dem BayUIG zu Münchner Wasserversorgung Normenketten: BayUIG Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 u. S. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3, Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG Art. 39 WHG § 2, § 3 Nr. 3, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9, § 50 Abs. 1 Wasser-Rahmen-RL Art. 2 Nr. 11, Nr. 12, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 26 und Nr. 28 VwGO § 86, § 91 Leitsätze: Zur Erfassung des Merkmals „Zustand von Umweltbestandteilen“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG ist auf die Terminologie des jeweils einschlägigen materiellen Umweltschutzrechts zurückzugreifen (hier für den Umweltbestandteil Wasser auf das WHG und die EU-WRRL). (Rn. 71)
keinem der sechs Umweltinformationskategorien
UIG Umweltinformationen dar. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der ökologische, physikalische oder biologische Zustand von Grundwasser (§ 3 Nr. 8 und Nr. 9 WHG) zählt nicht zum Begriff des Zustandes von Grundwasser
der EU-Wasserrahmen-RL. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz) 4. Umweltinformationsgesetze wie das BayUIG sind kein Instrument der historischen Forschung – Auskunftsansprüche zu Altdaten müssen in dem notwendigen hinreichenden potentiellen Wirkungszusammenhang mit den gegenwärtigen Verhältnissen stehen und einen umweltschutzrechtlichen Mehrwert erkennen lassen. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Informationszugang
dem BayUIG (verneint), Trinkwassergewinnungsanlage der LHSt, München im Mangfalltal, Begriff der Umweltinformation
dem BayUIG, Zeitliche Relevanz von Umweltinformationen, Begriff des Zustands des Umweltbestandteils (Grund) Wasser, Umweltinformationsrecht als umweltrechtliches Querschnittsthema,
trägliche Erweiterung des Informationsanspruchs (hier unzulässig), Informationszugang, Begriff der Umweltinformation, Begriff des Zustands des Umweltbestandteils, Münchner Wasserversorgung, umweltbezogene Daseinsvorsorge, Umweltinformationskategorie, Grundwasser, Altdaten, RL 2000/60/EG Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren von der Beklagten, der Stadtwerke M. GmbH, auf der Grundlage des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) Zugang zu Informationen über die von der Beklagten für die LHSt München betriebene Trinkwassergewinnung im Mangfalltal im Landkreis Miesbach. 2 Mit Schreiben vom
teiligen Einwirkungen Dritter ein legitimes Interesse habe. 4 Mit Fax vom 3. August 2021 erhob der Bevollmächtigte der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte 5 die Beklagte zu verurteilen, „
folgende Umweltinformationen mitzuteilen bzw. Unterlagen herauszugeben: 6 I. Sammelschächte zur Trinkwassergewinnung 7
dem BayUIG diese Auskunft erteilt habe. Die Klageseite verweist zum Beleg dafür auf die in der Anlage K 4 der Klageschrift befindliche gelbfarbige Übersichtsskizze 1 („Grundwasserbecken R.. Staudamm als Flügelwehr“) und Übersichtsskizze 2 („Querschnitt in der Achse der Verdichtung“) und einen in der Anlage K 5 der Klageschrift befindlichen Zeitungsbericht im „Neuer Miesbacher“ vom 21./22. Oktober 1950 über Arbeiten an einer unterirdischen Talsperre im R.-T. Becken und den damaligen niedrigen Grundwasserstand. Auch habe die Beklagte Auskünfte über eine Chlorung des Wassers nicht erteilt, obwohl sie
