VG Augsburg, Urteil v. 17.02.2021 – Au 6 K 19.30104 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 17.02.2021 – Au 6 K 19.30104 Download Drucken Titel: Unbehelligte Ausreise aus Armenien spricht gegen staatliches Verfolgungsinteresse Normenkette: AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1. Im Allgemeinen ist eine unbehelligte Ausreise aus Armenien ein Indiz gegen das Vorliegen eines Haftbefehls oder einer Ausreisesperre sowie eines (landesweiten) staatlichen Verfolgungsinteresses. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind für Rückkehrer nach Armenien jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Armenischer Asylbewerber armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit, Klage zunächst nur auf Aufhebung des ablehnenden Asylbescheids und später auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes und Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten, Tätigkeit als Unterstützer der früheren Oppositionsgruppe „Sasna, Tsrer“, Behauptete Diskriminierung deswegen bei Zugang zu medizinischer Behandlung für die herzkranke Tochter, Armenien, legale Ausreise, Oppositionsgruppe „Sasna Tsrer“, Krankenbehandlung, Herzoperation, medizinische Versorgung Tenor I.Die Klagen werden abgewiesen. II.Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der sonst dokumentenlose, seinem Führerschein zu Folge am ... 1979 in ... in Armenien geborene und geschiedene Kläger zu 1 ist nach eigenen Angaben armenischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit christlicher Religionszugehörigkeit, geschieden und mit seiner Lebensgefährtin Vater zweier Töchter, deren jüngere, im Jahr 2012 in ... in Armenien geborene Tochter mit ihrer Mutter Klägerin im Parallelverfahren (Au 6 K 18.30141) war und deren ältere, im Jahr 2010, Klägerin zu 2 im hiesigen Verfahren war. Einem Treffer in der VIS-Datenbank zu Folge reisten sie mit einem für einen Kurzaufenthalt für Polen (Kläger zu 1) bzw. (Klägerin zu 2) für Frankreich ausgestellten Visum über Weißrussland und Polen nach Deutschland ein (BAMF-Akte Bl. 60), wo sie Asyl beantragten. Der Kläger zu 1 gab an, die Reisepässe habe die Tochter am Flughafen ... verloren; eine Verlustanzeige sei nicht erfolgt (BAMF-Akte Bl. 49); das Kind habe die Tasche mit den Pässen verloren (ebenda Bl. 67). 2 In seiner auf Armenisch geführten Dublin-Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. August 2018 gab der Kläger zu 1 im Wesentlichen seinen Reiseweg und als Ausreisegründe an (BAMF-Akte Bl. 59 ff.), er habe Frau und zwei Kinder bereits in Deutschland und sei mit einem weiteren Kind nach Deutschland gekommen, weil er sich nicht alleine um sie kümmern könne, auch weil sie ein Mädchen sei. Sie habe einen Mangel an Vitamin A, wofür ihr in Armenien vom Arzt ein Medikament verschrieben und von ihm auch gekauft worden sei; seither sei sie nicht mehr beim Arzt gewesen (ebenda Bl. 61). Er wolle in Deutschland bei seiner Familie sein und wegen der mittleren Tochter, der Klägerin im Parallelverfahren (Au 6 K 18.30141), der eine Operation am Herzen bevorstehe (ebenda Bl. 61). 3 In seiner auf Armenisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt am 27. August 2018 gab der Kläger im Wesentlichen zu seinen Ausreisegründen an (BAMF-Akte Bl. 65 ff.), er sei gekommen, weil sein Kind (Klägerin im Parallelverfahren) Probleme mit dem Herzen habe und das ihn begleitende Kind nicht mehr alleine habe bleiben können, es habe ständig geweint und jeden Tag gesagt, es wolle zu seiner Mama (ebenda Bl. 70). Der Klägerin im Parallelverfahren sei aufgrund seiner politischen Probleme in Armenien die medizinische Versorgung verweigert worden. Als sie die Diagnose erfahren hätten, sei ihnen gleichzeitig im Krankenhaus gesagt worden, das benötigte Gerät gebe es nicht in Armenien; der Arzt habe ihnen empfohlen, nach Deutschland zu gehen, weil die Operation