einem Verkehrsunfall Normenketten: BayVwVfG Art. 14 BayFwG Art. 1, Art. 28 BayGO § 61, § 62 Leitsätze:
FwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
FwG, die allein auf die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung abstellt, nicht an. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bevollmächtigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Widerspruchserhebung, Angemessene Eigenbeteiligung, Vorhaltekosten bei Personal, Kostenersatz, Feuerwehreinsatz, Verkehrsunfall, Kfz-Haftpflichtversicherung, technischer Hilfsdienst, Kostenersatzanspruch, Personalkosten, Satzung, Kalkulation, Pauschalsätze, Eigenbeteiligung, Vorhaltekosten, Ermessen, Aufwendungsersatz, Haushaltsrecht, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Verschulden Tenor
… zu, und zwar Richtung … Er verursachte dabei einen Verkehrsunfall. Die Feuerwehr des Beklagten regelte daraufhin den Verkehr bis zum Eintreffen der Polizei und sicherte die Unfallstelle und den PKW des Klägers ab. Die linke hintere Tür des klägerischen PKW musste aufgestemmt werden, um dem Kläger Zugang zu seinen Wertsachen zu verschaffen. Später erschienen am Unfallort zur Verkehrsregelung Beamte zweier Polizeiinspektionen, zuletzt auch Mitarbeiter*innen des zuständigen Straßenbauamtes. 3 Mit Bescheid vom
kam, erging seitens des Landratsamtes … unter dem 22. Oktober 2018 der Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde. 8 Der Widerspruch sei zwar fristgerecht erhoben, die … sei jedoch hierzu nicht befugt. weil sie nicht wirksam bevollmächtigt sei, wobei sich die Widerspruchsbehörde auf das VG Stuttgart (U.v. 27.02.2017 - 9 K 4495/15 - juris) bezog. Danach sei eine Bevollmächtigung über die AKB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Kraftfahrversicherung) nicht zulässig. Eine Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren sei zwar
VwVfG zulässig, jedoch komme die … hierfür nicht in Betracht, da sie fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorge. Eine solche außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterfalle § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die* … verstoße damit gegen § 3 RDG. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom
einem Unfall zu sichern. 19 Sodann moniert der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen völligen Ermessensausfall, da hierzu seitens des Beklagten im Bescheid vom
den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen bevollmächtigt (s. Ziff. A 1.1.3 der Kraftfahrzeughaftpflichtbedingungen der …*), alle gegen die versicherte Person geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben, was letztlich bereits aus § 100 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) resultiert. Der Beklagte hat im Übrigen die Ersatzleistung der Versicherung angenommen. Die Schadensregulierungspflicht durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasste gerade auch den Feuerwehreinsatz des Beklagten. Ein Verstoß der … gegen § 3 RDG ist also nicht erkennbar. Der Markt … hat auch nicht die (Teil-) Zahlung der … als Überweisung eines „falsus procurator“ abgelehnt. Zudem hat das Landratsamt … den Widerspruch nicht nur als unzulässig behandelt, sondern auch in der Sache entschieden (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 28.6.2018 - W 5 K 16.745 -, juris Rn. 15; ähnlich im Fall eines verfristeten Widerspruchs, BVerwG, U.v. 13.12.1967 - IV C 124/65 - NJW 1968, 955). Die Klage ist also fristgerecht erhoben. 30 2. Die Klage ist indes unbegründet. 31 Der Kostenbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 32 2.1. Der Beklagte hat dem Grunde
einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch den Feuerwehreinsatz am
FwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind; der Anspruch wird gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
FwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen entgeltlichen technischen Hilfsdienst hat die Feuerwehr der Beklagten bei dem Einsatz am
erforderlich. Ob ein Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen notwendig sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei die ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 -, juris Rn. 33 ff.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 -, juris Rn. 21). Entscheidend ist, welche Maßnahmen auf Grund des durch die Alarmierung oder auf sonstigem Weg vermittelten Lagebildes vorausschauend für notwendig gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 28.11.2003 - B 1 K 01.893 - juris Rn. 23).
