F § 10 Abs. 6 S. 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 Leitsätze: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Herstellungsansprüche der Erwerber an sich ziehen, ist aber grds. nicht befugt, die Abnahme der Werkleistung zu erklären. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
. Die Beklagte bestritt die Bevollmächtigung des anwaltlichen Vertreters der Klägerin in Bezug auf dessen Berechtigung die Abnahme zu erklären. 15 Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 24.1.2021, dass eine Rüge nach § 174
nicht erfolgt sei und behauptete eine Bevollmächtigung durch das Ehepaar S. Im übrigen sei das Schreiben zur Aufforderung zu Abnahmeverhandlungen gerade keine Willenserklärung gewesen, sondern Ausdruck der Bereitschaft des Ehepaars S. in Abnahmeverhandlungen, wie vom Gesetz vorgesehen, einzutreten. 16 Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird Bezug genommen. Der Senat hat mündlich zur Sache verhandelt und dort erneut auf die Voraussetzung einer Abnahme für etwaige Gewährleistungsansprüche hingewiesen. 17 In der mündlichen Verhandlung erklärte daraufhin der Klägervertreter: „Namens des Ehepaars S. und hilfsweise auch der Klägerin erkläre ich hiermit die Abnahme hinsichtlich des Werks der werterhaltenden Maßnahmen der Treppenhäuser, insbesondere Treppenpodeste und Treppenabsätze sowie der Treppenstufen, sowie der Treppengeländer und erkläre den Vorbehalt in Bezug auf die streitgegenständlichen Mängel, nämlich die Nichtdurchführung eines mangelfreien Anstrichs der Geländer und die Nichtdurchführung des Schleifens, Ölens und Fehlstellen Beseitigens der Treppen .“ 18 Der Beklagtenvertreter bestritt die Vollmacht des Klägervertreters für eine Abnahmeerklärung. Der Klägervertreter bot sich selbst als Zeugen für seine Bevollmächtigung an. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022 wird Bezug genommen. 19 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts sowie die eingereichten Schriftsätze der Parteien. II. 20 Die zulässige Berufung erweist sich als begründet, führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Klageabweisung sowie zur Zurückweisung der Anschlussberufung. 21 Der Klägerin steht derzeit kein Anspruch auf Kostenvorschuss bzw. Schadensersatz zu. 22
besteht nicht. 31 1) Zutreffend geht das Landgericht hinsichtlich der in den Kaufverträgen enthaltenen Vereinbarung „Einverständnis zur Vornahme werterhaltender Maßnahmen“ von einer werkvertraglichen Zusatzvereinbarung in den geschlossenen Kaufverträgen aus. 32 Für diese abgrenzbare Vereinbarung wollten die Parteien Werkvertragsrecht zur Anwendung bringen, denn es ist ein Erfolg im Sinne von § 631
geschuldet. 33 Zwar legt die Formulierung in den Verträgen an sich zunächst nicht nahe, dass es sich um einen Werkvertrag handelt. Das Landgericht liest aber zutreffend aus den gewählten Formulierungen, dass ein Erfolg geschuldet sein sollte. Sowohl für die Treppenhäuser, als auch für die Hauseingangsbereiche sollte nach dem Konzept der Verkäuferin eine Überarbeitung stattfinden. Insoweit ist von der Klägerin ein Erfolg im Sinne des § 631
geschuldet. Für die Konkretisierung des Leistungserfolgs sahen die Parteien ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315
vor. Für die Wertung, Werkvertragsrecht zur Anwendung zu bringen, spricht zudem die Formulierung in den Verträgen, dass nach der Übersendung des technischen Abnahmeprotokolls eine rechtsgeschäftliche Abnahme der Leistungen erfolgen sollte. Dies lässt erkennen, dass auch die Vertragsparteien insofern von einer werkvertraglichen Regelung ausgingen. Jeder einzelne Käufer hat insoweit aufgrund seines mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrags einen Anspruch auf Herstellung dieser Überarbeitung gem. § 631
. 34 2) Die WEG macht Gewährleistungsansprüche für die einzelnen Erwerber nach § 634 Nr. 2
geltend, indem Vorschuss zur Mängelbeseitigung nach § 637 Abs. 1 und 3
begehrt wird. 35 Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen derzeit aber nicht vor. Es fehlt schon an einer Abnahme der Werkleistung als Voraussetzung für den Gewährleistungsanspruch als Nacherfüllungsanspruch, da ein Abrechnungsverhältnis allein aufgrund eines Verlangens des Kostenvorschusses durch die WEG nicht angenommen werden kann. 36 3) Voraussetzung für den Übergang vom Herstellungsanspruch zu Gewährleistungsansprüchen ist die Abnahme der Werkleistung nach § 640
, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche vor der Abnahme geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13). 37
ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. 39 Ein solches Abrechnungsverhältnis ist hier zu verneinen. Die Klägerin macht Kostenvorschuss, hilfsweise Schadensersatz nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht geltend. Ein Abrechnungsverhältnis, das gesetzlich nicht geregelt ist, kommt in Betracht, wenn der Unternehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme anbietet, der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung geltend macht (vgl. Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 4. Teil, Rn. 489) und der Besteller nicht mehr die Nacherfüllung geltend machen kann. 40 Für einen geltend gemachten Vorschussanspruch kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden. Das alleinige Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt hierfür nicht (BGH Urt. v. 19.1.2017 - VII ZR 301/13). 41 Ein Abrechnungsverhältnis kann auch dann entstehen, wenn der Besteller ausdrücklich bzw. konkludent zum Ausdruck gebracht hat, unter keinen Umständen mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenzuarbeiten zu wollen. Auch hieran fehlt es. Der Anspruch auf Herstellung des Gemeinschaftseigentums steht grundsätzlich den Erwerbern zu, weder von diesen noch von der Wohnungseigentumsgemeinschaft wurde dies zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 23.9.2014 und Schreiben vom 24.9.2014 (Anlagen K 12, 13) zur Erfüllung der werterhaltenden Maßnahmen aufgefordert. Es wurde aber nicht vorgetragen, dass kein Interesse mehr an einer Erfüllung bzw. Nacherfüllung mehr besteht. 42
erklärt hätten, denn dann könnte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gewährleistungsrechte für das Gemeinschaftseigentum mit Wirkung für alle geltend machen, da die Rechtsverfolgung erneut sinnvollerweise nur gemeinschaftlich im Sinne von § 9a Abs. 2 WEG erfolgen könnte. 45 Eine solche Abnahme oder Vortrag zu den Voraussetzungen der Abnahme gem. Vertrag § 12 (hier war eine technische Abnahme vorgesehen, die letztlich die Wirkung einer fiktiven Abnahme erreichen könnte) ist trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senats bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. 46
angesehen werden, § 174
. 47 Die Abnahme ist eine einseitige Willenserklärung oder geschäftsähnliche Handlung, auf die jedenfalls die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind (BeckOGK/Kögl, 15.8.2021,
14). Der Klägervertreter erklärte die Abnahme unter Vorbehalt in Vertretung des Ehepaars S., um die Abnahmewirkungen zu erzeugen. 48 Zwar wäre grundsätzlich mit einer wirksamen Abnahmeerklärung eine rechtliche Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch nach §§ 634 Nr. 2, 637
geschaffen, den dann auch die Klägerin als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an sich ziehen könnte und vor Gericht nach § 9a WEG geltend machen könnte, die Abnahmeerklärung erwies sich jedoch unter zwei Gesichtspunkten nicht als wirksam erklärt. 49 (a) Zum einen rügte der Beklagtenvertreter gem. § 174
die Bevollmächtigung des Klägervertreters zur Abgabe einer solchen Erklärung. 50 Nach ganz hM unterfallen auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen der analogen Anwendung des § 174 (BGH Urteil vom 17.10.2000, I ZR 97/99; Soergel/Leptien Rn. 7; Grüneberg-Ellenberger Rn. 2; MüKoBGB/Schubert Rn. 6; BeckOK
/Schäfer, 61. Ed. 1.2.2022,
2). Eine schriftliche Vollmacht wurde durch den Klägervertreter weder im Schriftverkehr im Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch in der mündlichen Verhandlung selbst vorgelegt, obwohl der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 15.12.21 bereits auf diesen Umstand hingewiesen hatte und auch der Klägervertreter die Anforderungen des § 174
in seinem Schriftsatz vom 24.01.2022 selbst aufgriff. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Bevollmächtigter gegenüber einem anderen vornimmt, ist aber unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Eine Zurückweisung im Sinne von § 174
ist in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Protokollerklärung des Beklagtenvertreters erfolgt. Der Klägervertreter legte eine Bevollmächtigung des Ehepaars Stocker nicht vor. Eine wirksame Abnahme scheitert daher bereits an § 174
. 51 (b) Zum anderen stellte sich die Abnahme als eine unzulässige Teilabnahme dar. 52 Ausweislich des Vertrages umfasste die werkvertragliche Zusatzverpflichtung der Klägerin die Überarbeitung der Treppenhäuser und Hauseingangsbereiche, wie in der Anlage II zum Vertrag definiert. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Prozessvertreter der Klägerin für das Ehepaar Stocker aber nur die Abnahme hinsichtlich der Treppenhäuser und ging auf die Türeingangsbereiche nicht näher ein. Damit wurde nur eine teilweise Abnahme erklärt. Die Voraussetzungen für eine Teilabnahme gem. § 641 Abs. 1 S. 1 sind nicht gegeben bzw. waren auch nicht vertraglich vorgesehen. 53 4) Im übrigen fehlt - sofern man eine wirksame Abnahme unterstellen möchte - eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1, 3
