Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit behaupteten Ansprüchen wegen überzahlter Materialkostenerstattung in den Jahren seit Druckbeginn im Jahr 2000 über insgesamt 8.844.449,- € geltend gemacht. 5 Der auf Auskunft gerichteten Widerklage lag die Vorstellung der Schuldnerin zugrunde, die Klägerin habe seit Druckbeginn im Jahr 2000 regelmäßig von der Schuldnerin angeliefertes Papier teilweise nicht für den Druck der Produkte der Schuldnerin, sondern für andere Produkte verwendet. 6 Die Klägerin hat beantragt, die (damalige) Beklagte [= Schuldnerin] zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.997.270,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gestaffelt ab dem 1.10.2010 - hinsichtlich der beantragten Zinsstaffel wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen) zu bezahlen. 7 Die Schuldnerin hat beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Ferner hat die Schuldnerin widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, der Schuldnerin Auskunft zu erteilen über a) die seit dem 01.01.2001 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens angefallene Gesamtmenge der tatsächlichen Makulatur - auf Kilogramm-Basis - bezüglich des der Klägerin von der Beklagten zu 1 [= Schuldnerin; Anm. des Senats] seit dem 01.01.2001 insgesamt zur Verfügung gestellten Druckpapiers für das Druckzentrum der Klägerin in M. und zwar gegliedert für die einzelnen Druckobjekte (AZ M, AZ N, F.report usw.) und in (aa) Anteil der Weißmakulatur, (bb) Anteil der Buntmakulatur und (cc) Anteil der Weiterverarbeitungsmakulatur an den von der Klägerin für die einzelnen Druckobjekte der Beklagten angeforderten Papiermengen nebst
weis und Dokumentation der Menge der unter (
Erteilung der Auskunft
Maßgabe der Entscheidung des OLG München, Az. 7 U 4371/13, noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 20 Die Parteien beantragen wechselseitig die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. B. 21 Die Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung der Schuldnerin zur Zahlung auf die Klage hin hat nur in geringem Umfang Erfolg. Der gegenständliche Druckvertrag war wirksam (unten I). Hieraus schuldete die Schuldnerin noch 3.385.850,01 € an pauschaler Druckvergütung (unten II.), 468.393,04 € an Materialkostenerstattung (unten III.) sowie kraft wirksamer Zusatzvereinbarung 62.697,87 € für den Druck des F.reports (unten IV.). Der Anspruch ist jedoch durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 108.355,23 € erloschen (unten V.). Damit ergibt sich ein zuzuerkennender Hauptsachebetrag von 3.808.585,69 €. Die weitergehende Klage war abzuweisen. I. 22 Wie der Senat bereits ausgesprochen hat (vgl. das den Parteien bekannte Senatsurteil vom 14.2.2018 - 7 U 675/16 unter B.I. betreffend andere Abrechnungszeiträume) bestehen gegen die Wirksamkeit des gegenständlichen Druckvertrages keine Bedenken. Hieran wird festgehalten. 23 1. Der am 1.10.1998 zwischen der Klägerin und der Schuldnerin geschlossene Vertrag ist weder
1 BGB noch
2 BGB nichtig. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagtenseite (also die Schuldnerin bzw. nunmehr der Beklagte) keine Umstände dargetan hat, die den Schluss auf Sittenwidrigkeit tragen würden. 24
zutreffend von den dargestellten Grundsätzen ausgegangen und hat hiernach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Dem tritt der Senat bei. 28 Zu vergleichen sind
den vorstehenden Ausführungen der Marktwert der Druckleistungen der Klägerin und die von der Schuldnerin hierfür zu entrichtende Vergütung. Dafür finden sich im Beklagtenvortrag keine konkreten Anhaltspunkte. Die Beklagtenseite versucht vielmehr, das Verdikt der Sittenwidrigkeit aus einem Vergleich der Kostenkalkulation für eine zeitweise angedachte Eigenproduktion der Schuldnerin mit den
ihrer Auffassung der Klägerin tatsächlich entstehenden Kosten für die Fertigung der Vertragsprodukte zu begründen; letztere seien wesentlich niedriger anzusetzen. Dies ist
den vorstehenden Ausführungen vom Ansatz her verfehlt. Denn damit werden nicht die Werte (Marktwerte) von Leistung und Gegenleistung verglichen, sondern es wird der Sache
behauptet, die Klägerin hätte wesentlich günstiger anbieten können, also auch bei einer niedrigeren Druckkostenpauschale noch kostendeckend produzieren können. Dies vermag den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu tragen. 29 Denn ein eventuell „überhöhter“ Gewinn der einen Seite des gegenseitigen Vertrages rechtfertigt für sich gesehen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Zwar kann er sich als weiterer Umstand darstellen, der im Falle des Vorliegens eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2016, a.a.O. Rz. 17), entbindet aber nicht davon, zunächst ein solches Missverhältnis darzulegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein besonders hoher Gewinn, der marktüblich ist, also aus den jeweiligen Marktpreisen folgt, kaum dem Unwerturteil des § 138 BGB unterstellt werden könnte. 30 Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung, dass der Verhandlungsführer der Klägerin bei Vertragsschluss Kluthe als Gesellschafter von deren Muttergesellschaft ein Interesse an einem Vertragsschluss mit möglichst hohem Gewinn gehabt habe, weil sich dies mittelbar auf den Wert seiner Beteiligung ausgewirkt habe, nicht geeignet, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu belegen oder zu untermauern. Zum einen war es - unabhängig von eventuellen Eigeninteressen - die Pflicht von Herrn K., für seine Seite möglichst gewinnbringende Verträge zu schließen. Und zum anderen besagt wie dargestellt der Gewinn allein nichts für die Frage der Sittenwidrigkeit. 31 c) Der Maßgeblichkeit des Marktpreises für die Bewertung der Leistung der Klägerin kann nicht entgegen gehalten werden, dass es keinen Markt für derartige Leistungen gebe. Zwar mag die Ausgestaltung des Vertrages vom 1.10.1998 im Detail ungewöhnlich sei. Es kann aber nicht bezweifelt werden, dass es generell einen Markt für die drucktechnische Erstellung von Tageszeitungen gibt. Dies wird schon dadurch belegt, dass die Schuldnerin ihre Produkte vor Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages in der Druckerei der S. Zeitung fertigen ließ, was auch weiterhin möglich gewesen wäre, sowie weitere Angebote der Verlagsgruppe Ippen sowie einer Druckerei aus Augsburg vorliegen hatte. 32 Zwar erscheint durchaus