der Trinkwasserverordnung zu entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet und damit auskunftsfähig sei. 27 In seiner Klageerwiderung vom 29. September 2021 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten, 28 die Klage abzuweisen. 29 In der Begründung führte er aus, dass es das staatliche Landratsamt Miesbach sei, das den Erlass einer Trinkwasserschutzgebietsverordnung betreibe. Die Behauptung der Gegenseite, gewonnenes Wasser müsse wegen Verkeimung regelmäßig entsorgt werden, sei unzutreffend. Richtig sei, dass eine vorsorgliche Ableitung vorgenommen werde, wenn bei Hochwassersituationen eine Verkeimung gewonnenen Wassers drohe. Eine vorgenommene Ableitung bedeute aber nicht, dass das abgeleitete Wasser tatsächlich verkeimt gewesen sei. Ableitungen würden im Übrigen auch aus anderen Gründen vorgenommen, z.B. betriebsbedingt bei Instandhaltungsarbeiten. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Klägerseite zum Auskunftsverhalten der Beklagten zum Thema „Grundwassersperre R.“. Die in der Anlage K 4 der Klageschrift vorgelegte gelbfarbige „Übersichtsskizze 1“ und „Übersichtsskizze 2“ stammten nicht von der Beklagten. Die Skizzen seien ihr nicht bekannt, sie wisse auch nicht, von wem die Skizzen stammten. Es sei keine unterirdische Grundwassersperrmauer im Mangfalltal errichtet worden. Richtig sei, dass vor Jahrzehnten versucht worden sei, eine Untergrundverdichtung herbeizuführen, die aber fehlgeschlagen sei, vermutlich wegen Auswaschung von Anfang an. Die Angaben der Beklagten zu einer Chlorung seien sehr wohl zutreffend. Die letzte derartige Wasserbehandlung datiere aus dem Jahr 2013; Unterlagen hierzu seien nicht mehr vorhanden. 30 Zum Rechtlichen führte der Bevollmächtigte der Beklagten aus, dass sich die erhobenen Auskunftsansprüche auf das seit über hundert Jahren bestehende Trinkwassergewinnungssystem der Beklagten bezögen. Die Auskunftsbegehren beruhten auf der unzutreffenden Behauptung, das gewonnene Grundwasser sei wegen der Notwendigkeit keimbedingter regelmäßiger Ableitungen für Trinkwasserzwecke unbrauchbar und das Gewinnungsareal für die Trinkwassergewinnung ungeeignet, weshalb die von der Klageseite befürchtete Trinkwasserschutzgebietsausweisung in diesem Bereich nicht in Frage kommen könne. Im diametralen Gegensatz hierzu stehe die Alltagserfahrung. Täglich seit über hundert Jahren werde das in dem Gebiet gewonnene Grundwasser als Trinkwasser für München genutzt. Die Fragen der Kläger beträfen Vorgänge in der langjährigen Vergangenheit. Die Auskünfte sollten erweisen, dass das gewonnene Grundwasser für die Trinkwasserversorgung untauglich sei. Das Gegenteil sei aber bewiesen und für jedermann offenkundig, so dass der Erlass einer Trinkwasserschutzgebietsverordnung sehr wohl geboten sei. Die Auskunftsbegehren der Klageseite stellten sich als schlichte Ausforschungsbegehren und nicht als Ansprüche
dem BayUIG dar; es würden keine Umweltinformationen
der gesetzlichen Definition in Art. 2 Abs. 2 BayUIG begehrt. Der Beklagtenbevollmächtigte ging im Detail rechtlich auf die gestellten Fragen ein; darauf wird verwiesen (Bl. 51 bis 60 d.A.). 31
der Ladung zur mündlichen Verhandlung trug der Klägerbevollmächtigte in Replizierung auf die Klageerwiderung vom
dem 1.1.1908 die Beklagte einer neuen Bewilligung für die Wasserentnahme aus dem Mangfalltal unter Berücksichtigung der heutigen Gesetze bedürfe und eine ohne eine solche Bewilligung vorgenommene Wasserentnahme rechtswidrig sei. Vor diesem Hintergrund sei der Fragenkomplex in Ziffer IV. zu verstehen. Die Festschrift dokumentiere umfassend den Verlauf der Leitungsstränge, wie er zum 1.1.1908 geplant gewesen sei. Die Beklagte könne von daher keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinsichtlich der Erteilung von Informationen über das Leitungssystem geltend machen. Die Frage in Ziffer I.1 werde präzisiert. Es gehe um die Leitungskanäle „I. bis IV“. Weiter seien
