Obsah (4)
§ 20§ 19§ 40§ 77OLG München, Beschluss v. 10.02.2022 – 34 Wx 431/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 10.02.2022 – 34 Wx 431/21 Download Drucken Titel: Grundbucheintragung nach Auflassung au
GBO
- Aufl. § 20 Rn. 40). Als sonstige Voraussetzung der Eintragung ist sie gemäß § 29 GBO nachzuweisen (vgl. Hügel/Otto GBO
- Aufl. § 29 Rn. 108 ff.). Einigungsberechtigt sind im Fall der Auflassung eines Grundstücks der Eigentümer als verlierender und der Erwerber als gewinnender Teil (
§ 20Rn.
39 f.). Wird der Erbe durch einen Bevollmächtigten vertreten, sind die Wirksamkeit und der Umfang der Vollmacht vom Grundbuchamt selbständig zu prüfen (OLG Frankfurt ZEV 2015, 648;
§ 19Rn.
74.2). Ist im Grundbuch als Eigentümer noch der Erblasser eingetragen, so ist die Voreintragung des Erben als Betroffenen (§ 39 GBO) nach § 40 GBO im Falle der Übertragung eines Rechts nicht erforderlich. Auch die Erbenstellung ist in der Form der §§ 29 ff. GBO nachzuweisen. 14
- b)Vorliegend ist noch der verstorbene H.H. als Eigentümer gebucht. Erbin nach H.H. ist die ebenfalls verstorbene G.H. Deren Erbenstellung ist durch die Vorlage des Erbscheins vom 9.2.2017, von dem dem Grundbuchamt eine Originalausfertigung vorlag, in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Grundsätzlich wären also deren Erben verfügungs- und damit einigungsberechtigt und hätten die Bewilligung abzugeben. 15 Bei der Beurkundung am 16.8.2021 handelten jedoch nicht die Erben, sondern die Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB). Dass nicht die Erben, sondern für diese die Beteiligten unter Hinweis auf die dem P.H. erteilte transmortale Vollmacht die Einigung und die Bewilligung in der Urkunde vom 16.8.2021 erklärt haben, hindert deren Eintragung nicht. Denn P.H. konnte als Bevollmächtigter der Erben über den Miteigentumsanteil verfügen und somit das vollmachtlose Handeln der Beteiligten gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB genehmigen, wie mit notarieller Urkunde vom 27.8.2021 formgemäß geschehen. Zwar lässt die oben unter I. zitierte Formulierung in der notariellen Urkunde vom 16.8.2021 nicht eindeutig erkennen, dass beabsichtigt war, dass P.H. das Handeln der Beteiligten genehmigen wird. Die Vorlage der notariell beglaubigten Genehmigung vom 27.8.2021 zusammen mit dem Eintragungsantrag lässt indes keinen anderen Schluss zu. 16
- c)Die in notariell beglaubigter Abschrift und damit in der Form des § 29 GBO vorgelegte Generalvollmacht ist ausdrücklich für sämtliche Angelegenheiten erteilt, soweit diese gesetzlich zulässig sind. Sie ist daher grundsätzlich geeignet zur Vertretung in allen grundstücksbezogenen Angelegenheiten, in denen eine Vertretung zulässig ist (Senat vom 27.4.2009, 34 Wx 22/09 = NJW-RR 2010, 443). Sie umfasst damit die Auflassung gemäß § 925 BGB, die Bewilligung gemäß § 19 GBO und die Umschreibungsanträge gemäß § 13 GBO (Glenk FamRB 2017, 478). Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich um eine transmortale Vollmacht. Abgesehen davon, dass eine Vollmacht, wenn ihr ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde lag, gemäß §§ 168, 672, 675 BGB ohnedies über den Tod hinaus gilt, ist vorliegend die Fortgeltung über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus ausdrücklich angeordnet. Mit dem Tod des Vollmachtgebers wandelt sich die transmortale Vollmacht in eine Vollmacht für die Erben um (§ 1922 BGB). Mit dem Erbfall erwirbt der Bevollmächtigte aufgrund der Ermächtigung der Erblasserin die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen (BGH NJW 1983, 1487; OLG Celle DNotZ 2020, 672; Senat vom 15.6.2015, 34 Wx 513/13 = NZG 2015, 1024; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 16. Aufl. Rn. 3571; Hügel/Reetz V Rn. 48; Grüneberg/Weidlich BGB 81. Aufl. Einf. vor § 2197 Rn. 10). 17 Die Bedenken des Grundbuchamts hinsichtlich der Notwendigkeit der Benennung der Erben zur Ermöglichung eines Vollmachtswiderrufs sind nicht gerechtfertigt. Der Bevollmächtigte muss weder die Erben namhaft machen, für die er handelt, noch die Zustimmung der Erben zu seinem Handeln einholen (OLG Stuttgart FGPrax 2019, 67; OLG Frankfurt ZEV 2012, 377; ZEV 2015, 648; LG Stuttgart ZEV 2008, 198; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 78; Glenk FamRB 2017, 478). Eine Nachforschungspflicht statuieren die §§ 170 bis 172 BGB gerade nicht. Die Bejahung eines allgemeinen Zustimmungszwangs liefe dem Zweck der über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkenden Vollmacht zuwider, den Auftrag und seine Verwirklichung gerade von dem Willen späterer Erben unabhängig zu machen (BGH NJW 1969, 1245; NJW 1995, 250; OLG Frankfurt ZEV 2015, 648). 18
- d)Im hier gegebenen Fall, dass die Eigentumsübertragung an Miteigentumsanteilen an einem Nachlassgrundstück eingetragen werden soll, ist gemäß § 40 Abs. 1, 1. Alt. GBO weder eine Voreintragung der Erbin des H.H. noch eine Voreintragung der Erben der G.H. erforderlich. Die Erbenstellung der G.H ist durch Erbschein gemäß § 35 GBO nachgewiesen. Die Voreintragung erübrigt sich auch für die Erbeserben (RG 53, 298; KGJ 49 A 174; Hügel/Zeiser § 40 Rn. 1, 23, 25; Schöner/Stöber Rn. 142b;
§ 40Rn.
21; Bauer in Bauer/Schaub GBO
- Aufl. § 40 Rn. 8; KEHE/Volmer GBO
- Aufl. § 40 Rn. 7). Für diese hat P.H. als transmortal Bevollmächtigter gehandelt und muss insoweit keinen Erbnachweis vorlegen (OLG Celle DNotZ 2020, 672; OLG Frankfurt ZEV 2015, 648; ZEV 2012, 377; Weber DNotZ 2018, 884; Hügel/Reetz V Rn. 50; Schöner/Stöber Rn. 3571). 19 e) Ergänzend ist anzumerken, dass die Vollmacht nicht deshalb durch Konfusion erloschen ist, weil - wie in der Beschwerdebegründung vorgetragen - der Bevollmächtigte Miterbe ist. Soweit vertreten wird, dass die transmortale Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird (Senat vom 4.1.2017, 34 Wx 382/16 = FGPrax 2017, 65), mangelt es vorliegend bereits an einer Stellung des P.H. als Alleinerben. 20
- Im Fall der Aufhebung einer den Eintragungsantrag zurückweisenden Entscheidung hat das Beschwerdegericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, das heißt eine Zwischenverfügung zu erlassen oder das Grundbuchamt zur Eintragung anzuweisen (Senat vom 4.8.2016, 34 Wx 110/16 = FamRZ 2017, 328; OLG Köln FGPrax 2013, 150; Hügel/Kramer § 77 Rn. 41.1;
§ 77Rn.
25). Dementsprechend war hier das Grundbuchamt zur Eintragung der Beteiligten als Miteigentümer anzuweisen. 21 Da die Beschwerde im Hauptantrag erfolgreich ist, bedarf der gestellte Hilfsantrag keiner Bescheidung. III. 22 Für das erfolgreich eingelegte Rechtsmittel fallen Gerichtskosten nicht an, § 25 Abs. 1 GNotKG. 23 Daher sind eine Kostenentscheidung und eine Geschäftswertfestsetzung nicht erforderlich.