name der Erbbauberechtigten
IFS gehindert; die Fragestellung
Nr. 6 könne die Beklagte nicht beurteilen.“ 4 Mit Fax vom
der IFS verwiesen. Soweit sich die Frage Nr. 6 auch auf Mietverhältnisse zwischen dem neuen Erbbauberechtigten und seinen etwaigen Mietern beziehe, verfüge die Beklagte nicht über entsprechende Informationen. 6 Die Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung (Bl. 2 und 27 der Gerichtsakte). 7 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 8 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 9 I. Die Klage ist zum großen Teil bereits unzulässig. 10 1. Die Klage ist, soweit sie auch im Namen des Klägers - des am 13. November 2004 geborenen Sohnes der Klägerin - erhoben wurde, unzulässig, weil der Kläger nicht prozessfähig und auch nicht ordnungsgemäß von einem gesetzlichen Vertreter vertreten ist. 11
GO sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen die
bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen (Nr. 1 der Vorschrift) und die
bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind (Nr. 2 der Vorschrift).
BGB ist der Kläger, der minderjährig ist und das siebente Lebensjahr vollendet hat,
Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, die den Kläger für den Gegenstand des Verfahrens - hier einen Auskunftsanspruch
der Informationsfreiheitssatzung der Beklagten (IFS) - als geschäftsfähig anerkennen würden, sind von der Klägerin nicht vorgebracht worden und sind auch nicht ersichtlich. Der prozessunfähige Kläger ist nicht durch einen gesetzlichen Vertreter ordnungsgemäß vertreten.
1 Satz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).
1 Satz 1 BGB umfasst die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Voraussetzungen des § 1629 BGB, unter denen ein Elternteil allein vertreten kann, sind von der Klägerin nicht dargetan worden und sind auch nicht ersichtlich. 12
wie vor die Verurteilung der Beklagten zur Beantwortung von Fragen begehrt, die die Beklagte schon beantwortet hat. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. 14 II. Im Übrigen ist die Klage vollen Umfangs unbegründet. 15 Es besteht kein Anspruch auf Beantwortung der von der Beklagten nicht beantworteten Fragen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, steht der Preisgabe der Informationen, soweit sie bei ihr vorhanden sind, die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 IFS zum Schutz personenbezogener Daten und des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses entgegen. Soweit sich das Informationsbegehren der Klägerin auf bei der Beklagten nicht vorhandene Informationen bezieht, ist die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFS nicht informationspflichtig. 16 III. Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenrechnung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.