sachgerechter Würdigung die Fragen des Fragenkomplexes Ziffer I. wie folgt zu verstehen: 32 „- Wann gab es welche Verunreinigungen in welchem Speiseschacht? 33 - Wie hat die Beklagte auf die Verunreinigung im jeweiligen Speiseschacht reagiert, hat sie das Wasser ausgeleitet oder über die im Antrag unter Ziffer V. thematisierte Chloranlage mit Chlor versetzt und
M. geführt? 34 - Das Auskunftsbegehren richtet sich auf den gesamten Zeitraum der Gewinnung von Wasser durch die Beklagte aus dem Mangfallbecken.“ 35 Für die Kläger sei die Auskunft deshalb notwendig, da sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, dass die Bio-Viehhaltung der Kläger, zwei Kühe pro Hektar, für die Verunreinigung des M.er Trinkwassers verantwortlich sei. Mit den angefragten Daten könne belegt werden, dass auch zu Zeiten, in denen keine Viehhaltung erfolgt sei, „aufgrund Starkregenereignissen, Hochwasser oder Schneeschmelze Ableitungen das Wasser verunreinigt“ gewesen sei. 36 In der mündlichen Verhandlung vom
träglich geltend gemachten hilfsweisen Begehren unzulässig, da dieses eine
GO unzulässige Klageänderung darstellt. Der Hilfsantrag ist
dem maßgeblichen objektiven Erklärungshorizont streitgegenstandsverschieden zu dem unter dem Themenkomplex Ziffer I. bislang allein gestellten Klageantrag. Dieser Klageantrag bezieht sich
seinem Wortlaut und
dem Kontext, in dem er gestellt wurde (siehe zum Kontext den bei der Beklagten gestellten Antrag vom 31. Juli 2020 unter Ziffer I. Nr. 3 a
dem Hilfsbegehren, das auf das Ergebnis des Eindringens der Schadstoffe in die Sammelschächte abzielt, deutlich. Der Hilfsantrag ist eine
trägliche, objektive, eventuale Klagehäufung. Er ist als Geltendmachung eines neuen Streitgegenstands eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO.
dieser Vorschrift ist eine Klageänderung aber nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ihre Einwilligung ausdrücklich nicht erteilt. Das Gericht hält die Klageänderung auch nicht für sachdienlich. Der Anspruch auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen ist
UIG vorgängig über einen bei der informationspflichtigen Stelle zu stellenden Antrag zu verfolgen, den diese Stelle zu prüfen und gegenüber dem Antragsteller zu entscheiden hat. An dieser Vorbefassung der informationspflichtigen Stelle mit dem Hilfsbegehren fehlt es. Die Kläger haben im Hinblick auf das Hilfsbegehren vorprozessual einen die Vorbefassung ermöglichenden förmlichen Antrag
UIG nicht gestellt. Ein solcher Antrag wurde auch nicht während des Prozesses
geholt. Die Erklärung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, einen solchen Antrag gegenüber der Beklagten im Klageschriftsatz vom
UIG gegenüber der Beklagten werten wollte (was nur mit Mühe möglich wäre), hätte dieser Antrag keine ordnungsgemäße Vorbefassung ermöglicht. Denn der „präzisierte“ Klageantrag ist
der mit Gerichtsschreiben vom
UIG, Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayUIG eingeräumten Bearbeitungsfrist von einem Monat - bei umfangreicheren und komplexeren Fällen von zwei Monaten - zu prüfen und zu entscheiden. Das Gericht hält es von daher
pflichtgemäßem Ermessen nicht für sachdienlich, das Hilfsbegehren ohne die im BayUIG vorgesehene Vorbefassung der informationspflichtigen Stelle in den laufenden Prozess einzubeziehen und diesen mit einer signifikant neuen Materie zu belasten (siehe auch VG Schleswig, U.v. 2.10.2020 - 6 A 627/17 - juris Rn. 23 und 24).“ 47 II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. 48 1.