vollziehbar, dass die Schuldnerin diese Möglichkeiten aus unternehmenspolitischen Gründen (S. Zeitung bzw. I. als potentielle Konkurrenten; Transportweg
Augsburg - das übrigens so viel weiter von München als die Druckerei der Klägerin in M. auch wieder nicht entfernt ist) nicht in Anspruch nahm. Dadurch wird aber nicht widerlegt, dass es einen Markt für die Fertigung von vergleichbaren Druckerzeugnissen gibt. 33 Die vorliegenden Vergleichsangebote (S. Zeitung 18,9 Mio. DM; I. 17,4 Mio. DM, jeweils pro Jahr) stellen im übrigen ein Indiz dafür dar, dass die zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbarte Vergütung (13,2 Mio. DM jährliche Pauschale plus Stellung der Rotationsmaschinen plus Material - die Parteien waren bei Vertragsschluss von rund 18 Mio. DM jährlicher Belastung auf Seiten der Schuldnerin ausgegangen) nicht weit von den Marktgegebenheiten entfernt war. Das Gegenteil hätte zur Darlegungslast der Beklagtenseite gestanden. 34 d) Lediglich ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass - unabhängig davon, dass schon kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan ist - gegen die Annahme von Sittenwidrigkeit spricht, dass die Insolvenzschuldnerin bei Vertragsschluss als Handelsgesellschaft Kaufmann war (§ 6 Abs. 1 HGB). Die Vollkaufmann-Eigenschaft des durch einen Vertragsschluss Benachteiligten begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6.5.2003 - XI ZR 226/02, Rz. 19). Soweit die Beklagtenseite behauptet, der Geschäftsführer M. der Komplementär-GmbH der Schuldnerin sei jedenfalls im Druckereigeschäft unerfahren gewesen, fällt dies in den Risikobereich der Schuldnerin und widerlegt daher die formal auf die Kaufmannseigenschaft abstellende Vermutung der Geschäftserfahrenheit nicht. 35 2. Der Wirksamkeit des Vertrages zwischen der Klägerin und der Schuldnerin steht
Auffassung des Senats auch kein relevanter Kalkulationsirrtum auf Seiten der Schuldnerin bei Vertragsschluss entgegen. Zwar hat die Rechtsprechung zum Vergaberecht die Auffassung entwickelt, dass ein Vertragspartner gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein kann, vor Vertragsschluss auf einen erkannten oder erkennbaren Kalkulationsirrtum der Gegenseite hinzuweisen; aus der Verletzung dieser Pflicht können ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 242 BGB gegen den vertraglichen Anspruch bzw. gegenläufige Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB folgen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7.7.1998 - X ZR 17/97; Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14). Dies kann jedoch nur im Ausnahmefall angenommen werden. Die Kalkulation eines Vertrages liegt grundsätzlich im Risikobereich der jeweiligen Vertragspartei (BGH vom 17.7.1998, a.a.O. Rz. 29). Die dargestellte Rechtsprechung soll nicht dazu dienen, dass sich Unternehmen bei Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit von jeder Verantwortung für ihr eigenes geschäftliches Handeln freizeichnen können (BGH vom 11.11.2014, a.a.O. Rz. 9). 36
diesen Grundsätzen kann ein Irrtum des Geschäftsführers M. der Komplementär-GmbH der Schuldnerin darüber, dass die Kosten einer Fremdproduktion durch die Klägerin den Kosten einer Eigenproduktion durch die Schuldnerin selbst entsprächen, während die Klägerin tatsächlich wesentlich günstiger habe produzieren können, unterstellt werden. Denn der Senat vermag eine Pflicht der Klägerin zur Aufklärung eines solchen Irrtums bei den Vertragsverhandlungen nicht zu erkennen. Anders als in den Vergabefällen des Bundesgerichtshofs betrifft der Irrtum nicht die Kostenstruktur des Irrenden (also der Schuldnerin), sondern die Kostenstruktur des potentiellen Vertragspartners (also der Klägerin). Eine Pflicht zur Aufklärung dieses Irrtums würde der Sache
bedeuten, der Klägerin anzusinnen, die Gegenseite bei den Vertragsverhandlungen über ihre eigene Kostenstruktur aufzuklären, also der Schuldnerin darzulegen, dass sie auch bei einem niedrigeren Preis als dem schließlich vereinbarten kostendeckend und gewinnbringend hätte produzieren können. Eine solche aus Treu und Glauben folgende Pflicht unter Kaufleuten sieht der Senat nicht, zumal wenn wie vorliegend der angebotene und vereinbarte Preis nicht sittenwidrig überhöht ist. Dieser Auffassung korrespondiert, dass auch in der zitierten Rechtsprechung zum Vergaberecht das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als maßgebliches Kriterium für das ausnahmsweise Bestehen einer Aufklärungspflicht für einen Kalkulationsirrtum der Gegenseite angesehen wurde (BGH vom 11.11.2014, a.a.O. Rz. 15). 37
) gemäß § 313 BGB im Hinblick auf die während der Vertragslaufzeit verringerte Auflage der Abendzeitung verlangen konnte.
dem sich die Vertragsparteien bewusst für eine pauschale Vergütung und eine lange Vertragslaufzeit entschieden haben, trägt jede Partei für sich das Risiko einer Auflagenänderung aufgrund verbesserter oder verschlechterter Marktchancen für die Abendzeitung. Hiernach konnte die Schuldnerin ebenso wenig eine Verringerung der Pauschale bei Minderung der benötigten Auflage verlangen wie umgekehrt die Klägerin bei einer Erhöhung der Auflage eine Erhöhung der Pauschale hätte verlangen können, zumal der (mengenabhängige) Materialaufwand gesondert zu vergüten war. II. 39 Der Klägerin standen die in der Klageschrift nebst Anlagen K 4 - K 7, K 11 - K 13, K 21, K 23, K 24 für die Monate September mit November 2010 sowie Januar mit November 2011 (vgl. insoweit die Übersicht, die auch die erfolgten Teilzahlungen enthält, in der Klageschrift, Bl. 7) sowie die im Klageerweiterungsschriftsatz vom 24.9.2012 nebst Anlagen K 55a - K 63 für die Monate Dezember 2011 mit August 2012 (vgl. insoweit die Übersicht, die auch die erfolgten Teilzahlungen enthält, auf S. 6/7 des genannten Schriftsatzes) geltend gemachten Restzahlungen auf die vereinbarten monatlichen Druckkostenpauschalen in voller Höhe zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 4 des gegenständlichen Druckvertrages. 40 Die Stellung der Rechnungen als solche und die darauf erfolgten Teilzahlungen sind unstreitig. Die Höhe der Monatspauschalen, insbesondere die Berechnung von deren Anpassung durch die Klagepartei entspricht der Verfahrensweise, die der Senat in den Senatsurteilen vom 24.11.2010 (7 U 1779/10) und vom 14.2.2018 (7 U 675/16) bereits gebilligt hat.
3 des Druckvertrages ändert sich die monatliche Druckkostenpauschale entsprechend einer Veränderung der Personalkosten der Klägerin durch Gesetz, tarifliche oder unternehmensspezifische Vereinbarungen.
