1, § 538 Abs. 2, § 540 BGB § 826 Leitsätze: Die Zurückverweisung an das Erstgericht entsprechend § 538 Abs. 2
ist auch dann zulässig, wenn das angefochtene Urteil in Tatbestand und Entscheidungsgründen grob verfahrensfehlerhaft ist und es deshalb keine taugliche Grundlage für ein Berufungsverfahren nach der Konzeption des Reformgesetzgebers darstellt. (Rn. 11)
enthält eine Gesetzeslücke für Fälle, in denen entgegen § 313
ein Urteil erlassen wird, welches die Feststellung, ob noch eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist, ohne vollständige Verlagerung der Aufgaben der Tatsachenfeststellung der ersten Instanz in die zweite Instanz überhaupt nicht ermöglicht. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch, insbesondere aus § 826, 823 Abs., 2, 852, 280 ff. BGB zu. Eine Kenntnis der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, so dass eine sekundäre Darlegungslast derselben nicht zum Tragen kommt. Die bloße Entwicklungszusammenarbeit genügt hierfür ebenso wenig wie die Konzernverbundenheit, die nicht zu einer Kenntniszurechnung über § 31, 278, 831 BGB, je auch analog, führt. Überdies ist der Anspruch auch verjährt.“ 4 Weitere, konkretere Feststellungen enthält das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, nicht. Die Verfahrensakte umfasste zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts ca. 500 Blatt, wobei sich der Kläger dort umfangreich zur angeblichen Verantwortlichkeit der Beklagten äußerte. 5 Mit der Berufung wiederholt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge. Er rügt u.a., dass das Urteil des Landgerichts keine ausreichende Begründung enthalte und deshalb nur spekuliert werden könne, was das Ausgangsgericht meine. Sodann wiederholt die Berufungsbegründung auf 55 Seiten ihren erstinstanzlichen Vortrag u.a. zur angeblichen Kenntnis der Beklagten vom Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung und deren Verantwortlichkeit hierfür. 6 Mit Verfügung vom 16.12.2021 wurden die Parteien darauf hingewiesen, der Senat teile die Auffassung der Berufung, dass das angefochtene Urteil keine brauchbare Grundlage für ein Berufungsverfahren darstelle und deshalb angeregt werde, die Zurückverweisung an das Landgericht zu beantragen und Einverständnis mit schriftlicher Entscheidung zu erklären. 7 Der Kläger beantragte daraufhin die Zurückverweisung an das Landgericht im schriftlichen Verfahren. 8 Die Beklagte erklärte sich mir der vom Senat vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden und stimmte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ebenfalls zu. 9 Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 10 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Rechtsstreit war auf den zuletzt übereinstimmenden Antrag bzw. Wunsch der Parteien zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2
analog). 11 1. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an wesentlichen Mängeln (vgl. § 538 Abs. 2 Nr. 1
), weil das angefochtene Urteil entgegen § 313
keinen ausreichenden Tatbestand und keine ausreichenden Urteilsgründe enthält. 12 a) Ein mangelhafter Tatbestand stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. Zöller/Heßler,
, 34. A. 2022, § 538 Rnr. 29 mwN). Der Tatbestand soll eine in sich verständliche, knappe Darstellung der erhobenen Ansprüche und der dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten (vgl. z.B. Thomas/Putzo,
, 42. Aufl. 2021, § 313 Rnr. 12). 13 Diesen Anforderungen genügt der vorliegende „Tatbestand“ angesichts einer zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts ca. 500-seitigen Akte in keiner Weise. Dort wird nicht dargelegt, was die Klageseite zur Begründung einer Haftung der Beklagten konkret angeführt hat und womit die Beklagte die Verjährungseinrede begründet hat. 14 b) Auch mangelhafte Urteilsgründe stellen einen Verfahrensfehler dar (vgl. Zöller/Heßler,
, 34. A. 2022, § 538 Rnr. 29 mwN). 15 Gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3
haben die Entscheidungsgründe eines Zivilurteils eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen zu enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Die ausdrücklich betonte Kürze der Entscheidungsgründe darf dabei jedoch nicht auf Kosten ihrer Verständlichkeit gehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Parteien einen verfassungsrechtlich fundierten Anspruch darauf haben, über die den Spruch des Richters tragenden Gründe und über die dafür maßgebenden Erwägungen in ausreichender Weise unterrichtet zu werden (Musielak/Voit, 18. Aufl. 2021, § 313a
Rn.10 mwN; OLG Saarbrücken FamRZ 1993, 1098
