kommt, nimmt es derzeit nicht am Präsenzunterricht teil. 3 Mit Schreiben vom
der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung teilnimmt, derzeit unter Erfüllung der Testpflicht und Einhaltung der Maskenpflicht; diese Verpflichtung gelte solange und soweit, als der Unterricht ausschließlich in Präsenzform angeboten werde (Nr. 1 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2 des Bescheids). Für den Fall, dass die Antragsteller der Verpflichtung
Nr. 1 des Bescheids nicht spätestens ab dem dritten Tag
Zustellung des Bescheids
kommen, wird in der Person des Zuwiderhandelnden jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 800,- EUR angedroht. Das Zwangsgeld betrage insgesamt 1.600,- EUR (Nr. 3 des Bescheids). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schreiben vom
. Dem sei jedoch nicht so. Eine Aufhebung dieser Verfahrensweise für die Zukunft durch den Antragsgegner sei bisher von der Schule nicht verfügt worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil ein überwiegendes Vollziehungsinteresse der Öffentlichkeit in diesem Fall nicht bestehe. Denn ein genügend konkret begründeter Verdacht, dass der Sohn der Antragsteller durch die Wahrnehmung von Distanzunterricht bestehende Schulpflichten verletzen könne, sei von dem Antragsgegner nicht in sachlichen Gründen vorgetragen worden. Es gehe um gesundheitliche Risiken für die Kinder, die sowohl mit der Verpflichtung zum Tragen einer FFP-2 Maske und einer Testpflicht zusammenhingen. Der Antragsgegner habe sein Ermessen nicht pflichtgemäß erfüllt. Bei den Testungen würden von dem Antragsgegner die Gebrauchsanleitungen nicht beachtet. Unter anderem seien die hier streitgegenständlichen Maßnahmen nicht geeignet und auch nicht angemessen in Ansehung der damals aktuellen Infektionslage und neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Es läge keine Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsaktes vor, da er noch nicht bestandskräftig sei. Er sei mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten worden. Im Übrigen werde auf die Begründung des Widerspruches vom
GO bleibt ohne Erfolg. 15
GO hat ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dieser zunächst nicht befolgt werden muss und nicht vollstreckt werden kann. Die aufschiebende Wirkung entfällt indes
GO, wenn der Verwaltungsakt im öffentlichen Interesse von der Behörde, die ihn erlassen hat, für sofort vollziehbar erklärt wird. Dies ist vorliegend bezüglich Nr. 1 geschehen. Dem Erfordernis aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die Behörde
gekommen. 17
GO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen oder anordnen. Für die vom Gericht im Verfahren
GO zu treffende eigene Ermessensentscheidung kommt es auf eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung mit den privaten Interessen der Antragsteller an. In erster Linie fallen dabei die Erfolgsaussichten der Antragsteller in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, wie sie augenblicklich beurteilt werden können, ins Gewicht. Ist die Erfolgsaussicht mit genügender Eindeutigkeit zu verneinen, ist der Antrag grundsätzlich abzulehnen; ist sie offensichtlich zu bejahen, ist die aufschiebende Wirkung in der Regel wiederherzustellen. Im Übrigen kommt es auch darauf an, wie schwer die angegriffene Maßnahme durch ihren Sofortvollzug in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, ob und unter welchen Erschwernissen sie wieder rückgängig zu machen ist und wie dringlich demgegenüber das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angegriffenen Verwaltungsakts zu bewerten ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.4.1995, 7 CS 95.1163 - m.w.N.). 18 a) Vorliegend genügt die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung (zeitnahe Erfüllung der Schulpflicht sicherstellen, Fortdauer der fehlenden Teilnahme am Präsenzunterricht, des unentschuldigten Fernbleibens von Leistungsnachweisen mit der Folge der Gefährdung des erfolgreichen Besuchs des laufenden Schuljahres, Verlust sozialer Bindungen im Klassenverband) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Tatsache, dass sich hier die Gründe, die
GO für den Sofortvollzug berücksichtigt sind, teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsakts decken, steht der Annahme einer ausreichenden Begründung nicht entgegen. 19 b) Die Interessensabwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragsteller aus, da sich der Bescheid des Antragsgegners
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen. 20
VG vollziehbare Anordnungen getroffen werden. Weder Art. 118 Abs. 1 BayEUG, wonach die Kreisverwaltungsbehörde befugt ist, den Schulpflichtigen zwangsweise der Schule zuführen zu lassen, noch Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG, wonach Verstöße gegen Art. 76 Satz 2 BayEUG mit Geldbuße belegt werden können, treffen abschließende Regelungen; vielmehr bleibt daneben Raum für die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Erziehungsberechtigten minderjähriger Schulpflichtiger (VG Augsburg, B.v. 7.5.2002 - Au 9 S 02.507 - juris Rn. 17, bestätigt durch BayVGH, B.v. 20.8.2002 - 7 CS 02.1302 - Rn. 20). 25
EUG unstrittig schulpflichtig, besucht jedoch derzeit nicht die entsprechende Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG), deren Besuch mit dem angefochtenen Bescheid gefordert wird.
