barklage eines Nebenerwerbslandwirts gegen heranrückende Wohnbebauung Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 113 Abs. 1 S. 1 BauGB § 34 Abs. 1, Abs. 2, § 212a Abs. 1 BauNVO § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BayBO Art. 2 Abs. 4, Art. 59 Leitsätze:
frage des Gerichts in den Verfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mit, dass im Archiv kein Hofakt mehr von Y (Voreigentümer des Grundstückes des Antragsstellers) zu finden sei. Da die Erfassung von Mehrfachantragsdaten bis zum Jahr 1992 zurückgehe, könne ausgeschlossen werden, dass
1992 unter der Adresse A 16 bzw. 16a oder dem Namen Z ein Betrieb gemeldet gewesen sei. Der Antragsteller habe gegenüber dem AELF die Situation dahingehend geschildert, dass er die Hofstelle in A vor ca. 10 Jahren bereits mit dem Gedanken, dort eine kleine Landwirtschaft mit Tierhaltung zu führen, erworben habe.
Informationen des AELF hätten die Eltern des Antragstellers erstmals im Jahr 2014 einen Mehrfachantrag gestellt und aktiv Landwirtschaft betrieben. Seit 2017 habe der Antragsteller
eigenen Angaben die Flächen übernommen und seitdem unter eigener Betriebsnummer einen Mehrfachantrag gestellt. Da er jedoch nicht an der Betriebsstätte in A wohne, sei er bei der Überprüfung durch das AELF, ob benachbarte landwirtschaftliche Betriebe angesiedelt seien, nicht aufgefallen. Der Antragsteller bewirtschafte rund 7 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, besitze aber insgesamt 20 ha. Ein Teil sei derzeit verpachtet, er wolle die Flächen
Auslauf der Pachtverträge wieder selbst in Bewirtschaftung nehmen. Den Angaben des Antragstellers zufolge würden in A aktuell sechs Schafe gehalten. Er wolle die landwirtschaftliche Betätigung in A „moderat“ ausweiten. Er plane eine kleinere, qualitativ hochwertige Direktvermarktung mit Tieren aus besonders tiergerechter Haltung mit hohem Freilandanteil.
der Einschätzung des AELF bestünde auch
Fertigstellung der Wohngebäude die Möglichkeit, Landwirtschaft mit einer kleineren Tierhaltung an der Hofstelle A 16 zu betreiben. Immissionsschutzrechtlich wäre bei einem Abstand von 40-50 m im Dorfgebiet auch eine größere Tierhaltung vermutlich kein Problem. 14 Mit Formblattantrag vom
Maßgabe der beiliegenden, am
barliche Rücksichtnahmegebot
NVO) verstoßen würden. Dem Antrag sei schon aus dem Grund stattzugeben, dass der Beigeladene unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers Aufschüttungen vorgenommen habe, die einer Baugenehmigung bedurft hätten. Aufgrund der Aufschüttung würde ein Gebäude entstehen, das zu einer massiven Verschattung des Bestands auf dem Grundstück des Antragstellers führe. Auch würde der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers gehindert. 25 Auch in den Parallelverfahren (Az. Au 5 K 21.2570 und Au 5 K 21.2571) stellte der Antragsteller mit Schriftsatz mit Schriftsatz vom
Erstellung der Bauvorhaben ein massiver Geländeunterschied ergäbe. Das landwirtschaftliche Anwesen des Antragstellers sowie das angrenzende Wohnhaus befänden sich auf dem ursprünglichen Geländeniveau. Dieses läge nunmehr unterhalb der benachbarten Geländeoberfläche und würde aufgrund der darauf aufbauenden Bebauung verschattet. Das Bauvorhaben habe eine erdrückende Wirkung. Vor
träglicher Parzellierung habe die Aufschüttung ein Ausmaß von insgesamt weit mehr als 500 m² bei einer Mindesthöhe von 2 Metern gehabt und sei demnach
BO) nicht genehmigungsfrei gewesen. Sollten Aufschüttungen in geringerem Umfang vorgenommen worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass dann eine Abgrabung stattgefunden hätte, die ebenfalls genehmigungspflichtig gewesen wäre. Das Bauvorhaben sei daher illegal. Auch die Erschließungsstraße sei erkennbar, die ebenfalls etwa zwei Meter über dem ursprünglichen Geländeniveau erstellt worden sei. Die Länge der Erschließungsstraße mache deutlich, dass es nicht bei den bereits fünf genehmigten Doppelhäusern bleibe, sondern ein völlig neues Baugebiet mit etlichen weitere Doppelhäusern oder Mehrfamilienhäusern entstehe. Das Bauvorhaben verstoße für sich gesehen, noch mehr aber im Kontext mit den weiteren vier Bauvorhaben, gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Antragsteller betreibe auf seinem Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb und nicht nur eine Hobbylandwirtschaft. Dieser sei weder vorübergehend noch dauerhaft eingestellt worden. Im Stallgebäude seien sämtliche Stalleinrichtungen weiterhin vorhanden, der Stall sei zu keiner Zeit ungenutzt oder zu anderen Zwecken als zur Schweinehaltung genutzt worden. Der am 9. November 2021 gestellte Bauantrag des Antragstellers betreffend den Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und den Einbau eines modernen Schweinestalles zeige dies. Die Schweinehaltung werde künftig wieder intensiv betrieben. Die Gemeinde