1 des Vertrages soll der Betrieb der Klägerin zwar tariffrei geführt werden, die Mitarbeiter sollen aber übertariflich bezahlt werden. Der Senat versteht die vereinbarte Regelung zur Anpassung der Druckkostenpauschale in der Zusammenschau der genannten Vertragsbestimmungen dahin, dass eine Erhöhung der Tariflöhne die Klägerin zur verhältnismäßigen Anpassung der monatlichen Druckkostenpauschale berechtigte. Dass dies gewollt war, wird auch dadurch belegt, dass die Vertragsparteien die Anpassungen in der Vergangenheit (also vor den in den genannten Senatsurteilen streitgegenständlichen Zeiträumen) entsprechend gehandhabt haben. Substantiierte Einwendungen gegen die von der Klägerin zugrunde gelegte Tarifentwicklung haben weder erstinstanzlich die Schuldnerin noch zweitinstanzlich der Beklagte vorgebracht. 41 Bei dem dargelegten Verständnis der Anpassungsklausel kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Klägerin die Tariferhöhungen an ihre Mitarbeiter weitergegeben hat. Insbesondere musste die Klägerin auch nicht vortragen, dass deren Bezahlung
wie vor übertariflich sei. 42 Die diesbezügliche Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Monatspauschalen waren fällig am letzten Arbeitstag des Monats (§ 4 des Druckvertrages) und damit hinreichend kalendermäßig bestimmt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Damit befand sich die Schuldnerin am
folgenden Monatsersten jedenfalls in Verzug. III. 43 Der Klägerin stand von den geltend gemachten Ansprüchen auf Materialkostenerstattung (eine tabellarische Übersicht, die auch die erfolgten Teilzahlungen enthält, findet sich im Klageerweitungsschriftsatz vom 24.9.2012, dort S. 6/7 - zusammen 548.608,81 €) nur ein Betrag von 468.393,04 € zu. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages war die Klage abzuweisen. 44
aus § 6 des Vertrages vom 1.10.1998. § 6 Abs. 3 verweist auf die Preisliste in Anlage 2 zum Vertrag (insoweit geändert durch Vereinbarung vom 17.10.2000). Hiernach hatte die Schuldnerin bei Beginn der Vertragsdurchführung für Filme 3 DM = 1,53 € (im streitgegenständlichen Zeitraum aus drucktechnischen Gründen nicht mehr relevant), für Platten 4 DM = 2,05 € (je Platte), für Schwarzweißfarbe 0,20 DM = 0,10 € und für Colorfarbe 0,65 DM = 0,33 € (jeweils je 1.000 Seiten) zu erstatten. Ferner wurde vereinbart, dass diese Preise auf den Einkaufspreisen der Klägerin Stand August 1998 basieren und sich bei Veränderung dieser Einkaufspreise reduzieren bzw. erhöhen (vgl. Anlage 2 zum Druckvertrag). 46 Der Senat teilt nicht die Einschätzung der Schuldnerin, dass sie
dieser Regelung nur die Einkaufspreise der Druckerei schuldete. Vereinbart sind vielmehr die konkreten Preise gemäß der Preisliste in Anlage 2 zum Vertrag. Die Einkaufspreise der Klägerin bilden lediglich die Basis für die Berechnung der in Anlage 2 vereinbarten Anpassung dieser Preise. 47 Dieses Verständnis lag bereits dem Senatsurteil vom 24.11.2010 (7 U 1779/10) zugrunde. Dort wurde die hiesige Klägerin auf Widerklage der Schuldnerin verurteilt, Auskunft über ihre Einkaufspreise für die Jahre ab 2006 zu erteilen. Die titulierte Auskunft wurde mit Schreiben vom 30.11.2011 erteilt (vorliegend Anlage B 11, im Vorverfahren 7 U 675/16 Anlage B 13). 48 b) Damit ergeben sich die jeweils aktuellen von der Insolvenzschuldnerin geschuldeten Preise (jedenfalls für Farben; für Druckplatten vgl. sogleich unter c) abstrakt
folgender Berechnungsformel: Vereinbarter Preis gemäß Anlage 2 zum Vertrag in der Fassung der Änderung 2000 x aktueller Einkaufspreis der Klägerin: Einkaufspreis der Klägerin von 1998 = aktuell geschuldeter Preis. 49 Hinsichtlich der näheren Erläuterungen zu dieser Formel wird auf das Senatsurteil vom 14.2.2018 (7 U 675/16) Bezug genommen. - Hinsichtlich des Zahlenwerks hat der Senat zum Teil auf seine Erkenntnisse aus dem genannten (von den Parteien wesentlich besser aufbereiteten) Vorverfahren 7 U 675/16 zurückgegriffen. Diese sind gerichtskundig (§ 291 ZPO) und auch den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten bekannt. Dies betrifft insbesondere die Details der jeweils von der Klägerin erzielten Einkaufspreise (Rabatte, Boni). 50
4 des Vertrages ist bei wesentlicher Änderung anderer Sachkosten über eine angemessene Anpassung der Pauschale zu verhandeln. Damit sind
der vertraglichen Regelung andere Kosten, die nicht Filme, Farben oder Platten betreffen, mit der monatlichen Pauschale abgegolten und können nicht anderweitig erstattet verlangt werden. 56 Den Vertragsparteien blieb es naturgemäß unbenommen, diesbezüglich im Einzelfall anderes zu vereinbaren. Angesichts der doppelten Schriftformklausel in § 13 des Druckvertrages hatte dies aber schriftlich zu erfolgen. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung für den Posten „Rückenheftung“ wurde auch getroffen (vgl. Anlagen K 61, K 62 im Verfahren 7 U 675/16), so dass die Klägerin diesen Posten wie vereinbart zusätzlich erstattet verlangen kann. Soweit eine entsprechende Vereinbarung für das „Abstapeln“ bzw. „Umstapeln“ behautet und (im Verfahren 7 U 675/16) in das Wissen eines Zeugen gestellt wird, fehlt es jedenfalls an der vertraglich vereinbarten Schriftform, so dass es bei der Abgeltung der zusätzlich geltend gemachten Beträge durch die Druckkostenpauschale verbleibt. 57 Hierüber kann der Klägerin auch nicht die Regelung des § 354 HGB hinweghelfen. Insoweit ist die Konstellation eine andere als bei der Auflagenerweiterung des F.reports (vgl. dazu unten IV.1.). Denn beim F.report ist im Vertrag geregelt, welcher Leistungsumfang (nämlich 350.000 Exemplare - und nicht mehr, § 3 Abs. 3) von der Pauschale umfasst werden; hingegen lässt sich das „Stapeln“ unproblematisch unter die mit der Pauschale abgegoltenen Leistungen (also alle Leistungen mit Ausnahme der Materialkosten, § 4) subsumieren. Die Vereinbarung einer Zusatzvergütung für das Stapeln würde damit eine Änderung des grundlegenden § 4 des Druckvertrages darstellen und wird daher
