161 f). Da vorliegend auf die Förderhöchstsumme von 9.000 Euro bei einer Zahl von bis zu 5 Beschäftigten bereits unter Nr. 1 des Antragsformulars hingewiesen wurde, musste es sich der Klägerin bei entsprechender Parallelwertung in der Laiensphäre geradezu aufdrängen, dass ihr keine Soforthilfe von insgesamt 14.000 Euro zustand. Auch hier überzeugen die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie nicht habe ahnen können, dass sich die Förderhöchstsumme auf beide Anträge gemeinsam beziehe, nicht. Denn schon die zugrundeliegenden Förderrichtlinien (in der maßgeblichen Fassung vom
159). 25 Auch unabhängig davon ist das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig, selbst wenn sie die Fördermittel bei ihrer Vermögensdisposition miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG), was im Übrigen lediglich pauschal vorgetragen wurde. Maßgeblich zu berücksichtigen ist insofern, dass es zumindest auch im Verantwortungsbereich der Klägerin lag, zu eruieren, bis zu welcher Höhe sie aufgrund ihrer Beschäftigtenzahl förderberechtigt war (vgl. zur primären Verantwortlichkeit für die Antragsberechtigung: VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.6004 - juris Rn. 33 m.w.N.), zumal sowohl im Antragsformular als auch der zugrundeliegenden Förderrichtlinie deutlich darauf hingewiesen wird, dass im Falle einer Überkompensation die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen ist. Dabei hat sie - wie ausgeführt - im konkreten Einzelfall nicht das zu fordernde Maß an Sorgfalt walten lassen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Soforthilfe hier aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation unbürokratisch größtenteils allein auf der Grundlage von Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers ohne jegliche Überprüfung dieser Angaben vor Erlass des Zuschussbescheides gewährt wurde, kam dem Antragsteller eine besondere Verantwortung für die eigenen Angaben zu. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang umfangreich zu den aus ihrer Sicht bestehenden Unklarheiten bezüglich der Förderbedingungen und dem Verhältnis zwischen dem Förderprogramm des Landes mit dem späteren des Bundes vorträgt, ändert dies nichts daran, dass schon bei der Antragstellung klar aus dem Antragsformular, aus der Richtlinie und dem Vollzug, spätestens aber im streitgegenständlichen Bescheid deutlich wurde, dass das Bundesförderprogramm eine Aufstockung des Landesprogramms bedeutet und daher eine Verrechnung bis zum genannten maximalen Förderbetrag zu erfolgen hat. Zudem gilt mit Blick auf die unterbliebene Angabe des Erstantrags, dass die Klägerin, die aufgrund dieser unrichtigen Angaben die zu hohe Geldleistung erhalten hat, den Beweis schuldig bleibt, dass die Leistung anderweitig gerechtfertigt ist (Sachs in: Stelkens/Bonk/
154). 26 3.3 Die Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid angeführten Erwägungen der Beklagten, wonach das Interesse der öffentlichen Hand an einer ordentlichen Haushaltsführung im vorliegenden Fall das Interesse der Klägerin an einem Behaltendürfen der unrechtmäßigen Leistung übersteige, sind sonach nicht zu beanstanden. Sie hat bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass Klägerin die Rechtswidrigkeit der zu hoch bewilligten Soforthilfe kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. 27 Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In einem solchen Fall entfällt sodann nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greift zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. statt vieler Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.