UIG hat jede Person - also auch die Klagepartei -
Maßgabe des BayUIG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayUIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. 49 Die Beklagte ist informationspflichtige Stelle
UIG.
dieser Vorschrift sind informationspflichtige Stellen auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Freistaats Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Beklagte ist als GmbH eine juristische Person des Privatrechts. Sie erbringt mit dem Betrieb der Münchner Wasserversorgung öffentliche Dienstleistungen der umweltbezogenen Daseinsvorsorge (siehe Art. 7 Abs. 1 BayGO i.V.m. Art. 83 Abs. 1 BV, § 50 Abs. 1 WHG). Die Beklagte steht im alleinigen Eigentum der LHSt München, einer unter der Aufsicht des Freistaats Bayern stehenden kommunalen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts (siehe Art. 108 ff. BayGO, Art. 11 Abs. 2 BV), und unterliegt damit
der maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Betrachtungsweise deren Kontrolle. Die Beklagte ist damit informationspflichtige Stelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayUIG (siehe BVerwG a.a.O., juris Rn. 40 ff. zur DB Netz AG). 50 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang
dem BayUIG, und zwar schon dem Grunde
nicht, weil es sich bei den geforderten Informationen teilweise nicht um Umweltinformationen
den Definitionen des Art. 2 Abs. 2 BayUIG handelt, oder teilweise, weil die Beantwortung der Fragen objektiv unmöglich ist, oder teilweise, weil die Beklagte die Fragen bereits ausreichend beantwortet hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob bestimmten Fragen von Amts wegen zu prüfende gesetzliche Ablehnungsgründe entgegenstehen würden, wie etwa der Ablehnungsgrund
UIG zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beklagten, oder der Ablehnungsgrund
UIG wegen
teiliger Auswirkungen der Bekanntgabe von Informationen auf die öffentliche Sicherheit (siehe hierzu unten Nr. 3). 51 Im Einzelnen: 52 Zu Klageantrag I. Sammelschächte zur Trinkwassergewinnung: 53 Zum Klageantrag I. trägt die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vor, dass die begehrte Auskunft objektiv nicht gegeben werden könne. Niemand könne feststellen, wo und wann ein Bakterium, ein Keim, eine Verunreinigung (außer in Unfallfällen), der in einen Speisewasserkanal gelangt sei, auf die Erdoberfläche aufgetroffen und versickert sei, um anschließend im Grundwasserfluss seinen Weg in die Speisewasserkanäle zu nehmen. Es verstehe sich, dass die Beklagte derartige Prüfungen, Untersuchungen oder Aufzeichnungen nicht getätigt habe. Einzig ein Unfall oder ein Katastrophenfall könnten Anlass für derartige Rückschlüsse bieten. Ein solcher Ausnahmefall sei nicht bekannt und auch nicht Grundlage für den erhobenen Auskunftsanspruch. Die weiter geforderten Auskünfte zu Konsequenzen und zu Dokumentationen gingen von daher ebenfalls ins Leere. 54 Mit dieser Antwort ist dem Auskunftsbegehren der Kläger Genüge getan. Es ist ohne Weiteres
vollziehbar, dass diese auf das Medium des Eindringens von Schadstoffen zielende Frage schlicht nicht beantwortbar ist. Das dürfte auch der Grund für die Klägerseite gewesen sein, den Hauptantrag im Schriftsatz vom