EUG müssen die Erziehungsberechtigten dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. Der Verstoß der Antragsteller hiergegen erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit
EUG (BayObLG, B.v. 14.10.1999 - 3 ObOWi 96/99 - juris Rn. 9 ff.). 26 Für die Verwirklichung des Tatbestands ist keine generelle Verweigerungshaltung der Antragsteller erforderlich. Es genügt, dass sich die Antragsteller weigern, durch entsprechende Erziehungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass ihr Kind regelmäßig die Schule besucht. 27 (a) Eine eventuelle Unterweisung des Kindes zu Hause stellt keinen Unterricht im Sinne des Art. 76 Satz 2 BayEUG dar.
EUG haben die Schulen den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen; eine Beschulung durch die Eltern ist nicht vorgesehen. 28 Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Kind der Antragsteller einen Anspruch auf Hausunterricht durch die Schule hätte. Die Voraussetzungen für Hausunterricht
EUG liegen nicht vor, insbesondere sind allgemeine Bedenken gegen die Maskenpflicht im Unterricht oder das Testen nicht geeignet, Zweifel an der Schulbesuchsfähigkeit des Kindes aus gesundheitlichen Gründen aufzuwerfen. 29 (b) Das Kind der Antragsteller ist weder vom Schulbesuch beurlaubt noch hat es einen Anspruch hierauf.
SchO) vom
1 Satz 1 (bislang § 12 Abs. 1 Satz 1) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (
SchO soll Ausnahmesituationen Rechnung tragen, nicht aber ein Wahlrecht der Eltern eröffnen, ob ihre Kinder die Schule besuchen. 30 (c) Ein Verstoß der Antragsteller gegen die Pflicht
EUG entfällt auch nicht etwa deswegen, weil dem Kind Distanzunterricht
SchO zu erteilen wäre. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Weder ist die Schule derzeit von einer Schließung betroffen bzw. die Klasse oder ein Kurs des Kindes der Antragsteller ausgeschlossen, § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Buchst.
nicht den Fall, dass bei Geltung der Zugangsbeschränkung mit Testobliegenheit
IfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch Verordnung vom 3. März 2022 (BayMBl. Nr. 151) geändert wurde, ein Schüler an der Teilnahme am Präsenzunterricht lediglich deshalb gehindert ist, weil er die Testobliegenheit nicht erfüllt. Einer erweiternden Auslegung von § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Buchst.
zukommen, mit der Folge der Nichtteilnahme am Präsenzunterricht führt jedenfalls seit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1
Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite
SG bleiben § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG bis längstens zum Ablauf des 19. März 2022 für Schutzmaßnahmen
SG anwendbar, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind (§ 28a Abs. 9 IfSG); gleiches gilt für Schutzmaßnahmen
SG entsprechend, sofern - wie vorliegend - das Parlament in dem betroffenen Land die Rechtsverordnungen nicht aufhebt. Darüber hinaus liegt für die Regelung von Zugangsbeschränkungen
SG weiterhin
Maßgabe des § 28a Abs. 7 IfSG eine Ermächtigungsgrundlage vor. 37 Die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die Testpflicht bei summarischer Prüfung eine geeignete, erforderliche und gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme darstellt, ist nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 17ff.; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v. Rn. 26 ff.). 38 Auch wenn keine absolute Zuverlässigkeit der verwendeten oder von der Schule zur Verfügung gestellten Tests bestehen mag, kann so zumindest ein Teil infizierter und damit in der Regel auch infektiöser Schüler festgestellt werden. Im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von Antigen-Schnelltests ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass - auch wenn sie weniger ergebnissicher als PCR-Tests sein mögen - diese aus Sicht des Verordnungsgebers, dem hierbei eine Einschätzungsprärogative zukommt, einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts leisten (BayVGH, B.v 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 22 f. unter Bezugnahme auf VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 29). 39 Im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 2 Satz 1