B habe ihr Einvernehmen erteilt. Aufgrund der massiv heranrückenden Wohnbebauung sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller erhebliche immissionsschutzrechtliche Auflagen gemacht werden, weshalb das Gebot der Rücksichtnahme verletzt würde. In einem Dorfgebiet müsste ein größerer Abstand der Wohnbebauung zum landwirtschaftlichen Betrieb eingehalten werden. Durch die Wohnbebauung wäre der Antragssteller in konkreten Erweiterungsabsichten beeinträchtigt oder diese würden gar unmöglich gemacht. Der bestehende Schweinestall sei seit jeher formell und materiell legal errichtet worden und genieße - eingeschlossen die Nutzung als Schweinestall - Bestandsschutz. Grundlegend verfehlt sei die Annahme des Antraggegners, die Nutzung als Stall zur Tierhaltung sei aus baurechtlicher Sicht nicht mehr ohne erneute Baugenehmigung möglich. Die neuerliche Baugenehmigung beruhe darauf, dass der Stall saniert und modernisiert und die Tierhaltung erweitert werden soll, nicht auf der Fortführung oder Wiederaufnahme der Nutzung im vorhandenen Bestand. Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Landratsamtes sei fehlerhaft, da der Betrieb des Antragsstellers zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Wohnbebauung halte nicht die
den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erforderlichen Abstände zum Schweinestall des Antragstellers ein. 28 Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 hat das Landratsamt für den Antragsgegner beantragt, 29 den Antrag
GO abzulehnen. 30 Zur Begründung wurde auf das Vorbringen im Hauptsacheverfahren verwiesen. Hier wurde mit Schriftsatz vom
dem Bayerischen Abgrabungsgesetz erforderlich sein sollte. Es sei unumgänglich, Abgrabungen vorzunehmen, um ein Kellergeschoss errichten zu können. Dies sei im Genehmigungsumfang enthalten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit Abgrabungen
barschützende Vorschriften verletzen würden. Die Abgrabungen seien teilweise auch aus bodendenkmalfachlicher Sicht erforderlich. Diesbezüglich sei eine Erlaubnis
DSchG) beantragt worden, welche mit Bescheid vom 6. Mai 2019 (Az. K) erteilt worden sei. Im Hinblick auf den Bestandsschutz eines landwirtschaftlichen Betriebes werde weiterhin von einer Nutzungsaufgabe ausgegangen, sodass der Antragssteller sich diesbezüglich nicht auf das Rücksichtnahmegebot berufen könne. Ein etwaiger Bestandsschutz sei vom Antragsteller nicht
gewiesen worden. Es seien zu keiner Zeit Angaben zu bestandsgeschützten Tierzahlen oder Tierarten
vollziehbar oder belegbar vorgetragen worden. Am
Vollzug der Bauarbeiten eindeutig ausgewiesen. Das Vorhaben halte sämtliche Höhenvorgaben und Abstandsflächen ein. Eine Verschattung des Stalles des Antragstellers scheide aus, da sich das Bauvorhaben nördlich befinde. Der Antragsteller lasse bewusst offen, dass das Grundstück über eine große Senke verfügte, die im Zuge der Baumaßnahmen ausgeglichen worden sei. Eine Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Antragsteller sei nicht erkennbar,
trägliche Auflagen seien nicht ersichtlich. Die Tierhaltung in dem Stall sei aufgegeben worden.
Außen habe sich ein Aufgabewille manifestiert, da der Antragsteller sich nicht um die fortwährende Genehmigungsfähigkeit des Stalls für die Tierhaltung gekümmert habe. Eine Erschwerung konkreter Erweiterungsabsichten sei mangels konkreter Planungen nicht ersichtlich. Der Stall könne in seiner jetzigen Form nicht für eine Tierhaltung genutzt werden. Es komme auf die aktuelle Nutzbarkeit und nicht auf eine potentielle irgendwann mögliche Nutzbarkeit an. Das Landratsamt habe den Interessen des Antragstellers durch die Auflagen in der Baugenehmigung ausreichend und vollumfänglich Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen vorgegebene Mindestabstände von Wohnbebauungen zu landwirtschaftlichen Anwesen läge nicht vor. 35 Am 24. Februar 2022 wurde in den Parallelverfahren unter den Gerichtsaktenzeichen Au 5 K 21.1660 und Au 5 K 21.1661 mündlich verhandelt. Der Antragsteller teilte in der mündlichen Verhandlung mit, dass er das Grundstück mit der Fl. Nr. 3 im Jahr 2009 erworben und den vorherigen Betrieb von Y gekannt habe. In den Jahren zwischen 1992 und 2009 habe dieser seiner Kenntnis
auf dem Grundstück eine Landwirtschaft betrieben, er wisse jedoch nicht, in welchem Umfang und was genau Y gemacht hat. Zwischen 2009 und 2014 habe seine Freundin auf dem Grundstück eher hobbymäßig Pferde untergestellt. Auf
frage des Gerichts, was er aktuell auf dem Grundstück mache, gab der Antragsteller an, dass er dort landwirtschaftliche Maschinen unterstelle und seinen Betrieb weiter ausbauen wolle. 36 Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen. 37 Mit Urteil vom
GO) zulässig, jedoch nicht begründet. 41 1. Der Antrag ist zulässig. 42 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft.
