einem allgemeinen Wohngebiet überplant, nicht hinsichtlich seines Inhalts und seiner Schranken ausgeformt. (Rn. 50 – 52) Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bebauungsplan, fehlende Antragsbefugnis, Grunddienstbarkeit, Quellwasserbezugsrecht, Quellwasserbenützungsrecht, Erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung, Normenkontrolle, Bebauungsplan, Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit, Überplanung des dienenden Grundstücks Fundstellen: BayVBl 2022, 525 DÖV 2022, 690 LSK 2022, 11358 Tenor I. Die Verfahren 15 NE 22.849 und 15 NE 22.75 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens. IV. Der Streitwert wird in beiden Verfahren auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan
integriertem Grünordnungsplan „K. …“ der Antragsgegnerin. Sie sehen sich im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans in Rechten auf Bezug von Quellwasser aus dem Plangebiet beeinträchtigt. 2
dem streitgegenständlichen Bebauungsplan weist die Antragsgegnerin eine bislang unbebaute, ca. 7.000 m² umfassende (im Wesentlichen aus dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung K. … bestehende) Fläche, die bislang zwei besiedelte Flächen im Ortsteil K. … voneinander trennt, als allgemeines Wohngebiet
jeweils acht (über Baugrenzen abgesteckten) Baufenstern sowie einer im Plangebiet
tig (s-förmig) in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Erschließungsstraße (öffentliche Verkehrsfläche) aus. Im südöstlichen Eck des Plangebiets ist in der Planzeichnung i.V.
der planlichen Festsetzung A.1.6 eine Fläche „GW“
der Zweckbestimmung „Schutzgebiet für Grund- und Quellwassergewinnung (Bebauung der Fläche
Nebengebäude möglich, aber keine Tiefengründung)“ vorgesehen. In diesem Bereich ist in der Planzeichnung auch der Verlauf einer „Wasserleitung unterirdisch z.T. bestehend
Leitungsschutzzone,
Leitungsrecht zu belastende Zone“ als „planlicher Hinweis“ dargestellt, womit in der Sache der mutmaßliche Verlauf einer Quelle abgebildet werden soll. 3 Das überplante Grundstück FlNr. … der Gemarkung K. … (FlNr.-Angaben im Folgenden betreffen dieselbe Gemarkung) ist laut Grundbuch
einer Grunddienstbarkeit („Quellwasserbezugsrecht“) für den jeweiligen Eigentümer der (südöstlich angrenzenden) FlNr. … sowie
einer weiteren Grunddienstbarkeit („Quellwassermitbenützungsrecht“) für den jeweiligen Eigentümer der westlich an die FlNr. … angrenzenden FlNr. … belastet. Eigentümer der FlNr. … ist laut Grundbuch der Antragsteller des Verfahrens 15 NE 22.849 zusammen
seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft. Eigentümer der benachbarten FlNr. … ist laut Grundbuch Frau V. … … geb. …; der Antragsteller des Verfahrens 15 NE 22.875 und seine Ehefrau sind Inhaber eines bei Todesnachweis löschbaren Leibgedings an diesem Grundstück. 4 Die Eintragung der Grunddienstbarkeit für das „Quellwasserbezugsrecht“ zugunsten des Eigentümers der (heutigen) FlNr. … erfolgte auf Basis eines notariellen Vertrags vom 29. Januar 1955 zwischen den vormaligen Eigentümern (Eheleute ….) der (heutigen) FlNr. … (= vormals FlNr. ….) und den damaligen Eigentümern (Eheleute ….) der vormaligen FlNr. … (damals Wohngrundstück
der Haus-Nr. … in K. …, heute FlNr. … als Nachfolgegrundstück / Ersatz nach Flurbereinigungsverfahren). Die Eintragung der Grunddienstbarkeit für das „Quellwassermitbenützungsrecht“ zugunsten des Eigentümers der (heutigen) FlNr. … erfolgte auf Basis eines notariellen Vertrags vom
tels einer unterirdischen Rohrleitung das Wasser zu ihrem Wohnhaus Hs.Nr. .. leiten. 7 Vom Wohnhaus Hs.Nr. … ist die Leitung unterirdisch fortgesetzt zum Wohnhaus der Eheleute J. … … in K. … 8 In Ausführung der vom verstorbenen Vater J. … … begründeten Verpflichtung, räumen hiermit die Eheleute J. den Eheleuten J. und deren Nachfolgern im Besitz des Wohnhauses Hs.Nr. … in K. … auf immerwährende Zeiten das Recht ein, aus der Quelle das Wasser zu beziehen und
