130 Abs. 3 Leitsätze: Das Verwenden eines mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“ versehenen Davidsterns, welcher dem gelben sog. „Judenstern“ nachempfunden ist, als Profilbild für einen öffentlich einsehbaren Account bei „Telegram“ kann den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 III
erfüllen. (Rn. 13 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
schuldig gemacht hat. B. 6 Am 07.04.2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Würzburg aufgrund dieses Sachverhaltes beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Würzburg den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Person, die Wohnung mit Nebenräume, der Geschäftsraume mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden und der Beschlagnahme von internetfähigen Endgeräten dienen. 7 Mit Beschluss vom 19.04.2022 lehnte das Amtsgericht Würzburg den Erlass des beantragten Beschlusses ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. 8 Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft Würzburg am 25.04.2022 Beschwerde. Auf die Begründung der Beschwerde wird Bezug genommen. 9 Das Amtsgericht Würzburg half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung vor. C. 10 Gegen eine Entscheidung, mit der der Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses abgelehnt wird, ist die Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO statthaft. Diese wurde in zulässiger Weise eingelegt und erweist sich in der Sache als erfolgreich. 11 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung nach den §§ 102, 105 StPO und einer Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 StPO liegen vor. 12 Der für die Maßnahmen erforderliche Anfangsverdacht ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht aus den Ermittlungen der KHMin H., welche im Rahmen einer OSINT-Einsatzbegleitung zu einem Demonstrationseinsatz in S. am 26.12.2021 auf dem Profilbild des öffentlich einsehbaren Telegram-Accounts des Benutzers @S. einen gelben Judenstern mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“ festgestellt hat. Aufgrund des auf dem Account ebenfalls ersichtlichen Namens „R H“ ist anzunehmen, dass der namensgleiche Beschuldigte Inhaber dieses Accounts ist. Dies legen auch diverse Diskussionsbeiträge in verschiedenen Telegram-Gruppen des Accountinhabers nahe. So gibt der Accountnutzer eine (halbwegs fundierte) rechtliche Einschätzungen zur Zulässigkeit des polizeilichen Pfeffersprayeinsatzes im Rahmen von Ausschreitungen bei einer Demonstration in S. ab. Derartige Kenntnisse ließen sich mit der früheren Tätigkeit des Beschuldigten, einem Polizeibeamten im Ruhestand, in Einklang bringen. 13 In rechtlicher Hinsicht besteht der Anfangsverdacht einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3
. 14 Demnach macht sich wegen Volksverhetzung strafbar, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet, oder verharmlost. 15 Durch die Verwendung des „gelben Judensterns“ mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“ zieht der Beschuldigte einen Vergleich zwischen der aktuellen öffentlichen Wahrnehmung und Behandlung ungeimpfter Personen und jüdischer Bürger unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Das Tragen des Judensterns sollte jüdischstämmige Mitbürger nach außen hin für jedermann erkennbar machen und war eine von den Nationalsozialisten im Jahr 1941 gesetzlich eingeführte Zwangskennzeichnung. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, wurde hierdurch nicht nur die systematische Ausgrenzung und Entrechtung der jüdischstämmigen Bevölkerung fortgesetzt, vielmehr bereitete es letztlich die staatlich betriebene Enteignung, Massendeportation und -vernichtung vor. Der Judenstern diente damit nicht „nur“ der Ausgrenzung jüdischer Mitbürger, sondern war vielmehr eine öffentlich sichtbare Maßnahme zur Durchführung des Holocausts. Durch die Verwendung des Judensterns mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“ bringt der Verwender unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich in vergleichbarer Weise öffentlich gebrandmarkt, ausgegrenzt, rechtlos gestellt, verfolgt und existentiell bedroht fühlt. Ein derartiger Vergleich entbehrt jedoch offenkundig jeglicher Tatsachengrundlage. Die Situation ungeimpfter Personen ist nicht einmal ansatzweise mit der jüdischer Bürger unter der Herrschaft der Nationalsozialisten vergleichbar und bagatellisiert die Qualität der damals begangenen Gräueltaten. Andere - nicht strafbare - Deutungsmöglichkeiten kommen nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht in Betracht. Im Gegenteil - die Teilnahme des Beschuldigten an insgesamt 59 systemkritischen Telegram-Gruppen, in denen z. T. fortlaufend antisemitische und holocaustleugnende Äußerungen getätigt und Inhalte geteilt werden, legen die obige Lesart jedenfalls im Sinne eines Anfangsverdachts nahe (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020 - 205 StRR 240/20). 16 Diese Verharmlosung erfolgte öffentlich im Sinne des § 130 Abs. 3
. Dies ist dann der Fall, wenn die Äußerung - unabhängig von der Öffentlichkeit des Ortes - von einem größeren nach Zahl und Individualität unbestimmten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann (vgl. Rackow in: Beck OKStG, 52. Ed. 1.2.2022,
