VG München, Beschluss v. 10.05.2022 – M 27 E 22.1386 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 10.05.2022 – M 27 E 22.1386 Download Drucken Titel: kein Anspruch auf Aussetzung der Abs
§ 60aAbs. 2 Satz 1 Aufenth
G noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht. 18
- a)Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind im vorliegenden Fall nach summarischer Prüfung nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 19
- aa)Aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen persönlichen Verhältnissen in Pakistan ergibt sich kein Anspruch
§ 60aAbs. 2 Satz 1 Aufenth
G. Die Prüfung, ob zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, obliegt allein dem Bundesamt. Die Ausländerbehörde ist nach § 42 Satz 1 AsylG an die diesbezügliche Entscheidung des Bundesamts gebunden. 20
- bb)Ein Duldungsanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus seiner Asylfolgeantragsstellung. Der Asylfolgeantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 24. März 2022 abgelehnt. Durch Übersendung des Bescheids an den Antragsgegner hat das Bundesamt dem Antragsgegner mitgeteilt, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, sodass § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG einer Abschiebung des Antragstellers nicht entgegensteht. 21 Einstweiliger Rechtsschutz unter zielstaatsbezogenen Gesichtspunkten ist in dieser Konstellation im Übrigen allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen (vgl. OVG Bremen, B. v. 3.12.2021 - 2 B 432/21 - juris Rn. 5; OVG RhPf, B.v. 20.7.2017 - 7 B 11085/17 - juris Rn. 5 f.). 22
- cc)Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Verfahrensduldung (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 19 CE 21.2652 - juris Rn. 10 ff.). Ein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besteht mangels vierjährigen ununterbrochenen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Voraufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht. 23
- dd)Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit des Antragstellers. 24 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausländerbehörde an die durch das Bundesamt in den Bescheiden vom 12. Mai 2017, vom 20. Juli 2021 und vom 24. März 2022 vorgenommene Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 42 AsylG gebunden ist. 25 Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt allerdings auch dann vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht. In Betracht kommen damit nur inlands-, nicht hingegen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (BayVGH, B. v. 10.1.2022 - 19 CE 21.2652 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 10 CE 17.349 - juris Rn. 17, m.w.N.). An 26 Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Will der Ausländer diese gesetzliche Vermutung widerlegen, muss er nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). 27 Unter Heranziehung dieses Maßstabes ist vorliegend eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht erkennbar. Eine aktuelle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende ärztliche Bescheinigung hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die in der Behördenakte befindlichen ärztlichen Atteste erfüllen die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG ersichtlich nicht. 28
- b)Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch
§ 60aAbs. 2 Satz 3 Aufenth
G im Ermessenswege. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Solche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. 29 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 (entsprechend) des Streitwertkatalogs.