GB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. 43 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er kann sich als
bar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen. 44 2. Der Antrag ist in der Sache aber nicht begründet. 45 Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung über den Antrag
GO. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des
barn an der aufschiebenden Wirkung der Klage und das Vollzugsinteresse des Bauherrn, von seiner Baugenehmigung trotz eingelegtem Rechtsmittel sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deswegen sind im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des
barn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also
summarischer Prüfung gegenüber dem
barn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage des
barn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so hat eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen stattzufinden (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 a.a.O. Rn. 18). 46 Der Antragsteller ist durch die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung voraussichtlich nicht in
barschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 47 Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende
bar nur, wenn das Bauvorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des
barn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Weiterhin muss der
bar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der
bar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein. 48 Da es sich vorliegend um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde
BO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen
den §§ 29 ff. BauGB, den Vorschriften über die Abstandsflächen
BO und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlichrechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung
anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO). 49 a) Ein Verstoß gegen
barschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts liegt
summarischer Prüfung nicht vor. 50 aa) Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot des Einfügens in § 34 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. 51 Die Gebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 3 sowie die geplanten Vorhaben des Beigeladenen befinden sich in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet, für das kein Bebauungsplan existiert. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher
GB. 52
GB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
GB müssen die Anforderungen an gesundeWohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB
seiner Art allein danach, ob es
der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. 53 Die in § 34 Abs. 2 BauGB angesprochene „Art der baulichen Nutzung“ vermittelt betroffenen
barn Drittschutz; diese haben einen Anspruch darauf, dass die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung nicht verletzt wird (sogenannter „Gebietserhaltungsanspruch“). 54 Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zu Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet wird, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (st.Rspr. u.a. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - B 55.07 - BayVBl 2008, 765; BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364). Der Gebietserhaltungsanspruch gibt aber nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO) liegen, ein Abwehrrecht. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt hierbei grundsätzlich
barschützende Qualität. Der
bar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des
barn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das
barliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Diesen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der
bar unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und
weisbaren Beeinträchtigung des
barn führt (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110; B.v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - BRS 58 Nr. 82; OVG NRW, U.v. 24.1.2008 - 7 A 270/07 - juris). 55
GB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich
dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Die nähere Umgebung bestimmt sich dabei
den umliegenden Grundstücken, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägen oder beeinflussen. 56 Ausweislich der Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz vom
NVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auch landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen sind grundsätzlich landwirtschaftliche Betriebe i.S.d. § 5 BauNVO (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 5 BauNVO Rn. 16). Ungeachtet der Tatsache, ob auf dem Grundstück des Antragstellers noch aktiv Landwirtschaft betrieben wird, verliert ein Gebiet nämlich seine Eigenschaft als Dorfgebiet so lange nicht, als dort noch zumindest eine Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris Rn. 23). 59 Das mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid genehmigte Bauvorhaben ist daher als Wohngebäude
NVO im (faktischen) Dorfgebiet allgemein
der Art der Nutzung zulässig. Insbesondere kommt es im Dorfgebiet im Gegensatz zum Mischgebiet
NVO auch nicht auf ein bestimmtes Mischverhältnis der einzelnen erlaubten Nutzungen an (st.Rspr. des BayVGH, B.v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris Rn. 24). Es genügt, dass die Landwirtschaft ein den Gebietscharakter wesentlich mitbestimmender Faktor ist. Ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ist nicht zu verlangen (vgl. VG München, U.v. 19.1.2011 - M 9 K 10.2023 - juris Rn. 29). Auch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Vorrangklausel für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sagt nicht aus, dass im Dorfgebiet vorrangig land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterzubringen sind. Vielmehr regelt sie, dass auf die vorhandenen Wirtschaftsstellen der Land- und Forstwirtschaft erhöhte Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 43. EL August 2021, § 5 BauNVO Rn. 15). 60 Wegen der allgemeinen Zulässigkeit von Wohngebäuden im Dorfgebiet