dem BayUIG zu erteilen. Existenz und Lage der Messstellen seien keine Umweltinformationen im Sinne des BayUIG. 57 Die Antwort der Beklagten ist zutreffend. Daten über die Lage und die Anzahl von Grundwassermessstellen stellen
keinem der sechs Umweltinformationskategorien
UIG (im Folgenden auch als Umweltinformationskategorien Nr. 1 bis Nr. 6 bezeichnet) Umweltinformationen dar. 58 Der Begriff der Umweltinformation wird in Art. 2 Abs. 2 BayUIG wie folgt definiert: 59 „Umweltinformationen sind, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über 60 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 61 2. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinn der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 62 3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die 63
der Umweltinformationskategorie Nr. 1: 70 i. Sie sind keine Daten über den Zustand des Umweltbestandteils Wasser. 71 Das Gericht greift für die nähere Erfassung des Merkmals „Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume …“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG auf die Terminologie des jeweils einschlägigen materiellen Umweltschutzrechts zurück, um damit der Bedeutung des Umweltinformationsrechts als umweltrechtlichem Querschnittsthema gerecht zu werden (siehe zu diesem Begriffszugang Karg in BeckOK InfoMedienR,
der EU-WRRL und dem WHG, auch nicht die Hydromorphologie (siehe § 3 Nr. 7 WHG). Die Hydromorphologie eines Gewässers beschreibt die tatsächlich vorhandenen Gewässerstrukturen und das damit verbundene Abflussverhalten eines Gewässers in seiner räumlichen und zeitlichen Ausdehnung (siehe Wikipedia, Stichwort Hydromorphologie). Dazu zählen sowohl natürlich entstandene Formen (z.B. Kiesbänke, Strömungs- und Substratunterschiede, Uferbuchten und -sporne), als auch anthropogen eingebrachte Strukturen und deren Wirkung (Rückstau durch Wehranlagen, Uferverbau, Laufbegradigung usw.). Die Beschreibung und Bewertung des hydromorphologischen Zustands eines Fließgewässers erfolgt durch die Erfassung der Gewässerstrukturgüte. 72 Der mengenmäßige Zustand des Grundwassers wird
dem Parameter des Grundwasserspiegels bestimmt (Art. 2 Nr. 28 i.V.m. Tabelle 2.1.2 des Anhangs V der EU-WRRL). Der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers wird
dem Parameter der Leitfähigkeit und der Konzentrationen an Schadstoffen bestimmt (Art. 2 Nr. 25 i.V.m. Nr. 2.3.1, Tabelle 2.3.2, Nr. 2.4.2 des Anhangs V der EU-WRRL). 73 Die angefragten Daten über die Zahl und die Lage der Grundwassermessstellen als solche sind keine Daten über den mengenmäßigen oder chemischen Zustand des Grundwassers im dargestellten Sinne und damit keine Umweltinformationen
der Umweltinformationskategorie Nr. 1. Ob es sich bei den von den Messstellen gemessenen Pegelständen um Umweltinformationen handelt, wird unter b. erörtert. 74 ii. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es sich bei den angefragten Informationen über die in den Boden eingebrachten Grundwassermessstellen auch nicht um Daten über den Umweltbestandteil Boden
der Umweltinformationskategorie Nr. 1 handelt. Zur Beurteilung wird als einschlägiges materielles Umweltschutzrecht das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) herangezogen (siehe zu dieser Vorgehensweise oben aa. i.).
SchG ist es Zweck dieses Gesetzes u.a., schädliche Bodenveränderungen abzuwehren.