benötigt, um darzustellen, dass und warum die dortige Klage vom Landgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden war (Beschluss vom 28.05.2021 - 8 U 6521/20, BeckRS 2021, 12757). Auch wenn man denselben Maßstab sicherlich nicht an eine erstinstanzliche Entscheidung anlegen kann, verdeutlicht dies doch, dass der vorliegende Tatbestand und die Gründe auch den Mindestanforderungen für erstinstanzliche Entscheidungen offensichtlich nicht genügen. 17 2. Das Fehlen von Tatbestand oder Entscheidungsgründen stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil nicht erkennbar ist, ob und wieweit der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020,
N aus der Rspr. vor der Reform des Berufungsrechts, insbes. BGH vom 24.11.1976, Gz. IV ZR 3/75). 18 Dieser erhebliche Verfahrensmangel stellt nach Auffassung des Senats einen über § 538 Abs. 2
hinausgehenden, ungeschriebenen Zurückverweisungsgrund dar. Denn das Ziel der Reform des Berufungsrechts, die Berufung in ein Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseitigung zu verwandeln (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020,
33), kann so nicht erreicht werden. 19
Ausdruck gefunden, wonach das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen hat. Da das angefochtene Urteil hier keinerlei konkrete Feststellungen enthält, fehlt es an aber Tatsachen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde legen könnte. 21 Auch § 540
ist Folge dieser Konzeption. Danach enthält das Berufungsurteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen sowie eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Auch hierfür bietet das angefochtene Urteil keinerlei Grundlage. Man stelle sich vor, der Senat würde die Berufung gem. § 540
„aus den zutreffenden Gründen des Ersturteils“ zurückweisen. Ein derartiges Urteil wäre auch für eine Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof keine geeignete Basis. 22 c) Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Zurückverweisungsvorschrift des § 538 Abs. 2 Nr. 1
als Ausnahmeregelung ausgestaltet, die den Grundsatz der Prozessbeschleunigung nur durchbricht, wenn die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers erfolgt und noch eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 102, BGH BB 2005, 516). 23 Dabei hat der Gesetzgeber aber offensichtlich übersehen oder nicht für möglich gehalten, dass ein Erstgericht - wie hier - entgegen § 313
ein Urteil erlassen könnte, dass die Feststellung, ob noch eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist, ohne vollständige Verlagerung der Aufgaben der Tatsachenfeststellung der ersten Instanz in die zweite Instanz überhaupt nicht ermöglicht. 24 Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass diese Gesetzeslücke dadurch geschlossen werden muss, dass die Zurückverweisung an das Erstgericht entsprechend § 538 Abs. 2
auch dann zulässig ist, wenn das angefochtene Urteil grob verfahrensfehlerhaft ist und es deshalb keine taugliche Grundlage für ein Berufungsverfahren nach der Konzeption des Reformgesetzgebers darstellt (ebenso OLG München, Urteil vom 22.09.2005, Az. 19 U 5182/04, NJOZ 2005, 4826, beck-online; KG, Urteil vom 10. September 2007 - 12 U 190/06 -, juris; LG München I, NJW-RR 2004, 353; BeckOK
/Wulf, 43. Ed. 1.12.2021,
15, a.A. wohl Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021,
11, für Versäumung der 5-Monatsfrist, unter Hinweis auf BGH, Urt. v.
. Dann hätte es zumindest eines vorherigen Hinweises gem. § 139
bedurft, warum es nunmehr eine Kenntnis der Beklagten nicht mehr für substantiiert dargelegt hält. Dass ein solcher Hinweis vom Landgericht erteilt worden wäre, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. 27
hinsichtlich der Kenntnis von Repräsentanten der hiesigen Beklagten als Fahrzeugherstellerin vom Einsatz einer von der Motorherstellerin implementierten evident unzulässigen Abschalteinrichtung verfahrensfehlerfrei möglich sein kann (BGH, Urteil vom
. 32 2. Die Revision war nicht zuzulassen. Zwar hätte die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2
grundsätzliche Bedeutung, weil bisher durch den Bundesgerichtshof nicht geklärt ist, ob § 538 Abs. 2
die Zurückverweisungsgründe auch dann abschließend regelt, wenn das angefochtene Urteil grob verfahrensfehlerhaft ist und deshalb keine taugliche Grundlage für ein Berufungsverfahren nach der Konzeption des Reformgesetzgebers darstellt. Da die Parteien jedoch zuletzt übereinstimmend die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt bzw. gewünscht haben und die Entscheidung sie somit nicht beschwert, bestand auch kein Anlass, die Revision zuzulassen. 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.