VGH München, Beschluss v. 12.04.2022 – 6 CE 22.438 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 12.04.2022 – 6 CE 22.438 Download Drucken Titel: Gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt Normenketten: GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 VwGO § 123 Leitsätze: 1. Geeignet iSd Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Prüfung der Beförderungseignung in gesundheitlicher Hinsicht bedarf es einer zukunftsgerichteten Prognoseentscheidung, weshalb nicht allein auf den gegenwärtigen Stand der gesundheitlichen Verhältnisse oder gar nur auf in der Vergangenheit aufgetretene gesundheitliche Probleme abgestellt werden darf. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3. Erhebliche Fehlzeiten können ein Indiz für eine insgesamt labile oder dauerhaft stark angegriffene gesundheitliche Konstitution bzw. für chronische Krankheitssymptome sein. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Zusammenhang einer Beförderungsentscheidung reichen – anders als bei der Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit – für eine Nichtberücksichtigung begründete Zweifel an der aktuellen gesundheitlichen Eignung aus. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bundesbeamtenrecht, Telekom, Konkurrentenstreit, Gesundheitliche Eignung für das Beförderungsamt, Prognose, Lange Fehlzeiten, Beamter, Bewerber, Beförderung, gesundheitliche Eignung, Fehlzeiten, begründete Zweifel, vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 25.01.2022 – 16 E 22.70 Tatbestand I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Januar 2022 - AN 16 E 22.70 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.855,41 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin und die Beigeladene sind Beamtinnen auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und konkurrieren im Rahmen der Beförderungsrunde 2021/2022 um (noch) eine offene Beförderungsstelle (A9_vz). 2 Auf der maßgeblichen Beförderungsliste „PLS_weitere_nT“ wird die Antragstellerin mit dem Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung vom 27./28. Mai 2021 „Hervorragend +“ (Beurteilungszeitraum vom 1.9.2018 bis 31.8.2020) auf dem ersten Platz geführt. Mit Schreiben vom 2. November 2021 wurde ihr mitgeteilt, dass sie trotz dieses Umstands wegen fehlender gesundheitlicher Eignung in der Beförderungsrunde 2021/2022 nicht berücksichtigt werden könne. Aufgrund vorliegender gesundheitlicher Einschränkungen sei sie wiederholt und zuletzt seit dem 12. Januar 2021 durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben, so dass ein Verfahren zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit eingeleitet worden sei. Dies lasse eine positive Prognose hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Beförderungsamtes nicht zu. Die Beförderung eines seit längerer Zeit dienstunfähigen Beamten verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. 3 Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. November 2021 beim Verwaltungsgericht zunächst beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die im Zuge der Beförderungsrunde 2021/2022 aus der Beförderungsliste „PLS_weitere_nT“ für drei Beförderungsplanstellen nach A9_vz ausgewählten Bewerberinnen zu ernennen. Aufgrund ihrer langen krankheitsbedingten Ausfallzeiten sei zwar ein Verfahren zur Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit eingeleitet worden. Dieses Verfahren habe aber nicht zu ihrer Versetzung in den Ruhestand geführt, vielmehr sei auf entsprechende Empfehlung im Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 30. Juli 2021 in der Zeit vom 4. Oktober bis zum 12. November 2021 erfolgreich ein Wiedereingliederungsverfahren durchgeführt worden. Die Antragstellerin sei seit dem 15. November 2021 voll dienstfähig und zur Dienstaufnahme bereit. 4 Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 25. Januar 2022 abgelehnt. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung lasse keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen. Die Antragstellerin sei zu Recht aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung in der Beförderungsrunde 2021/2022 trotz ihres Ergebnisses in der aktuellen Beurteilung von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Angesichts der längeren Fehlzeiten lägen berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin für das Beförderungsamt vor, die eine Zurückstellung von ihrer Beförderung rechtfertigten, da im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für die Antragsgegnerin keine sichere Prognose darüber möglich gewesen sei, dass und wann die Antragstellerin ihre Dienstfähigkeit wiedererlangen werde. Damit habe ein von Amts wegen zu beachtendes Beförderungshindernis vorgelegen. Nach dem Ergebnis einer am 13. Juli 2021 erfolgten sozialmedizinischen Untersuchung sei zwar eine stufenweise Wiedereingliederung der Antragstellerin empfohlen worden. Jedoch sei es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - die hier mit dem Vermerk vom 14. Oktober 2021 abgeschlossen worden sei - alles andere als sicher gewesen, ob und wann die Antragstellerin, die nahezu das gesamte Jahr 2021 dienstunfähig erkrankt gewesen sei, wieder zum Dienst erscheinen werde. 5 Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt mit der Maßgabe, der Antragsgegnerin zu untersagen, die im Zuge der Beförderungsrunde 2021/2022 aus der Beförderungsliste „PLS_weitere_nT“ für die Beförderungsplanstellen nach A9_vz ausgewählte Beigeladene K. zu ernennen. 6 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert. II. 7 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. 8 Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht geltend gemacht worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu entsprechen. 9 1. Der Anordnungsgrund steht mit Blick auf die umgehend beabsichtigte Vergabe des in Rede stehenden höheren Statusamts an die Beigeladene - zu Recht - außer Streit. 10 2. Der Antragstellerin hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 11 Die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung der Antragstellerin im Rahmen der Beförderungsrunde 2021/2022 unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Der hierbei zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin wird durch die streitgegenständliche Auswahlentscheidung nicht verletzt. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu Recht wegen fehlender gesundheitlicher Eignung für eine Beförderung nicht in Betracht gezogen. 12 Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, hat der Dienstherr bei der Bewertung der Eignung der Bewerber um eine Beförderungsstelle immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amts in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Denn geeignet im Sinn des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 10; B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571.07 - juris Rn. 11; U.v. 21.7.2007 - 2 A 6.06 - juris Rn. 20). Bestehen im Hinblick auf einen Bewerber daran begründete Zweifel, ist der Dienstherr nicht berechtigt und kann er erst recht nicht verpflichtet sein, die in Rede stehende Beförderungsstelle diesem Bewerber unter Missachtung des öffentlichen Interesses an einer möglichst effektiven Aufgabenerfüllung und bestmöglicher Stellenbesetzung zu übertragen (vgl. OVG NW, B.v. 12.4.2017 - 6 A 794/16 - juris Rn. 15; B.v. 1.2.2013 - 6 B 1196/12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung dieser Eignungsbeurteilung ist der Zeitpunkt der - hier im Oktober 2021 getroffenen - behördlichen Auswahlentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.2016 - 1 WDS-VR 9.15 - juris Rn. 37). 13 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, es bestünden angesichts der wiederholten erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten begründete Zweifel daran, ob die Antragstellerin den Anforderungen der Beförderungsstelle in gesundheitlicher Hinsicht entspreche. Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.