tels einer Rohrleitung abzuleiten, sowie die Quellfassung und die Rohrleitung zu belassen, sowie zum Zwecke der Instandhaltung der Quellfassung und der Rohrleitung das belastete Grundstück jederzeit in schonender Weise zu betreten und aufzugraben, wobei ein allenfallsiger Flurschaden unverzüglich zu ersetzen wäre. 9 Die Eheleute W. … sind berechtigt, den Eheleuten J. … … und deren Nachfolger im Besitz des Wohnhauses derselben das Recht einzuräumen, von diesem Wasser den vierten Teil für ihr Haus und für ihren Wirtschaftsbedarf zu beziehen und
tels der bereits liegenden Leitung abzuleiten, sowie diese Leitung zu belassen und ferner zu dem Wasserbezug die Quellfassung und die von dieser zu Hs.Nr. … führende Wasserleitung
zubenützen (…). 10 Es wird unter Verzicht auf Vollzugsmitteilung bewilligt und beantragt, dass zur Sicherung des den Eheleuten … eingeräumten Rechts eine Grunddienstbarkeit an Pl.Nr. 3068 für den jeweiligen Eigentümer der Pl.Nr. … im Grundbuch eingetragen werde.“ 11 Im notariellen Vertrag vom
den Eheleuten … bzw. deren Nachfolgern abzuleiten, überhaupt das gleiche Recht, wie es in der Vorurkunde den Eheleuten … eingeräumt worden ist, anteilsmäßig auszuüben. 13 Es wird unter Verzicht auf Vollzugsmitteilung bewilligt und beantragt, dass zur Sicherung des heute bestellten Rechts eine Grunddienstbarkeit an Pl.Nr. … für den jeweiligen Eigentümer der Pl.Nr. … im Grundbuch eingetragen werde. (…)“ 14 Schon vor Beginn des Verfahrens der Bauleitplanung hatten sich die Antragsteller beider Verfahren in einem gemeinsamen Schreiben vom 17. April 2019 an die Antragsgegnerin
dem Hinweis gewandt, auf der FlNr. … befinde sich eine Quelle, die bereits vor Jahren neu gefasst worden sei und die von ihnen genutzt werde. Auf die Quelle werde nicht verzichtet. 1995 sei im Zuge der Errichtung eines Abwasserkanals der Brunnen abgegraben worden. Zur Wiederherstellung bzw. zur neuen Quellfassung sei durch die Antragsgegnerin vormals ein Bagger zur Verfügung gestellt worden. Die nunmehr geplante Bebauung stelle eine erhebliche Gefahr für die Quelle dar. 15 Das eigentliche Verfahren der Bebauungsplanung begann förmlich
dem Beschluss des Stadtrats vom 16. September 2019, für das Plangebiet einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB aufzustellen. Die Antragsgegnerin beauftragte zunächst im Frühjahr 2020 ein Gutachterbüro
einer sachverständigen Untersuchung „Lokalisierung Quellaustritt“ auf der FlNr. … auf Basis einer Ortsbegehung, die sodann am
Hilfe einer Wünschelrute festgelegt. Der Quellaustritt befand sich wohl in ca. 2,50 m Tiefe. 1995 wurde südlich der Quellfassung, entlang der verlaufenden Straße, ein Kanal errichtet. Während der Bauarbeiten lieferte die Quelle kein Wasser mehr. Daraufhin wurde für eine neue Quellfassung, am gleichen Standort, 4 m tief gegraben. Dies entspricht der Tiefe des Kanals. Zudem wurde während der Bauarbeiten eine Betonabdichtung (Lehmabdichtung reichte nicht) entlang der G. Straße Flurstück eingebracht, um die Tiefbaumaßnahme durchzuführen. 17 Der Aufsatz der Quellfassung entspricht einem Konus DN 800-Ring, darunter sind bis in 4 m Tiefe DN 1000-Betonringe verbaut. Die Quellfassung lässt sich nicht öffnen. Gemäß Herrn H
E-Mail vom 25. Mai 2020 teilte der Fachgutachter der Antragsgegnerin
, dass die lokalisierte Quellfassung durch eine Baumaßnahme auf der FlNr. … wahrscheinlich stark beeinträchtigt oder zerstört werde. Eine Erkundung
Ziel der Errichtung einer neuen Quellfassung im nördlichen Bereich der FlNr. … sei aus Gutachtersicht wenig aussichtsreich und wohl unwirtschaftlich. Die Antragsteller bestünden auf einer gleichbleibenden Schüttung sowie Wasserqualität im Falle einer neuen Quellfassung. Diese Anforderung sei nach bisherigen und vorhandenen Kenntnisstand über die örtlichen Verhältnisse nicht
Sicherheit zu gewährleisten, sodass eine hydrogeologische Erkundung nicht erfolgversprechend sei. 26 Am
