der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Den Eignungszweifeln ist in diesem Fall so zeitnah wie möglich
zugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht. Grundsätzlich reicht hierfür eine Frist von zwei Monaten aus (vgl. VGH München BeckRS 2020, 32705 Rn. 30 mwN). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Rechtskraft des Urteils
näherer Weisung des Bewährungshelfers mindestens einmal, höchstens viermal im Quartal Urin-, Haar- und Blutproben beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt auf eigene Kosten abnehmen zu lassen. Abstinenznachweise im Rahmen der stationären Therapie würden insoweit anerkannt.
dem Protokoll über die dem Urteil vorausgehende Sitzung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - L. habe die Antragsgegnerin in der Sitzung erklärt, dass sie seit ca. 2007 oder 2008 ein Drogenproblem habe. Sie konsumiere seit ca. 2016 Amphetamin. Der begonnene Entzug sei schon sehr schwierig gewesen. Bis jetzt funktioniere es jedoch und die stationäre Therapie dauere 26 Wochen. 4 Ebenfalls mit versandt wurde ein toxikologisches Gutachten des kriminaltechnischen Instituts des bayerischen Landeskriminalamts vom
gewiesenen WirkstoffKonzentrationen ließen erfahrungsgemäß auf kleinere Aufnahmemengen von Amphetamin bzw. eines entsprechenden Medikaments schließen, außerdem auf kleine Aufnahmemengen von MDMA, charakteristisch für einen schwach ausgeprägten Konsum, tendenziell am Anfang des Untersuchungszeitraum (zeitnah). Auch eine zumindest einmalige Aufnahme von Ketamin deuteten die Ergebnisse an. Der Waschextrakt der Haarprobe habe jedoch erhöhte Konzentrationen von Amphetamin, MDMA und Ketamin aufgewiesen. Daher könne zumindest eine eindeutige Aussage über das tatsächliche Konsumverhalten der Antragstellerin nicht getroffen werden. Die Untersuchungsergebnisse korrelierten mit einem Zeitintervall von etwa 6-15 Monaten, zurückgerechnet von Ende April 2020/Anfang Mai 2020, da ca. 5 mm der Haare als Stoppeln an der Hautoberfläche verblieben seien. 5 Mit Schreiben vom
wirkungen führen wird?" 6 Dabei wurde auf die erhaltenen Ermittlungsunterlagen Bezug genommen und dargestellt, dass aufgrund dieser Tatsachenlage Zweifel an der Fahreignung im Hinblick auf den Konsum von harten Drogen, hier unter anderem Amphetamin und MDMA, vorlägen. Da die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung in der Regel
einjähriger,
gewiesener Abstinenz wieder erlangt werden könne, bestehe hier aufgrund des letztmalig
gewiesenen Konsums im Mai 2020 die Möglichkeit, dass die Fahreignung zwischenzeitlich wieder erlangt worden sei. Daher stelle die Maßnahme ein geeignetes und unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen und der vorliegenden Eignungsbedenken auch erforderliches Mittel dar, um die Fahreignung beurteilen zu können. Die Gutachtensanforderung enthielt einen Hinweis darauf, dass die Kosten der Begutachtung von der Antragsgegnerin zu tragen seien. Zudem wurde auf die Rechtsfolge des §§ 11 Abs. 8 FeV hingewiesen. 7 Am
weisen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Labortests gewährleistet werden. Die Notwendigkeit eines Gutachtens werde in Frage gestellt und jedenfalls um Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens bis zum 31. Dezember 2021 gebeten. Diese sei aufgrund der notwendigen Reha-Maßnahme gerechtfertigt. Entsprechende
weise über die Teilnahme am Abstinenz-Programm sowie Ergebnisse der durchgeführten Tests wurden mit eingereicht. 10 Mit Schreiben vom 27. September 2021 erklärte die Antragsgegnerin, dass es aus ihrer Sicht zwingend der Erstellung eines Gutachtens bedürfe und die Gewährung einer Fristverlängerung aufgrund der bereits ausreichenden und angemessenen Frist nicht möglich sei. Die
weise über einen Drogenverzicht spielten bei der Entscheidung, welche Maßnahmen von der Behörde ergriffen werden, keine wesentliche Rolle. Die vorgelegten Abstinenznachweise dienten lediglich der Ergebnisfindung im Rahmen der Begutachtung. 11 Mit Schreiben vom
Zustellung des Bescheids bei der Antragsgegnerin abzugeben (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde der am 5. Juni 2019 gestellte Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klasse A abgelehnt. In Ziffer 4 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids angeordnet. In Ziffer 5 wurde für den Fall, dass die Verpflichtung aus Ziffer 2 des Bescheids nicht erfüllt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Antragstellerin zwar der
weis des Konsums harter Drogen geführt worden sei. Jedoch sei seit dem Zeitpunkt des letzten
gewiesenen Konsums mehr als ein Jahr vergangen, weswegen nicht mehr automatisch auf die nicht vorhandene Fahreignung geschlossen werden könne. Es sei daher die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dabei gewahrt worden. Da das geforderte Gutachten nicht vorgelegt worden sei, sei gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin geschlossen worden. 16 Am
