VG Würzburg, Urteil v. 12.04.2021 – W 10 K 18.31168 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 12.04.2021 – W 10 K 18.31168 Download Drucken Titel: Zuerkennung von internationalem Schutz für in Deutschland geborenes Kind Normenketten: AsylG 26 Abs. 2, Abs. 5 S. 1, Qualifikations-RL Art. 3, Art. 23 Abs. 1 VwGO § 94 Leitsatz: Für den Anspruch auf Familienasyl bzw. Familienschutz für minderjährige ledige Kinder ist nach deutschen Recht unerheblich, ob das Kind in Deutschland geboren wurde, eine familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat bestanden hat bzw. in Deutschland besteht oder das Kind und die stammberechtigte Person dieselbe Staatsangehörigkeit haben oder nicht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: in Deutschland geborenes Kind einer tansanischen Mutter sowie eines somalischen Vaters, Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, subsidiärer Schutz nach dem Vater, keine familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsstaat bzw. in der Bundesrepublik erforderlich, keine Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaats erforderlich, keine europarechtlichen Bedenken, keine Aussetzung des Verfahrens, subsidiärer Schutz, internationaler Schutz für Familienangehörige, RL 2011/95/EU, familiäre Lebensgemeinschaft Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für ... vom 5. Juni 2018 (Gz.: …) verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet und begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes. 2 1. Die Klägerin wurde am … … 2018 in Deutschland geboren. Das Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) geht wie bei der Mutter der Klägerin von einer kenianischen Staatsangehörigkeit aus. Die Mutter der Klägerin trägt (mittlerweile) vor, sie seien tansanische Staatsangehörige. Ein Antrag auf Asyl galt gemäß § 14a AsylG am 12. März 2018 als gestellt. Die Mutter der Klägerin ist selbst Klägerin im Verfahren W 10 K 19.31993. 3 Die Mutter der Klägerin wurde mit Schreiben des Bundesamts vom 9. April 2018 aufgefordert, schriftlich Gründe für den Asylantrag ihrer Tochter darzulegen. Dieser Aufforderung kam die Mutter mit Schreiben vom 26. April 2018 nach. Ausweislich eines in den Behördenakten befindlichen Gutachtens vom 12. Juli 2018 ist die Vaterschaft des angegebenen Vaters aufgrund eines Vergleichs der DNA-Profile praktisch erwiesen. Infolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. August 2013 (VG 6 K 1138/13.A) wurde dem Vater der Klägerin mit Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2013 bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt. 4 2. Mit Bescheid vom 5. Juni 2018, ausweislich der Postzustellungsurkunde der Klägerin am 8. Juni 2018 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde unter Abschiebungsandrohung nach Kenia zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 5 3. Am 14. Juni 2018 ließ die Klägerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben und durch ihren Bevollmächtigten zuletzt beantragen, Unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheids wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutz zuzuerkennen. 6 Zur Begründung lässt die Klägerin vortragen, ihrem Vater sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Er habe die Vaterschaft anerkannt. Sie bitte zu prüfen, ob die Familienanerkennung nach § 26 AsylG gelten könne. Hierzu wurden Kopien des Aufenthaltstitels sowie der Vaterschaftsanerkennung vorgelegt. Sie und ihre Mutter seien verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft in Amorbach zu wohnen. Sie hätten derzeit keine Möglichkeit, mit dem Lebensgefährten ihrer Mutter bzw. ihrem Vater zusammenzuleben. Er habe sie in Amorbach besucht und sie seien bei ihm in Rathenow gewesen. Es sei ihr Wunsch und Ziel, endlich als Familie zusammenleben zu dürfen. Ein Antrag auf Umverteilung zu ihm sei nicht gestellt worden, da sie der Meinung gewesen seien, dass sie zu ihm umziehen könne, sobald seine Vaterschaft feststehe und ihr selbst eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden sei. 7 Durch ihren Bevollmächtigten, der mit Schriftsatz vom 25. April 2019 seine Vertretung anzeigte, ließ die Klägerin zudem vortragen, die Beklagte beziehe sich auf § 26 Abs. 1 und 3 AsylG. Dem könne nicht gefolgt werden. Der Klägerin sei aufgrund des als Flüchtling anerkannten Vaters Familienasyl bzw. die Flüchtlingsanerkennung zuzusprechen. Soweit es um die Zuerkennung von Familienasyl an minderjährige Kinder gehe, habe der Gesetzgeber § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gerade nicht für anwendbar erklärt. § 26 Abs. 2 AsylG begründe einen Anspruch auf Familienasyl sowohl für im Ausland als auch für im Inland geborene Kinder. Das Kindschaftsverhältnis müsse daher nicht wie die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Herkunftsland bestanden haben. Außerdem müsse das Kind nicht in familiärer Lebensgemeinschaft oder im Haushalt des Stammberechtigten leben. 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, dass dem Vater der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, könne kein Familienschutz gewährt werden. Nach § 26 Abs. 1 und 3 AsylG müssten Ehe, Lebenspartnerschaft oder Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben. Auf der Flucht oder in Deutschland nachgeborene Kinder könnten keinen Familienschutz vermitteln, da die Familie so im Herkunftsland noch nicht bestanden haben könne. Ausgeschlossen werden solle Familienschutz für nach der Ausreise willkürlich geschaffene Familienverbindungen. Bei nachgeborenen Kindern müsse daher eine gesonderte Betrachtung erfolgen. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten müsse auch zum Zeitpunkt der Entscheidung (noch) bestehen. Das gelte auch beim Familienasyl für Kinder nach § 26 Abs. 2 AsylG. Der in § 26 manifestierte Grundgedanke entspreche Art. 6 GG sowie Art. 23 QRL. Gemäß Abs. 1 trügen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden könne. Der Vater habe nach den vorliegenden Erkenntnissen weder mit der Mutter noch mit der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt. Hingegen lebe er (weiterhin) in Rathenow. Die Klägerin und ihre Mutter würden in Amorbach leben. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass hier Familienverbindungen willkürlich geschaffen worden seien. Bemühungen, eine Lebensgemeinschaft aufrechterhalten zu wollen, hätte die Klägerseite durch Vorlage von Besuchserlaubnissen sowie einem Antrag auf Wohnortwechsel belegen können. Die Klägerin habe, wie die Mutter, die kenianische Staatsangehörigkeit, der Vater die somalische. Gemäß aktueller Dienstanweisung lägen die Voraussetzungen des Familienschutzes nicht vor, wenn der Familienangehörige nicht die gleiche Staatsangehörigkeit wie der Stammberechtigte oder daneben weitere Staatsangehörigkeiten besitze. Die Grundannahme des Gesetzgebers der „Verfolgungsgemeinschaft“ im Herkunftsland könne nicht zutreffen, wenn abweichende Staatsangehörigkeiten vorlägen. Eine Verfolgungsgefahr sei immer für das Land der eigenen Staatsangehörigkeit/en zu prüfen. Besitze eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, komme eine Flüchtlingsanerkennung nur in Betracht, wenn in allen Staaten Verfolgung drohe. Die Gewährung von Familienschutz sei daher nicht erforderlich, wenn im Land bzw. in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit ein Antragsteller besitze, eine Verfolgung auszuschließen sei. Es liege noch keine klärende Entscheidung des EuGH zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit vor. Die Beklagte sehe sich nicht zu einer Bescheidaufhebung veranlasst. Zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung sei die Entscheidung als offensichtlich unbegründet rechtmäßig gewesen. Der Vater sei nicht bekannt gewesen und das Verfahren der Mutter bereits bestandskräftig negativ abgeschlossen gewesen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass lediglich die Ableitung eines subsidiären Familienschutzes infrage komme. Denn entgegen der Behauptung der Klägerseite sei im Verfahren des Vaters lediglich festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des (heutigen) Subsidiärschutzes vorlägen. 10 4. Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 wurde der gleichzeitig mit der Klage gestellte Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren W 3 S 18.31170 abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 30. Dezember 2020 wurde die aufschiebende Wirkung auf entsprechenden Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO im Verfahren W 10 S 20.31395 angeordnet. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 11 Mit Schreiben des Gerichts vom 12. August 2020 wurde darauf hingewiesen, dass eine Ablehnung des Asylantrags der Klägerin gerade als offensichtlich unbegründet aller Voraussicht nach nicht in Betracht komme. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. 12 Nachdem die Klägerin die Klage durch ihren Bevollmächtigten hat zurücknehmen lassen, soweit die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt war, wurde das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2021 nach Abtrennung des zurückgenommenen Klageteils eingestellt (Az. W 10 K 21.30398). In der mündlichen Verhandlung wurde zudem das Verfahren der Klägerin mit dem Verfahren ihrer Mutter (Az. W 10 K 19.31993) zu gemeinsamer Verhandlung verbunden. 13 5. Hinsichtlich des weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 9. April 2021, wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten, auch im Hinblick auf die Mutter der Klägerin und deren Vater, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem dieser das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. Die Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden durfte, ist zulässig und im zuletzt beantragten Umfang begründet. Soweit der Bescheid des Bundesamts vom 5. Juni 2018 angegriffen ist, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach ihrem Vater (§ 26 Abs. 2 AsylG). Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid entsprechend aufzuheben. Die Ablehnung der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet (Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids) ist bereits unanfechtbar geworden. 15 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Wege des Familienschutzes nach § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AsylG. 16 Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG wird diese Regelung auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend angewandt, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus tritt. 17 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die in Deutschland geborene Klägerin ist minderjährig und ledig. Dem Vater der Klägerin, der die Vaterschaft für sie anerkannt hat und ausweislich des Gutachtens vom 12. Juli 2018 auch ihr biologischer Vater ist, wurde unanfechtbar der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zuerkennung zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre. 18 Für den Anspruch auf Familienasyl bzw. Familienschutz für minderjährige ledige Kinder ist nach deutschen Recht unerheblich, ob das Kind in Deutschland geboren wurde, eine familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat bestanden hat bzw. in Deutschland besteht oder das Kind und die stammberechtigte Person dieselbe Staatsangehörigkeit haben oder nicht (vgl. zu alledem BVerwG, EuGH-Vorlage v. 18.12.2019 - 1 C 2/19 - juris Rn. 14; OVG Hamburg, B.v. 14.12.2020 - 6 Bf 240/20.AZ - juris Rn. 11 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.12.2020 - OVG 3 N 189/20 - juris Rn. 4 m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 17.8.2020 - W 8 K 20.30183 - juris Rn. 14 m.w.N.; U.v. 16.12.2019 - W 8 K 19.31597 - juris Rn. 16 ff. m.w.N.; VG Berlin, G.v. 7.10.2019 - 34 K 16.19 A - juris Rn. 19 m.w.N.; VG Münster, U.v.23.7.2019 - 11 K 5754/16.A - juris Rn. 29 ff. m.w.N.; VG Köln, U.v. 19.6.2018 - 17 K 637/18.A - juris Rn. 20 ff. m.w.N.; Günther in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 27. Edition, Stand: 1.7.2020, § 26 AsylG Rn. 17 m.w.N.; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylVfG Rn. 22 m.w.N.). 19
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