VG München, Beschluss v. 02.05.2022 – M 10 S 22.50230 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 02.05.2022 – M 10 S 22.50230 Download Drucken Titel: Dublin, Frankreich: Verfristeter Eilantrag Normenketten: AsylG § 10, § 34a Abs. 2 S. 1, § 74 Abs. 1 Hs. 2 VwGO § 80 Abs. 5 Leitsatz: Nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung (nach § 34a Abs. 1 AsylG) innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abgelehnter Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, Verspätete Klageerhebung, Zustellungsfiktion in Aufnahmeeinrichtung, Asylgesetz, Fax, Frist, Klageerhebung, Wiedereinsetzung, Dublin-Verfahren, Fristversäumnis, vorläufiger Rechtsschutz Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine drohende Überstellung nach Frankreich im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“. 2 Das Gericht sieht zunächst von einer Darstellung des Sachverhalts ab und nimmt Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom
- März 2022, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz - AsylG). Ergänzend wird ausgeführt: 3 Mit Bescheid vom
- März 2022, bei der Aufnahmeeinrichtung der Antragstellerin eingegangen am
- März 2022 und der Antragstellerin am
- März 2022 ausgehändigt (BA Bl. 185), lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Nummer 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 3), ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf zehn Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. 4 Mit Schriftsatz vom
- April 2022, eingegangen am Verwaltungsgericht München per Fax am gleichen Tag, hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid erhoben (M 10 K 22.50229) und beantragt zudem (sinngemäß), 5 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom
- März 2022 anzuordnen. 6 Mit Schriftsätzen vom
- April 2022 beantragt die Antragsgegnerin, 7 den Antrag abzulehnen. 8 Zur Begründung führt sie aus, dass Klage und Eilantrag verfristet seien. 9 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte, auch im Verfahren M 10 K 22.50229, Bezug genommen. II. 10
- Der Antrag ist unzulässig. 11 Er wurde nicht fristgerecht gestellt. Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung (nach § 34a Abs. 1 AsylG) innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Der angefochtene Bescheid vom
- März 2022 wurde der Aufnahmeeinrichtung, in der die Antragstellerin wohnt, am
- März 2022 übergeben und gilt damit gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, also am
- März 2022 als zugestellt. Die erst am
- März 2022 erfolgte Aushändigung an die Antragstellerin ändert hieran nichts (Preisner in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,
- Edition, Stand: 1.10.2021, § 10 AsylG Rn. 36 m.w.N.). Dem Bescheid war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt. Zudem wurde die Antragstellerin zuvor über die Regelungen des § 10 Abs. 4 AsylG belehrt (vgl. BA Bl. 81 ff.). Nach alledem lief daher die Frist zur Klageerhebung und zur Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Ablauf des
- April 2022 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Der am
- April 2022 bei Gericht eingegangene Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die ebenfalls erhobene Klage sind damit verfristet. 12 Auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Aushändigung des Bescheids an die Antragstellerin am
- März 2022 wären sowohl der Eilantrag als auch die Klage verfristet. In diesem Fall hätten Antrags- und Klagefrist mit Ablauf des
- April 2022 geendet und wären durch den Eingang bei Gericht am
- April 2022 nicht gewahrt. 13 Gründe, die eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 14
- Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 15
- Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).