Sinn und Zweck der Schriftformklausel von dieser umfasst; diese von den Parteien eindeutig gewollte Schriftform kann nicht über § 354 HGB unterlaufen werden. 58
den jeweiligen Berechnungen für einzelne Zeiträume bzw. Materialien weniger verlangt hat, als ihr
den vertraglichen Vereinbarungen möglich gewesen wäre (dies betrifft vorliegend die Colorfarbe im Jahr 2012, für die die Klägerin nur 0,31 € verlangt hat, obwohl sie 0,33 € hätte verlangen können), führt dies nicht zu einer Verrechnung mit Zuvielforderungen für andere Materialien bzw. Zeiträume. Denn eine korrekte Abrechnung lag im Risikobereich der Klägerin; insoweit könnte sie allenfalls auf eine
forderung gemäß ordnungsgemäßer Neuberechnung (soweit noch nicht verjährt) verwiesen werden. Dabei könnten bisher nicht geltend gemachte Ansprüche als neuer Streitgegenstand nur im Insolvenzverfahren gegen den Beklagten geltend gemacht werden. 60 Dem kann die Klägerin nicht entgegen halten, es sei zwischen den Vertragsparteien vereinbart gewesen, dass eine Preisanpassung nur bei einer Überschreitung der vertraglich geschuldeten Preise in der Gesamtschau erfolgen solle. Denn eine solche Vereinbarung hätte wegen der doppelten Schriftformklausel wiederum der Schriftform bedurft. 61 b) Zur Ermittlung des hiernach zuzuerkennenden Betrages musste der Senat jede einzelne vorgelegte Rechnung gemäß Anlagen K 73 - K 99 durchgehen, um den berechtigten Rechnungsbetrag zu ermitteln, und sodann aus der Tabelle im Klageerweiterungsschriftsatz die einzelnen Teilzahlungen abziehen. Hiernach ergibt sich der zuerkannte Betrag aus der Summe der
folgenden Positionen (offene Posten abzüglich Überzahlungen). K 73 (Rechnung vom 31.12.2011): Druckplatten (2,07 €) bei 9.053 Stück 18.739,71 €; Farben o.k.; Summe netto 73.539,27 € = brutto 87.511,73 €; gezahlt 34.261,76 €; offen 53.249,97 €. K 74 (Rechnung vom 31.12.2011): Druckplatten (2,07 €) bei 640 Stück 1.324,80 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 6.342,10 € = brutto 7.547,10 €; gezahlt 3.461,64 €; offen 4.085,46 €. K 75 (Rechnung vom 31.12.2011): Druckplatten (2,07 €) bei 1.312 Stück 2.715,84 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 12.194,43 € = brutto 14.511,37 €; gezahlt 5.762,92 €; offen 8.748,45 €. K 76 (Rechnung vom 31.1.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 7.896 Stück 15.318,24 €; Farben o.k.; Summe netto 67.381,50 € = brutto 80.183,99 €; gezahlt 31.721,74 €; offen 48.462,25 €. K 77 (Rechnung vom 31.1.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 512 Stück 993,28 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 4.941,24 € = brutto 5.880,08 €; bezahlt 2.733,78 €; offen 3.146,30 €. K 78 (Rechnung vom 31.1.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 464 Stück 900,16 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 5.264,03 € = brutto 6.264,20 €; bezahlt 2.575,80 €; offen 3.688,40 €. K 79 (Rechnung vom 29.2.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 7.961 Stück 15.444,34 €; Farben o.k.; Summe netto 67.723,45 € = brutto 80.590,91 €; bezahlt 31.891,10 €; offen 48.699,81 €. K 80 (Rechnung vom 29.2.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 512 Stück 993,28 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 4.846,26 € = brutto 5.767,05 €; bezahlt 2.682,50 €; offen 3.084,55 €. K 81 (Rechnung vom 29.2.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 512 Stück 993,28 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 5.990,90 € = brutto 7.129,17 €; bezahlt 2.747,88 €; offen 4.386,29 €. K 82 (Rechnung vom 31.3.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 9.102 Stück 17.657,88 €; Farben o.k.; Summe netto 77.894,67 € = brutto 92.694,66 €; bezahlt 36.662,28 €; offen 56.032,38 €. K 83 (Rechnung vom 31.3.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 640 Stück 1.241,60 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 6.076,59 € = brutto 7.231,14 €; bezahlt 3.363,26 €; offen 3.867,88 €. K 84 (Rechnung vom 31.3.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 800 Stück 1.522,- €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 8.601,21 € = brutto 10.235, 44 €; gezahlt 4.326,95 €; offen 5.908,49 €. K 85 (Rechnung vom 31.3.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 160 Stück 310,40 €; Farben o.k.; Abstapeln nicht vergütungsfähig; Papier o.k.; Summe netto 10.000,20 € = brutto 11.900,24 €; gezahlt 12.079,25 €; Überzahlung 179,01 €. K 86 (Rechnung vom 30.4.2021): Druckplatten (1,94 €) bei 7.571 Stück 14.687,74 €; Farben o.k.; Summe netto 62.583,71 € = 74.474,61 €; gezahlt 29.543,78 €; offen 44.930,84 €. K 87 (Rechnung vom 30.4.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 512 Stück 993,28 €; Farben o.k.; Summe netto 4.970,35 € = brutto 5.914,72 €; gezahlt 2.749,50 €; offen 3.165,22 €. K 88 (Rechnung vom 30.4.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 664 Stück 1.288,16 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 6.896,41 € = brutto 8.206,73 €; gezahlt 3.246,- €; offen 4.960,73 €. K 89 (Rechnung vom 30.4.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 128 Stück 248,32 €; Farben o.k.; Abstapeln nicht vergütungsfähig; Papier o.k.; Summe netto 7.758,12 € = brutto 9.232,16 €; gezahlt 9.577,17 €; Überzahlung 345,01 €. K 90 (Rechnung vom 31.5.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 8.141 Stück 15.793,54 €; Farben o.k.; Summe netto (unter Berücksichtigung der erteilten Gutschrift) 67.286,94 € = brutto 80.073,84 €; gezahlt 31.767,65 €; offen 48.306,19 €. K 91 (Rechnung vom 31.5.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 512 Stück 993,28 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 4.847,79 € = brutto 5.768,87 €; gezahlt 2.683,33 €; offen 3.085,54 €. K 92 (Rechnung vom 31.5.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 704 Stück 1.365,76 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 7.264,21 € = brutto 8.644,41 €; bezahlt 3.711,66 €; offen 4.932,75 €. K 93 (Rechnung vom 30.6.