SchG ist Boden die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in § 2 Abs. 2 BBodSchG genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
SchG sind schädliche Bodenveränderungen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die Einbringung der Messstellen in den Boden ist weit von diesem Schutzzweck des BBodSchG entfernt. 75 bb. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass die begehrten Informationen ebenso keine Daten über „Faktoren“ im Sinne der Umweltinformationskategorie Nr. 2 sind. Denn unter „Faktoren“ sind, wie anhand der beispielhaften Auflistung in der Kategorie Nr. 2 ersichtlich ist, keine stationären, aus Baumaterial hergestellten festen Gegenstände zu verstehen. Außerdem wirken sich die Messstellen nicht auf Umweltbestandteile im Sinne der Umweltinformationskategorie Nr. 1 aus oder wahrscheinlich aus, und zwar weder auf das Schutzgut Wasser noch auf das Schutzgut Boden. Ebenso wenig sind solche Auswirkungen oder wahrscheinlichen Auswirkungen zu erkennen, wenn man die Messstellen - was relativ fernliegend ist - als „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ im Sinne der Umweltinformationskategorie Nr. 3 einstufen wollte. Die Umweltinformationskategorien Nr. 4 bis 6 scheiden ersichtlich aus. 76 b. Zu Ziffer 2. des Klageantrags II. hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es sich bei den angefragten Pegelständen für den Zeitraum 1940 bis 1960 um keine Umweltinformationen deswegen handle, weil sie die längere Vergangenheit beträfen, so dass es am erforderlichen Bezug zur relevanten gegenwärtigen Umweltsituation fehle (siehe unten aa.). Davon abgesehen verfüge die Beklagte nur über aktuelle digitalisierte Messkurven, nicht aber solche zum angesprochenen weit zurückliegenden Zeitraum, auch über keine sonstigen Pegelinformationen, auch nicht für einzelne Pegel (siehe unten bb.). 77 aa. Daten über gemessene Grundwasserspiegelstände sind grundsätzlich Umweltinformationen
der Umweltinformationskategorie Nr. 1 (andere Umweltinformationskategorien kommen von Vornherein nicht in Betracht). Das gilt auch dann, wenn sich die Messdaten auf die Vergangenheit beziehen (vgl. für das Rheinland-Pfälzische Umweltinformationsrecht OVG Koblenz, U.v. 2.6.2006 - 8 A 10267/06 - juris). Denn Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG umfasst „alle Daten über“ den Zustand der in der Kategorie genannten Umweltgüter, also auch vergangene Daten. Allerdings hat der EuGH noch unter der Geltung der ersten Umweltinformationsrichtlinie 90/313/EWG vom
der Erklärung der Klageseite in der mündlichen Verhandlung ist der Zeitraum wegen des Zusammenhangs mit der Fragestellung des Klageantrags III., der auch das Phänomen des damaligen niedrigen Grundwasserspiegels zum Gegenstand habe, gewählt worden. Ob dieser Zusammenhang im Klageantrag wirklich deutlich wurde, mag dahinstehen. Denn selbst wenn, wäre der Informationsgehalt dieser weit zurückliegenden Umweltinformationen für den aktuellen Zustand des Umweltgutes Grundwasser praktisch irrelevant. Von der Klageseite ist nicht dargelegt worden und es ist auch nicht ersichtlich, wie diese Altdaten in dem notwendigen hinreichenden potentiellen Wirkungszusammenhang mit den gegenwärtigen Verhältnissen stehen sollten. Ein umweltschutzrechtlicher Mehrwert ist nicht erkennbar (zur zeitlichen Relevanz von Umweltinformationen siehe auch VG Düsseldorf, U.v. 17.10.2014 - 26 K 8374/12 - juris Rn. 36). So bleibt nur noch ein historisches Interesse übrig. Ein Umweltinformationsgesetz wie das BayUIG ist aber kein Instrument der historischen Forschung. 79 bb. Obwohl es wegen der dargelegten fehlenden Umweltinformations-Qualität der historischen Pegelstände nicht mehr darauf ankommt, ob diese Daten bei der Beklagten überhaupt noch vorhanden sind, möchte das Gericht doch festhalten, dass kein Anlass besteht, am Wahrheitsgehalt der Erklärung der Beklagten, nicht über die begehrten Pegelstände aus der Vergangenheit zu verfügen, zu zweifeln und