NVO entspricht ein Nebeneinander von Wohnnutzung und land- bzw. forstwirtschaftlichen Anlagen dem Gebietscharakter des Dorfgebiets, sodass sich ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb unter Berufung auf den Gebietscharakter nicht gegen das Heranrücken von Wohngebäuden wehren kann (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 5 BauNVO Rn. 16a). Da es - wie oben dargestellt - nicht auf ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ankommt, ist es auch unschädlich, dass neben dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben noch vier weitere Doppelhäuser, die ebenfalls ihrer Art
allgemein zulässig sind, genehmigt wurden. Dafür, dass der Dorfgebietscharakter durch die hinzutretende Wohnbebauung von einem Dorfgebiet in eine andere Gebietsart „umschlagen“ würde, ist angesichts der Anzahl an bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben im näheren Umfeld nichts ersichtlich. 61 Selbst wenn man - wofür
Aktenlage nichts spricht - der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers folgend davon ausgehen wollte, dass das Vorhaben im Außenbereich
GB verwirklicht werden sollte, ließe sich hieraus vorliegend kein Verstoß in drittschützenden Rechten ableiten. Einen Gebietserhaltungsanspruch gegen eine rechtswidrige Zulassung eines Bauvorhabens im Außenbereich hat der
bar nicht. Gegen Vorhaben im Außenbereich kann daher
barschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt werden. 62
alldem kann sich der Antragsteller nicht unter Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch gegen das verfahrensgegenständliche Vorhaben zur Wehr setzen. 63 bb) Ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB genannte Erfordernis des Einfü gens in die nähere Umgebung in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung liegt voraussichtlich nicht vor. 64 Die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen sind grundsätzlich nicht geeignet, Drittschutz zu verleihen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3; B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9). Anhaltspunkte dafür, dass sich die verfahrensgegenständliche Nutzung
dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind zudem weder vorgetragen noch ersichtlich. 65 cc) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt voraussichtlich auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. 66 Dem Gebot der Rücksichtnahme, das als
barschützender bauplanungsrechtlicher Genehmigungsmaßstab im vorliegenden Fall bei Annahme eines faktischen Dorfgebiets in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314), kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290). 67 Das Gebot der Rücksichtnahme wird zulasten des
barn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des
bargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der
bar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - BauR 2013, 934; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 21). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten
Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14). 68 Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit
träglichen Auflagen rechnen muss (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27; NdsOVG, U.v. 12.6.2018 - 1 LB 141/16 - juris Rn. 23). Ein Landwirt kann
Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze ein Abwehrrecht haben, wenn die von seinem (bestehenden) Betrieb ausgehenden Immissionen die geplante Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigen würden (vgl. VG München, U.v. 19.1.2011 - M 9 K 10.2023 - juris Rn. 31). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)) und auf dessen materiellrechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 2 B 16.231 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 21.1.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14). Durch höchstrichterliche Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass für das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich von dem legal genutzten vorhandenen Bestand auszugehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 Rn. 20). Denn nur die Beeinträchtigungen, die eine legale Nutzung mit sich bringt, können im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden, die der Rücksichtnahmeverpflichtete - hier der Beigeladene - hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 Rn. 27). 69 Unter Anwendung dieser Grundsätze stellt sich das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben bei summarischer Prüfung nicht als ein das Rücksichtnahmegebot verletzendes Vorhaben dar. Denn der Antragsteller kann sich nicht auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen, soweit er geltend macht, dass sich auf seinem Grundstück eine schutzbedürftige landwirtschaftliche Hofstelle befindet und er in seiner emittierenden Nutzung durch die heranrückende Wohnbebauung eingeschränkt wäre. 70
barliche Rücksichtnahmegebot (vgl. VG München, U.v. 2.12.2010 - M 11 K 08.2225 - juris Rn. 54). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung am 24. November 2021 lag jedoch kein schutzwürdiger, bestandsgeschützter landwirtschaftlicher Betrieb auf dem Grundstück des Antragstellers mehr vor, insbesondere keine bestandsgeschützte Schweinehaltung. Die Kammer spricht dem Antragsteller dabei nicht ab, dass dieser als aktiver Nebenerwerbslandwirt tätig ist, der Flächen bewirtschaftet, einen Schlepper hat, auf seinem Grundstück landwirtschaftliche Geräte unterstellt und Zuschüsse bezieht.
Ansicht der Kammer handelt es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers, jedenfalls aber im Hinblick auf die geplante Schweinehaltung, nicht um einen legal genutzten vorhandenen Bestand, der eine Schutzwürdigkeit des Antragstellers begründen und in Ansehung dessen er sich vorliegend gegenüber der verfahrensgegenständlichen Wohnbebauung auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen könnte. 72 Für die landwirtschaftlichen Gebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 3 des Antragstellers liegen dem Gericht keine Baugenehmigungen vor. In den vorgelegten Unterlagen findet sich lediglich ein Duplikat bzgl. des Aufbaus eines Kniestockes vom