der Quelle und dem Quellverlauf intensiv auseinandergesetzt worden sei. Quellen böten das ganze Jahr hindurch konstante Umweltbedingungen, auf die hochspezialisierte Tier- und Pflanzenarten angewiesen seien. So beherbergten selbst die unscheinbarsten Quellen besondere Lebensgemeinschaften und seien daher für die Biodiversität von großer Bedeutung. Der Gesetzgeber messe den Quellen als Lebensraum und wegen ihrer Bedeutung für den Gewässerschutz großes Gewicht bei. Aus diesem Grund sehe der geltende Flächennutzungsplan wohl auch eine Grünfläche vor. Insbesondere müsse unbedingt geklärt werden, wo die Quelle genau verlaufe und inwieweit eine Unterkellerung, eine Erdwärmenutzung und eine Tiefenbohrung den Quellverlauf schädigten. Zum Schutz des Quellverlaufs dürften Kanaltiefen 2,00 m nicht überschreiten. Bestehende Ableitungen zu ihren Häusern in einer Tiefe von 2,00 m - 2,20 m müssten berücksichtigt werden. Es seien Schutzmaßnahmen bei der Bebauung durch entsprechenden Abstand zum Quellverlauf zum Brunnen sowie Schutzmaßnahmen beim Straßenbau über die bestehenden Leitungen erforderlich. 28 Nach vorhergehender Befassung
den eingegangenen Stellungnahmen unter Übernahme der von der Stadtverwaltung erstellten Ratsvorlage
Vorschlägen für die Schlussabwägung beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom
integriertem Grünordnungsplan „K. …“ nicht beeinträchtigt würden, seien weitere Erkundungsmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens oder Änderungen der Planung nicht veranlasst. 29 Nach Ausfertigung des Bebauungsplans durch Unterschrift des ersten Bürgermeisters am
E-Mail vom 14. März 2022 teilte die Bevollmächtigte der Antragsteller der Antragsgegnerin
, dass am 12. März 2022 ein Wünschelrutengänger die Quelle begutachtet und erneut deren Verlauf festgestellt habe. Der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Quellverlauf sei unzutreffend. Tatsächlich lägen die in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellten Parzellen 6 bis 8 direkt über den Quellverlauf. Sollte der Bebauungsplan bestehen bleiben, werde ein Normenkontrollverfahren angekündigt. In die Abwägung seien auch dingliche Rechte - wie z.B. Grunddienstbarkeiten - einzustellen. Der Bebauungsplan diene nicht der Konfliktlösung. Mangels richtiger Feststellung des Quellverlaufs fehle es bereits an der richtigen Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. 31
ihren am
diesem belang nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Im Bebauungsplan seien keine Maßnahmen vorgesehen, um einer Beeinträchtigung der Quelle entgegenzuwirken. Ein schriftliches Gutachten sei nicht eingeholt worden. Der Erlass einer Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO sei dringend geboten. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sei und sie durch die bereits
dem im Frühjahr 2022 geplanten Beginn von Erschließungsbaumaßnahmen schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätten. Eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans sei daher dringend geboten. Zudem seien die Grundstücke ohne Baugenehmigung bebaubar. Selbst wenn eine Baugenehmigung erteilt werden würde, würden im Genehmigungsverfahren entgegenstehende zivilrechtliche Belange nicht geprüft. Sie müssten damit rechnen, dass der Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät komme, weil bereits
Beginn von Baumaßnahmen die Quelle und deren Verlauf bereits zerstört würden. 32 Die Antragsteller beantragen jeweils, 33 den Bebauungsplan „K. …“ der Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. 