G ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein weiteres Asylverfahren findet unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nur statt, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die für den Betroffenen eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). 22 Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist ein Folgeantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in seinem Asylerstverfahren insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die dreimonatige Präklusionsfrist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG findet nach einem Urteil des EuGH vom
des aserbaidschanischen Gesetzbuches steht auf Desertion eine Haftstrafe von drei bis sieben Jahren, in Kriegszeiten und während Kampfhandlungen von fünf bis zehn Jahren (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Bayreuth vom 23.2.2011). 32 Der Kläger zu 3) hat zudem weder vorgetragen, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, noch hat er dargelegt, inwieweit er bei den aserbaidschanischen Behörden überhaupt registriert ist als potentieller Wehrdienstleistender vor dem Hintergrund des Umstandes, dass er in …Deutschland geboren wurde. 33 Darüber hinaus gelangt das Gericht unter Auswertung der Erkenntnismittel zu der Überzeugung, dass es innerhalb des aserbaidschanischen Militärs jedenfalls nicht mehr zu schutzrelevanten Handlungen kommt. Während sich in einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahre 2014 noch Hinweise auf Mobbing in der Armee entnehmen ließen, ist dies bei aktuellen Lageberichten gerade nicht mehr der Fall und wohl auch der damals amtierende Verteidigungsminister wurde am
G erweist sich die Klage als unbegründet. 36
G hat das Bundesamt für ... in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Den Klägern stehen zur Überzeugung des Gerichts keine nationalen Abschiebungsverbote
G zur Seite. 37 Hierfür nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). 38 Ergänzend gilt Folgendes: 39 Die Kläger können die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes
G nicht beanspruchen. 40 a)
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe droht. 41 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind vorliegend nicht gegeben. Diesbezüglich wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, der das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zudem wird auf obige Ausführungen verwiesen. 42 b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine einzelfallbezogene, erhebliche und konkrete Gefahrensituation voraus, wobei es nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Erheblich ist eine Gefahr, wenn sie von bedeutendem Gewicht ist, konkret, wenn ihre Verwirklichung mit einer auf stichhaltigen Gründen beruhenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Rückkehr in das Herkunftsland eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Maßgeblich sind vielmehr die dort üblichen Standards. Nicht zu prüfen ist deshalb, ob in Aserbaidschan eine medizinisch optimale Behandlung oder gar eine Heilung zu erreichen ist.
G liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. 43 Im aserbaidschanischen Gesundheitssystem hat die Regierung in den letzten Jahren erhebliche Investitionen vorgenommen (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan des Auswärtigen Amtes vom 17.11.2020, Stand: November 2020, S. 21). Zu Anfang des Jahres wurde eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt, die auf eine Verbesserung der medizinischen Versorgung insgesamt abzielt. Ihre schrittweise verbindliche Einführung wurde wegen der Covid-19-Pandemie auf 2021, mithin auf dieses Jahr, verschoben.; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt, mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann jedoch nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet. Bei stationärer Behandlung sind alle Medikamente kostenfrei (vgl. IOM Länderinformationsblatt Aserbaidschan 2016, S. 2). Ambulante Patienten zahlen ihre Medikamente mit Ausnahme bei Krebserkrankungen und psychischen Erkrankungen selbst. Medikamente sind vergleichsweise teuer. Auch wenn die medizinische Versorgung noch nicht europäischen Standards entspricht, können verbreitete Erkrankungen wie Diabetes, Bluthochdruck, Asthma, Anämie, Gelenk- und Rückenschmerzen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie die coronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen, psychische Erkrankungen wie Depressionen, Drogenmissbrauch und posttraumatische Belastungsstörungen in Aserbaidschan adäquat behandelt werden. Bis auf wenige Ausnahmen sind die in Deutschland üblichen Medikamente auch in Aserbaidschan erhältlich (vgl. Information zur medizinischen Versorgung in Aserbaidschan der Botschaft Baku vom 29.4.2016). Nicht vorhandene Medikamente können in der Regel durch andere, wirkungsgleiche ersetzt werden. 44 Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe und Erkenntnismittel erweist sich eine Abschiebung der Kläger nach Aserbaidschan weder
G noch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als unzulässig. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). 45 Hinsichtlich der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste bezüglich Erkrankungen der Kläger ist festzuhalten, dass bezüglich der geplanten Operation des Klägers zu 1) am Nacken, wie er erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, kein ärztliches Attest vorgelegt wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dies zum einen in Aserbaidschan nicht behandelbar wäre, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Erkenntnismittellage. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan drohen würde. 46 Hinsichtlich der vorgetragenen psychischen Erkrankung des Klägers zu 1) ist festzuhalten, dass psychische Erkrankungen nach der Erkenntnismittellage in Aserbaidschan behandelbar sind. 47 Hinsichtlich der Erkrankungen der Klägerin zu 4) wird zunächst auf die Entscheidung im früheren Verfahren der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.