holung des Visumverfahrens ist auch unter Berücksichtigung der erschwerten Bedingungen in Afghanistan aufgrund der derzeit fehlenden deutschen Auslandsvertretung nicht unzumutbar. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Afghanischer Staatsangehöriger, Ausreisepflicht
abgelehntem Asylantrag, Heirat einer afghanischen Staatsangehörigen, Zumutbarkeit der
holung des Visumsverfahrens Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 27.10.2021 – 10 CE 21.945 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Duldung bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 25. November 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 2. Mai 2017 (Az. *) abgelehnt wurde. Es wurde festgestellt, dass bezüglich Afghanistan keine Abschiebungshindernisse
G vorliegen. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung
Afghanistan angedroht. Das Asylverfahren des Antragstellers ist seit
G abgesehen werden, weil der Antragsteller wegen der unerlaubten Einreise keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis habe und die
holung des Visumsverfahrens nicht unzumutbar sei. 7 Mit Schreiben vom
G erteilt (Behördenakte, Bl. 566 f.). 9 Am 25. Januar 2021 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf das unbefristete Bleiberecht seiner Ehefrau die Erteilung einer Duldung
G sowie erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G. 10 Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da seiner Abschiebung weder tatsächliche noch rechtliche Gründe entgegenstünden. Es seien insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ehefrau auf die Lebenshilfe des Antragstellers dringend angewiesen sei. Ihr sei es möglich, ihren Lebensunterhalt durch staatliche Leistungen zu sichern. Die in Kenntnis der vollziehbaren Ausreisepflicht geschlossene Ehe sei nicht schutzwürdig. Tatsächliche Hindernisse stünden der Ausreise nicht entgegen, da die Identität des Antragstellers geklärt sei und die Corona-Pandemie einer Abschiebung nicht mehr entgegenstehe. Dem Antragsteller sei die
holung des Visumsverfahrens auch zumutbar. Er könne sich
Islamabad oder Neu-Delhi begeben, um ein Visum zu beantragen. Es liege für ihn bereits ein gültiger Nationalpass vor, sodass nicht ersichtlich sei, warum bei der Durchführung des Visumsverfahrens Schwierigkeiten auftreten sollten. 11 Mit Schriftsatz vom
G habe. Zudem erfülle der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3a AufenthG i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV. Auf die Durchführung des Visumsverfahrens könne der Antragsteller nicht verwiesen werden. Jedenfalls wäre die Durchführung des Visumsverfahrens dem Antragsteller nicht zumutbar. Seine erst 18-jährige Ehefrau befinde sich noch in der schulischen Ausbildung und sei zu ihrer Lebensunterhaltssicherung auf den Antragsteller angewiesen. Es lägen damit besondere Umstände im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, sodass von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgewichen werden könne. Da es in Afghanistan keine deutsche Botschaft mehr gebe, müsse der Antragsteller zur
holung des Visumverfahrens
Pakistan oder Indien ausweichen. Das Visumsverfahren erfordere deshalb nicht nur einen kurzen, verlässlich begrenzten Zeitraum. Die Ehefrau des Antragstellers sei nicht in der Lage, die lange Trennungszeit selbstständig wirtschaftlich zu überbrücken. Auch die Auswirkungen der derzeitigen Corona-Pandemie führten zu einer nicht mehr mit Art. 6 GG zu vereinbarenden vorübergehenden Trennung der Ehegatten. Es sei mit einer langen, dem Antragsteller nicht zumutbaren Trennung zu rechnen. 16 Mit Schriftsatz vom
G die derzeit in den jeweiligen Ländern bestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Reise und Risikokonstellation sowie auf die Arbeitsfähigkeit der Visastellen an den deutschen Auslandsvertretungen zu berücksichtigen. Es sei dem Antragsteller aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie deshalb nicht zumutbar, sich mindestens ein Jahr lang in Afghanistan aufzuhalten. Auch finde vorliegend § 39 Nr. 5 AufenthV Anwendung. Entscheidend sei nicht, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestand. Es werde vielmehr vorausgesetzt, dass der Ausländer bis zum Zeitpunkt der Eheschließung geduldet war und dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Eheschließung erworben hat. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Antragstellers erfüllt. Da dem Antragsteller die Duldung auf rechtswidrige Art und Weise entzogen worden sei, greife auch nicht das Argument, dass § 39 Nr. 5 AufenthV nicht mehr anwendbar sei. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe nicht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen.