34 Die Antragsgegnerin beantragt, 35 die Anträge abzulehnen, 36 und bringt vor, sie habe nach besten Möglichkeiten die Umstände zum Quellverlauf ermittelt. Der von den Antragstellern geltend gemachte Verlauf sei zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht bekannt gewesen und werde einstweilen bestritten. Letztlich führe die Frage des Quellverlaufs jedenfalls nicht zu einem relevanten Planungsfehler, da allein zivilrechtliche Ansprüche im Raum stünden. Die grundsätzliche Umsetzbarkeit der Bauleitplanung stehe nicht in Frage. Im Streitfall wäre zivilgerichtlich zu klären, ob die eingetragenen Dienstbarkeiten Maßnahmen untersagten, die möglicherweise den Quellzufluss beeinträchtigen könnten. Vom Inhalt her umfassten die Dienstbarkeiten lediglich das Recht, die vorhandene Quelle zu nutzen, garantierten aber gerade keine bestimmte Menge oder Qualität des Wasserzuflusses. Der Vortrag der Antragsteller könne daher weder die den Erlass einer Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigende Eilbedürftigkeit noch die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans begründen. 37 Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die vorgelegten Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 38
einer Grunddienstbarkeit in der Weise belastet werden, dass der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks es in einzelnen Beziehungen benutzen darf (sog. Benutzungsdienstbarkeit). § 874 BGB lässt zur Entlastung des Grundbuchs eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes zu, soweit der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet ist. Eine Benutzungsdienstbarkeit ist auch
einer Kombination verschiedenartiger Befugnisse zur Nutzung des dienenden Grundstücks zulässig (vgl. BGH, U.v. 17.12.2021 - V ZR 44/21 - MDR 2022, 423 = juris Rn. 7, 11 m.w.N.). Da dingliche Rechte an Grundstücken ebenfalls der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, ist dem (zivilrechtlichen) Eigentümer gleichzustellen, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist (BVerwG, B.v. 27.10.1997 - 4 BN 20.97 - NJW 1998, 770 = juris Rn. 4; B.v. 25.9.2013 - 4 BN 15.13 ZfBR 2014, 60 = juris Rn. 3). Dies kann neben einem betroffenen Nießbraucher, Erbbauberechtigten oder dem Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist, auch für den Inhaber eines sonstigen dinglichen Rechts - wie hier einer Grunddienstbarkeit - an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück zu bejahen sein, wenn sich dieser gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die das belastete Grundstück und zudem unmittelbar das ihm zustehende dingliche Recht betrifft (BVerwG, B.v. 25.9.2013 a.a.O.). Hierfür muss der Inhalt des als betroffen geltend gemachten Rechts durch eine Festsetzung des Bebauungsplans normativ bestimmt bzw. geformt werden (vgl. VGH BW, U.v. 16.11.2016 - 3 S 174/15 - BauR 2017, 265 = juris Rn. 16), d.h. die Ausübung des dinglichen Rechts muss durch die Festsetzungen des inmitten stehenden Bebauungsplans (möglicherweise) Beschränkungen unterworfen werden, sodass (möglicherweise) das betroffene Recht nicht mehr so ausgeübt werden kann, wie es zivilrechtlich eingeräumt wurde (am Beispiel eines im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrtrechts vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2013 a.a.O.; B.v.17.3.2016 - 4 BN 6.16 - BRS 84 Nr. 186 = juris Rn. 3; B.v. 10.8.2016 - 4 BN 20.16 - BRS 84 Nr. 188 = juris Rn. 8).
hin ist der Inhaber eines behaupteten durch Grunddienstbarkeit gesicherten Wasserbezugsrechts nur dann im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn er hinreichend substantiiert geltend macht, dass Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken eines bestehenden und ihm zustehenden (Wasserbezugs-) Rechts bestimmen (BayVGH, U.v. 14.12.2009 - 1 N 09.1654 - juris Rn. 28). 42
-) Eigentümer der FlNr. … und damit nicht Berechtigter i.S. der auf der FlNr. … lastenden Grunddienstbarkeit hinsichtlich des „Quellwassermitbenützungsrechts“ ist. Es erscheint fraglich, ob allein der Umstand, dass er nur noch Inhaber eines eingetragenes Leibgedings ist, ihn zu einem „Plannachbarn“ macht, der hinsichtlich einer behaupteten Beeinträchtigung des laut Grundbuch nunmehr Frau V. als Grundstückseigentümerin der FlNr. … zustehenden „Quellmitbenützungsrechts“ antragsbefugt ist (am Beispiel eines Wohn- und Nutzungsrechts an einem dem Plangebiet benachbarten Grundstück vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2021 a.a.O. Rn. 21 ff.; zur Ablehnung der Klagebefugnis als „Nachbar“ bei Anfechtung einer Baugenehmigung durch den Inhaber eines Leibgedings