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 8.810 Stück 17.091,40 €; Farben o.k.; Summe netto 71.532,31 € = brutto 85.123,45 €; gezahlt 33.821,38 €; offen 51.302,07 €. K 94 (Rechnung vom 30.6.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 640 Stück 1.241,60 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 6.048,25 € = brutto 7.197,42 €; bezahlt 3.347,93 €; offen 3.849,49 €. K 95 (Rechnung vom 30.6.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 816 Stück 1.583,04 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 8.527,55 € = brutto 10.147,78 €; bezahlt 3.686,95 €; offen 6.460,83 €. K 96 (Rechnung vom 30.6.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 160 Stück 310,40 €; Farben o.k.; Abstapeln nicht erstattungsfähig; Papier o.k.; Summe netto 9.759,82 € = brutto 11.614,19 €; bezahlt 11.784,27 €; Überzahlung 170,09 €. K 97 (Rechnung vom 31.7.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 8.423 Stück 16.340,62 €; Farben o.k.; Summe netto 65.610,66 € = brutto 78.076,69 €; gezahlt 31.138,05 €; offen 46.938,64 €. K 98 (Rechnung vom 31.7.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 512 Stück 993,28 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 4.791,11 € = brutto 5.701,42 €; gezahlt 2.652,72 €; offen 3.048,70 €. K 99 (Rechnung vom 31.7.2012): Druckplatten (1,94 €) bei 768 Stück 1.489,92 €; Farben o.k.; Rückenheftung o.k.; Summe netto 6.960,05 € = brutto 8.282,46 €; gezahlt 3.536,24 €; offen 4.746,22 €. 62 3. Der zuerkannte Betrag ist erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Klageerweiterung wurde am 3.10.2012 zugestellt. Eine kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit des Anspruches auf Materialkostenerstattung enthält der Druckvertrag nicht. Verzug trat auch nicht gemäß § 286 Abs. 3 BGB
dreißig Tagen ab jeweiliger Rechnungstellung ein. Denn da der gegenständliche Druckvertrag bereits 1998 geschlossen wurde, ist § 286 BGB in der Fassung vor dem 1.1.2002 anzuwenden (Art. 229 §§ 5, 34 EGBGB), die den heutigen Abs. 3 nicht enthielt. Die Schuldnerin befand sich daher vor Klageerhebung nicht im Verzug. IV. 63 Für den Druck der erweiterten Auflage des F.reports in den Monaten September 2010 mit Juli 2011 stand der Klägerin in der Hauptsache ein Betrag von 62.697,87 € zu; die darüber hinausgehende Klage hinsichtlich dieses Postens war abzuweisen. 64
2 BGB zurückzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, warum es nicht bereits erstinstanzlich hätte erfolgen können. 68 Auf der Basis einer Vergütung von 530,- € netto je Ausgabe hat die Klägerin die in der Klageschrift begehrte Vergütung von 38.477,70 € für die Monate September 2010 mit Oktober 2011 sowie die mit der Klageerweiterung begehrte Vergütung von 23.966,61 € für die Monate November 2011 mit Juli 2012 rechnerisch zutreffend ermittelt. 69 Hinzu kommt ein weiterer Betrag von 258,56 €. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass für einen von der Schuldnerin gewünschten
druck 112 Druckplatten verbraucht wurden. Damit wird insoweit Materialkostenerstattung
3 des Druckvertrages geschuldet. Im Jahr 2012 betrug der Vertragspreis für eine Platte 1,94 € netto (vgl. oben). Damit ergibt sich für 112 Platten ein Vertragspreis von brutto 258,56 € (und nicht, wie in Anlage K 72 berechnet, 371,85 €). 70
dem hinsichtlich des Zahlenwerks nicht bestrittenen Vortrag der Beklagtenseite (vgl. auch die Aufstellung im Parallelverfahren 7 U 675/16, dort Anlage B 27) auf 51.645,69 € bzw. 56.709,54 €, zusammen also 108.355,23 €. 76
BGB erlöschen, sobald sie sich aufrechenbar gegenüber standen (also sobald die Klageforderung entstand, da der aufrechenbare Bereicherungsanspruch älter ist), entstanden insoweit keine Zinsen auf die Klageforderung, so dass die Verrechnung auf die jeweilige Hauptforderung erfolgte. C. 78 Der widerklagend als erste Stufe einer Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch erweist sich in dem tenorierten Umfang als begründet. Der weitergehende Auskunftsanspruch war abzuweisen. I. 79 Prozessuale Bedenken gegen die Widerklage in Form der zuletzt gestellten Anträge bestehen nicht. 80 1. Die Erweiterung der erstinstanzlich nur auf Auskunft gerichteten Widerklage um eine Schadensersatzklage ist
Der Senat hält sie für sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Hintergrund der erstinstanzlich erhobenen Auskunftsklage war ersichtlich die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin das von der Schuldnerin gestellte Druckpapier vertragsgemäß verwendet oder hiervon gewisse Margen für eigene Zwecke abgezweigt hat. Damit standen der Sache
bereits erstinstanzlich (vertragliche und / oder deliktische) Schadensersatzansprüche der Schuldnerin im Zusammenhang mit der Verwendung des Druckpapiers im Raum. Durch die Erweiterung der Widerklage kann diese Problematik im vorliegenden Verfahren abschließend geklärt werden. Auch kann hierüber (vorbehaltlich der durch die Auskunftserteilung noch zu eruierenden Tatsachen) auf der Basis der erstinstanzlichen Prozessstoffes entschieden werden (§ 533 Nr. 2 ZPO). 81 2. Zwar war die insoweit zunächst erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da die Schuldnerin, die eventuelle Ansprüche vor Erteilung der Auskunft nicht zu beziffern vermag, insoweit Leistungsklage im Wege der Stufenklage hätte erheben können (vgl. BGH, Urteil vom 3.4.1996 - VIII ZR 3/95, Rz. 40; Urteil vom 15.5.2003 - I ZR 277/01, Rz. 16). Der Beklagte hat allerdings den vor Unterbrechung durch die Schuldnerin angekündigten Feststellungsantrag auf entsprechenden Hinweis des Senats im Beschluss vom 18.12.2019 auf einen unbezifferten Zahlungsantrag umgestellt, der zusammen mit dem Auskunftsanspruch nunmehr eine Stufenklage bildet; damit bestehen unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses keine Bedenken mehr gegen die Schadensersatzklage. 82 Eine an § 533 ZPO zu messende Klageänderung liegt in der Umstellung des Schadensersatzantrags nicht. Denn der Übergang von der Feststellungszur Leistungsklage ist