G finde diese keine Anwendung, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Es treffe zu, dass dies als strikter Rechtsanspruch zu verstehen sei. Aufgrund der besonderen Einzelfallsituation bestehe im Rahmen der Ermessensausübung die Möglichkeit auf das Visumsverfahren zu verzichten. 17 Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 11. März 2021 entgegengetreten und beantragt, den Antrag
GO abzulehnen. 18 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Abschiebung sei rechtlich möglich. Es seien keine Umstände erkennbar, die eine vorübergehende Ausreise zur Durchführung des Visumsverfahrens aus familiären Gründen unzumutbar erscheinen ließen. Es liege im Verantwortungsbereich des Antragstellers, die Ausreise so familienfreundlich wie möglich zu gestalten. Es wäre ihm seit seiner Heirat am 31. August 2020 möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen Schritte, wie die Vereinbarung eines Termins bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung sowie die Einholung einer Vorabzustimmung, in die Wege zu leiten. Diesbezügliche
weise seien vom Antragsteller jedoch nicht erbracht worden. Dem Antragsteller sei eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau auch zumutbar. Die Heirat habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem beiden Ehegatten bewusst gewesen sei, dass der Antragsteller kein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Auch habe der Antragsteller keinen Anspruch auf die Genehmigung einer Erwerbstätigkeit, da kein Duldungsgrund vorliege. Dem Antragsteller stünde auch kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu. Dem stehe bereits die Titelerteilungssperre
G entgegen, da der Antragsteller nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Die Titelerteilungssperre finde vorliegend Anwendung, da der Antragsteller keinen strikten Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Ein solcher Rechtsanspruch sei nur dann gegeben, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und der Behörde kein Ermessensspielraum zustehe. Da der Antragsteller jedoch nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei, fehle es bereits an der Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Bei den Ausnahmetatbeständen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG handle es sich um Ermessenstatbestände, sodass ein strikter Rechtsanspruch nicht bestehe. Die Durchführung des Visumsverfahrens sei auch nicht
G in Verbindung mit § 39 Nr. 5 AufenthV entbehrlich. Zwar sei die Abschiebung des Antragstellers im Zeitpunkt der Heirat am 31. August 2020 aufgrund der Corona-Pandemie tatsächlich ausgesetzt gewesen, doch habe er mit der Eheschließung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, da die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
G gewesen sei. Nun finde § 39 Nr. 5 AufenthV keine Anwendung, da die Abschiebung des Antragstellers nicht mehr
G ausgesetzt sei. 19 Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte des Antragsgegners verwiesen. II. 20 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug abgesehen wird. 21 1.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 22
G ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar, eine gewährte Ausreisefrist abgelaufen und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. 24 Der Antragsteller ist
G zur Ausreise verpflichtet, weil er einen
G für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Ausreisepflicht ist
G auch vollziehbar. Die mit Bescheid des Bundesamts vom 2. Mai 2017 gewährte Ausreisefrist von 30 Tagen ist
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens abgelaufen. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert, da der Antragsteller offensichtlich nicht zur freiwilligen Ausreise bereit ist. 25 Zwar hat der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Januar 2021 erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G beantragen lassen, jedoch war er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und hielt sich auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Beantragung keine Erlaubnisfiktion
G i.V.m. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG auslöste und die Ausreisepflicht vollziehbar blieb. Ein Anspruch aus § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG besteht nicht, da sich der Antragsteller nicht erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat oder aufhält, sondern seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrags
G vollziehbar ausreisepflichtig ist. 26
Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf. Durch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll im Interesse einer effektiven Steuerung und Begrenzung der Einwanderung die missbräuchliche Stellung von Asylanträgen sanktioniert und der Anreiz für die Schaffung von Bleiberechten
negativem Abschluss eines Asylverfahrens reduziert werden. Die Titelerteilungssperre greift zwar
G nicht, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Dabei muss es sich
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber um einen strikten Rechtsanspruch handeln, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das bedeutet, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen und der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Hierfür genügt weder eine Soll- noch eine Ermessensvorschrift, selbst wenn im Einzelfall ein atypischer Fall vorliegt oder das Ermessen „auf Null“ reduziert ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 27; BVerwG, U.v. 10.12.2014 - 1 C 15.14 - juris Rn. 15). 28
V berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. 30
V ist das Visumsverfahren dann entbehrlich, wenn die Abschiebung
G ausgesetzt ist und der Ausländer aufgrund einer Eheschließung, der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen lagen zu keiner Zeit vor. Im Zeitpunkt der Heirat am 31. August 2020 konnte der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwerben, da seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
G war. Bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die Abschiebung des Antragstellers darüber hinaus nicht (mehr)
zuholen. Jedoch steht das Absehen vom Visumserfordernis im Ermessen der Behörde, mit der Folge, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Aufenthaltserlaubnis steht somit die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. 32 c) Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Duldung
G wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung hat, da Art. 6 GG und Art. 8 EMRK der Abschiebung des Antragstellers aus der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen. 33
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, wonach der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (BVerfG, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 13 m.w.N.). 34 Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie
GG ist es aber grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumsverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumsverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 15.5.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 14 m.w.N.). Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, B.v. 17.5.2011 - 2 BvR 2625/10 - juris Rn. 15 m.w.N.). Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 33). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung eines Visumsverfahrens wichtigen öffentlichen Interessen dient. In Fällen wie dem vorliegenden soll die vorherige Durchführung des Visumsverfahrens gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 35). Es ist daher anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Ausländer zumutbar ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise kurzfristig zu unterbrechen. Je intensiver der Schutzbereich der familiären Lebensgemeinschaft betroffen ist, desto stärker müssen die berechtigten öffentlichen Belange für eine Ausreise sein. 35
holung des Visumsverfahrens ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der aufgrund der derzeit fehlenden deutschen Auslandsvertretung in Afghanistan erschwerten Bedingungen nicht unzumutbar. Es lag und liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers, die Ausreisemodalitäten möglichst familienverträglich zu gestalten. Insbesondere wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, ein Visumsverfahren bereits in Gang zu bringen und mit dem Antragsgegner die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu besprechen. Der Antragsteller hat jedoch weder substantiiert vorgetragen, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, noch hat er dies in irgendeiner Art und Weise, insbesondere durch die Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht. Vielmehr hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit ist. Für die verstrichene Zeit, die der Antragsteller für geeignete Schritte zur Vorbereitung seines Visumsverfahrens von Deutschland aus hätte nutzen können, um die Zeit der Trennung von seiner Ehefrau so kurz wie möglich zu halten, trägt er damit selbst die Verantwortung. Darüber hinaus fand die Eheschließung zu einem Zeitpunkt statt, zu dem das Asylverfahren des Antragstellers bereits rechtskräftig abgeschlossen war, sodass beiden Ehegatten bewusst gewesen sein musste, dass der Antragsteller als abgelehnter Asylbewerber die Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich (zumindest vorübergehend) zu verlassen hat. Daher ist sowohl dem Antragsteller selbst als auch seiner Ehefrau eine zeitweilige Trennung zumutbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau des Antragstellers
dem Vortrag der Bevollmächtigten des Antragstellers auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Insoweit ist die Ehefrau des Antragstellers, die über eine Niederlassungserlaubnis
G verfügt, auf die (vorübergehende) Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zu verweisen. Der Antragsteller und seine Ehefrau befinden sich letztlich in keiner anderen Situation als andere Familienangehörige, die ordnungsgemäß das Visumsverfahren vom Ausland aus durchführen und ebenfalls vorübergehend (noch) nicht zusammen im Bundesgebiet leben können. Der Antragsteller hat es weiterhin selbst in der Hand, durch Absprache mit den zuständigen Behörden den Ausreisezeitpunkt und die Ausreisemodalitäten so zu gestalten, dass eventuell eintretende familiäre Belastungen so gering wie möglich gehalten werden können. Bei entsprechender Kooperation des Antragstellers ist auch mit einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Beteiligten zu rechnen, dass der Antragsteller die Wartezeit bis zur Beantragung des Visums in Deutschland verbringen kann und eine Ausreise erst dann erfolgen muss, wenn der Termin bei der deutschen Botschaft unmittelbar bevorsteht. Durch eine solche Einigung mit dem Antragsgegner und eine freiwillige Ausreise hat es der Antragsteller selbst in der Hand, die Trennungszeit zu verkürzen. 36 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als der im Rechtsstreit Unterlegene hat der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben des §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.