außen getretenen Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen, zu berücksichtigen, wie beispielsweise der Zustand der baulichen Anlage, gegebenenfalls das erforderliche Maß notwendiger Investitionen vor einer Wiederaufnahme der Nutzung, die tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen einer erneuten Nutzung oder die
außen getretenen Gründe für die Beendigung der Nutzung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 50). Neben diesen Umstandsmomenten ist aber auch das Zeitmoment in die Betrachtung miteinzubeziehen. Je länger eine bauliche Anlage ungenutzt bleibt, umso drängender stellt sich daher aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten unter Beachtung der Verkehrsauffassung die Frage, ob noch von einer bloßen Nutzungsunterbrechung und nicht schon von einer endgültigen Nutzungsaufgabe auszugehen ist. Je länger keine Nutzung stattfindet, umso eher ist bei einem Hinzutreten weiterer Umstände die Annahme begründet, die Nutzung solle auch in Zukunft nicht wiederaufgenommen werden. Auch wenn das Zeitmoment allein grundsätzlich nicht dazu führen kann, dass eine Baugenehmigung erlischt, ist die nutzungslos verstrichene Zeitspanne unter diesen Prämissen aussagekräftig (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 51). Selbst wenn objektiver Erklärungswert des Verhaltens und subjektiver Wille auseinanderfallen und dies zu einem rechtlichen
teil des Eigentümers führt, ist dies im Interesse der benachbarten Grundstückseigentümer und deren Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Denn diese müssen auf die unterbrochene Nutzung so lange Rücksicht nehmen, wie sie jederzeit wiederaufgenommen werden darf. Eine derartige Rücksichtnahme, die ihrerseits die Freiheit der
barn, ihr Eigentum
eigenen Vorstellungen nutzen zu können, beschränkt, ist nicht mehr geboten, wenn die Wiederaufnahme der Nutzung bei objektiver Betrachtung nicht mehr zu erwarten und deshalb der Schluss auf einen Verzichtswillen gerechtfertigt ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 52). 75 Ausgehend hiervon ist anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen und Angaben bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände im Rahmen einer summarischen Prüfung von einer Nutzungsaufgabe der landwirtschaftlichen Hofstelle, jedenfalls aber der Nutzung zur Schweinehaltung, auszugehen, mit der Folge, dass der Bestandsschutz erloschen ist und sich der Antragsteller im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nicht auf einen schutzwürdigen landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere nicht auf eine schutzwürdige Schweinehaltung, berufen kann. 76 Geht man davon aus, dass die der Landwirtschaft dienenden Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers jedenfalls vor dem Jahr 1950 (aus diesem Jahr liegt dem Gericht die Baugenehmigung für den Aufbau eines Kniestockes vor) errichtet worden sind und dort ein landwirtschaftlicher Betrieb stattgefunden hat, lag die Beendigung der Nutzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung bereits mehr als 20 Jahre zurück. Ausweislich der Angaben des AELF kann ausgeschlossen werden, dass
1992 unter der Adresse A 16 bzw. 16a oder dem Namen „Z“ ein Betrieb gemeldet war. Der Antragsteller hat hierzu nur unsubstantiiert vorgetragen, dass Y im Zeitraum zwischen 1992 und 2009 durchgängig eine Landwirtschaft betrieben habe. Er wisse jedoch selbst weder in welchem Umfang noch was genau Y dort gemacht hat. Im Zeitraum zwischen 2009 und 2014 waren
eigenen Angaben des Antragstellers eher hobbymäßig die Pferde seiner Freundin auf dem Grundstück untergestellt. Dies hat mit dem Führen eines landwirtschaftlichen Betriebes nichts zu tun. Die Auskünfte des AELF, dass
1992 kein landwirtschaftlicher Betrieb auf dem Grundstück des Antragstellers geführt wurde, stehen damit nicht in Zweifel. Der außerordentlich lange Zeitraum von mehr als 20 Jahren begründet jedenfalls vorliegend ein starkes Indiz für die Annahme, die Nutzung sei endgültig aufgegeben. Unter Beachtung der Verkehrsauffassung ist bei einer derart langen Zeitspanne bei landwirtschaftlich genutzten Bauten grundsätzlich nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen, vor allem, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer landwirtschaftlichen Nutzung typischerweise grundlegend verändert haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 54). Hinzu kommt nicht nur der in den letzten Jahrzehnten erfolgte Strukturwandel in der Landwirtschaft weg von kleinbäuerlichen Betrieben und hin zu Großunternehmen, sondern auch möglicherweise verschärfte Tierwohlanforderungen sowie Veränderungen des Standes der Technik gem. § 22 BImSchG, die zu kostspieligen Umbauten zwingen könnten. Vor diesem Hintergrund spricht
summarischer Prüfung alles dafür, dass der bloße Erhalt der einst landwirtschaftlich genutzten Gebäude den eindeutigen Erklärungswert der verstrichenen Zeit in Verbindung mit den strukturellen Veränderungen der Landwirtschaft und den Anforderungen an eine Tierhaltung nicht zu kompensieren vermag. Soweit der Antragsteller gegenüber dem AELF angegeben hat, dass er die Hofstelle vor 10 Jahren mit dem Gedanken, dort eine kleine Landwirtschaft mit Tierhaltung zu führen, erworben habe, schließlich im Jahr 2017 die Flächen übernommen habe und seitdem unter eigener Betriebsnummer einen Mehrfachantrag gestellt habe, ändert dies nichts daran, dass selbst bei tatsächlicher Wiederaufnahme der Landwirtschaft im Jahr 2017 der Bestandsschutz zu diesem Zeitpunkt schon entfallen war, weil die Beendigung der tatsächlichen Nutzung bereits über 20 Jahre zurücklag. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass seine Eltern erstmals 2014 einen Mehrfachantrag gestellt und aktiv Landwirtschaft betrieben haben, auch wenn sich aus den Angaben nicht ergibt, ob diese auf dem Grundstück des Antragstellers stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf einen irgendwie gearteten Bestandsschutz für das Gebäude Schweinestall und dessen Nutzung als solcher.