2 ZPO stets möglich (vgl. Thomas / Putzo / Seiler, ZPO, 42. Aufl., § 264 Nr. 4 m.w.
w.). 83 3. Die Umstellung der Auskunftsanträge im Termin vom 10.11.2021 ist
Sie erscheint als Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.12.2019 sachdienlich und kann auf der Basis des bisherigen Prozessstoffes behandelt werden. II. 84 Der Schuldnerin stand unter mehreren Gesichtspunkten ein Auskunftsanspruch dem Grunde
über die Verwendung des von ihr gestellten Papiers zu, den der Beklagte als Insolvenzverwalter geltend machen kann. 85 Da die Schuldnerin
1 des Druckvertrages das Papier für die Fertigung ihrer Produkte durch die Klägerin zu stellen hatte und dieses einschließlich des Abfalls („Papier-Zuschuss“, „Makulatur“) bis zum Ende des Druckvorgangs in ihrem Eigentum verblieb (vgl. näher Hinweisbeschluss vom 18.12.2019, unter V.4.), wohnt dem Druckvertrag ein gewisses Geschäftsbesorgungselement hinsichtlich des von der Schuldnerin gestellten Papiers inne, so dass sich ein Auskunftsanspruch schon aus § 666 BGB begründen ließe. Ferner ist zu sehen, dass der Auskunftsanspruch letztlich zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs (wie er nunmehr im Wege der Stufenklage auch geltend gemacht wird) dient und dass die Bezifferung eines solchen Anspruchs vom Ergebnis der Auskunft über die Papierverwendung abhängt. Die tatsächliche Papierverwendung entzieht sich naturgemäß der Kenntnis der Schuldnerin bzw. des Beklagten, und die Klägerin kann hierüber unschwer Auskunft erteilen. Damit ließe sich der Auskunftsanspruch auch aus allgemeinen Grundsätzen (§ 242 BGB) begründen. 86 Die Vertragsparteien haben jedoch die Problematik erkannt und in § 6 Abs. 2 S. 2 des Vertrages geregelt, dass die Klägerin der Schuldnerin den tatsächlichen Papierverbrauch offen zu legen hatte. Dieser vertragliche Auskunftsanspruch geht den gesetzlichen Auskunftsmöglichkeiten vor; bei der Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel können jedoch die Wertungen der gesetzlichen Auskunftsansprüche mit herangezogen werden. Insbesondere kann der Umfang der Auskunftspflicht durch die Überlegung konkretisiert werden, was einerseits für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung und andererseits für die Bezifferung eines eventuellen Schadensersatzanspruchs erforderlich erscheint (dazu näher unten III.). 87 Die Vertragsparteien haben nicht geregelt, in welchen Intervallen die Auskunft von der Klägerin zu erteilen gewesen wäre; dies ergibt sich auch nicht aus den gesetzlichen Regelungen. Hierzu kommt der Senat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass die Auskunft kalenderjährlich zu erteilen gewesen wäre. Letztlich handelt es sich bei dem Druckpapier nicht anders als bei den oben erörterten Filmen, Farben und Platten um Druckmaterialien, die im wirtschaftlichen Ergebnis die Schuldnerin zu finanzieren hatte, nur dass Farben, Platten und Filme von der Klägerin und das Papier von der Schuldnerin zu beschaffen waren. Bereits im Senatsurteil vom 24.11.2010 (7 U 1779/10) ist der Senat davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkaufspreise für Filme, Farben und Platten kalenderjährlich zu erfüllen war. Gemäß dem Senatsurteil vom 14.2.2018 (7 U 675/16) waren die sich aus der Auskunftserteilung ergebende Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche kalenderjährlich zu berechnen. Dem lag der Gedanke zugrunde, dass die Parteien aus Gründen der Praktikabilität eine Abrechnung im Jahresrhythmus vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss an diese Problematik gedacht hätten. Dieser Gedanke ist auf die Rechnungslegung über die andere Materialkomponente, nämlich das Papier zu übertragen. Der Druck einer Tageszeitung verschlingt Unmengen von Papier, welches entsprechend zu bestellen und zu besorgen ist. Eine monatliche, wöchentliche oder gar tägliche Abrechnung hätte den Parteien daher als zu aufwendig erscheinen müssen; da sie aber eine regelmäßige Abrechnung wollten, wie sich daraus ergibt, dass aufgrund des Ergebnisses der Auskunft die vereinbarte Makulaturquote zur Disposition stand (§ 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 des Vertrages), hätten sie wohl eine kalenderjährliche Abrechnung als am sinnvollsten angesehen und vereinbart. III. 88 Auf dieser Basis schuldete die Klägerin (zunächst ohne Rücksicht auf Verjährungs- und Erfüllungsfragen) Auskunft im tenorierten Umfang. 89 1. Keinen Auskunftsanspruch sieht der Senat hinsichtlich der Gesamtmenge des auf Veranlassung der Schuldnerin bzw. des Beklagten zugelieferten Druckpapiers (Widerklageantrag i.) und der von den Lieferanten hierfür berechneten Durchschnittspreise (Widerklageantrag ii.). Dieses Papier wurde von der Schuldnerin bzw. dem Beklagten bestellt bzw. bezahlt. Die Beklagtenseite ist daher nicht unverschuldet in Unkenntnis über diese Positionen bzw. kann sie (Durchschnittspreise) unschwer ermitteln. 90 Stattdessen war ein Auskunftsanspruch über den Bestand an Papier zu Beginn der unverjährten Zeit (1.1.2008; vgl. unten IV.) zuzuerkennen. Diese Position ist erforderlich, um die Menge des in unverjährter Zeit eventuell zweckwidrig verwendeten Papiers zu bestimmen und den unbezifferten Zahlungsantrag beziffern zu können. - Da die am 1.1.2008 vorhandene Menge denknotwendig in der (beantragten) Gesamtpapiermenge enthalten ist, geht der Senat mit dieser Tenorierung nicht über die gestellten Anträge hinaus (§ 308 ZPO). 91 2. Aus dem selben Grund hat die Klägerin Auskunft über die aus den angelieferten Beständen bei Vertragsende am 28.6.2014 noch vorhandene Papiermenge zu erteilen (Widerklageantrag iv.). Denn diese ist denknotwendig nicht für Produkte der Schuldnerin bzw. des Beklagten verwendet worden. 92 3. Ferner erforderlich zur Überprüfung, ob das angelieferte Papier vertragsgemäß verwendet wurde, ist die insgesamt für die Produkte der Schuldnerin bzw. der Beklagten in unverjährter Zeit verwendete Papiermenge, also die „Bruttopapiermenge“ einschließlich der Makulatur (Widerklageantrag iii.). Denn der Anfangsbestand gemäß Ziffer 1. zuzüglich der von Beklagtenseite in unverjährter Zeit angelieferten Papiermenge (die der Beklagtenseite bekannt sein muss) abzüglich der in unverjährter Zeit verwendeten „Bruttopapiermenge“ und abzüglich der bei Vertragsende noch vorhandenen Restbestände ergibt die von der Klägerin in unverjährter Zeit nicht vertragsgemäß verwendete Papiermenge. 93 4. Der Senat sieht auch einen Auskunftsanspruch über die in unverjährter Zeit angefallene Gesamtmakulatur (Widerklageantrag v.). 94 Dabei wird nicht verkannt, dass die Makulatur