Wohnrecht vgl. BayVGH, B.v. 12.8.1994 - 26 B 94.1796 - BeckRS 1994, 17359; zum möglichen Inhalt eines Leibgedings vgl. Heinze in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, Vorbemerk. zu §§ 1030 ff. Rn. 57 ff). 44 bb) Die - alleinige - Antragsbefugnis des Antragstellers im Verfahren 15 NE 22.849 steht von vornherein (ohne dass es auf die Frage der möglichen Betroffenheit des geltend gemachten Wasserbezugsrechts ankommt) deshalb in Frage, weil laut Grundbuch das Grundstück FlNr. … nicht in seinem Alleineigentum steht, sondern im Eigentum von ihm und seiner Ehefrau „in Gütergemeinschaft“, wobei sich Letzteres auch auf die Inhaberschaft der im Grundbuch hinsichtlich der FlNr. … eingetragenen Grunddienstbarkeit in Form des Quellwasserbezugsrecht akzessorisch zum Grundeigentum an der FlNr. … („für den jeweiligen Eigentümer“) erstreckt. Vor diesem Hintergrund dürfte aufgrund der bestehenden Gütergemeinschaft und einer wegen § 1416, § 1421 BGB grundsätzlich beiden Eheleuten gemeinschaftlich zustehenden Verwaltung des Anwesens FlNr. … und der an dieses Grundstück gekoppelten Eigentümerrechte der Antragsteller des Verfahrens 15 NE 22.849 gem. § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich
seiner Ehefrau berechtigt sein, Rechtsstreitigkeiten unter Geltendmachung einer (behaupteten) Beeinträchtigung oder Verletzung des dinglich gesicherten „Quellwasserbezugsrechts“ zu führen (im Fall einer Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - BayVBl 2018, 596 = juris Rn. 6 ff. m.w.N.; zur fehlenden Antragsbefugnis des einzelnen
glieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Geltendmachung einer Betroffenheit ausschließlich des Gemeinschaftseigentums vgl. HessVGH, U.v. 11.6.2018 - 3 C 1892/14.N - BauR 2019, 95 = juris Rn. 35 m.w.N.; VGH BW, U.v. 28.12.2016 - 8 S 2442/14 - VBlBW 2017, 298 = juris Rn. 33 ff. m.w.N.), zumal die Einschlägigkeit von Ausnahmetatbeständen (wie etwa § 1452 Abs. 1, § 1454 Satz 2, § 1455 Nr. 6 - Nr. 10 und § 1456 BGB) weder von der Antragstellerseite geltend gemacht worden noch nach Aktenlage ersichtlich ist. Der vorliegende Eilantrag wurde ersichtlich nicht auch im Namen der Ehefrau des Antragstellers des Verfahrens 15 NE 22.849 gestellt. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sieht § 47 Abs. 2 VwGO nicht vor (BVerwG, U.v. 27.6.2018 - 10 CN 1.17 - BVerwGE 162, 284 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v 17.5.2021 - 15 N 20.2904 - BayVBl. 2022, 165 = juris Rn. 23; NdsOVG, B.v. 17.6.2011 - 2 MN 31/11 - juris Rn. 7), zumal vom Antragsteller keine Prozessstandschaftserklärung abgegeben wurde. Anders als in der in einem Urteil des Senats vom 15. Juni 2021 (Az. 15 N 20.385 - NuR 2022, 71 ff.) zugrundeliegenden Fallgestaltung vermag es der Senat nicht zu erkennen, auf welchen möglicherweise abwägungserheblichen Belang sich der Antragsteller in seiner Stellung als bloßer (obligatorisch / dinglich) berechtigter Anwohner (
hin unabhängig vom eigentumsbezogenen Quellwasserbezugsrecht) berufen könnte. 45
2 WHG (i.d.F. vom 27.7.1957, BGBl I S.1105) i.V.
WG (i.d.F. 28.7.1962, GVBl S. 143) angemeldet werden bzw. dem Landratsamt vorher bekannt gegeben werden müssen (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 8 ZB 19.2464 - BayVBl. 2021, 632 = juris Rn. 13 ff.; B.v. 7.3.2022 - 1 NE 21.2464 - juris Rn. 13), wozu sich die Antragsbegründung nicht äußert. 48 Anderes ist allenfalls denkbar, wenn Gegenstand des übertragenen Rechts eine Gewässernutzung ist, die gem. § 46 WHG (§ 33 WHG a.F.) zulassungsfrei ist. § 46 Abs. 1 WHG beschränkt im Fall der Nutzung für den eigenen Haushalt die Erlaubnisfreiheit auf Benutzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, also auf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser. Bei den erlaubnisfreien Nutzungstatbeständen gem. § 46 Abs. 1 i.V.
