über die Formulierung „Pflegegeld
landesgesetzlichen Vorschriften“ hinaus keine Einschränkung. Bei allen sonstigen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RBStV erfassten Sozialbezügen ist von der jeweiligen Behörde eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen (VG Ansbach, U.v. 16.04.2015, Az. AN 6 K 14.00228, juris Rn. 60 f.; VG Gera, U.v. 15.03.2019, Az. 3 K 2167/18, juris Rn. 21 ff.). So ist für den Empfang von Hilfe zum Lebensunterhalt
dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des SGB XII
SGB XII eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen, ebenso für den Empfang von Leistungen
den §§ 27a oder 27d BVG
V). Für den Empfang von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist
V), für den Empfang von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen
SGB II
V), für den Empfang von Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz
V). Bei nicht bei den Eltern wohnenden Personen erfolgt für die Bewilligung von Ausbildungsförderung
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
G eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung, für die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe
den §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III
§ 67 SGB III, für die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe
dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des SGB III
SGB III und für die Bewilligung von Ausbildungsgeld
den §§ 122 ff. SGB II
V). Ebenfalls ist für Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung
25a Abs. 1 BVG durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 RBStV). Auch bei den neben dem Landespflegegeld in § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV aufgezählten Leistungen von Hilfe zur Pflege
dem Siebten Kapitel des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge
dem BVG ist eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung
§§ 25 Abs. 4, 25a Abs. 1 BVG durchzuführen. Für den Empfang einer Pflegezulage
Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ist ebenfalls im gleichen Absatz eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung in Form einer Einkommenshöchstgrenze für den Bezug vorgesehen. Ebenso ist Grundvoraussetzung für die Zuerkennung eines Freibetrags
2 Buchstabe c LAG für diese Einkommenshöchstgrenze, dass dem Empfänger der Pflegezulage kein Pflegegeld oder eine sonstige Pflegesachleistung
dem SGB XI gewährt wird und er mit seinem Einkommen unter Einbeziehung des Freibetrags unter der wirtschaftlichen Bedürftigkeitsgrenze verbleibt (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 RBStV). Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung
dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung
SGB VIII leben, sind
1a SGB VIII „aus ihrem Vermögen“ und damit unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Fähigkeiten heranzuziehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 RBStV). Der Empfang von Blindenhilfe
SGB XII oder
BVG ist
90 SGB XII bzw. § 27d Abs. 5 BVG an eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung gebunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV). Lediglich taubblinde Menschen, die bereits denklogisch nicht das Rundfunkangebot nutzen können, werden unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Das bayerische Landespflegegeld ist im Gegensatz zu den im § 4 Abs. 1 RBStV aufgezählten Befreiungstatbeständen gerade keine vergleichbare Sozialleistung und stellt damit kein „Pflegegeld
landesgesetzlichen Vorschriften“ im Sinne dieser Bestimmung dar. Es ist nicht einkommensabhängig und dient nicht der Existenzsicherung. Die mit ihm gedeckten Bedarfe gehen
der Zweckbestimmung in Art. 1 BayLPflGG ausdrücklich und gezielt über die rein pflegerischen Bedarfe hinaus. Voraussetzung für die Gewährung des bayerischen Landespflegegeldes sind lediglich die Feststellung des Pflegegrads 2 und der alleinige Wohnsitz oder die Hauptwohnung im Freistaat Bayern (Art. 2 Abs. 1, Abs. 3 BayLPflGG). Eine Bedürftigkeitsprüfung ist dabei gerade nicht vorgesehen. Wie dargelegt fordert die Gesetzessystematik des § 4 Abs. 1 RBStV bei den Befreiungstatbeständen gerade eine Prüfung der Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht. Diese gesetzliche Wertung zeigt sich auch am Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV,
dem ein Härtefall insbesondere dann vorliegt, wenn eine Sozialleistung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RBStV nicht gewährt wurde, da die Einkünfte des Antragsstellers die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreitet. Mit dieser Härtefallregelung wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einer finanziellen Vorprüfung für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ausgegangen ist. Schließlich hat es der Landesgesetzgeber nicht in der Hand, Befreiungsmöglichkeiten auszuweiten oder den Zweck der Befreiungsnorm auszuhöhlen und damit letztlich die solidarische Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt in Frage zu stellen. Zur Rechtsklarheit wurde deshalb mit Art. 2 Abs. 4 Satz 4 BayLPflGG auch eine entsprechende Bestimmung in das Gesetz eingefügt (Jaburek, NZS 2019, 411). In den Landespflegegeldgesetzen der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz sind höhere Anforderungen an die Gewährung der Leistung sowie Anrechnungs- oder Ausschlusstatbestände enthalten (§ 3 des Landespflegegeldgesetzes Berlin, § 4 des Landespflegegeldgesetzes Bremen, §§ 4, 5 des Landespflegegeldgesetzes Brandenburg und §§ 5, 6 des Landespflegegeldgesetzes Rheinland-Pfalz), eine wirtschaftliche Bedürftigkeitsprüfung mit der Reduktionsmöglichkeit auf „Null“ sehen diese aber ebenfalls nicht vor. Aus der Verwaltungspraxis der zuständigen Landesrundfunkanstalten für Berlin, Bremen, Brandenburg und Rheinland-Pfalz, eine Befreiung
V wegen des Bezugs von Landespflegegeld anzunehmen, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass für einen Befreiungstatbestand i.S.d. § 4 Abs. 1 RBStV keine Bedürftigkeitsprüfung notwendig wäre. Aus einer unzutreffenden Gesetzesanwendung kann kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung (im Unrecht) abgeleitet werden.“ 17 Das Gericht folgt diesen Gründen und sieht daher von einer weiteren Erörterung ab. In den Urteilen war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Im Verfahren B 3 K 19.1038 wurde Berufung eingelegt. Sie ist unter dem Aktenzeichen 7 BV 20.604 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. 18 2.2 Die Voraussetzungen eines anderen Befreiungstatbestands des § 4 Abs. 1 RBStV wurden vom Kläger weder vorgetragen noch mit
weisen belegt (§ 4 Abs. 7 RBStV). 19 3. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger
GO die Kosten des
GO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 20 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
GO setzt eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraus, die vorliegend schon nicht gegeben ist (VG Saarlouis, U.v. 29.1.2020 - 3 K 1371/17 - juris Rn. 48; VG Berlin, U.v. 12.1.2017 - VG 1 K 174.15 - BeckRS 2017, 108021; VG Greifswald, U.v. 26.7.2016 - 5 A 1262/14 - juris Rn. 35; VG Neustadt a.d. Weinstraße - U.v. 12.9.2016 - 3 K 832/15.NW - juris Rn. 109; BeckOK VwGO/Kunze,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.