VGH München, Beschluss v. 13.04.2021 – 6 CS 21.587 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 13.04.2021 – 6 CS 21.587 Download Drucken Titel: Fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender persönlicher Eignung Normenketten: BBG § 37 Abs. 1 VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, § 146 Abs. 1, Abs. 4 BPolBG § 2 StPO § 153a EMRK Art. 6 Abs. 2 Leitsätze: 1. Im Falle einer Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen fehlender charakterlicher und damit persönlicher Eignung ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (ebenso BayVGH, BeckRS 2021, 1717). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Begründete Zweifel an der charakterlichen und damit persönlichen Eignung konnten vorliegend bei dem Widerrufsbeamten ohne Rechtsfehler angenommen werden, da er mittels diverser Nachrichten über „WhatsApp“ und „Snapchat“ sowie zum Teil mehrfacher täglicher Anrufe und persönlicher Kontaktsuche zu der im Polizeidienst befindlichen ehemaligen Freundin dieser unbefugt nachgestellt und sie mit dem Begriff „Fotze“ bezeichnet hat. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das Absehen von der Strafverfolgung durch Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO verbietet es nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung - hier der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine persönliche Ungeeignetheit eines Widerrufsbeamten - die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen im erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (ebenso BVerfG BeckRS 9998, 48056). (redaktioneller Leitsatz) 4. Auch Geschehnisse im privaten Bereich sind geeignet, Rückschlüsse auf Charakterzüge und Persönlichkeit eines Beamten für die Bewertung zu ziehen, ob er die Anforderungen seines Amtes in fachlicher und persönlicher Hinsicht erfüllt, denn Eignungszweifel können sich auch aus dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. (Rn. 21)(Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bundesbeamtenrecht, Bundespolizei, Polizeimeisteranwärter, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, Persönliche (charakterliche) Eignung, Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung und Beleidigung, Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage, Reichweite der Unschuldsvermutung, Beurteilungsspielraum, Ermessensspielraum Vorinstanz: VG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2021 – B 5 S 20.1488 Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. Februar 2021 - B 5 S 20.1488 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.806,97 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. 2 Er trat mit seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf mit Wirkung zum 1. März 2018 in den Dienst als Polizeimeisteranwärter in die Bundespolizei ein. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 entließ ihn die Antragsgegnerin gemäß § 2 BPolBG i.V.m. § 37 Abs. 1 BBG wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und ordnete nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen und Ermittlungsergebnisse in dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren hätten deutlich aufgezeigt, dass es ihm an Selbstbeherrschung und Zurückhaltung fehle und der Antragsteller Konflikte durch psychische Gewaltanwendung zu lösen versuche. Das von ihm gezeigte Verhalten ließe daran zweifeln, ob der Antragsteller seine Emotionen im Griff habe und in schwierigen Situationen besonnen und deeskalierend agieren würde. Vielmehr scheine für den Antragsteller eher ein angsteinflößendes Auftreten gepaart mit beleidigenden Worten das Mittel zur Konfliktlösung zu sein. Dies widerspreche der polizeilichen Arbeit jedoch vollkommen; ein Polizeivollzugsbeamter solle vielmehr beschützend agieren und nicht Angst und Schrecken verbreiten. Sein bekannt gewordenes Verhalten überschreite die Grenze des noch Tolerierbaren, weshalb er für die Laufbahn als Polizeivollzugsbeamter als charakterlich ungeeignet erscheine. Zwar sei bei Ausübung des Entlassungsermessens die gesetzliche Vorgabe zu berücksichtigen, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Gelegenheit gegeben werden solle, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst komme aber dann in Betracht, wenn ernsthafte Zweifel bestünden, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen könne. Davon sei auszugehen. 3 Über den mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 erhobenen Widerspruch des Antragstellers ist bisher noch nicht entschieden worden. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung aufzuheben, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 abgelehnt. 4 Am 23. Dezember 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht daraufhin beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22. Dezember 2020 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. Februar 2021 abgelehnt. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergäben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung. Die Bundespolizeiakademie sei auf der Grundlage eines weder unzureichend noch unzutreffend ermittelten Sachverhalts ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass begründete Zweifel an der persönlichen (charakterlichen) Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter bestünden. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiterverfolgt. II. 6 Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 146 Abs. 1, 4 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 15. Dezember 2020 wiederherzustellen. Die Gründe, die der Antragsteller mit seiner Beschwerde fristgerecht dargelegt hat und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), führen unter keinem Gesichtspunkt zu einer anderen Beurteilung. 7 Die fristlose Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Bescheid vom 15. Dezember 2020 ist - bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung - rechtmäßig, so dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. 8 1. Gemäß § 2 BPolBG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 BBG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1981 - 2 C 48.78 - juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 18.2.2019 - 6 B 1551/18 - juris Rn. 5). 9 Fehlende persönliche Eignung ist ein sachlicher Grund für die Entlassung (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris Rn. 27). Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2021 - 6 CS 21.111 - juris Rn. 16; B.v. 2.5.2019 - 6 CS 19.481 - juris Rn. 20; B.v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris Rn. 27). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine - dem Dienstherrn vorbehaltene und von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbare - wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Geboten ist danach eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt (vgl. BVerwG, B.v. 25.11.2015 - 2 B 38.15 - juris Rn. 9; B.v. 20.7.2016 - 2 B 17.16 - juris Rn. 26; OVG LSA, B.v. 7.5.2020 - 1 M 51/20 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 18.2.2019 - 6 B 1551/18 - juris; OVG SH, B.v. 5.11.2018 - 2 MB 17/18 - juris Rn. 11). 10 Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig, ebenso wenig ist von entscheidender Bedeutung, ob der Beamte eine nachweisbare Straftat begangen hat oder ob er deswegen verurteilt wird (vgl. OVG LSA, B.v. 7.5.2020 - 1 M 51/20 - juris Rn. 5 und 8 m.w.N.). Eine Entlassung kann vielmehr schon dann gerechtfertigt sein, wenn bestimmte Verhaltensweisen charakterliche Mängel des Beamten hinreichend deutlich zu Tage treten lassen, die begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn wecken (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1981 - 2 C 48.78 - juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 27.9.2017 - 6 B 977/17 - juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 7.5.2020 - 1 M 51/20 - juris Rn. 8). Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben (vgl. OVG SH, B.v. 5.11.2018, - 2 MB 17/18 - juris Rn. 13; OVG Bremen, B.v. 13.7. 2018 - 2 B 174.18 - juris Rn. 10). 11 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (BayVGH, B.v. 8.2.2021 - 6 CS 21.111 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 27.9.2017 - 6 B 977/17 - juris Rn. 4). 12 2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Entlassung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bundespolizeiakademie ist weder von einem unzureichend oder unzutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen noch hat sie mit der Annahme von begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter die Grenzen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums überschritten. Den entsprechenden zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 13
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