VGH, U.v. 14.12.2009 - 1 N 09.1654 - juris Rn. 33; VGH BW. U.v. 7.3.1980 - VII 1346/79 - ZfW 1981, 29/30; OVG RhPf, U.v. 22.1.1987 - 1 A 122/85, ZfW 1988, 292/293293; VG München, B.v. 21.2.1980 - M 711 XI 80 - NuR 1980, 173; VG Würzburg, U.v. 10.3.2020 - W 4 K 18.608 - juris Rn. 20; Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 46 Rn. 6; Cormann a.a.O. § 46 Rn. 4; Rossi a.a.O. § 46 Rn. 9; Meyer in Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: September 2021, § 46 WHG Rn. 6; Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: Februar 2019, Art. 29 Rn. 17). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass von § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG (bzw. von dem früheren § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F.) in der Alternative der Wasserentnahme für die Haushaltsnutzung nur die Grundwasserbenutzung für den eigenen Haushalt des Entnehmenden, nicht aber zur Bedarfsdeckung m e h r e r e r Haushalte erfasst wird (ausführlich, insbesondere unter Rekurs auf die Gesetzesmaterialien vgl. OVG NW, U.v. 17.12.1987 - 20 A 773/86 ZfW 1989, 44 f.; ebenso: OVG NW, U.v. 17.12.1985 - 20 A 831/83 - NuR 1987, 374; VG Schleswig, U.v. 2.6.1999 - 4 A 12/99 - AgrarR 2000, 377/378; Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 46 Rn. 11; Cormann a.a.O. § 46 Rn. 7). Der Senat folgt dem aufgrund des im Wortlaut des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG benutzten Singulars („für den Haushalt“) und aufgrund der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 46 Abs. 1 WHG (a.A. Rossi a.a.O. Rn. 15 sowie Meyer a.a.O. Rn. 7, die für eine Einzelfallbetrachtung plädieren, bei der es bei einem Wasserbezug durch mehrere Haushalte auf die konkrete Höhe des jeweiligen Grundwasserverbrauchs ankommen soll). Im vorliegenden Fall war das Wasserbezugsrecht von vornherein
Abschluss der Notarverträge im Januar / Februar 1955 und der hierauf bezogenen grundbuchrechtlichen Bewilligungen und Eintragungen auf eine Versorgung von zwei Haushalten durch Übertragung des „eigentlichen“ Quellwasserbezugsrechts auf den Eigentümer der heutigen FlNr. … sowie Übertragung eines (hierarchisch untergeordneten) „
benützungsrechts“ in einem Umfang von ¼ der vorhandenen Wassermenge auf den Eigentümer der heutigen FlNr. … gerichtet. Sieht man nach der Vertragsgestaltung und der Bezeichnung der Grunddienstbarkeiten im Grundbuch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. … als Inhaber des „Quellwasserbezugsrechts“ als den eigentlich berechtigten Entnehmenden an, und den Eigentümer des Grundstücks FlNr. … als bloßen Inhaber eines hiervon abgeleiteten „
benützungsrechts“ (
hin auf tieferer Stufe stehenden weiteren Nutzer) an, scheidet zumindest für Letzteren als „Zweitberechtigten“ die Berufung auf ein möglicherweise verletztes (dinglich gesichertes) Wasserbezugsrecht aus, weil ein weiteres Entnahmerecht für einen zweiten Haushalt von § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht umfasst ist und eine wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Bewilligung bzw. ein wasserrechtliches Altrecht weder von Antragstellerseite vorgetragen wurde noch nach Aktenlage ersichtlich ist. Auf eine Verletzung des rein privatrechtlich eingeräumten Wasserbezugsrechts kann sich daher jedenfalls der Antragsteller des Verfahrens 15 NE 22.875 kraft wasserrechtlicher Ausgestaltung des Eigentumsrechts von vornherein nicht berufen. 49 c) Der Senat lässt offen, ob die voranstehenden (wasser-) rechtlichen Erwägungen auch für den Antragsteller des Verfahrens 15 NE 22.849 greifen. Bedenken bestehen insofern auch bei diesem, weil
der angelegten Quellfassung als technische Einrichtung möglicherweise bereits eine Nutzung in Form des „Aufstauens“ von Grundwasser (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG) vorliegt, die sich in diesem Fall außerhalb der „privilegierten“ Tatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG bewegte (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2009 - 1 N 09.1654 - juris Rn. 30; Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 4 Rn. 3),