hier ohne Gefahr für das Kind durchgeführt werden könne (ebenda Bl. 70 f.). Aus politischen Gründen habe er aber auch die letzten 3 Jahre in Armenien nicht mehr arbeiten können; er wolle, dass ihre Tochter hier operiert und ihr Leben gerettet werde (ebenda Bl. 71). Seine politischen Probleme hingen mit seinen politischen Ansichten zusammen und damit, dass er Sympathisant und Unterstützer, aber nicht Mitglied von Sasna Tsrer gewesen sei. Er habe Beweise, ein Video auf seinem Telefon, dass er 2016 einige Male mitgenommen, festgehalten und Gewalt gegen ihn angewendet worden sei, sie hätten ihn einfach verprügelt, was aber auf dem Video nicht zu sehen sei, auf dem Video sei sichtbar, wie er während einer Demonstration von einigen Polizisten weggeführt werde (ebenda Bl. 71). Ob ein Ermittlungsverfahren oder ein Haftbefehl gegen ihn in Armenien vorliege, wisse er nicht, er habe einen Zettel mit einer Geldstrafe bekommen und dann gehen dürfen, außerdem seien die Bezirkspolizei und andere Polizisten zu ihm gekommen, um die Familie einzuschüchtern; sie hätten seine Nachbarn gefragt und seine Nachbarn hätten ihm davon erzählt (ebenda Bl. 71). Auf Vorhalt, wenn er die Unruhen und Vorfälle im Zusammenhang mit Sasna Tsrer im Jahr 2016 gehabt habe, warum er nicht früher ausgereist sei, gab er an, für ihn sei vorrangig gewesen, sein Kind außer Landes zu bringen und er hätte nie gedacht, dass seine Probleme sich negativ auf die Gesundheit des Kindes auswirken können (ebenda Bl. 72). Auf Vorhalt des friedlichen Machtwechsels im Jahr 2018 und des zeitlichen Abstands von 2 Jahren erklärt der Kläger, niemand könne ihm garantieren, dass die vorher in diesen Strukturen arbeitenden Polizisten jetzt wieder in diesen Strukturen arbeiteten, außerdem sei das Gerichtsverfahren gegen diese Leute nicht abgeschlossen und man wisse nicht, ob sie verurteilt oder freigesprochen würden (ebenda Bl. 72). Auf Vorhalt, dass die Kindesmutter bei ihrer Anhörung nichts von politischen Problemen des Klägers mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung der Tochter erzählt habe, gab er an, man habe ihr gesagt, er solle selber über diese Probleme berichten (ebenda Bl. 72). Auf weiteren Vorhalt, dass er selbst die medizinische Versorgung seiner Tochter in Armenien angesprochen habe, erklärte er, die Ärzte seien nicht zur Operation am offenen Herzen bereit gewesen; unter Konfrontation mit den gegenläufigen Angaben der Lebensgefährtin erklärte er, wegen der anhaltenden Verfolgung habe er von 2016-2018 nicht arbeiten können und normalerweise werde ein Kind in Armenien bis zum 7. Lebensjahr normalerweise kostenlos versorgt. Ein weiterer Grund für sie als Eltern sei gewesen, dass sie ihrem Kind eine zweite Operation durch die einmalige Operation in Deutschland hätten ersparen wollen. Außerdem würde das Herz des Kindes in Deutschland alle 3 Monate überprüft, in Armenien gebe es dieses Gerät nicht (ebenda Bl. 72). Auf Nachfrage, wie er dann von 2016-2018 ihren Lebensunterhalt verdient habe, gab er an, Armenier hielten zusammen, die Familie helfe, außerdem habe er wie jeder arbeitende Mensch Ersparnisse, die er für diesen Zweck ausgegeben habe (ebenda Bl. 72). Weder er noch das ihn begleitende Kind seien derzeit in Deutschland in ärztlicher Behandlung (ebenda Bl. 73). 4 Auf dem Kontrollbogen bestätigte der Kläger, es habe bei der in armenischer Sprache durchgeführten Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, das rückübersetzte Protokoll entspreche seinen Angaben und diese seien vollständig und entsprächen der Wahrheit (BAMF-Akte Bl. 64). 