kommt, nimmt es derzeit nicht am Präsenzunterricht teil. 3 Mit Schreiben vom
weis eines Gesetzes gebeten, welches einen Impfzwang, einen Testzwang und einen Maskenzwang beinhalte. Aus den Begriffen „möchte und will“ lasse sich keine Pflicht erzeugen. Die Pflicht ergebe sich aus dem Schulgesetz, was bedeute, dass der Anbieter Tatsachen und Regularien schaffen müsse, um Menschen die Schulpflicht zu ermöglichen. Es liege kein unentschuldigtes Fehlen vor, da dem Kind der Zutritt zur Schule und sämtliches Lernmaterial verweigert werde. Vorschriften aus dem Schulgesetz zu zitieren, in dem nichts zum Infektionsschutz stehe, zeuge von Unwissen. Schulpflicht als Veranstaltungszwang sei ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 5 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 verpflichtete das Landratsamt die Antragsteller, dafür Sorge zu tragen, dass C. unter Erfüllung der Testobliegenheit
2 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung regelmäßig am Unterricht in der Mittelschule P. teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht (Nr. 1 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids). Für den Fall, dass die Antragsteller der Verpflichtung
Nr. 1 des Bescheids nicht spätestens ab dem 10. Januar 2022
kommen, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR angedroht (Nr. 2 des Bescheids). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Die Rechtsbehelfsbelehrungbelehrte ausschließlich über die Möglichkeit einer Klage, ein Widerspruch wurde nicht erwähnt. 6 Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 stellte das Landratsamt das im Bescheid vom 22. Dezember 2021 angedrohte Zwangsgeld fällig und erließ mit demselben Schreiben einen Bescheid,
dem für den Fall, dass die Antragsteller der Nr. 1 des Bescheides vom 22. Dezember 2021 nicht innerhalb von 7 Tagen
Zustellung
kommen, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 EUR zur Zahlung fällig wird. 7 Hiergegen erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom
teile durch den fehlenden Präsenzunterricht seien gravierender als der Eingriff in Rechtspositionen. Dem Kind würden durch den fehlenden Schulbesuch Entwicklungsmöglichkeiten vorenthalten. Durch die verschiedenen Möglichkeiten Tests durchzuführen, sei die Testpflicht zumutbar. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gericht- und Behördenakte dieses und des Verfahrens in der Hauptsache (M 3 K 22.145) Bezug genommen. II. 14 Der zulässige Antrag
GO bleibt ohne Erfolg. 15 1. Da ein ausdrücklicher Antrag nicht gestellt wurde, ist das Antragsbegehren
GO auszulegen. Im Sinne eines umfassenden Rechtschutzes ist das Begehren so zu verstehen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 1 des Bescheides vom
GO angeordnet wird. Das so verstandene Antragsbegehren ist zulässig, aber unbegründet. 16
GO hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dieser zunächst nicht befolgt werden muss und nicht vollstreckt werden kann. Die aufschiebende Wirkung entfällt indes
GO, wenn der Verwaltungsakt im öffentlichen Interesse von der Behörde, die ihn erlassen hat, für sofort vollziehbar erklärt wird. Dies ist vorliegend geschehen. Dem Erfordernis aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die Behörde
gekommen. 18
GO kann das Gericht, das über eine Klage zu entscheiden hat, auf Antrag deren aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder anordnen. Für die vom Gericht im Verfahren
GO zu treffende eigene Ermessensentscheidung kommt es auf eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung mit den privaten Interessen der Antragsteller an. In erster Linie fallen dabei die Erfolgsaussichten der Antragsteller in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, wie sie augenblicklich beurteilt werden können, ins Gewicht. Ist die Erfolgsaussicht mit genügender Eindeutigkeit zu verneinen, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen; ist sie offensichtlich zu bejahen, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel wiederherzustellen. Im Übrigen kommt es auch darauf an, wie schwer die angegriffene Maßnahme durch ihren Sofortvollzug in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, ob und unter welchen Erschwernissen sie wieder rückgängig zu machen ist und wie dringlich demgegenüber das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angegriffenen Verwaltungsakts zu bewerten ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.1995, 7 CS 95.1163 - m.w.N.). 19 a) Vorliegend genügt die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (Sicherstellung zeitnaher Erfüllung Schulpflicht, Sicherstellung schulischer Bildung, Gefährdung des erfolgreichen Besuchs des laufenden Schuljahres) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Tatsache, dass sich hier die Gründe, die