diesen Vorgaben sind die Einschätzung der Sachlage und die Abwicklung des Einsatzes nicht zu beanstanden. Zu erstatten sind die notwendigen Aufwendungen. Das sind die Aufwendungen, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen. Notwendig sind Aufwendungen nur dann nicht, wenn sie unter den gegebenen Umständen und
dem Lagebild des Entscheidenden sachlich nicht gerechtfertigt waren. Maßgeblich ist grundsätzlich also nur das Lagebild, es findet keine rückblickende Beurteilung statt (vgl. OVG Koblenz, U.v. 4.12.1984 - 7 A 85/84 - juris). Die von der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten getroffenen Maßnahmen waren insofern sinnvoll und zur Gefahrenabwehr geeignet. Das aus den Akten ersichtliche Vorgehen der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten ist ohne weiteres
vollziehbar. Die eingesetzten Fahrzeuge und Feuerwehrleute entsprachen dem Lagebild des Unfallgeschehens an der Autobahnaus- und einfahrt. 35 Soweit die Klägerseite die Höhe der Personalkosten unter dem Gesichtspunkt gerügt hat, dass der Gesamteinsatz nicht der hohen Zahl an Feuerwehrkräften bedurft habe, greift dies nicht durch. Der Verkehrsunfall ereignete sich unmittelbar in der Nähe einer Bundesautobahnein- und ausfahrt und barg somit erhebliche Gefahren für weitere (schwere) Verkehrsunfälle in sich. Damit besteht kein Zweifel daran, dass die Zahl der am Einsatz beteiligten Feuerwehrkräfte zum Zweck einer effektiven Gefahrenbeseitigung erforderlich gewesen ist, wie der detaillierte Eisatzbericht (Az. 2017133) im Einzelnen belegt. 36 2.3. Die dem Bescheid vom 14. Mai 2018 zugrundeliegende Satzung und Kalkulation des Beklagten sind ebenso rechtskonform. Zur Kostenerhebung auf Grundlage einer Satzung
FwG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2008 (Az. 4 B 06.1839 - juris Rn. 25 f.) grundlegend ausgeführt, dass Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ermächtigt, im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben
FwG - also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben - durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Norm von der Notwendigkeit befreit, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs
FwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich der Höhe
in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Welche inhaltlichen Maßstäbe bei der Festlegung der Pauschalsätze im Einzelnen zu beachten sind, regelt Art. 28 Abs. 4 BayFwG näher, indem er die entsprechende Geltung der Art. 2 und 8 KAG anordnet (Satz 1 Halbsatz 2) mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben
FwG eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Mit dem Verweis auf die kommunalabgabenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung, insbesondere auf den dort maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG), soll klargestellt werden, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einbeziehen können. Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG schreibt eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vor, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Nr. 28.3 VollzBekBayFwG enthält hierzu zwar nähere Angaben, aber keine prozentuale Vorgabe. Die Frage der Angemessenheit der Eigenbeteiligung liegt dabei nicht im Ermessen der Gemeinde, sondern stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der voll gerichtlich überprüfbar ist (VG Ansbach, U.v. 12.1.2012 - AN 5 K 11.01779 - juris). 37 Wie mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
vollziehen. Anschaffungskosten und Zuschüsse für die einzelnen Fahrzeuge sowie andere für die Berechnung der einzelnen Pauschalsätze relevante Berechnungsgrundlagen sind konkret erfasst. Eine gerügte Doppelberechnung ist nicht erkennbar. 39 2.5. Die Veranschlagung der Personalkosten in Höhe von 20,00 EUR pro Stunde weist keinen Rechtsfehler auf (zumal der Beklagte auf die Aufrundungsmöglichkeit
seiner Satzung verzichtet hat, was einen um 296,73 EUR höheren Betrag ergeben hätte). Die Kammer hält den Stundensatz in Höhe von 20,00 EUR für angemessen, weil dem Beklagten generell erfahrungsgemäß Kosten auch für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleister entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung
FwG. Da auch für Personalkosten eine Pauschalierungsmöglichkeit
FwG gilt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte pauschal 20,00 EUR pro Stunde angesetzt hat. Auch hier gelten die Anforderungen des Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG. Der Beklagte hat aber auch bei den Personalkosten (s. Erklärung im Schriftsatz vom
vollziehbar. Die Satzungsregelung, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben werden, ist nicht zu beanstanden, wurde wie erwähnt zugunsten des Klägers aber nicht einmal angewandt. Eine solche halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und dem Satzungsgeber erlaubten Typisierung und Pauschalierung (vgl. ausdrücklich BayVGH, U.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 35). 41 In Anbetracht dessen sind die geltend gemachten Personalkosten rechtlich nicht zu beanstanden. 42 Auch die Geltendmachung der Materialkosten ist korrekt erfolgt. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Beklagte hier die Selbstkosten angesetzt hat. 43 2.