5 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung nach Armenien wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, weil der Kläger zu 1 (und erst recht die Klägerin zu 2) eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht habe glaubhaft machen können. Eine konkrete Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal habe er nicht erlitten. Dass ein Kind Probleme mit dem Herzen habe und das ihn begleitende Kind nicht mehr alleine daheimbleiben konnte, weil er nicht mehr mit ihr zurechtgekommen sei, sei kein Verfolgungsgrund. Dass er Probleme wegen seiner politischen Ansichten gehabt habe oder bei einer unterstellten Rückkehr ins Heimatland zu befürchten hätte - man könne ihn entführen und verprügeln - sei eine massive Steigerung des Vorbringens, so dass er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden glaubhaft gemacht habe. Es sei nicht anzunehmen, dass er als Sympathisant und Unterstützer von Sasna Tsrer verfolgt sei. Es handele sich bei Sasna Tsrer um eine armenisch-nationalistische politische Partei, die im September 2018 im Gefolge der Samtenen Revolution des Landes gegründet wurde. Sasna Tsrer sei zuvor eine radikale politische Bewegung gewesen, deren Aktivitäten in der Geiselkrise von Eriwan 2016 gipfelten. Die Partei verzichtete später auf die Gewalt. Jirair Sefilian, ein Veteran des Berg-Karabach-Krieges, sei eine der Schlüsselfiguren der Partei. Am 20. Juni 2016 sei Sefilian zum dritten Mal inhaftiert worden. Als Geiselnahme von Eriwan werde die Erstürmung einer Polizeistation in der armenischen Hauptstadt vom 17. bis 31. Juli 2016 bezeichnet, bei der eine Gruppe von 30 bewaffneten Regierungsgegnern genannt „Sasna Tsrer“ neun Personen in ihre Gewalt brachten und die Freilassung des inhaftierten Oppositionsführers Sefilian und den Rücktritt des Präsidenten Sersch Sargsjan forderten. Während der Besetzung seien drei Polizisten getötet und bei den darauffolgenden Demonstrationen zwischen den Regierungsgegnern und Polizeikräften bis zu 60 Menschen verletzt worden. In den weiteren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizei bis zum 11. August 2016 seien 20 Personen in Polizeigewahrsam genommen worden. Da der Kläger selbst kein Mitglied einer Partei gewesen sei, er dafür aber ein Video auf seinem Telefon habe, dass er bei einer Demonstration von Polizisten abgeführt worden sei, ohne dass bekannt sei, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren oder Haftbefehl vorliegen würde, sei keine Verfolgung erkennbar. Umgekehrt widerspreche sich der Kläger mehrfach, so z.B. bei dem erst vor seiner Ausreise 2017 neu ausgestellten - aber angeblich abgelaufenen - ersten und einem angeblich vor sechs oder sieben Jahren beantragten weiteren Reisepass. Die Ausreise des Klägers zu 1 mit einem Reisepass, welcher 2017 verlängert oder neu ausgestellt wurde, spreche ebenfalls gegen eine politische Verfolgung aufgrund der Vorfälle um die Gruppierung von Sasna Tsrer, welche sich 2016 abgespielt haben. Dass er nur nicht früher ausgereist sein wolle, wenn er aufgrund der Geschehnisse von 2016 verfolgt sein will, weil es vorrangig gewesen sei, das kranke Kind außer Landes zu bringen, überzeuge nicht. Sollte er einen Zettel mit einer Geldstrafe bekommen haben und dann gehen dürfen, habe dieses Strafmaß nicht die Intensität einer politischen Verfolgung und spreche deshalb ebenfalls gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr für den Kläger. Unglaubhaft sei, dass aufgrund seiner politischen Probleme in Armenien die medizinische Versorgung des Kindes (Tochter ...) verweigert worden sei, denn deren Mutter habe jedoch bei ihrer Anhörung angegeben, es wären in Armenien zwei Eingriffe/Operationen für die Tochter vorgesehen gewesen. Demzufolge sei eine medizinische Versorgung des Kindes in Armenien keineswegs aufgrund politischer Probleme des Klägers zu 1 gescheitert. Auch die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnisse und Problemen, in Armenien eine Arbeit zu finden, seien widersprüchlich und ungereimt. Dass er nach seinen Angaben aus politischen Gründen die letzten drei Jahre nicht in Armenien habe arbeiten können, widerspreche der Fähigkeit, dann zwei Jahre den Lebensunterhalt aus Ersparnissen zu sichern und hieraus die Reise für zwei Erwachsene und zwei Kinder nach Deutschland finanzieren zu können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Armenien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen. Schutzwürdige Belange seien nicht vorgetragen worden. 