GO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, soweit er sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet. Diese stellt eine belastende Regelung dar, der hiergegen statthaften und erhobenen Anfechtungsklage kommt jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Die im Bescheid (Nr. 2 Satz 1) festgelegte Ausreisefrist bis zum 15. August 2021 ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar bereits abgelaufen; Erledigung nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG tritt hierdurch aber nicht ein, weil der Ablauf der Frist noch Rechtsfolgen - als Voraussetzung für eine Abschiebung - zeitigt. Statthaft ist der Antrag wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auch, soweit er sich (bei sachgerechter Auslegung) auch gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet (vgl. VG München, B.v. 5.7.2021 - M 25 S 21.2428 - juris Rn. 34) 17 II. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aber offenbar auch im Hinblick auf Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erstreckt wird, um zu erreichen, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens in der Bundesrepublik verbleiben darf, ist er nicht statthaft. 18 Der Verlängerungsantrag des Antragstellers hinsichtlich seines Aufenthaltstitels hat keine Fiktionswirkung ausgelöst. Er verfügt daher nicht über ein seinen Status verstärkendes Bleiberecht, das durch die Ablehnung in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu seinem Nachteil beendet werden konnte und folglich Raum für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung bieten würde (vgl. VG Aachen, B.v. 24.5.2016 - 8 L 1025/15 - juris Rn. 5). Es liegt weder ein Fall des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor, da der Verlängerungsantrag erst nach dem Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde, noch hat die Antragsgegnerin die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet. In dem angefochtenen Bescheid hat sie eine solche Anordnung wegen Verneinung des Vorliegens einer unbilligen Härte ausdrücklich abgelehnt. 19 III. Der Antrag ist jedoch als (umgedeuteter) Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Antragsteller hat im Ergebnis zumindest plausibel dargelegt, dass es möglich sein kann, dass ein Fall der unbilligen Härte im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorgelegen hat (die Behörde deshalb die Fortgeltung seines bisherigen Aufenthaltstitels hätte anordnen müssen) und ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Insoweit hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund (Abwendung eines wesentlichen Nachteils) gelten gemacht (vgl. allgemein zu diesen Anforderungen der Antragsbefugnis Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: EL 26, März 2014, § 123 Rn. 107). 20 1. Zwar ist es nicht möglich, die Antragsgegnerin durch gerichtlichen Beschluss zur Anordnung der Fortgeltungswirkung zu verpflichten, auch wenn hierauf offenbar der Antragsteller mit seinen Ausführungen zur unbilligen Härte nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zielt. Mit einer ablehnenden Entscheidung der Behörde endet stets die Fiktionswirkung (vgl. VGH BW, B.v. 21.2.2020 - 11 S 2/20 - juris Rn. 18). Aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergibt sich (nicht nur für den Fall einer zunächst bestehenden Fortgeltung, sondern erst recht für den hier gegebenen Fall der verweigerten Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG), dass der Aufenthalt eines Ausländers nach Antragsablehnung während des behördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahrens unabhängig von einer gerichtlichen Eilentscheidung rechtswidrig und der Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist (vgl. Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 32. Ed., 1.10.2020, § 81 AufenthG Rn. 49). Deshalb ist ein auf die Anordnung der Fortgeltungswirkung gerichteter Anordnungsanspruch von vorherein ausgeschlossen und ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässig (anders wohl VG Aachen, B.v. 24.5.2016 - 8 L 1025/15 - juris Rn. 6). 21 2. Allerdings ist es vorliegend ausnahmsweise zulässig, zu beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis auszusetzen. 22
GO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung und gegen die Entscheidung nach § 11 AufenthG ist unbegründet, weil beide Regelungen voraussichtlich rechtmäßig sind. 28 I. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine Abwägungsentscheidung des Gerichts ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Maßgeblich kommt es insoweit auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an. 29 II. Die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Androhung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unter Bestimmung einer zweimonatigen Frist für die freiwillige Ausreise ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 30 1. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er keinen erforderlichen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt. Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Abschiebung ist nach Maßgabe des § 59 AufenthG anzudrohen. 31