GG nichtig wäre, kann der Beklagte die Erstattung der in diesem Zusammenhang angefallenen Einsatzkosten als notwendige Aufwendungen
FwG fordern. Die in Art. 7a ZustGVerk genannten Feuerwehrverantwortlichen mussten zum Einsatzzeitpunkt mangels einer verfassungsgerichtlichen Nichtigkeitsfeststellung (Art. 100 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG) von der Rechtswirksamkeit dieser Befugnisnorm ausgehen, ohne dass ihnen eine Normverwerfungskompetenz bezüglich der durch förmliches Gesetz erteilten Handlungsermächtigung zustand (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.1982 - 15 N 81 A.1679 - VGH n.F. 35, 111 f., BayVBl 1982, 654; BGH, U.v. 25.10.2012 - III ZR 312/11 - NVwZ 2013, 167 Rn. 19; BayObLG, U.v. 14.1.1997 - 2Z RR 422/96 - NJW 1997, 1514/1515; offengelassen in BVerfG, B.v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 - NVwZ 2010, 435 Rn. 79; BVerwG, B.v. 5.3.2019 - 4 BN 18.18 - juris Rn. 50 m.w.N.). Im Erlass verkehrsregelnder Maßnahmen
GVerk lag demnach im Ergebnis kein Verstoß gegen vorrangiges Bundesrecht. Der Beklagte konnte
FwG Aufwendungsersatz für den Personal- und Sachmitteleinsatz in Höhe der durch die Satzung festgelegten Pauschalsätze auch für die Zeitspanne verlangen, in dem die Feuerwehr den Verkehr geregelt und gesichert hat. 44 Wird im Übrigen, wie hier,
einem Verkehrsunfall die Schadensstelle
FwG abgesichert, so handelt die Feuerwehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichtaufgabe; sie kann daher allein schon hieraus für die notwendigerweise folgende zeitliche Inanspruchnahme ihrer Einsatzkräfte und für den Gebrauch ihrer Ausrüstung pauschalierten Kostenersatz
den für Einsätze allgemein geltenden Grundsätzen verlangen. Dass für die gleichen Maßnahmen, wären sie von der Polizei als staatlicher Behörde angeordnet worden, mangels gesetzlicher Grundlage ggf. keine Kosten hätten erhoben werden können, steht dem nicht entgegen, da die als kommunale Einrichtungen betriebenen gemeindlichen Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) dem BayFwG als lex specialis unterfallen. 45 2.7. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen bezüglich seiner Entscheidung über die Geltendmachung von Aufwendungsersatz rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Klage ist damit auch nicht im Hinblick auf § 114 Satz 1 VwGO erfolgreich. Zwar beinhaltet Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 BayFwG kein sogenanntes intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall (BayVGH, U.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 35; U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21). Bei der Ausübung des Ermessens kann das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 61, 62 GO) aber freilich herangezogen werden (BayVGH, U.v. 20.2.2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen zum Entschließungsermessen im Bescheid des Beklagten, welche das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit als handlungsleitende Erwägung in den Blick genommen haben, nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Heranziehung des Klägers als Halter des Kraftfahrzeugs zu beanstanden, welches den Unfall verursacht hat. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Die kostenberechtigte Behörde darf vielmehr grundsätzlich
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will (VG München, U.v. 29.3.2000 - M 7 K 99.4131 - juris Rn. 16 m.w.N.). Auf ein Verschulden kommt es bei der Kostenersatzpflicht
FwG, die allein auf die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung abstellt, nicht an.
FwG ist der Kläger als Halter des Pkws, durch den der Feuerwehreinsatz veranlasst war, kostenerstattungspflichtig. Gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG haften mehrere Verpflichtete, also der Kläger als Halter und Fahrer und ggf. weitere Beteiligte als Gesamtschuldner.
BGB kann dabei ein Gläubiger die Leistung
seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Dabei entspricht es der Rechtsprechung, dass es bei der Einforderung entstandener Kosten, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde bedarf, die kostenberechtigte Behörde vielmehr grundsätzlich
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen kann, von wem sie die Kosten einziehen will (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.10.1994 - juris, NVwZ-RR 1995, 305). 46 Im vorliegenden Einzelfall sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme des Klägers als Halter des betroffenen und den Unfall verursachenden Kraftfahrzeugs sprechen könnten. Billigkeitsgründe im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, die gegen die Inanspruchnahme des Klägers sprechen, sind vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass persönliche Härten vorliegen oder sich der Kostenersatz auf den Kläger äußerst belastend oder existenzgefährdend auswirken könnte. Insbesondere ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis im Sinne der zivilgerichtlichen Rechtsprechung gewesen ist oder andere Umstände im Sinne der Unbilligkeitskriterien
Ziffer 28.1 der Vollzugsbekanntmachung zum BayFwG erfüllt sind. III. 47 Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.