VGH München, Beschluss v. 27.04.2022 – 10 ZB 22.879 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 27.04.2022 – 10 ZB 22.879 Download Drucken Titel: Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Darlegung eines Zulassungsgrunds Normenkette: VwGO § 124a Abs. 4 S. 4 Leitsatz: Das in § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO normierte Darlegungsgebot erfordert, dass der Rechtsschutzsuchende die geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert erörtert und den Streitstoff sichtet und rechtlich durchdringt; daran fehlt es, wenn die Begründung inhaltlich an dem angegriffenen Urteil gänzlich vorbeigeht und jegliche konkrete Auseinandersetzung damit vermissen lässt. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Zulassung der Berufung, Zulassungsgründe, Darlegungsanforderungen Vorinstanz: VG München, Urteil vom 08.02.2022 – 12 K 21.6386 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung (wohl) die vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen erfolglose Klage gegen eine ihm gegenüber erlassene aufenthaltsrechtliche Ausweisungsverfügung des Beklagten samt Nebenentscheidungen weiter. 2 Mit Urteil vom 8. Februar 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen eine ihm gegenüber erlassene Ausweisungsverfügung samt Nebenentscheidungen, gestützt auf § 53 AufenthG und § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, § 11 AufenthG und auf § 59 AufenthG, im Wesentlichen − mit Ausnahme der Festsetzung der Gebühren in Höhe von 55,00 EUR in Nr. 5 Satz 2 des streitbefangenen Bescheides − abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerseite am 14. Februar 2022 zugestellt. 3 Mit Schriftsatz vom 11. März 2022, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen am 14. März 2022, hat der Kläger beantragt, 4 gegen das vorgenannte Urteil die Berufung zuzulassen. 5 Zur Begründung beruft sich die Klägerseite darauf, dass die Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung habe. So sei zu klären, ob aufgrund der humanitären Bedingungen in N. die Rahmenbedingungen für ihn eine Gefahrenlage begründeten, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen könne. Das Verwaltungsgericht sei nicht hinreichend darauf eingegangen, aus welchen Gründen kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege. Dazu schildert die Klägerseite die Situation in N., wie sie sich ihrer Auffassung nach darstellt. 6 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 7 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig abzulehnen, weil er die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, nicht innerhalb der Frist im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat. 8
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