Aktenlage des Gerichts ist nicht ersichtlich ist, dass in der Zeit zwischen 1992 und 2022 - mithin in einem Zeitraum von nunmehr 30 Jahren - eine über das hobbymäßige Maß hinausgehende Nutzung für Tier-, geschweige denn Schweinehaltung stattgefunden hat. Obwohl auf dem Grundstück seit 2014 bzw. 2017 wieder Landwirtschaft betrieben wurde, wurde das Stallgebäude nicht für eine landwirtschaftliche Tierhaltung genutzt. Es wurden - andere konkrete Angaben liegen der Kammer nicht vor - im Wesentlichen Flächen bewirtschaftet und landwirtschaftliche Geräte untergestellt. Für einen objektiven Dritten verstärkt dies die Annahme, dass allenfalls eine Landwirtschaft ohne Tier- bzw. Schweinehaltung betrieben werden sollte, dass also jedenfalls die Nutzung als Stallgebäude endgültig aufgegeben wurde. Hierfür spricht auch der Umstand, dass Antragsteller - wie er selbst vorträgt - keinerlei bauliche Änderungen am Gebäude Schweinestall vorgenommen hat. Es wurden also keine Vorkehrungen getroffen, um das Gebäude instand zu halten, was aus Sicht eines objektiven Dritten auch dafür spricht, dass die landwirtschaftliche Tier- bzw. Schweinehaltung auf dem Grundstück endgültig aufgegeben wurde. Die nunmehr vorgebrachte Absicht des Antragstellers, die Schweinehaltung künftig zu „intensivieren“, d.h. richtigerweise wiederaufzunehmen, stellt sich danach nicht als von vornherein absehbare Beendigung einer Nutzungsunterbrechung, sondern als dem objektiven Betrachter unerwartete Aufnahme einer, von der vor Jahrzehnten ausgelaufenen Nutzung zu trennenden, neuen Nutzung dar.
Ansicht der Kammer spricht die Einreichung des Bauantrages mit der Vorhabenbezeichnung „Umbau und Sanierung des bestehenden Stallgebäudes und Einbau eines modernen Schweinestalles in das Stall- und Stadelgebäude“ zumindest indiziell dafür, dass der Antragsteller selbst davon ausgeht, dass das Bestandsgebäude in seinem derzeitigen Zustand nicht für eine Schweinehaltung genutzt werden kann bzw. darf. Immerhin spricht der Bauantrag selbst von einer „Sanierung“ des Gebäudes und trägt gerade nicht etwa die Vorhabenbezeichnung „Erweiterung des Schweinestalles“ oder dergleichen. 77
alldem ist auch die immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 15. September 2021, wonach davon ausgegangen werde, dass auf dem Grundstück des Antragstellers keine Tierhaltung mehr möglich sei, nicht zu beanstanden. 78
NVO die Zumutbarkeit von Immissionen ausdrücklich
der Eigenart des Baugebiets richtet. Insofern ist zu beachten, dass im Rahmen des (faktischen) Dorfgebiets
der Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Damit wird berücksichtigt, dass die BauNVO das Dorfgebiet als einziges Baugebiet für Standorte von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstellen bestimmt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 143. EL August 2021, § 5 BauNVO Rn. 14). Die Vorrangklausel führt allerdings zu höheren Duldungspflichten der den Immissionen ausgesetzten Wohngebäuden (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2004 - 25 B 00.366 - juris Rn. 31). Die Vorschrift verschiebt somit die Zumutbarkeitsgrenze zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe und zulasten der
rückenden nicht landwirtschaftlichen Nutzungen bis an die Grenze des objektiv Zumutbaren (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - juris; VG München, B.v. 26.10.2021 - M 1 SN 21.799 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 21.01.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 14). Diese eingeschränkte Schutzwürdigkeit eines Wohnhauses in einem Dorfgebiet (vgl. BayVGH, B.v. 31.01.2013 - 9 CS 12.1507 - juris Rn. 18) ist vorliegend zu beachten. Der Arbeitslärm, die üblichen Tiergerüche aus den Stallungen und die Geruchsbelästigungen durch Dungstätten und Güllegruben sind typische Begleiterscheinungen des Dorfgebietes, die dort nicht als
teilige Wirkung auf die Umgebung im Sinne einer unzulässigen Störung angesehen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 21.08.1998 - 2 B 94.271 - juris; VG München, U.v. 19.01.2011 - M 9 K 10.2023 - juris Rn. 35). Darüber hinaus spricht für die Zumutbarkeit, dass der Antragsteller weiterhin ungehindert
Süden auf sein eigenes Grundstück und
Osten in den Außenbereich emittieren kann. (vgl. VG München, B.v. 26.10.2021 - M 1 SN 21.799 - juris Rn. 30). Zudem hat das AELF mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 ausgeführt, dass auch
Fertigstellung der Wohngebäude die Möglichkeit bestehe, Landwirtschaft mit einer kleineren Tierhaltung an der Hofstelle A 16 zu betreiben. 81 Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des derzeit tatsächlich ausgeübten Betriebes des Antragstellers verschlechtern würden, insbesondere, dass dieser mit
träglichen Auflagen zu rechnen hätte. 82
NVO der landwirtschaftlichen Nutzung erkennbar eine besondere Rolle zuerkannt wird, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass es nur auf eine gedachte zukünftige Nutzung ankomme (vgl. BayVGH, B.v. 21.01.2022 - 1 CS 21.2866 - juris Rn. 16). Auch das Erweiterungsinteresse setzt also einen legalen Bestand voraus, auf dem aufgesetzt werden soll. 85 Soweit sich der Antragsteller gegenüber dem AELF zunächst dahingehend geäußert hat, dass er die landwirtschaftliche Betätigung in A „moderat“ ausweiten möchte und er eine kleinere, qualitativ hochwertige Direktvermarktung mit Tieren aus besonders tiergerechter Haltung mit hohem Freilandanteil plane, stellt dies keine bereits konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungsmöglichkeit dar. Anhand dieser vagen und oberflächlichen Angaben des Antragstellers kann keine Beurteilung der Erweiterungsabsichten und der damit einhergehenden Schutzwürdigkeit des Antragstellers erfolgen. Eine Betriebsbeschreibung mit detaillierten Betriebsabläufen wurde nicht vorgelegt. 86 Das Gebäude Schweinestall, auf das sich der Antragsteller im Hinblick auf seine Schutzwürdigkeit insbesondere beruft, wurde im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung nicht als solcher benutzt.