35). Die Verwendung des gelben Judensterns mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“ erfolgte auf dem öffentlich einsehbaren Telegram-Profil des Beschuldigten. Sie war damit für jeden Nutzer des Messengerdienstes Telegram zugänglich. Deren stetig wachsender Nutzerkreis ist zahlenmäßig nicht überschaubar und nicht durch nähere Beziehungen miteinander verbunden, sodass die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Profilbildes im Sinne des § 130 Abs .3
öffentlich erfolgte. 17 Die Äußerung war darüber hinaus geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. Eingriffe in die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Dementsprechend ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingrenzendes Verständnis zugrunde zu legen. Der öffentliche Friede umfasst dabei den Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger sowie das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben. Nicht tragfähig ist dagegen ein Verständnis, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung durch Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Ziel ist vielmehr der Schutz vor Äußerungen, die erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich demnach auf die Außenwirkung von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern können. Zwar ist die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3
ein abstraktes Gefährdungsdelikt und erfordert demnach keine konkrete Gefährdung oder gar tatsächliche Störung des öffentlichen Friedens. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss jedoch die Tat bei einer objektiven exante Betrachtung nach Inhalt, Ort oder anderen Umständen konkret geeignet gewesen sein, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern oder das psychische Klima aufzuhetzen. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Art, Inhalt, Form, Umfeld der Äußerung, Stimmungslage der Bevölkerung und politischer Situation zu bestimmen, wobei bereits die Verhetzung eines aufnahme-/gewaltbereiten Publikums genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15; Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 68. Auflage 2021, § 130 Rn. 13 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021,
G, 52. Ed. 1.2.2022,
22 f.). Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes besteht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zumindest ein Anfangsverdacht für eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Nach den bislang vorliegenden Ermittlungserkenntnissen ist der Beschuldigte seit über zwei Jahren in der Querdenkerszene aktiv. Er ist Mitglied in 59 systemkritischen Telegram-Gruppen, deren Namen und Inhalte auf eine extreme rechte politische Gesinnung schließen lassen. Insbesondere im „P. Netzwerk“ werden fortlaufend antisemitische und holocaustleugnende Äußerungen getätigt und Beiträge geteilt. Den freiheitsbeschränkenden staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie und den jeweiligen politischen Entscheidungsträgern wird in diesen Gruppen bisweilen nicht bloß kritisch, sondern offen feindselig entgegengetreten. Das Diskussionsklima ist aufgeheizt und vergiftet. Man stilisiert sich zum Opfer einer staatlichen Willkürherrschaft und in diesem Zusammenhang kommt es mitunter auch zu Gewaltaufrufen. Bezeichnenderweise zeigen weitere Profilbilder des Beschuldigten „Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht“, „Söder muss weg“ und „Volksbegehren Landtag abberufen“. Aus der kürzlich veröffentlichten Statistik des Bundeskriminalamtes für das Jahr 2021 ergibt sich, dass die Zahl der politisch motivierten Straftaten im Vergleich zum Vorjahr um 23% auf insgesamt 55.048 angestiegen ist. Dies gilt nicht nur für die Propagandadelikte. Auch bei den Gewalttaten stieg die Zahl um 15,5% auf 3.899 an. Einen Anstieg verzeichneten insbesondere antisemitische Delikte. Deren Zahl stieg im Vergleich zum Vorjahr um knapp 29% auf 3.
i. V. m. § 86 Abs. 3
(Sozialadäquanzklausel). 20 Die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist verhältnismäßig. Sie ist zum Auffinden von Beweismitteln geeignet, § 102 StPO, da die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat die Benutzung eines internetfähigen Gerätes voraussetzt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte im Besitz (zumindest) eines internetfähigen Gerätes befindet. Dessen Beschlagnahme nach § 94 StPO und Auswertung kann insbesondere Klarheit über die Täterschaft des Beschuldigten verschaffen. Zudem unterliegen Tatmittel der Einziehung, § 74 Abs. 1
. Auch zu deren Sicherung kann die Beschlagnahme angeordnet werden, § 111b S. 1 StPO. Mildere, gleichermaßen geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfes und der Dringlichkeit des Tatverdachts ist die Anordnung der genannten Maßnahmen trotz der damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Beschuldigten angemessen. 21 Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Kosten des zuungunsten des Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gehören zu den Verfahrenskosten, die der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung nach § 465 StPO zu tragen hat.
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