6 Gegen diesen ihm am 5. Dezember 2018 mit einer zum Verwaltungsgericht ... gerichteten Rechtsbehelfsbelehrung:gerichteten zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 9. Dezember 2018 dorthin Klage erheben, welche das Verwaltungsgericht ... wegen einer zwischen Bescheidszustellung und Klageerhebung erfolgten Umverteilung der Kläger an das Verwaltungsgericht Augsburg verwies. Weiter ließ er Prozesskostenhilfe beantragen. I. 7 Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2018 wird aufgehoben. II. 8 Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. III. 9 Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen. IV. 10 Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens vorliegen. 11 Weiter ließen sie zur Begründung ausführen, der Kläger sei zwar kein Mitglied von Sasna Tsrer, habe die Gruppe aber aktiv unterstützt auch mit Gewährung von Unterkunft und Verpflegung während der Erstürmung der Polizeistation und sei auf der darauffolgenden Demonstration auch festgenommen und verprügelt worden. Wegen der politischen Aktivitäten des Klägers sei die notwendige Behandlung der Tochter erschwert bzw. gänzlich verweigert worden, insbesondere könne diese Operation nur in einer einzigen Privatklinik durchgeführt werden, deren Eigentümer, ein armenischer Politiker, aber die Sasna Tsrer vehement bekämpfe. Der Tochter des Klägers sei die einzig mögliche staatliche Finanzierung der Operationen daher verweigert worden. Daher sei die Gesundheit der Tochter der Hauptgrund für die Ausreise nach Deutschland gewesen. Zudem sei das Strafverfahren gegen die Mitglieder von Sasna Tsrer bisher nicht beendet worden und es sei immer noch damit zu rechnen, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet werde. 12 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 13 Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet. 14 Mit Beschluss vom 23. November 2020 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine aktuelle Erkenntnismittelliste. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Es kann offengelassen werden, ob die ursprünglich als reine Anfechtungsklage erhobene Klage, mit der nur die Aufhebung des Bescheids vom 3. Dezember 2018 begehrt wird, in der mündlichen Verhandlung auch ohne Zustimmung der Beklagten noch wirksam zu einer zulässigen Verpflichtungsklage erweitert worden ist. Die Klage ist jedenfalls in vollem Umfang unbegründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist daher rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt: 17 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. 18 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. 19 Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). 20 Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 21 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16) entspricht. 22 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 16). 23 Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asylerstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 17, 34). Die vorgenannte Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377/382 Rn. 18) droht. 24 Soweit keine Beweiserleichterung wie bei Vorverfolgung oder in Widerrufsfällen nach Art. 4 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU greift, bleibt es im Umkehrschluss beim allgemeinen Günstigkeitsprinzip, wonach die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht, also der Schutzsuchende (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 26 ff.). 25 Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.