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VG München, Urteil v. 23.02.2022 – M 31 K 21.2878

VG München, Urteil v. 23.02.2022 – M 31 K 21.2878 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 23.02.2022 – M 31 K 21.2878 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage gegen Rücknahme und Rückf

§ 48Rn.

161 f). Da vorliegend auf die Förderhöchstsumme von 9.000 Euro bei einer Zahl von bis zu 5 Beschäftigten bereits unter Nr. 1 des Antragsformulars hingewiesen wurde, musste es sich der Klägerin bei entsprechender Parallelwertung in der Laiensphäre geradezu aufdrängen, dass ihr keine Soforthilfe von insgesamt 14.000 Euro zustand. Auch hier überzeugen die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie nicht habe ahnen können, dass sich die Förderhöchstsumme auf beide Anträge gemeinsam beziehe, nicht. Denn schon die zugrundeliegenden Förderrichtlinien (in der maßgeblichen Fassung vom

  1. April 2020) bestimmen unter Nr. 4 Satz 2, dass bereits geleistete Soforthilfen des Freistaates Bayern durch Bundesmittel ersetzt werden. Auf den Umstand, dass es sich bei dem neuen Bundesprogramm letztlich um eine Aufstockung des bisherigen bayerischen Soforthilfe-Programms handelt, sowie auf das damit verbundene Prozedere zur Erlangung einer höheren Förderung („Differenzbetrag“) im Falle eines bereits gestellten Erstantrags (Angabe des Erstantrags bei der zweiten Antragstellung, Rücknahme des bisherigen Antrags) wird im Übrigen deutlich auf der Homepage des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zum Förderprogramm „Soforthilfe Corona“ unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ hingewiesen. Auch ergab sich schon aus dem streitgegenständlichen Bescheid selbst der Zusammenhang mit der bereits gewährten Soforthilfe infolge des ersten Antrags. Damit befand sich die Klägerin zumindest grob fahrlässig in Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit der Gewährung einer Corona-Soforthilfe i.H.v. weiteren 9.000 Euro mit Bescheid vom
  2. Mai
  3. 24 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass spätestens, als der Klägerin wenige Tage später der Bewilligungsbescheid vom
  4. Mai 2020 über die bereits erhaltene Soforthilfe i.H.v. 5.000 Euro zuging, aus der grob fahrlässigen Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit wurde. Schon aufgrund der Formulierungen im streitgegenständlichen Bescheid zur Ersetzung der ersten ausgezahlten Soforthilfe war offenkundig, dass daneben kein Raum für einen weiteren Bewilligungsbescheid über eine Corona-Soforthilfe war. Spätestens damit war kein Raum für Vertrauensschutz, denn auch wenn der Ausschlusstatbestand des Nr. 3 im Regelfall den Fall von Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts betrifft, so kann das vertrauensstörende Element bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung - wie hier - auch später eintreten (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/

§ 48Rn.

159). 25 Auch unabhängig davon ist das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig, selbst wenn sie die Fördermittel bei ihrer Vermögensdisposition miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG), was im Übrigen lediglich pauschal vorgetragen wurde. Maßgeblich zu berücksichtigen ist insofern, dass es zumindest auch im Verantwortungsbereich der Klägerin lag, zu eruieren, bis zu welcher Höhe sie aufgrund ihrer Beschäftigtenzahl förderberechtigt war (vgl. zur primären Verantwortlichkeit für die Antragsberechtigung: VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.6004 - juris Rn. 33 m.w.N.), zumal sowohl im Antragsformular als auch der zugrundeliegenden Förderrichtlinie deutlich darauf hingewiesen wird, dass im Falle einer Überkompensation die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen ist. Dabei hat sie - wie ausgeführt - im konkreten Einzelfall nicht das zu fordernde Maß an Sorgfalt walten lassen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Soforthilfe hier aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation unbürokratisch größtenteils allein auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers ohne jegliche Überprüfung dieser Angaben vor Erlass des Zuschussbescheides gewährt wurde, kam dem Antragsteller eine besondere Verantwortung für die eigenen Angaben zu. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang umfangreich zu den aus ihrer Sicht bestehenden Unklarheiten bezüglich der Förderbedingungen und dem Verhältnis zwischen dem Förderprogramm des Landes mit dem späteren des Bundes vorträgt, ändert dies nichts daran, dass schon bei der Antragstellung klar aus dem Antragsformular, aus der Richtlinie und dem Vollzug, spätestens aber im streitgegenständlichen Bescheid deutlich wurde, dass das Bundesförderprogramm eine Aufstockung des Landesprogramms bedeutet und daher eine Verrechnung bis zum genannten maximalen Förderbetrag zu erfolgen hat. Zudem gilt mit Blick auf die unterbliebene Angabe des Erstantrags, dass die Klägerin, die aufgrund dieser unrichtigen Angaben die zu hohe Geldleistung erhalten hat, den Beweis schuldig bleibt, dass die Leistung anderweitig gerechtfertigt ist (Sachs in: Stelkens/Bonk/

§ 48Rn.

154). 26 3.3 Die Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid angeführten Erwägungen der Beklagten, wonach das Interesse der öffentlichen Hand an einer ordentlichen Haushaltsführung im vorliegenden Fall das Interesse der Klägerin an einem Behaltendürfen der unrechtmäßigen Leistung übersteige, sind sonach nicht zu beanstanden. Sie hat bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass Klägerin die Rechtswidrigkeit der zu hoch bewilligten Soforthilfe kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. 27 Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In einem solchen Fall entfällt sodann nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greift zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. statt vieler Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG,

  1. Aufl. 2020, § 48 Rn. 127b und 127c; vgl. auch VG München, U.v. 16.2.2021 - M 31 K 20.5502 - juris Rn. 35), für dessen Vorliegen vorliegend allerdings nichts ersichtlich ist. Insbesondere gibt es keinen Grund, die Rückwirkung der Rücknahme erst ab Zugang des Bescheids vom
  2. Mai 2020 beginnen zu lassen, da sich die Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheids nicht erst durch dessen Erlass, sondern bereits - wie ausgeführt - aus sich heraus ergab. Diese Vorgehensweise entspricht nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auch der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten im Vollzug der Richtlinien zu den Corona-Soforthilfen und genügt auch insoweit dem Gleichheitssatz. 28
  3. Die Rückforderung der gezahlten Corona-Soforthilfe in der geltend gemachten Höhe ist auf Grundlage von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ebenfalls rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. 29 Die Klage war nach alledem abzuweisen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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