den Ausführungen soeben unter 3. in der Bruttopapiermenge enthalten und damit für die Berechnung der nicht vertragsgemäß verwendeten Papiermenge an sich nicht erforderlich ist. Auch stehen der Schuldnerin bzw. dem Beklagten keine Ansprüche für den Fall zu, dass die Klägerin die Makulatur entgeltlich verwerten konnte, weil
dem Druckvertrag, so wie ihn der Senat versteht, die Makulatur von der Klägerin auf eigenes Risiko und eigene Rechnung zu entsorgen war, was gegebenenfalls deren entgeltliche Verwertung einschließt (vgl. näher Hinweisbeschluss vom 18.12.2019 unter V.5.b). 95 Der vertragliche Auskunftsanspruch betreffend den Papierverbrauch wurde jedoch gerade im Hinblick auf die Frage einer Anpassung der Makulaturquote vereinbart, wie die Zusammenschau von S. 1, S. 2 Hs. 1 und S. 2 Hs. 2 des Druckvertrages ergibt. Damit bezieht sich der Anspruch unabhängig von der Frage, ob diese Auskunft für die Ermittlung von Übermengen erforderlich ist, auch auf die tatsächlich angefallene Makulatur. 96 Dies gilt umso mehr, als die Kenntnis der angefallenen Makulatur für die Ermittlung der Makulaturquote erforderlich ist. Dabei muss der Senat im Auskunftsstadium noch nicht abschließend entscheiden, wie (bzw. aus welcher Papiermenge) die Makulaturquote zu berechnen ist und welche Auswirkungen auf eventuelle Zahlungsansprüche der Schuldnerin eine Abweichung der so ermittelten Makulaturquote von der vertraglich vereinbarten Quote von zunächst 8% und später 7% bzw. 6,5% hat. Denn jedenfalls „gravierende“ (Vertrag § 6 Abs. 2 S. 2 Hs. 2) Abweichungen hätten eine Anpassung der Quote erforderlich gemacht, so dass zunächst die angefallene Makulatur als Parameter für die Berechnung der Quote mitzuteilen ist. 97 5. Ferner hat die Klägerin die sog. EAE-Protokolle für die im Eigentum der Klägerin stehenden Druckmaschinen herauszugeben, soweit sich diese auf den Einsatz der Maschinen für Produkte der Schuldnerin bzw. des Beklagten beziehen. 98 Die Druckmaschinen, mit denen die Produkte der Schuldnerin durch die Klägerin gefertigt wurden, standen (wie vertraglich vorgesehen, § 1 Abs. 2 S. 2) im Eigentum der Schuldnerin. Die Maschinen sind unstreitig mit EAE-Geräten ausgerüstet; mit diesen werden die einzelnen Druckvorgänge protokolliert. Die Schuldnerin hat die Maschinen der Klägerin überlassen, um damit ein gemeinsames Geschäft, also den Druck der Zeitungen zu bewerkstelligen. Die Besitzüberlassung erfolgte also im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses; damit hat die Klägerin über diese Geschäftsbesorgung, also die Nutzung der Maschinen der Klägerin Rechenschaft abzulegen.
dem die Maschinennutzung durch die Maschinenprotokolle dokumentiert wird, gehört zur Rechnungslegung auch die Herausgabe dieser Protokolle. 99 Unbehelflich ist demgegenüber die Behauptung der Klägerin, dass dies im Druckereigewerbe nicht „üblich“ sei. Zur Klage war (im Zusammenhang mit der Frage der Sittenwidrigkeit des Druckvertrages) unstreitig, dass die vorliegende Vertragsgestaltung (insbesondere die Herstellung einer Tageszeitung mit den Maschinen des Zeitungsverlages im Betrieb einer davon verschiedenen Druckerei) höchst untypisch war, so dass es Anhaltspunkte für einen Üblichkeitsvergleich nicht gibt. Anzuknüpfen ist vielmehr an den Regelungen des konkreten Druckvertrages. Wenn der Papierverbrauch offenzulegen ist, die hierfür verwendeten Maschinen im Eigentum der Schuldnerin standen und sich der Papierverbrauch durch die von diesen Maschinen erzeugten Protokolle
vollziehen lässt, versteht der Senat die Regelung
Treu und Glauben dahin, dass die Protokolle offenzulegen sind. 100 Ohne Erfolg wendet die Klägerin auch ein, dass ihr die Herausgabe der EAE-Protokolle unmöglich sei (§ 275 BGB), weil diese körperlich nicht mehr existierten und nur teilweise auf Datenträgern abgespeichert seien. Zumindest die auf Datenträger abgespeicherten Protokolle kann die Klägerin in Dateiform herausgeben. Die Herausgabe auch in Dateiform nicht mehr existierender Protokolle wird naturgemäß nicht geschuldet. Ob die Klägerin ihrer Verpflichtung auf Herausgabe der noch existierenden Protokolle
gekommen ist, wird gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren oder in einem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu klären sein. 101 6. In zeitlicher Hinsicht bezieht sich der Auskunftsanspruch auf die Zeit bis zum Vertragsende, das die Parteien übereinstimmend mit 28.6.2014 angeben. Dass erstinstanzlich
Auffassung der Klägerin ein kürzerer Zeitraum eingeklagt war, spielt für den Anspruch dem Grunde
keine Rolle (zur diesbezüglichen Verjährungsproblematik vgl. unten V.2.). V. 102 Der Auskunftsanspruch ist jedoch für Zeiträume vor dem Jahr 2008 verjährt. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich die Einrede der Verjährung für die Zeiträume vor 2008 ausdrücklich erhoben (vgl. Schriftsatz vom 6.12.2012, Bl. 326 ff. der Akten, dort S. 9). Der Senat hält (wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert) aus den
folgenden Gründen nicht an der im Hinweisbeschluss vertretenen Auffassung fest, dass auch der Auskunftsanspruch des Jahres 2008 verjährt ist. Auf die von den Parteien in der Berufungsinstanz breit erörterte Frage, ob auch insoweit die Verjährungseinrede wirksam erhoben wurde, kommt es somit nicht an. 103 1.