GO ist unbegründet. Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 41 I. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO). 42 Vorliegend hat der Antrag Erfolg, wenn neben dem Anordnungsgrund für den Antragsteller ein Fall der unbilligen Härte im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG gegeben ist und er - nach der im Eilrechtsschutz genügenden - summarischen Prüfung einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis hat. Da der Anspruch auf Aufenthaltserteilung nach der Rechtsprechung als drittes Merkmal der unbilligen Härte ohnehin zu prüfen ist, ist es für die Bejahung des Anordnungsanspruchs im Ergebnis ausreichend, wenn ein Fall der unbilligen Härte - und zwar im Zeitpunkt der Stellung des Antrags bei der Ausländerbehörde - vorgelegen hat. 43 II. Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 44 Ein Fall der unbilligen Härte liegt nicht vor. Eine unbillige Härte wird angenommen, wenn für den Ausländer im Rahmen einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen einer nur geringfügigen Überschreitung der Frist zur (Verlängerungs-)Antragstellung und eines geringen Grades des Verschuldens dieser Fristüberschreitung, unverhältnismäßig wäre, ihn - unter Abbruch gewichtiger familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen - auf eine Ausreise und ein nachfolgendes Visumverfahren zu verweisen; eine solche Unverhältnismäßigkeit kann bejaht werden, wenn bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2019 - 10 CS 19.757 - juris Rn. 7 m.w.N.). 45 Die sechsmonatige Fristüberschreitung bis zur Antragstellung nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist nicht kurzfristig (so schon für eine dreimonatige Überschreitung BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 ZB 16.1296 - Rn. 8). 46 Auch hat der Antragsteller nicht nur fahrlässig gehandelt. Fahrlässig handelt, allgemein gesprochen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das vorwerfbare Handlungsunrecht des Verhaltens liegt im hiesigen Fall darin, dass der Antragsteller trotz der zumindest durch die Erinnerungsschreiben der Ausländerbehörde verschafften Kenntnis vom bevorstehenden Gültigkeitsverlust der erteilten Aufenthaltserlaubnis keinen (Verlängerungs-)Antrag gestellt hat. Der eingetretene Erfolg - Verlust seines Aufenthaltsrechts - war für den Antragseller daher vorhersehbar. Es durfte von ihm auch billigerweise erwartet werden, dass er den Antrag rechtzeitig stellt. Von dieser Erwartung entbinden den Antragsteller auch nicht seine - erstmals im gerichtlichen Verfahren und schon daher wenig glaubhaft - vorgetragenen psychischen Probleme. Diese sind weder ausreichend ärztlich belegt noch auch nur plausibel geschildert. Der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers bleibt vage und blass. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller, dessen Eltern offenbar schon geraume Zeit getrennt sind, durch eine Wohnsitzverlagerung in die Nähe seines Vaters und das Wahrnehmen von dessen neuen Lebensumständen (insbesondere das Zusammenwohnen mit einer neuen Lebensgefährtin) als derart belastend empfunden haben soll, dass er nicht zu einer Antragstellung in der Lage gewesen sein soll. Die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme vom 21. Juli 2021, die auf einem Erstgespräch vom 19. Juli 2021 beruht, referiert diesen Vortrag, verifiziert ihn aber nicht und kann ihm daher keine zusätzliche Glaubhaftigkeit verleihen. Auch die diagnostischen Äußerungen auf Basis eines einzigen Gesprächs lassen den an den Antragsteller gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. 47 Vor diesem Hintergrund liegt kein Fall vor, in dem dem Antragsteller die Folgen einer Fristversäumung - insbesondere die Pflicht zur Ausreise - nicht zugemutet werden können. Auch die nur untergeordnete Familienbindung und die defizitären Kenntnisse der Sprache des Heimatlandes führen - insoweit ist die oben getroffene Bewertung im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu übertragen - nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit und damit auch nicht zur Annahme eines Falls der unbilligen Härte. 48 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 E. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 8.1 des Streitwertkatalogs und beträgt für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO jeweils 2.500 EUR.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.