GO für den Sofortvollzug berücksichtigt sind, teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsakts decken, steht der Annahme einer ausreichenden Begründung nicht entgegen. 20 b) Die Interessensabwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragsteller aus, da sich der Bescheid des Antragsgegners
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist. 21
G i.V.m. § 163a Abs. 1 StPO nicht zugleich die Anhörung für die hier verfügte Anordnung
VG i.V.m. Art. 119 Abs. 1 Nr. 2, Art. 76 Satz 2 BayEUG, da eine Anhörung voraussetzt, dass die beabsichtigte behördliche Maßnahme gegenüber dem Beteiligten konkretisiert wird (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 12). Allerdings ist bei
holung der erforderlichen Anhörung der Verfahrensfehler unbeachtlich (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG); die
holung ist bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Vorliegend hatten die Antragsteller Gelegenheit, ihre Argumente im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzutragen (zur Möglichkeit der
holung im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz OVG Münster, B.v. 18.5.2011 - 5 B 1323/10 - juris Rn. 11). 25 Der Bescheid vom 22. Dezember 2021 ist den Antragstellern gegenüber wirksam bekannt gegeben worden (Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BayVwVfG);
ZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom
VG vollziehbare Anordnungen getroffen werden. Weder Art. 118 Abs. 1 BayEUG, wonach die Kreisverwaltungsbehörde befugt ist, den Schulpflichtigen zwangsweise der Schule zuführen zu lassen, noch Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG, wonach Verstöße gegen Art. 76 Satz 2 BayEUG mit Geldbuße belegt werden können, treffen abschließende Regelungen; vielmehr bleibt daneben Raum für die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Erziehungsberechtigten minderjähriger Schulpflichtiger (VG Augsburg, B.v. 7.5.2002 - Au 9 S 02.507 - juris Rn. 17, bestätigt durch BayVGH, B.v. 20.8.2002 - 7 CS 02.1302 - Rn. 20). 28
EUG schulpflichtig, besucht jedoch derzeit nicht die entsprechende Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG), deren Besuch mit dem angefochtenen Bescheid gefordert wird.
EUG müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. Der Verstoß der Antragsteller hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit
EUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.). 29 Für die Verwirklichung des Tatbestands ist keine generelle Verweigerungshaltung der Antragsteller erforderlich. Es genügt, dass sich die Antragsteller weigern, durch entsprechende Erziehungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass ihr Kind regelmäßig die Schule besucht. 30 (a) Eine eventuelle Unterweisung des Kindes zu Hause stellt keinen Unterricht im Sinne des Art. 76 Satz 2 BayEUG dar.
EUG haben die Schulen den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen; Die Schulpflicht wird erfüllt durch den Besuch der in Art. 36 Abs. 1 und 2 BayEUG genannten Schulen; eine Beschulung durch die Eltern ist nicht vorgesehen. 31 Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind der Antragsteller einen Anspruch auf Hausunterricht durch die Schule hätte. Die Voraussetzungen für Hausunterricht
EUG liegen nicht vor, insbesondere sind allgemeine Bedenken gegen die Maskenpflicht im Unterricht oder das Testen nicht geeignet, Zweifel an der Schulbesuchsfähigkeit des Kindes aus gesundheitlichen Gründen aufzuwerfen. 32 (
EUG entfällt auch nicht etwa deswegen, weil dem Kind Distanzunterricht
SchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), zu erteilen wäre. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Weder ist die Schule derzeit von einer Schließung betroffen bzw. die Klasse oder ein Kurs des Kindes der Antragsteller ausgeschlossen, § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Buchst.
nicht den Fall, dass bei Geltung der Zugangsbeschränkung mit Testpflicht
IfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), ein Schüler an der Teilnahme am Präsenzunterricht lediglich deshalb gehindert ist, weil er die Testpflicht nicht erfüllt. Einer erweiternden Auslegung von § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Buchst.