GO in nähere Ermittlungen hierzu einzutreten (zum notwendigen Anlass für solche Aufklärungsarbeit im Rahmen des verwandten Bereichs des Informationsfreiheitsgesetzes siehe Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 42). Die Verwaltungserfahrung spricht dafür, dass derart betagte Vorgänge (hier von vor 62 bis 82 Jahren) schon wegen der Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorhanden sind. Eine Pflicht, solche alten Vorgänge aufzubewahren, ist dem Gericht nicht bekannt und folgt jedenfalls nicht aus dem BayUIG. Die Klageseite hat hierzu keine substantiellen Einwendungen vorzubringen vermocht. Sie ist einen tragfähigen Beleg für ihre Behauptung in der mündlichen Verhandlung, dass die Beklagte in einem anderen Umweltinformationsverfahren Dritten gegenüber Auskunft über diese Pegelstände erteilt habe, schuldig geblieben. Der Bevollmächtigte der Kläger legte diese behauptete Auskunft an den Dritten dem Gericht nicht vor. Er verweigerte auf
frage der Beklagten sogar näheren orientierenden Vortrag hierzu. Stattdessen verlangte er von der Beklagtenseite eidesstattliche Versicherungen über ihre Nichtkenntnis von den historischen Pegelständen, womit er die Subsidiarität einer - von ihm wohl angedachten - Parteivernehmung nebst Beeidigung, die im Ermessen des Gerichts liegt, verkannte (siehe § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 Abs. 2, 452 ZPO; Garloff in BeckOK VwGO,
Umweltinformationen
UIG abgefragt. Wie oben (siehe Zu Klageantrag II. b. aa.) fehlt es aber an der zeitlichen Relevanz dieser Informationen, die sich auf ein vor ca. 70 Jahren ausgeführtes Vorhaben beziehen. 82 Im Übrigen hat die Beklagte zu diesem Vorhaben Stellung genommen. Sie hat dazu in ihrer Klageerwiderung vorgetragen (siehe oben im Tatbestand) und ergänzend in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass es
dem Bescheid des Landratsamts Miesbach vom
der Zahl und der Lage der Grundwassermessstellen im Klageantrag II. Ziffer 1 geht es hier nicht um den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers, der über den Grundwasserspiegel zu messen ist. Allenfalls könnte man bei den Leitungssträngen und Einrichtungen von einer anthropogenen Hydromorphologie des Grundwassers sprechen. Die Hydromorphologie stellt aber keinen Zustand des Wassers im Sinne der Umweltinformationskategorie Nr. 1 dar (siehe oben Zu Klageantrag II. 1.). Im Übrigen fehlt es bei denjenigen Fragen, die sich auf die ferne Vergangenheit beziehen (teilweise vor über 100 Jahren), an dem erforderlichen hinreichenden potentiellen Wirkungszusammenhang zum maßgeblichen gegenwärtigen Zustand des Umweltbestandteils Grundwasser (siehe oben Zu Klageantrag II. b. aa.). 87 b. Die Kläger begehren in diesem Klageantrag weiter die Darstellung des Durchmessers der jeweiligen Leitung und ihrer maximalen Transportkapazität für das Grundwasser (Liter pro Sekunde). 88 Mit dieser Frage ist wiederum nicht der über den Grundwasserspiegel messbare mengenmäßige Zustand des Umweltbestandteils Grundwasser angesprochen. Es geht hier vielmehr um den sog. Volumenstrom. Unter dem Volumenstrom (auch Durchflussrate oder Durchflussmenge, in der Hydrologie auch schlicht Abfluss genannt) versteht man, wie viel Volumen eines Mediums (hier: Grundwasser) pro Zeitspanne durch einen festgelegten Querschnitt transportiert wird (siehe Wikipedia, Stichwort Volumenstrom). Der Volumenstrom ist das Produkt aus mittlerer Fließgeschwindigkeit und Querschnittsfläche. Die Querschnittsfläche errechnet sich bei einem Rohr aus dem Durchmesser des Rohres. Der Volumenstrom wird mithilfe von sog. Durchflussmessern gemessen (dazu Wikipedia, Stichwort Durchflussmesser), welche Messung mit der Messung des Grundwasserspiegels nichts zu tun hat. Ebenso wie oben unter a. fehlt dem Begehren, soweit es sich auf langjährig in der Vergangenheit liegende Zeitpunkte bezieht, der notwendige Zusammenhang mit der aktuellen Umweltsituation. 