der er eine höhere Wiederaufbauhilfe nach einem Hochwasserschaden anstrebt als sie die Regierung von Niederbayern
Bescheid vom
der Begründung abgelehnt, die die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten seien nicht gegeben. Es hat seine ausführlichen Erwägungen auf die „gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO <gewonnene> Überzeugung“ gestützt, dass dem Kläger die Frist zum Einreichen des Maschinengutachtens bis Januar 2020 gesetzt worden sei (Beschluss S. 14 ff.). Damit hat es die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren überspannt. Unabhängig von der Überzeugungskraft seiner Argumente für das Hauptsacheverfahren bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.
1 Satz 1 ZPO). 4 Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 14.2.2017 - 1 BvR 2507/16 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht danach jedenfalls dann, wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 6 C 17.667 - juris Rn. 3; B.v. 5.8.2020 - 6 CE 20.2020 - juris Rn. 4). 5 Gemessen hieran hat die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auf die durch eine Förderrichtlinie gewährte Hochwasserhilfe kein Rechtsanspruch besteht und dass die Bewilligungsbehörde dem Kläger mehrfach unter Hinweis auf den Ablauf des Bewilligungszeitraums zuletzt am 30. April 2020 erfolglos Fristen zur Vorlage eines Maschinengutachtens gestellt hat. Gleichwohl bleiben nach Aktenlage sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht Fragen offen, deren Beantwortung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden darf, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. In rechtlicher Hinsicht bedarf es der Klärung, ob die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Förderpraxis das ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegende Maschinengutachten vollständig ausblenden durfte, insbesondere unter welchen Voraussetzungen sie zur Ermöglichung einer sachgerechten Überprüfung von Gutachten Fristen
der Möglichkeit der Zurückweisung bei verspäteter Vorlage setzen durfte. In tatsächlicher Hinsicht ist offen, ob die Bewilligungsbehörde dem Kläger eine solche Frist wirksam gesetzt hat. Denn nachdem sie frühere Fristen immer wieder verlängert hatte, wurde bei einem Telefonat
dem Kläger am 18. Dezember 2019 laut Aktenvermerk zwar festgehalten, dass dieser „das Maschinengutachten bis Jan. 2020 liefern“ müsse (Beiakt 5 Bl. 314). Zugleich hat der Sachbearbeiter aber vermerkt, das sei „die letzte Frist, die wir noch schriftlich wiederholen“. Zu einer solchen schriftlichen Wiederholung ist es indes - aus Zeitmangel (VG-Akt Bl. 62) - nicht gekommen. Der Kläger, der noch am Tag des Telefonats schriftlich
geteilt hatte, sich umgehend um das Gutachten zu bemühen (Beiakt 5 Bl. 315), ist seinen Angaben nach davon ausgegangen, er habe bis Ende März 2020 Zeit (Beiakt 5 Bl. 327), und hat das Gutachten am
etwa 400.000 € beziffert, nach § 115 Abs. 3 ZPO durch teilweise Veräußerung oder Beleihung zur Finanzierung des für den Fortbestand seines Betriebs bedeutsamen Prozesses einzusetzen ist. 7 Der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.
3 ZPO den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Verwaltungsgericht die abschließende Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe zu übertragen (vgl. SächsOVG, B.v. 9.10.2020 - 4 D 54/20 - juris Rn. 3, 5 m.w.N.). 8 3. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind in dem erfolgreichen Beschwerdeverfahren nicht erforderlich (§ 166 VwGO i.V.
4 ZPO). Eine Gebühr fällt nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht an. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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