hin zulassungspflichtig wäre und ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Zulassung von vornherein kein abwägungsrelevantes Recht vermitteln könnte. Diesbezüglich bedürfte es weiterer Sachverhaltsaufklärung. Zudem wird für die Rechtsanwendung des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine Auslegung erwogen, wonach der Haushalt, für den das Grundwasser erlaubnisfrei benutzt werden darf, auf dem Grundstück geführt werden müsse, auf dem das Wasser entnommen, zutage gefördert oder abgeleitet wird (zur Vorgängerregelung § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2009 a.a.O.). Dies wäre für beide Antragsteller und damit auch für den Antragsteller des Verfahrens 15 NE 22.849 nicht erfüllt. 50
der Parzellen-Nr. 7 zu Überschneidungen
durch Baugrenzen abgesteckten Baubereichen. Selbst wenn man sicherheitshalber den (vagen) Quellverlauf nach den Ermittlungen 2007 und März 2022 gedanklich noch um einige Meter weiter nordwestlich „verschöbe“ und seinen Verlauf
ten durch das Baufenster
der Parzellen-Nr. 7 verortete sowie sowohl die Baufenster
der Parzellen-Nr. 8/9 und 6 als auch den Einmündungsbereich der Erschließungsstraße im Süden des Plangebiets als tangiert ansähe, ließe sich hieraus eine unmittelbare Beeinträchtigung als bestehend unterstellter Wasserbezugsrechte durch den angegriffenen Bebauungsplan oder seine Anwendung nicht begründen, weil diese nicht durch dessen Festsetzungen eingeschränkt wären (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2009 a.a.O. Rn. 34 f.). Denn von diesen dinglich gesicherten Bezugsrechten ist jedenfalls nicht das Recht umfasst, Dritte von der Benutzung des dienenden Grundstücks als Baugrundstück auszuschließen, soweit hierdurch der Quellwasserbezug bzw. die Quellwassermitbenutzung nicht beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2016 - 1 N 16.237 - juris Rn. 17: Verneinung der Antragsbefugnis eines Geh- und Fahrtrechtsberechtigten bei einer dort festgesetzten privaten Verkehrsfläche). Aus den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans folgt nicht unmittelbar eine Einschränkung resp. eine Inhalts- und Schrankenbestimmung der Wasserbezugsrechte, weil der Bebauungsplan keine Regelungen bzw. Festsetzungen trifft, wonach bauliche Maßnahmen unter Verletzung der eingetragenen Quellwasserrechte erlaubt wären, und auch keine positiven Festsetzungen getroffen hat, bei deren Umsetzung zwangsläufig die genannten Quellwasserrechte beschränkt oder vereitelt würden. Weder beinhaltet der von den Antragstellern angegriffene Bebauungsplan selbst eine Beschränkung der eingetragenen Quellwasserrechte noch ist sein Vollzug hierauf angelegt (Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 47 VwGO Rn. 50). Insbesondere werden die Eigentümer (künftiger) Bauflächen auf der heutigen FlNr. … nicht positiv befugt, Baumaßnahmen
beeinträchtigender Wirkung auf die Quellwasserrechte durchzuführen, soweit der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht entgegensteht. Der Bebauungsplan verpflichtet künftige Bauherrn nicht dazu, bestimmte Abgrabungen, die den Quellwasserbezug gefährden könnten, durchzuführen. Gebäude innerhalb der vorgesehenen Baufenster nach Maßgabe der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie Nebengebäude, die auch außerhalb der vorgesehenen Baugrenzen zulässig sind, können z.B. auch ohne tiefere Abgrabungen - etwa unter Verzicht auf Unterkellerung, Tiefgründung o.ä. - errichtet werden. Dasselbe gilt auch für von den Antragstellern befürchtete Tiefenbohrungen für Erdwärme, die der Bebauungsplan zwar nicht ausschließt, zu denen er aber auch nichts positiv regelt. Der Bebauungsplan verhält sich
hin zu den eingetragenen Wasserbezugsrechten inhaltlich neutral, d.h. er regelt diesbezüglich nichts und überlässt damit dem Bauwilligen einen Umsetzungsspielraum, in dessen Rahmen er diese Rechte - sollten sie fortbestehen - zu respektieren hat, zumal diese auch nach Neuparzellierung auf den Nachfolgeflächen der heutigen dienenden FlNr. … bestehen und im Grundbuch eingetragen bleiben. 52 Eine negative, beschränkende oder vereitelnde Betroffenheit der eingetragenen Wasserbezugsrechte ist - wie die Schlussabwägung klarstellt - auch nicht durch den Bebauungsplan intendiert (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 42). Anders als im Fall, in dem etwa ein über Baugrenzen festgesetztes Baufenster positiv als Baufläche ausgewiesen ist und damit zwangsläufig und unmittelbar einem genau dort verlaufenden eingetragenen Geh- und Fahrtrecht entgegensteht, gibt die vorliegende Angebotsplanung den (künftigen) Bauherren lediglich einen rechtlichen Rahmen vor, bei dessen Ausnutzung sie im Übrigen gegenüber den privatrechtlich Berechtigten die eingetragenen Quellwasserrechte - sollten sie
