VG München, Urteil v. 05.04.2022 – M 1 K 19.2952 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 05.04.2022 – M 1 K 19.2952 Download Drucken Titel: Unzulässige Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine nach Straßenverkehrsrecht zulassungsbedürftige Werbeanlage Normenketten: VwGO § 75 S. 2, § 102 Abs. 2, § 161 Abs. 3 StVO § 33 Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 10, Abs. 2 S. 1 BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayBO Art. 2 Abs. 1 S. 2, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 Nr. 5, Art. 68 Leitsätze: 1. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Fristablaufs nach § 75 S. 2 VwGO ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht hingegen der Zeitpunkt der Klageerhebung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Außerhalb geschlossener Ortschaften liegt der Standort einer Werbeanlage, wenn die Verkehrsfläche vor dem Zeichen StVO 310 liegt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei Werbeanlagen entfällt eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO bestehende Baugenehmigungspflicht, soweit das Vorhaben nach Straßenverkehrsrecht einer Zulassung bedarf. Das ist der Fall, wenn die Anlage an sich nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 StVO unzulässig ist, aber nach Art. 46 Abs. 1 Nr. 10 oder Abs. 2 S. 1 StVO ausnahmsweise zugelassen werden kann. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Untätigkeitsklage, Baugenehmigung für eine Werbeanlage, Ausnahmegenehmigung wegen Verkehrsbeeinträchtigung, Unzulässigkeit, Werbeanlage, Rechtsschutzbedürfnis, Genehmigungspflicht, Baugenehmigung, straßenverkehrsrechtliche Zulassung, Verkehrsbeeinträchtigung, abstrakte Gefahr, verkehrsgefährdende Ablenkung, verkehrsgefährdende Beeinflussung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage. 2 Mit Antrag vom 6. März 2019, der beim Beklagten am 3. April 2019 einging, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen, beleuchteten „…“-Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 1300 Gem. … (Vorhabensgrundstück). Die Werbeanlage soll auf dem südöstlichen Ende des Vorhabensgrundstücks errichtet werden. Das Vorhabensgrundstück grenzt unmittelbar südlich an einen gemeinsamen Geh- und Fahrradweg, der wiederum unmittelbar südlich an die Staatsstraße St … grenzt. Im streitgegenständlichen Abschnitt gilt auf der St … eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h. Auf der Höhe des Vorhabensgrundstücks befindet sich eine Querungshilfe. Unmittelbar östlich des Grundstücks verläuft die B … straße, die die nördlich gelegenen Grundstücke mit der St … verbindet. Die Werbeanlage soll über einen 2,50 m hohen sog. Monofuß verfügen. Die Werbetafel soll eine Breite von 3,90 m und eine Höhe von 2,86 m - mithin eine Gesamthöhe inklusive Fuß von 5,36 m bzw. 5,41 m inklusive Beleuchtungsaufbau - aufweisen. 3 Das Vorhabensgrundstück liegt im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung der Beigeladenen zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Bereich „B … straße“ aus dem Jahr 2012. Nach § 2 der Satzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. 4 Mit Schreiben vom 26. März 2019 erklärte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten, dass es für das Vorhaben keiner Baugenehmigung, sondern einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedürfe. 5 Unter dem 30. April 2019 kam das Staatliche Bauamt … unter Beteiligung der Polizei und der unteren Verkehrsbehörde zu der Einschätzung, dass dem Vorhaben nicht zugestimmt werden könne. Das Vorhaben falle unter das Anbauverbot nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Es bestünde eine Gefährdung der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer auf der St … sowie für die in die östlich des Vorhabensgrundstücks verlaufende B … straße einmündenden Verkehrsteilnehmer. Vor der Einmündung in die B … straße bestehe beidseitig eine Bushaltestelle. Die Sichtbeziehungen im Einmündungsbereich St … / B … straße seien, auch im Hinblick auf den Gehweg, eingeschränkt, wenn ein Bus an der Bushaltestelle anhalte. Der Einmündungsbereich der beiden Straßen sei in der Vergangenheit eine häufige Unfallstelle gewesen. Die bereits vorzufindende Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h sei in den örtlichen Verhältnissen begründet. Die ablenkende Wirkung einer Werbeanlage verschärfe diese Situation. 6 Mit am 19. Juni 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt sinngemäß, 7 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. 8 Die Klage sei zulässig, da über den Bauantrag ohne Grund innerhalb der Frist nicht entschieden worden sei. Die Klage sei begründet, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. 9 Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2019 beantragt der Beklagte, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das Vorhaben liege in der Anbauverbotszone nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG und bedürfe deshalb einer Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung treffe die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde. Diese habe ihr Einvernehmen verweigert. Es liege demnach ein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO vor. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Stellungnahme des staatlichen Bauamts vom 30. April 2019. 12 Die Beigeladene äußerte sich nicht. 13 Das Gericht hat am 5. April 2022 Beweis erhoben über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll verwiesen. 14 Am 5. April 2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 I. Über die Klage konnte trotz Ausbleiben der Klägerin auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. April 2022 entschieden werden. Nach § 102 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden; hierauf wurde die Klägerin bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Schreiben vom 7. März 2022 ausdrücklich hingewiesen. 16 II. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. 17 1. Zwar ist die Klage nicht bereits deshalb unzulässig, da diese womöglich vor Ablauf der Frist aus § 75 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Danach kann die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 18 Die Klägerin stellte ausweislich der Behördenakten am 6. März 2019 bei der Beigeladenen einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der Werbeanlage. Dieser ging am 3. April 2019 beim zuständigen Landratsamt ein. Es spricht einiges dafür, auf letztgenannten Eingang beim Landratsamt als maßgeblichen Fristbeginn abzustellen, da dieses für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist. 19 Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da unabhängig davon, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist, selbst eine verfrühte Klageerhebung nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt. Als maßgeblich für den Zeitpunkt des Fristablaufs erachtet die Rechtsprechung den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht hingegen den Zeitpunkt der Klageerhebung, sodass auch die Klageerhebung vor Ablauf der Dreimonatsfrist zunächst zulässig ist (Brenner in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 41 m.w.N.). 20 Die Dreimonatsfrist ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits verstrichen, ohne dass der Beklagte den Antrag verbeschieden hat, sodass die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der genannten Frist unzulässig ist. 21 2. Die Klage ist jedoch unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die streitgegenständliche Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung fehlt. Die begehrte Werbeanlage bedarf nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO keiner Baugenehmigung gemäß Art. 68 BayBO, sondern einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung - StVO - vom Verbot der Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.