VG Augsburg, Beschluss v. 17.03.2021 – Au 9 E 21.534 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 17.03.2021 – Au 9 E 21.534 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag für Corona-Schutzimpfung in bestimmtem Landkreis Normenketten: CoronaImpfV 02/2021 § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 VwGO § 123 Abs. 1 S. 2 Leitsatz: Richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Impfzentrums nach dem (gegenwärtigen) Wohnsitz, genügt weder die Nähe des gewöhnlichen Aufenthaltsortes im Ausland zu einem Impfzentrum im Bundesgebiet noch ein langjähriger, aber früherer Wohnsitz bzw. zeitweiser Aufenthalt im wohnsitzfremden Landkreis zur Begründung dessen Zuständigkeit. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorläufiger Rechtsschutz, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Anspruchsberechtigung nach der Corona-Impfverordnung, Örtliche Zuständigkeit der Impfzentren nach dem Wohnsitz, Kein Anspruch auf Durchführung der Impfung in einem nahegelegenen, wohnsitzfremden Impfzentrum, Corona, Impfung, Impfzentrum, Anspruchsberechtigung, örtliche Zuständigkeit, Wohnsitz Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfzentrum im Landkreis *. 2 Der im Jahr 1936 geborene Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz in, * und hält sich während der Corona-Pandemie in seinem Zweitwohnsitz in * (Österreich) auf. 3 Mit Schreiben an das Sozialgericht München vom 16. Februar 2021 hat der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß beantragt, ihm einen Impftermin in einem Impfzentrum des Landkreises * zuzuteilen. 4 Zur Begründung führt der Antragsteller aus, er habe seinen zweiten Wohnsitz in einem an den Landkreis * angrenzenden Ort in, Österreich. Es handele sich dabei um den Ort seines ständigen Aufenthaltes, da er sich dort während der Corona-Pandemie vornehmlich aufhalte. Die ärztliche Versorgung des Antragstellers befinde sich in, wo er zuvor zwölf Jahre seinen Hauptwohnsitz gehabt habe. Das Landratsamt * habe dem Antragsteller die Registrierung für eine Schutzimpfung im Landkreis * verwehrt. Die Impfeinladung in * habe der Antragsteller nicht wahrnehmen können. Es sei unverhältnismäßig, bei vager Impfstoffversorgung von dem Antragsteller eine Rückkehr nach * zu verlangen. 5 Mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. März 2021 (S 36 SV 11/21 ER) wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an des Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen. 6 Mit Schreiben vom 10. März 2021 ist das Landratsamt * für den Antragsgegner dem Antrag entgegengetreten und beantragt, den Antrag abzulehnen. 7 Zur Begründung wird ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit des Impfzentrums bestimme sich nach dem Wohnsitzprinzip. Die in den Impfzentren verfügbaren Impfstoffdosen würden nach dem Bewohnerschlüssel an die Landkreise verteilt. Um eine Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Bewohnern aller Landkreise im Freistaat zu gewährleisten, sei eine fixe Zuordnung des örtlich zuständigen Impfzentrums an die Adresse des Wohnsitzes notwendig. Das Prozedere sei technisch auch in der Terminverwaltungssoftware des Freistaates Bayern (BayIMCO) hinterlegt. Der Landkreis habe keine Möglichkeit in diesen Prozess einzugreifen und habe auch keine rechtliche Grundlage anders zu verfahren. Auch die Argumentation des Antragstellers hinsichtlich des „Orts des gewöhnlichen Aufenthaltes“ gehe fehl, da der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes als Alternative zu einem Wohnsitz in Deutschland zu sehen sei. Das (regelmäßige) Aufsuchen von Ärzten auf deutscher Seite begründe keinen gewöhnlichen Aufenthalt, zumal der Antragsteller nach eigenen Angaben zu seinem Zweitwohnsitz in * zurückkehre. Ausnahmen von diesem Vorgehen seien dem Landratsamt aus eigener Kompetenz nicht möglich. 8 Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf den in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftverkehr Bezug genommen. II. 9 Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 10 1. Nach verständiger Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist vorliegend ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Der Antragsteller begehrt die Durchführung einer Schutzimpfung in einem Impfzentrum des Landkreises, sodass in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage zu erheben wäre. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes kommt daher im vorliegenden Fall eine Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht. 11 2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem der Impfzentren des Landkreises *. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.