, um Gewährleistungsrechte auszulösen. 54 Da erst mit einer wirksamen Abnahme die Möglichkeit einer Nacherfüllung besteht, setzt ein Kostenvorschussanspruch weiterhin das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung gem. § 637 Abs. 1
voraus. 55 b) Ein Anspruch auf Schadensersatz nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht gem. §§ 280, 281 Abs. 4, 323
besteht nicht, da ein ersatzfähiger Schaden noch nicht eingetreten ist. 56 1) Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch - auch - auf allgemeines Leistungsstörungsrecht, nämlich Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280, 281
. 57 Geht man von einer unterbliebenen Abnahme aus, so stehen den Erwerbern noch die Herstellungsansprüche aus der zusätzlichen werkvertraglichen Verpflichtung zu. Diese wurden nicht voll umfänglich erfüllt, da die Leistung - möglicherweise - nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hierfür hatte die Klägerin mit den Schreiben Anlage K 12, K 13 auch die erforderlichen Fristen zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gesetzt. 58 2) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch scheidet jedoch - jedenfalls derzeit - deswegen aus, weil ein Schaden bei der Klägerin noch nicht eingetreten ist. 59 Derzeit bleibt die vertragliche Leistung der Beklagten hinter dem vertraglich Geschuldeten zurück, es liegt eine Störung des vertraglichen Äquivalenzinteresses vor. Weder bei der Klägerin selbst noch bei den Mitgliedern der Klägerin ist aber ein tatsächlicher Vermögensschaden eingetreten, denn bisher bleibt nur die Ist-Beschaffenheit der vertraglich erbrachten Leistung hinter dem vertraglich geschuldeten Soll zurück. Die mangelhafte Erfüllung allein stellt nicht einen Schaden an sich dar, da ein Mangel noch keinen Schaden begründet (vgl. BGH v. 22.2.2018, VII ZR 46/17). 60 3) Die Klägerin verlangt hier einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht, §§ 280, 281
. 61 Der Schaden ist konkret zu berechnen. Zwar ist für das Kaufrecht entschieden, dass ein solcher Schaden auch auf Basis der fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnet werden kann (vgl. BGH Urt. 12.3.2021, V ZR 33/19). Dies kann jedoch für das Werkvertragsrecht nicht gelten. Die Nichterfüllung des Nacherfüllungsanspruchs gem. §§ 634 Nr. 1, 635
stellt - ebenso wie die Nichterfüllung des (Erst-)Erfüllungsanspruchs gem. §§ 631 I, 633 I
- eine Pflichtverletzung iSd §§ 280, 281
dar. 62 Das Ergebnis beider Pflichtverletzungen ist, dass dem Besteller anstelle eines mangelfreien Werks ein mangelhaftes Werk zur Verfügung steht. Deshalb ist dieses Ergebnis - jedenfalls im Werkvertragsrecht - im Ausgangspunkt auch der richtige Anknüpfungspunkt für die Bemessung des auf der Pflichtverletzung (Sachmangel) beruhenden Vermögensschadens (BGH Beschluss v. 8.10.2020 VII AR 1/20). Hat der Besteller den Mangel tatsächlich beseitigen lassen, ist der aufgewendete Betrag als entstandener Schaden ersatzfähig (vgl. BGH a.a.O). Auch kann die Klägerin einen Schaden dann nach der Differenzhypothese berechnen. Eine Abrechnung auf Basis der fiktiven Mangelbeseitigungskosten muss allerdings ausscheiden (vgl. BGH a.a.O.). 63 4) Eine Vorfinanzierung der Mangelbeseitigung sieht das allgemeine Schuldrecht nicht vor, sondern es werden nur tatsächlich eingetretene Schäden vergütet. 64 Eine andere Betrachtung rechtfertigt sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Kommentierung Grüneberg-Grüneberg § 249 Rn. 14. Zwar wird hier auf eine fiktive Schadensberechnung Bezug genommen. Diese Fundstelle befasst sich aber mit der Regulierung von Substanzschäden beispielsweise im Zusammenhang mit der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs und ist eine Folge von § 249
. 65 Die hier gegebene Störung des Äquivalenzinteresses ist hingegen anders zu beurteilen. 66 3. Da die Klage nicht begründet ist, war auch die - weitergehende - Anschlussberufung zurückzuweisen. 67 Das erstinstanzliche Urteil ist daher dahingehend abzuändern, dass die Klage abzuweisen ist. III. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97, 101 ZPO. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 70 Die von der Klägerin beantragte Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die vorliegende Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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