IfSMV führt in Verbindung mit den Bestimmungen zur Schulpflicht für die von dieser Zugangsbeschränkung betroffenen Schülerinnen und Schüler zu einer unbedingten Testpflicht. Denn
den Vorgaben in Art. 36 Abs. 1, Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird die Schulpflicht (Art. 129 Abs. 1 BV, Art. 35 Abs. 1 BayEUG) in der Regel durch Besuch des Präsenzunterrichts erfüllt (vgl. insoweit Art. 19 Abs. 4 Satz 3 BaySchO, wonach Distanzunterricht schulrechtlich nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig ist). Durch Änderungsverordnung vom
Erlass der infektionsschutzrechtlichen Zugangsbeschränkung in § 13 Abs. 2 Satz 1
zukommen. Jedenfalls seit dem 6. Oktober 2021 haben Schülerinnen und Schüler - entgegen der Annahme der Antragsteller - daher kein Wahlrecht mehr zwischen Distanz- und Präsenzunterricht (BayVGH, B.v. 7.1.2022 - 7 CS 21.3154 - n.v., Rn. 13). 43 Soweit die Antragsteller rügen, es fehle eine rechtliche Grundlage dafür, dass schulpflichtige Kinder regelmäßig am Präsenzunterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen unter Erfüllung einer durch Rechtsverordnung angeordneten „Testobliegenheit“ teilnehmen müssten und dass die Erziehungsberechtigten hierfür Sorge zu tragen hätten, lassen sie dieses Ineinandergreifen von Rechtsnormen verschiedener Rechtsgebiete unberücksichtigt (BayVGH, B.v. 7.1.2022 - 7 CS 21.3154 - n.v., Rn. 13 ff.; OVG NW, B.v. 8.12.2021 - 19 B 1664/21 - juris Rn. 10). 44 (f) Ein Verstoß gegen Art. 76 Satz 2 BayEUG entfällt auch nicht im Hinblick auf die gegen die Maskenpflicht geltend gemachten gesundheitlichen Bedenken. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht wird auf die fortlaufende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen, der sich das Gericht anschließt (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2021 - 25 NE 21.2471; B.v. 28.9.2021 - 25 NE 21.237; B.v. 29.7.2021 - 25 NE 21.1757; B.v. 5.7.2021 - 25 NE 21.1779; B.v. 22.6.2021 - 25 NE 21.1654; B.v. 10.5.2021 - 20 NE 21.1328; B.v. 4.5.2021 - 20 NE 21.1119; B.v. 16.3.2021 - 20 NE 21.627; B.v. 15.2.2021 - 20 NE 21.411; B.v. 29.1.2021 - 20 NE 21.201; B.v. 28.1.2021 - 20 NE 21.136 und B.v. 7.9.2020 - 20 NE 20.1981). 45 Soweit die Antragsteller Risiken für Kinder durch das Tragen von FFP2-Masken geltend machen, besteht
IfSMV für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände lediglich die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen; Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen stattdessen auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 46
VG stehen im Ermessen der Behörde. Das Landratsamt hat dies erkannt und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben hiervon ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht. 47
ZVG vollstreckbar. 49 Die Androhung des Zwangsgelds findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die vorliegend gesetzte Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) ist relativ kurz, allerdings sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum für die Wiederaufnahme des Schulbesuchs längere Vorbereitungen nötig wären. 50 Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld beträgt
2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 26 der Verordnung vom
GO mit dem Ziel der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt ohne Erfolg. 53 Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Anhängigkeit der Hauptsache ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags (BayVGH, B.v. 30.11.2005 - 1 CE 05.153 - juris Rn. 14 m.w.N.). 54 Der Antrag ist nicht begründet. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf ein vorläufiges Absehen von der Beitreibung des Zwangsgeldes nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Zwangsgeldandrohung sind erfüllt (a). Die Einwendungen der Antragsteller gegen den Zwangsgeldanspruch greifen nicht durch (b). Vollstreckungshindernisse liegen nicht vor (c). 55 a) Die allgemeinen (Art. 19 VwZVG) und besonderen (Art. 23 VwZVG) Voraussetzungen für eine Vollstreckung der
ZVG mit der Anordnung
VG verbundenen Zwangsgeldandrohung sind erfüllt. Insbesondere ist die Anordnung
VG
ZVG vollziehbar; der Antrag
GO bleibt - wie oben ausgeführt - ohne Erfolg.