zukommen ist, hat der bayerische Gesetzgeber in Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG getroffen. An der Verhältnismäßigkeit des infektionsschutzrechtlich verhängten Verbots, ohne einen hinreichenden Testnachweis oder eine in der Schule durchgeführte Selbsttestung am Präsenzunterricht, an schulischen Veranstaltungen in Präsenz oder an Mittags- und Notbetreuung teilzunehmen, bestehen
summarischer Prüfung keine Zweifel. Die Testpflicht ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um die mit dem Präsenzbetrieb in den Schulen einhergehenden Infektionsgefahren zu verringern. Der Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler liegt im unteren Bereich der Eingriffsintensität. Die mit der Testpflicht einhergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ist nur von kurzer Dauer und von niedrigschwelliger Intensität (so auch BayVGH, B.v. 12.10.2021 - 25 NE 21.2471 - juris Rn. 45 ff. mit Verweis auf BayVerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 27 f. zur Verhältnismäßigkeit bei angenommener Testpflicht). Insbesondere belastet eine Pflicht, sich wöchentlich mehrfach auf das Vorliegen einer Infektion testen zu lassen, Schülerinnen und Schüler weniger als der Wegfall von Präsenzunterricht (vgl. BVerfG, B.v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - juris Rn. 125; zum Ganzen auch BayVGH B.v. 7.1.2022 - 7 CS 21.3152 - BeckRS 2022, 179, Rn. 16 ff.). 37 (e) Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht wird auf die fortlaufende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, der sich das Gericht anschließt (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2021 - 25 NE 21.2471; B.v. 28.9.2021 - 25 NE 21.237; B.v. 29.7.2021 - 25 NE 21.1757; B.v. 5.7.2021 - 25 NE 21.1779; B.v. 22.6.2021 - 25 NE 21.1654; B.v. 10.5.2021 - 20 NE 21.1328; B.v. 4.5.2021 - 20 NE 21.1119; B.v. 16.3.2021 - 20 NE 21.627; B.v. 15.2.2021 - 20 NE 21.411; B.v. 29.1.2021 - 20 NE 21.201; B.v. 28.1.2021 - 20 NE 21.136 und B.v. 7.9.2020 - 20 NE 20.1981). 38
VG stehen im Ermessen der Behörde. Das Landratsamt hat dies erkannt und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben hiervon ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht. 39
summarischer Prüfung rechtmäßig. 41 Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld beträgt
2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 26 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro. Das Verhalten der Antragsteller stellt mitnichten eine Bagatelle dar. Vielmehr verstoßen sie nicht nur erheblich gegen schulrechtliche Verpflichtungen, sondern vor allem gegen das Interesse ihres Kindes. Das Landratsamt war so berechtigt, die Höhe des Zwangsgelds in deutlich spürbarem Umfang festzulegen. 42 Da Ausführungen zum Zwangsmittel im Bescheid enthalten sind, ist allein deshalb schon nicht von einem Ermessenausfall auszugehen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.11.2021 - 9 ZB 19.1586 - juris Rn. 10; a.A. VG Bayreuth, B.v. 27.1.2022 - B 3 S 22.43). Ausführungen zum wirtschaftlichen Interesse des Pflichtigen
ZVG sind außerdem nicht zu fordern, da es vorliegend bei der Verpflichtung zu Erfüllung der Schulpflicht offensichtlich nicht um ein wirtschaftliches Interesse i.S.v. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG, sondern um ein ideelles Interesse, das die Pflichtigen am Unterbleiben der Handlung haben, handelt (a.A. VG Bayreuth, B.v. 27.1.2022 - B 3 S 22.43). 43 Die Androhung des Zwangsgelds ist auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Vorliegend handelt es sich um ein mit einem Betrag festgesetztes Zwangsgeld in einem an beide Elternteile gerichteten Bescheid. Ausweislich der Adressierung und Anrede des Bescheides vom
summarischer Prüfung rechtmäßig. Insbesondere ist die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels vorliegend erfolglos geblieben.
ZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Die Betreibung bzw. Begleichung des zunächst angedrohten Zwangsgeldes ist nicht Voraussetzung für die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes, denn die Beugewirkung des Zwangsgeldes tritt bereits mit dessen Androhung ein (BayVGH, B.v. 12.01.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris Rn. 12 m.w.N.). 45
GO auf vorläufige Außervollzugsetzung der Beitreibung des mit Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.