suchen lassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Entziehungsbescheid vom 27. Oktober 2021 rechtswidrig sei, da zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Fahrungeeignetheit der Antragstellerin mehr angenommen hätte werden dürfen. Zum einen sei die sog. „verfahrensrechtloche Einjahresfrist“ im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits abgelaufen gewesen, weswegen nicht mehr automatisch auf Fahrungeeignetheit geschlossen habe werden dürfen. Zum anderen sei der Bescheid auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin noch kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt habe. Die Klägerin könne ihre Drogenabstinenz seit mehr als einem Jahr durch entsprechende Urin- und Haaruntersuchungen
weisen. Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung sei es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und gegebenenfalls
zuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen. Behaupte ein Fahrerlaubnisinhaber, wie hier, vor Erlass des Entziehungsbescheides glaubhaft und
vollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sei die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen. Die Sicherheit im Straßenverkehr könne bereits insoweit gewährleistet werden, als die Klägerin durch unregelmäßige Kontrollen und Untersuchungen ihre Drogenabstinenz
weisen müsse und durch weitere unangemeldete Kontrollen überwacht werde. Zudem könne der Beklagten gegenüber durch Vorlage von Laborberichten, Berichten ihrer Therapieeinrichtung etc. die Drogenabstinenz
gewiesen werden. Die Antragstellerin habe beim TÜV Süd im Zeitraum vom
Therapieende - dann MPU (
Rücksprache) - vor MPU: Check-up-Beratung bei Frau Dr. H. (Probebegutachtung), Haaranalyse sechs Monate
Urinscreeningende damit lückenloser
weis der Drogenfreiheit“. Seit dem
gewiesen. Alkohol oder andere psychoaktive Stoffe seien nicht eingenommen worden. Eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust lägen nicht vor. Gemäß der Stellungnahme der Therapieeinrichtung vom
vollziehbar, warum die Antragsgegnerin aufgrund der dargestellten Situation nicht bis zum 31. Dezember 2021 habe zuwarten können bzw. in Rücksprache mit der Begutachtungsstelle unmittelbar
der Therapie einen Begutachtungstermin vereinbaren habe können. Am
weisen habe können, dass sie nun 17 Monate drogenabstinent sei und alles tue, um dies auch zu bleiben und dies auch
weisen könne. Zudem sei die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ordnungsgemäß erfolgt. 18 Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin in den Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist, oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffer 1 und 2 des Bescheids hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3).
GO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
GO kann das Gericht bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt die Aufhebung der Vollziehung anordnen. In diesem Sinne ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen. 25 2. Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. 26 Im Verfahren
GO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn
summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 27 a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21. Oktober 2021 bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat das LRA die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. 28 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde
GO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein, sondern muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. z. B. Hoppe in Eyermann, VwGO,
gewiesen worden sei. Sie habe selbst geäußert, dass sie seit mehreren Jahren ein Drogenproblem habe und seit dem Jahr 2016 Amphetamin konsumiere. Die insoweit bestehenden Bedenken gegen ihre Fahreignung habe die Antragstellerin nicht durch ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt. Um einer Fahrt unter Drogeneinfluss entgegenzuwirken, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung angezeigt gewesen. Das Recht der Antragstellerin auf Mobilität habe insoweit hinter dem Recht der Allgemeinheit auf Sicherheit im Straßenverkehr zurückzutreten. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheids sei deswegen geboten gewesen, um bei Nichtbeachtung der Verpflichtung aus Ziffer 2 Zwangsmittel anordnen zu können. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung, sondern das Gericht trifft eine eigene Interessenabwägung. 31 b) Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
GO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 32 aa) Im vorliegenden Fall ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass die Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 21. Oktober 2021 aller Voraussicht
erfolglos bleiben wird, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 Rechtsgrundlage, für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m.§ 46 Abs. 1 FeV. Danach ist (ohne Ermessensspielraum) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist
V insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 34 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11, 14 FeV).
V darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich (medizinisch oder psychologisch) untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 - 11 C 08.1030; B.v. 8.10.2009 - 11 CS 09.1891). Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil die Gutachtensanordnung mangels Verwaltungsaktqualität nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Der Betroffene trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - juris Rn. 10, BayVGH, B.v. 15.5.2008 - 11 CS 08.616 - juris Rn. 50). 35 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Behörde im vorliegenden Fall der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise die Fahrerlaubnis gestützt auf die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV entzogen. 36
gewiesenen Konsum (
dem Befundbericht Ende Mai/Anfang April 2020) im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung mehr als ein Jahr vergangen gewesen sei, trotz der Feststellung des Konsums harter Drogen kein automatischer Schluss auf die Fahrungeeignetheit mehr möglich gewesen und so die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angezeigt gewesen sei. Die Gutachtensanordnung ist insoweit aus sich heraus verständlich. Die sodann in der Gutachtensanordnung formulierte Fragestellung im Hinblick auf die Kraftfahreignung des Antragstellers hat das LRA unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festgelegt. Auf die Kostentragungspflicht der Antragstellerin für die Gutachtenerstellung wurde entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV hingewiesen. Zudem enthielt die Gutachtensanordnung auch einen Hinweis auf die Rechtsfolge bei Nichtvorlage eines Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist gem. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Auch begegnet die in der Gutachtensanordnung vom 22. Juli 2021 gesetzte Frist von mehr als zwei Monaten (bis zum 30. September 2021) keinen Bedenken. Insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass - abhängig vom Einzelfall - in der Regel bereits zwei Monate für die Vorlage des Gutachtens ausreichen. Dient die Vorlage des Gutachtens der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist
der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Den Eignungszweifeln ist in diesem Fall so zeitnah wie möglich
zugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht. Grundsätzlich reicht hierfür eine Frist von zwei Monaten aus (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.1780). 38
V insbesondere dann vor, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Ein Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall nicht zu. Innerhalb der Anlage 4 zur FeV behandelt Nr. 9 die Frage der Fahreignung im Hinblick auf Betäubungsmittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel. Nr. 9.1 statuiert für den Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), dass in diesem Fall in beiden Gruppen der Fahrerlaubnisklassen weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Dies gilt unabhängig von der
gewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung
der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels
gewiesen wurden (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 31.05.2012 - 11 CS 12.807, 11 C 12.808, 11 C 12.899) oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn.11; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 = juris Rn. 16 m.w.N.). Hat der Betroffene die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung allerdings wiedererlangt, scheidet die Entziehung der Fahrerlaubnis aus.
Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verlorene Fahreignung in der Regel frühestens
einjähriger,
gewiesener Abstinenz wiedererlangt werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.21 - 11 CS 21.2179 - juris Rn.15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bei Betäubungsmittelkonsum mit Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, also einer einjährigen Betäubungsmittelabstinenz, daran gehindert ist, ohne weitere Überprüfung von einer feststehenden (fortbestehenden) Ungeeignetheit des Betroffenen aufgrund Betäubungsmittelkonsums
V auszugehen. Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist, wie bereits dargestellt, dann zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn aufgeklärt werden soll, ob ein Betroffener - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert. 40 Im Falle der Antragstellerin ist die Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass bei ihr der Konsum harter Drogen
gewiesen wurde.
dem toxikologischen Gutachten des kriminaltechnischen Instituts des bayerischen Landeskriminalamts vom
gewiesen Konsum harter Drogen Ende Mai/Anfang April 2020 stattgefunden hat. Es bestand folglich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Wiedererlangung der Fahreignung durch die Antragstellerin aufzuklären. Erforderlich ist hierfür der lückenlose
weis der Abstinenz von harten Drogen für die Dauer eines Jahres sowie die Tatsache, dass eine hinreichend stabile Überwindung der früheren Konsumgewohnheiten. Es muss sich herausstellen, dass zur positiven Veränderung der körperlichen (Labor-)befunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 30.8.21 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 12; B.v. 17.12.21 - 11 CS 21.2179 - juris Rn. 21). Bereits im Laufe des Entziehungsverfahrens hatte die Antragstellerin
weise über die Teilnahme an einem Drogenabstinenzprogramm bei der TÜV S. L
den Untersuchungsberichten keine Hinweise auf Drogenkonsum durch die Antragstellerin ergeben hätten.