Blick auf die wasserrechtlichen Ausgestaltungsregelungen des Eigentumsrechts überhaupt fortbestehen (s.o.) - zu beachten haben. Ein bloß
telbarer Zusammenhang dergestalt, dass die (künftigen) Bauherren und Eigentümer auf Teilflächen der heutigen belasteten FlNr. … sich durch den Erlass des Bebauungsplans zu Baumaßnahmen herausgefordert sehen könnten, die eventuell fortbestehende Rechte aus den eingetragenen Quellwasserrechten verletzten, nur weil diese Baumaßnahmen (in rein bauplanungsrechtlicher Betrachtung) nicht in Widerspruch zum Bebauungsplan stünden, genügt für eine unmittelbare Betroffenheit dinglicher Rechte nicht (zu Geh- und Fahrtrechten vgl. VGH BW, U.v. 16.11.2016 - 3 S 174/15 - BauR 2017, 265 = juris Rn. 16; zum gebotenen Zurechnungszusammenhang zwischen der angegriffenen Rechtsvorschrift und der geltend gemachten Rechtsverletzung vgl. auch Panzer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2021, § 47 VwGO Rn. 49 ff.; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 185 ff.). Insofern sind die Wasserbezugsberechtigten nicht mehr und nicht weniger betroffen, als in dem Fall, dass der Bebauungsplan nicht erlassen worden wäre und auf dem Grundstück FlNr. … eine bauplanungsrechtlich an § 35 BauGB zu messende (z.B. privilegierte) Baumaßnahme geplant wäre. Dies gilt nicht nur für die eigentlichen Baukörper, sondern auch für die Phase der Umsetzung des Bebauungsplans durch Bauarbeiten (sowohl für Gebäude und Nebenanlagen als auch für Erschließungsanlagen), zumal Belastungen und Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten als Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, wegen ihrer zeitlichen Begrenzung ohnehin regelmäßig nicht zu den Konflikten gehören, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 12; B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - BRS 84 Nr. 17 = juris Rn. 20). 53 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus den für die Eigentümer der FlNrn. … und … eingetragenen Wasserbezugsrechten kein Recht auf eine bestimmte Menge oder Beschaffenheit des Wassers ableiten lässt (aus öffentlich-rechtlicher Sicht vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2009 - 1 N 09.1654 - juris Rn. 35; Czychowski/Reinhardt a.a.O. § 46 Rn. 8). § 874 BGB lässt zwar zur Entlastung des Grundbuchs eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes zu, der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts muss aber zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet sein. Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, sodass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (zu einem Geh- und Fahrtrecht vgl. BGH, U.v. 17.12.2021 - V ZR 44/21 - MDR 2022, 423 = juris Rn. 11 m.w.N.). Von einem Mindestbezugsumfang o.ä. ist aber im Grundbuch (ebenso wie in den zugrundeliegenden notariellen Verträgen) keine Rede. Aufgrund der gebotenen Andeutung im Grundbuch selbst ist zudem fraglich, ob die eingetragenen Wasserbezugsrechte unabhängig von der oben thematisierten (öffentlich-rechtlichen) wasserrechtlichen Dogmatik auch den Bestand an (Alt-) Leitungen umfasst, die von der Quellfassung zu den von den Antragstellern bewohnten Anwesen führen. Auch dies kann dahinstehen, weil bejahendenfalls die Festsetzungen zu der
tig im Plangebiet verlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche diese Rechte, auch wenn die Erschließungsstraße in ihrem Mündungsbereich im Süden des Plangebiets diese Leitungen kreuzt, aufgrund der voranstehenden Erwägungen nicht unmittelbar beeinträchtigen. Denn der Bebauungsplan macht für die vorgesehene Erschließungsstraße keine konkreten Höhenvorgaben (z.B. Anlage auf einer bestimmten Höhe ü.N.N.), sodass auch insofern für die Umsetzung ein Spielraum belassen wird und bei der Errichtung des Straßenkörpers Rücksicht auf bestehende Zuleitungen zu den von den Antragstellern bewohnten Grundstücken genommen werden kann. 54 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.
Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang). 55 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.