89 c. Es sei bemerkt, dass die Beklagte - ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein - in ihrem Antwortschreiben vom 5. Oktober 2020, S. 12 oben (Bl. 37 Rückseite d.A.) im Hinblick auf die Leitungsstränge zwischen Maxlmühle und Höllgraben die Fragen der Kläger in ihrem Antrag vom 31. Juli 2020, S. 27 Nr. 1 und 2 (Bl. 31 d.A.) beantwortet hat. Es wurden eine Stollenhöhe und eine Stollenbreite, Durchmesser von Rohren und eine Kapazität (Volumenstrom) mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf der Grundlage der genannten Bescheide (siehe oben Zu Klageantrag III.) zusätzlich eine rechnerische Kapazität von 2.650 Liter pro Sekunde genannt. 90 Zu Klageantrag V. Chloranlage am Grundstück FlNr. 73 der Gemarkung G* …: 91 Soweit sich die Frage auf chemische Veränderungen des Grundwassers durch Chlorierung bezieht, liegt eine Umweltinformation
UIG vor, ebenfalls, wenn es um die davon betroffenen Mengen des Grundwassers geht (siehe oben Zu Klageantrag II. b. aa.). Bei den von der Klageseite angesprochenen sonstigen „technischen Veränderungen“ des Grundwassers handelt es sich um Umweltinformationen
UIG. 92 Die Beklagte hat die Fragen der Kläger beantwortet. In der Klageerwiderung vom
den Worten des Klägerbevollmächtigten den Klägern von dem privaten Verein „Unser Wasser“ zugespielt und aus den Beständen der - von der Beklagten zu trennenden - „SWM Services GmbH“ stammen soll, belegt gerade die Behauptung der Beklagten. In dem Diagramm findet sich nämlich der Eintrag „Chlorierungsphase: 02. - 07. Juni“, was der Behauptung der Beklagten („einige Tage im Juni 2013“) entspricht. 94 3. Da
den obigen Ausführungen der Informationszugangsanspruch der Kläger
dem BayUIG schon dem Grunde
nicht besteht, kann dahinstehen, ob der Beantwortung bestimmter Fragen gesetzliche Ablehnungsgründe entgegenstehen würden, wie etwa der Ablehnungsgrund
UIG zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beklagten, auf welchen Belang sich die Beklagte berufen kann, auch wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung keinen Grundrechtsschutz genießen und sich auch nicht in einer unmittelbaren Wettbewerbssituation befinden sollte (so entschieden für die DB Netz AG, BVerwG a.a.O., juris Rn. 87 ff.), oder der Ablehnungsgrund
UIG wegen
teiliger Auswirkungen der Bekanntgabe von Informationen auf die öffentliche Sicherheit. Das Gericht verweist zum letzteren Ablehnungsgrund darauf, dass im Rahmen des allgemeinen Auskunftsanspruchs
DSG ein vergleichbarer Ablehnungsgrund wegen der Beeinträchtigung von Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung existiert, nämlich Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG, zu dem der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz die Auffassung vertritt, dass er auch die kommunale Wasserversorgung als Teil der kritischen Versorgungsinfrastruktur schützen soll: 95 „Bei der gemeindlichen Wasserversorgung dürfen Außenstehende nicht in die Lage versetzt werden,
teile für die Versorgungssicherheit oder die Qualität des gelieferten Trinkwassers herbeizuführen. Insofern relevante Informationen sind bei Ortsnetzen insbesondere die flurnummerngenaue Lage sowie Einzelheiten zur technischen Ausstattung bestehender oder projektierter Brunnen, Wasserspeicher und Übergabestellen von einem Fernwassernetz, ferner zur technischen Ausstattung von Wasserwerken (einschließlich der eingesetzten Steuerungstechnik). Eine Auskunft etwa über Baupläne oder sonstige technische Zeichnungen der betreffenden Anlagen und ihrer Bauteile wird daher grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Gleiches gilt für fotografische Darstellungen sowie für Beschreibungen von entsprechendem Informationswert“ (Engelbrecht (Bearbeiter), Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz, herausgegeben vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, 1. Auflage 2017, Rn. 109; als pdf-Datei kostenlos im Internetauftritt des BayLfD abrufbar). 96
alledem war die Klage abzuweisen. Als Unterlege haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.