dem insofern bei der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin hierdurch einen Abstinenznachweise im oben dargestellten Sinne erbracht hat, war letztlich durch die Behörde abzuklären, ob zudem ein hinreichend ernsthafter Einstellungswandel im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der Einhaltung des Abstinenzgebotes bei der Antragstellerin bejaht werden kann. Dies kann letztlich nur durch die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden, welches seine Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV findet (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.21 - 11 CS 21.2179 - juris Rn. 21, 23). 42
allem die Gutachtensanforderung rechtmäßig, durfte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV auf die mangelnde Fahreignung der Antragstellerin schließen, weil die Antragstellerin das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. In diesem Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis
VG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend vorgeschrieben. Wirtschaftliche oder sonstige persönliche
teile in Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert. Raum für eine Ermessensbetätigung besteht auch nicht deshalb, weil § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon spricht, dass die Behörde bei unterbliebener Vorlage eines Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen „darf“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann hergeleitet werden darf, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. Liegen solche Hintergründe nicht vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde demgegenüber der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergebenden Wertung Rechnung zu tragen, d.h. sie hat davon auszugehen, dass der Betroffene fahrungeeignet ist und hieraus die vorgeschriebenen Folgerungen zu ziehen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930; BayVGH, B.v. 27.9.2013 - 11 CS 13.1399; BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 11 CS 20.2067 - BeckRS 2020, 38192 Rn. 20). 43 Im Falle der Antragstellerin sind aus Sicht des Gerichts keine Umstände vorgelegen, die die Antragstellerin daran gehindert hätten, das geforderte Gutachten fristgemäß vorzulegen. Auch aus dem Vortrag der Antragstellerseite, dass der stationäre Aufenthalt der Antragstellerin im „Prop Therapiezentrum A.“ diese daran gehindert hätte, sich begutachten zu lassen, ergeben sich keine Hinderungsgründe zur Vorlage des Gutachtens. Zwar wird von der Antragstellerseite in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass sich die Antragstellerin in der genannten Einrichtung einer Langzeitentwöhnungsbehandlung unterzogen habe. Diese sei stationär durchgeführt worden und die Antragstellerin dabei vollumfänglich in die dort unternommenen Maßnahmen eingebunden gewesen. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, im Behandlungszeitraum zusätzlich eine Begutachtung vor Ort in einer entsprechenden Begutachtungsstelle (bspw. beim TÜV) vornehmen zu lassen. Im Rahmen der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb es während dieser Zeit vollständig ausgeschlossen gewesen sein soll, innerhalb der von der Behörde gewährten und auch angemessenen Frist - in Absprache mit der die Behandlung durchführenden Einrichtung - einen Termin ausfindig zu machen, an dem es für die Antragstellerin zeitlich und logistisch möglich ist, sich einer Begutachtung bei der von ihr gewählten Begutachtungsstelle zu unterziehen. Es wurden in diesem Zusammenhang von der Antragstellerseite zwar diverse Erklärungen und Schreiben der Einrichtung „Prop Therapiezentrum A.“ vorgelegt, unter anderem eine Stellungnahme zum bisherigen Behandlungsverlauf vom 29. September 2021 sowie eine Therapiebestätigung vom 10. November 2021. Aus den Unterlagen im Gesamten geht jedoch nicht hervor, dass die Antragstellerin im Rahmen des stationären Aufenthaltes dergestalt an die Klinik gebunden war, dass ihre ununterbrochene Präsenz vor Ort zwingend notwendig und somit ein kurzfristiges Aufsuchen der Begutachtungsstelle völlig unmöglich gewesen wäre. Die Behörde, die zudem durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin
der Aktenlage am
erfolglos bleiben wird, weil der Bescheid auch insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 46 Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV zu finden. Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörenden Führerschein abzuliefern, nicht zu beanstanden. Denn
VG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis.
VG ist
der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. 47 Aus den genannten Gründen fällt auch hier die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus. 48
allem war daher der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 49 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.