Akteninhalt und Vortrag der Antragsteller wurde die Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). 56 Auch ist die Zwangsgeldforderung in Höhe des angedrohten Betrags fällig geworden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Eine Zwangsgeldandrohung (Art. 36 VwZVG) ist gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VwZVG. Dieser wurde den Antragstellern zusammen mit der Grundverfügung (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) am 15. Februar 2022 zugestellt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG). Die geltend gemachte Geldforderung, das Zwangsgeld, wird
ZVG kraft Gesetzes fällig (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG), wenn die durch die Grundverfügung auferlegte Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bei Ablauf der Erfüllungsfrist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) nicht oder nicht vollständig erfüllt ist (BayVGH, B.v. 30.11.2005 - 1 CE 05.153 - juris Rn. 17 m.w.N.). 57 Diese Voraussetzungen liegen, wie auch von den Antragstellern nicht bestritten, vor. Dem Vorbringen der Antragsteller ist zu entnehmen, dass auch
Ablauf der Erfüllungsfrist der Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheids vom 10. Februar 2022 nicht
gekommen wurde. 58 b) Die Einwendungen der Antragsteller gegen den Zwangsgeldanspruch bleiben ohne Erfolg. 59 Vorliegend machen die Antragsteller Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (Art. 21 VwZVG) geltend mit dem sinngemäßen Vortrag, die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung lägen nicht vor, da das Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz zum Bescheid vom 10. Februar 2022 noch nicht abgeschlossen sei. 60
ZVG sind Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt betreffen, nur zulässig, wenn sie
dessen Erlass entstanden sind und mit förmlichen Rechtsmitteln nicht mehr geltend gemacht werden können. 61 Vorliegend ist der Bescheid vom 10. Februar 2022 und damit auch die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) bereits Gegenstand des Widerspruchs. 62 Der Antrag
GO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a VwZVG bleibt - wie oben ausgeführt - ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über den Antrag
GO ist nicht ersichtlich.
GO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Wird ein derartiger Antrag abgelehnt, bleibt es dabei, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Auch solange der Beschluss, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen abgelehnt wird, noch anfechtbar ist, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung kein Eintritt der aufschiebenden Wirkung oder eine anderweitige Vollzugshemmung vorgesehen (anders etwa § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Vor diesem Hintergrund besteht ein Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung, der mit fehlender Unanfechtbarkeit der Entscheidung
GO begründet wird, nicht. 63 c) Der Beitreibung des Zwangsgelds steht auch kein Vollstreckungshindernis
ZVG entgegen. 64
ZVG sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, wenn und soweit die Anordnungsbehörde „aus sonstigen Gründen“ um die Einstellung ersucht. Sonstige Gründe sind andere als die in Art. 22 Nrn. 1 bis 3 VwZVG geregelten Gründe. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene Billigkeitsregelung. Die Vollstreckung ist insbesondere dann einzustellen, wenn sie unter voller Würdigung der öffentlichen Belange für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine solche unzumutbare Härte setzt eine besonders grobe Unbilligkeit voraus, die in der Beitreibung selbst oder in sie begleitenden Umständen gesehen werden kann (VG München, B.v. 19.8.2010 - M 10 E 10.3406 - juris Rn. 25). Um die Wirkung des Zwangsgeldes als Mittel der Zwangsvollstreckung nicht in Frage zu stellen, muss bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein sehr strenger Maßstab angelegt werden. Nur wenn „ganz besondere Umstände“ (vgl. § 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorliegen, kann die Behörde gehalten sein, ein fällig gewordenes Zwangsgeld nicht oder nur teilweise beizutreiben (BayVGH, B.v. 30.11.2005 - 1 CE 05.153 - juris Rn. 28). Für eine solche grobe Unbilligkeit der Vollstreckung bestehen hier keine Anhaltspunkte. 65 Soweit hier vorgebracht wird, es drohten aufgrund der Vollstreckung unwiederbringliche Rechtsverluste, sind diese weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, so dass es auf die Frage, ob diese noch im Rahmen förmlicher Rechtsbehelfe geltend gemacht werden könnten, nicht ankommt. 66 Der Antrag war daher abzulehnen. 67 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 159 Satz 1 VwGO. 68 Die Streitwertfestsetzung beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.1.3, 1.5, Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Antrag
GO zu Anordnung
VG und Zwangsgeldandrohung; zum Ansatz des Streitwerts der Grundverfügung für jeden der beiden Antragsteller vgl. OVG NW, B.v. 29.11.2021 - 19 B 1492/21, 19 E 925/21 - juris Rn. 16), § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.1.3, 1.5, 1.7.1. Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Antrag
GO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.