LG Regensburg, Endurteil v. 21.04.2021 – 71 O 2493/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Regensburg, Endurteil v. 21.04.2021 – 71 O 2493/20 Download Drucken Titel: Vermietungsgestattung bei Wohnrecht Normenkette: BGB § 242, § 566, § 1092 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: 1. Hat der frühere Eigentümer dem Wohnungsberechtigten die Vermietung gestattet, ist auch der Erwerber entsprechend § 566 BGB hieran gebunden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Soll die Gestattung der Vermietung gekündigt werden, sind hier die Kündigungsfristen des Wonraummietrechts zu berücksichtigen. (Rn. 17 – 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wohnungsrecht, Vermietung, Gestattung, Kündigung, Veräußerung Fundstellen: ZMR 2021, 666 ZfIR 2021, 400 LSK 2021, 9711 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.380,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Ansprüche auf Herausgabe von Mieteinnahmen sowie über die Unterlassung der weiteren Vermietung einer Wohnung. 2 Die Klägerin ist seit 29.01.2018 Alleineigentümerin der im Grundbuch von O. ..., Blatt Nr. ...82, laufende Nr. 2, Fl.Nr. .../3 eingetragenen Gebäude- und Freifläche zu 424 qm, Anschrift ... Ursprüngliche Eigentümer waren C1 und C2 K. Im Grundbuch ist ein Wohnungsrecht für den Beklagten und seine inzwischen verstorbene Ehefrau N. gemäß Bewilligung vom 20.3.1974 eingetragen. 3 Der Beklagte vermietet das Haus an die Mieterin D. und nimmt dadurch monatlich Netto-Mieteinnahmen von 615,- EUR ein. Die früheren Eigentümer der Wohnung waren damit einverstanden. Das Mietverhältnis besteht seit 1985 (vgl. Anlage B 1). Die jetzige Klägerin hat ein Einverständnis zur Vermietung nicht erklärt. 4 Mit Schreiben vom 17.7.2020 (Anlage K 3) machte der Klägervertreter dem Beklagten gegenüber geltend, dass die Mieteinnahmen seit Dezember 2017 der Klägerin zustünden. Durch weiteres Schreiben vom 15.9.2020 an den Beklagtenvertreter forderte er dazu auf, bis spätestens 29.9.2020 zu bestätigen, dass Einverständnis mit der angekündigten Handhabe - Unterrichtung der Mieterin und zukünftiges Fließen des Mietzinses auf das Konto der Klägerin - besteht. 5 Die Klägerin begehrt Herausgabe der vom Beklagten vereinnahmten Mieteinnahmen. Sie meint, sie habe einen Anspruch hierauf aus §§ 812, 823 Abs. 1 BGB. Dem Beklagten stünden die Mieteinnahmen schon deshalb nicht zu, weil er nicht zur Vermietung der Wohnung berechtigt sei und die Vermietung einen Eingriff in das Eigentum der Klägerin darstelle. Dementsprechend stehe der Klägerin auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. 6 Die Klage ist am 31.12.2020 zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2021 hat der Kläger die zunächst nur auf Zahlung gerichtete Klage auf einen Unterlassungsanspruch ausgeweitet. 7 Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.380,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Wohnung im I. Stock des Wohnhauses in der ..., die im Grundbuch von O., Amtsgericht ..., Band ..., Blatt Nr. ..., Lfd. Nr. 2 Flur-Nr. .../3 als Gebäude und Freifläche zu 424 qm eingetragen ist, zu vermieten. 3. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. II. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird. 8 Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. 9 Der Beklagte bestreitet u.a. eine Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums, die Aktivlegitimation, die Rechtswidrigkeit der Vermietung (wegen der Zustimmung der damaligen Eigentümer) und beruft sich zudem auf Verjährung und Verwirkung. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24.03.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Beklagte, jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, weder einen Unterlassungsanspruch, noch Anspruch auf Weiterleitung der Mieteinnahmen hat. 12 1. Ein Anspruch auf Unterlassung ergibt sich nicht, da nach dem letztlich unstreitigen Sachverhalt der Beklagte zur Vermietung der Wohnung an die langjährige Mieterin aktuell noch berechtigt ist. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.