Ansicht der Kammer bedürfte der Antragsteller hierfür einer neuerlichen Baugenehmigung. Wie oben unter
wie vor bestehen sollte, wäre zu beachten, dass eine bauaufsichtliche Genehmigung für eine die Tierhaltung einschließende landwirtschaftliche Nutzung bzw. ein dahingehender Bestandsschutz nicht jede beliebige Art der Tierhaltung legalisiert (vgl. BVwerG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/19 - juris Rn. 27). Jedenfalls für die vom Antragsteller geplante „intensivierte“ Schweinehaltung, die er im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes für sich in Anspruch nehmen will, ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller einer neuen Genehmigung bedürfte. Mit Formblattantrag vom 9. November 2021 hat der Antragsteller einen Bauantrag eingereicht, der den Umbau und die Sanierung des Stallgebäudes und den Einbau eines modernen Schweinestalles zum Inhalt hat. Dies spricht
Ansicht der Kammer dafür, dass der Antragsteller selbst davon ausgeht, dass der Stall im derzeitigen Zustand aktuell nicht genutzt werden kann bzw. darf, jedenfalls nicht in dem Umfang, in dem er diesen zu nutzen beabsichtigt und in dem er die Emissionen berücksichtigt haben will. Überdies ist zweifelhaft, dass in einem derart alten Gebäude unter Tierschutzgesichtspunkten eine Tierhaltung überhaupt möglich wäre. Denn der Antragsteller trägt auf Seite 14 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2022 selbst vor, dass der Schweinestall „zu keiner Zeit bauliche Änderungen erfahren hat“. Die Einschätzung, dass eine Tierhaltung derzeit nicht möglich ist, teilt auch die Fachabteilung Immissionsschutz des Landratsamtes. 87
alldem bietet der vorhandene bauliche Bestand keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in konkreten Erweiterungsinteressen beeinträchtigt wird. 88 Aber auch im Übrigen ist das geltend gemachte Erweiterungsinteresse viel zu vage gehalten. So enthält auch der Bauantrag, der den Umbau und die Sanierung des Stallgebäudes und den Einbau eines modernen Schweinestalles zum Inhalt hat, keine detaillierten Angaben zum beabsichtigten Tierbestand oder sonstige konkrete Angaben zur Ausgestaltung der Stallnutzung, anhand derer eine Prüfung der zu erwartenden Emissionen und der damit einhergehenden, ggf. erforderlichen Mindestabstände von Wohnbebauung vorgenommen werden könnte. Aus der Einreichung eines (unvollständigen) Bauantrages alleine lassen sich keine konkreten Erweiterungsabsichten des Antragstellers ableiten. Dies bereits aus dem Grund, dass ungewiss ist, ob dieser überhaupt positiv verbeschieden wird. Zur Genehmigungsfähigkeit kann derzeit
Auskunft des Landratsamtes noch keine Aussage getroffen werden, da der Bauantrag eine Vielzahl an Angaben und Unterlagen vermissen lässt. 89
Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5). 91 Hält ein Vorhaben den bauordnungsrechtlich
BO für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung erforderlichen Abstand von dem
bargrundstück ein, ist darüber hinaus für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. Auch wenn die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber durchaus eine indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, B.v. 16.9.1993 - BVerwGE 94.151; BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 22). Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen
barlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und erträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11). 92 Auch wenn diese Rechtsprechung auf der Grundlage des Art. 6 BayBO a.F. beruht,
dessen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BayBO a.F. die erforderliche Abstandfläche 1 H betrug, soweit nicht das 16 m-Privileg und damit eine Abstandsfläche von 0,5 H zur Anwendung kommen konnte, ergibt sich jedenfalls im vorliegenden Fall auch unter Zugrundelegung der maßgeblichen aktuellen Fassung des Art. 6 BayBO und der
BO nunmehr maßgeblichen Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H nicht die Notwendigkeit einer davon abweichenden Beurteilung. 93 Ausweislich der vorliegenden und genehmigten Planunterlagen hält das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die Abstandsflächen ohne Weiteres ein. 94 Werden die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, sind die Hauptkriterien bei der Beurteilung, ob gleichwohl ausnahmsweise von einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung des Bauvorhabens auf das
bargrundstück auszugehen ist, die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur
barbebauung. 95 Danach kann unter Berücksichtigung der Maße des verfahrensgegenständlichen Doppelhauses (13,02 m Länge in der Südansicht Richtung Grundstück des Antragstellers, absolute Höhe ca. 11 m) nicht von einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung zu Lasten des Grundstückes des Antragstellers gesprochen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen dem Grundstück des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derart übermächtig wäre, dass das
bargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30 m.w.N.). Dies auch aus dem Grund, dass ein Stallgebäude ohnehin weniger schutzwürdig ist und dass das verfahrensgegenständliche Doppelhaus nicht einmal an das Grundstück des Antragstellers angrenzt. Das verfahrensgegenständlichen Doppelhaus und das Grundstück des Antragstellers sind durch die dazwischenliegenden Grundstücke mit den Fl. Nrn. 4/9 und 4/10 getrennt, sodass eine ausreichende Distanz gegeben ist. 96 Auch wenn die örtliche Situation für den Antragsteller zwar unbefriedigend sein mag, wird er angesichts der auf seinem Grundstück verbleibenden Freifläche und der
Süden und Osten weitgehend freien Sicht durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben jedenfalls nicht „eingeschlossen“ oder „ummauert“. 97 Sofern der Antragsteller geltend gemacht hat, dass der Beigeladene auf seinem Grundstück massive Aufschüttungen vorgenommen habe, womit Geländeveränderungen einhergingen, wodurch das Bauvorhaben entsprechend höher über das ursprüngliche Geländeniveau hinausrage, so dass dieses auf die Bestandsgebäude des Antragstellers eine erdrückende Wirkung habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist. Dass sich im Zuge laufender Baumaßnahmen Geländeveränderungen ergeben, ergibt sich aus der Natur der Sache. Ferner ist zu beachten, dass Geländeauffüllungen mit externem Material bereits durch gesonderten Bescheid vom 16. Oktober 2020 genehmigt wurden, der vom Antragsteller nicht angegriffen wurde und hier auch nicht verfahrensgegenständlich ist. Nur auf das, was Bestandteil der angegriffenen Baugenehmigung geworden ist, kann sich der
bar berufen. In den genehmigten Bauantragsunterlagen sind Geländeauffüllungen dargestellt, welche Teil der Baugenehmigung wurden. Aus den vorliegenden und genehmigten Planunterlagen ist etwa am Beispiel der Nordansicht ersichtlich, dass eine Auffüllung von 64 cm bzw. 56 cm genehmigt wurde. Am Beispiel der Ostansicht zeigt sich, dass eine Auffüllung von 78 cm bzw. 65 cm genehmigt wurde. Aus den genehmigten Bauantragsunterlagen ergeben sich ferner die geplanten Gesamthöhen des Bauvorhabens. Trotz der Auffüllung (wie sie Bestandteil der Baugenehmigung wurde) weist das Objekt keine Gesamthöhe auf, bei der von einer erdrückenden Wirkung gesprochen werden könnte. 98 Sollte der Beigeladene durch etwaig vorgenommene Auffüllungen oder Aufschüttungen von den genehmigten Planunterlagen dauerhaft abweichen, wäre dies im Wege eines bauaufsichtlichen Verfahrens zu klären. Selbiges gilt für die nicht genehmigte Stützmauer an der Grundstücksgrenze des Antragstellers. 99
den Ausführungen der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamtes vom
teilige Wirkungen in Bezug auf sein Grundstück verursacht werden, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. Insoweit handelt es sich ohnehin um umweltschutzrechtliche Belange, die nicht
barschützend sind und auf die sich der Antragsteller insofern nicht berufen kann (vgl. VG Ansbach, U.v. 16.12.2010 - AN 9 K 10.00079 - juris Rn. 32). 106 b) Eine Verletzung des Antragstellers in ihn schützenden Vorschriften des Bau ordnungsrechts ist nicht erkennbar. 107 Insbesondere ist kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht ersichtlich, welches
BO sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m ohnehin in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig.
den Angaben des Landratsamtes betrage die Höhe der Stützmauer ca. 1,40 m und läge damit weit unter der abstandsrechtlich beachtlichen Höhe von mehr als 2 m. 109 c) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller sich in Bezug auf die vorgebrachten Geländeveränderungen, insbesondere die Aufschüttungen bzw. Auffüllungen in
barschützenden Rechten verletzt sein könnte. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Abgrabungen. 110 3.
alldem verletzt die mit der Klage angefochtene Baugenehmigung vom 24. November 2021 den Antragsteller
summarischer Prüfung nicht in
barschützenden Rechten. Die Klage erweist sich voraussichtlich als erfolglos. Damit überwiegt auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag ist demzufolge abzulehnen. 111
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.