den Ausführungen oben unter II. entstand der Auskunftsanspruch abschnittsweise für das jeweilige Kalenderjahr. Damit entstand z.B. der Anspruch über den Papierverbrauch im Jahr 2008 mit Ablauf des Jahres, also am 1.1.2009 und wurde sogleich fällig (§ 271 BGB). Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich damit nicht um einen verhaltenen Anspruch, der - wie z.B. § 666 BGB - erst mit Beendigung des Verhältnisses, über das Rechenschaft abzulegen ist, entsteht; zwar wohnt dem vorliegenden Anspruch ein gewisser Rechenschaftscharakter inne, die Parteien haben aber eine regelmäßige Offenlegung des Papierverbrauchs während des laufenden Vertragsverhältnisses und nicht erst eine Gesamtabrechnung am Ende des Vertrages vereinbart, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass auf der Basis der Auskunft gegebenenfalls die Makulaturquote bei laufendem Vertrag angepasst werden sollte. 104 Damit konnte der Lauf der dreijährigen (§ 195 BGB) Verjährungsfrist z.B. für das Jahr 2008 am 31.12.2009 beginnen (§ 199 Abs. 1 BGB). Denn der Anspruch war entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die Schuldnerin hatte auch die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Anspruchsbegründender Umstand für den Auskunftsanspruch ist allein, dass die Vertragsparteien einen solchen vereinbart hatten, und dies wusste die Schuldnerin durch ihren Geschäftsführer, der den Vertrag verhandelt und abgeschlossen hatte. 105 Dass die Schuldnerin darauf vertraut haben mag, die Klägerin werde das Papier der Schuldnerin korrekt behandeln, ändert an dieser Kenntnis nichts. Es macht die Erhebung der Verjährungseinrede auch nicht treuwidrig; wenn die Schuldnerin, der ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Papierverbrauchs zustand, diesen nicht geltend machte, sondern die Papieranforderungen der Klägerin schlicht hinnahm, wird hierdurch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, die Verjährungseinrede für längst vergangene Zeiträume werde nicht mehr geltend gemacht werden, begründet. 106 Damit endete die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch betreffend das Jahr 2008 regulär am 31.12.2012; die Auskunftsansprüche für frühere Jahre verjährten entsprechend früher und diejenigen für spätere Jahre entsprechend später. 107 2. Durch Zustellung der auf Auskunft gerichteten erstinstanzlichen Widerklage (von Anwalt zu Anwalt, vgl. Bl. 201 der Akten) am 28.9.2012 wurde die Verjährung des Auskunftsanspruchs jedoch gehemmt
1 BGB. Diese Hemmung erfasste allerdings nur noch die Auskunftsansprüche für das Jahr 2008 und später; für die Jahre vor 2008 war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen. 108 Entgegen der Auffassung der Klagepartei erfasst die Hemmungswirkung auch die Zeiträume
dem 31.12.2011 bis zum Vertragsende. Insoweit sind die einzelnen erstinstanzlichen Anträge der Schuldnerin widersprüchlich und damit der Auslegung zugänglich. Einerseits wurde Auskunft bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens (Antrag a), der bis heute nicht eingetreten ist, andererseits aber auf der Basis des bis 31.12.2011 zugelieferten Papiers (Antrag b) - dieser Tag lag denknotwendig vor Rechtskraft - begehrt. Dieser Widerspruch ist
dem Grundsatz, dass die Schuldnerin im Zweifel sinnvolle Anträge stellen wollte, dahin aufzulösen, dass bereits erstinstanzlich Auskunft bis zur Rechtskraft des Urteils (und damit jedenfalls auch für die Vertragszeiträume
dem 31.12.2011) begehrt wurde. Denn die Schuldnerin ging im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage von einem Fortbestehen des Druckvertrages aus und wollte ihren (bis dahin vernachlässigten) Auskunftsanspruch ersichtlich im Rahmen des rechtlich Möglichen voll ausschöpfen. Bei verständiger Würdigung ist daher eine Auslegung der Anträge dahin, dass Auskunft nur bis zum 31.12.2011 begehrt wurde, nicht möglich. 109
Bl. 619 ff. der Akten). In der dort beigefügten Anlage wird in der oberen Hälfte in tabellarischer Form der Bruttopapierverbrauch (für die verjährte Zeit und) für die Jahre 2008 bis 2011 mitgeteilt. Die Klägerin beruft sich ausdrücklich darauf, dass dies ihre Auskunft sein soll. 112 Die tatsächlich angefallene Makulatur in Tonnen und Kilogramm (dort als „Ist-Makulatur“ bezeichnet) wird für die Jahre 2009 mit 2011 mit Schriftsatz vom 22.10.2021 (Bl. 724 ff. der Akten, dort S. 4) mitgeteilt. Auch insoweit beruft sich die Klägerin darauf, hiermit die (
ihrer Meinung
nicht) geschuldete Auskunft zu erteilen. 113 Insoweit kann der Beklagte nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die erteilten Auskünfte nicht zutreffen könnten, weil die Klägerin die gemachten Angaben falsch berechnet habe. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Berechnungsmethode für die zu machenden Angaben, sondern
dem Druckvertrag kann er nur die „Offenlegung des Papierverbrauchs“, also die Nennung von Zahlen in Tonnen und Kilogramm verlangen. Der Streit der Parteien um die „richtige“ Berechnungsmethode macht die erteilte Auskunft nicht handgreiflich unrichtig und schließt daher die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht aus, sondern wird im Betragsverfahren zu klären sein. Dies gilt umso mehr, als sich der tatsächliche Papierverbrauch
dem Vortrag des Beklagten aus den Maschinenprotokollen ergeben soll, deren Herausgabe dem Beklagten ebenfalls vom Senat zugebilligt wird. Auf der Basis der erteilten und noch zu erteilenden Auskünfte, der noch herauszugebenden Maschinenprotokolle und der bei der Schuldnerin ohnehin vorhandenen Informationen müsste der Beklagte daher in der Lage sein, eventuelle Ansprüche zu beziffern; diese Aufgabe muss ihm die Klägerin nicht abnehmen und kann ihm auch der Senat nicht abnehmen. 114 2. Keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ab 2012 sieht der Senat durch die laufenden Papiermitteilungen
dem Muster von Anlage K 107. Diese bilden schon deshalb die Offenlegung des tatsächlichen Papierverbrauchs (wie geschuldet) nicht ab, weil sie ausweislich der letzten Spalte der Aufstellung den Papierverbrauch auf der Basis der vereinbarten Makulatur von 7,5% und nicht auf der Basis der tatsächlichen Makulatur ausweisen; die Auskunft sollte
der vertraglichen Regelung aber gerade der Überprüfung der vereinbarten Quote auf der Basis der tatsächlichen Makulatur dienen (vgl. oben). D. 115
wie vor die Hilfsaufrechnung mit Bereicherungsansprüchen in dieser Höhe gerichtet war. Hinzu kommen die bezifferte Widerklage mit dem Rest der behaupteten Bereicherungsansprüche (5.207.548,52 €), die Widerklage auf Auskunft (244.800,- €, vgl. oben) und die Feststellungswiderklage (979.800,- € = 80% des erwarteten Schadensersatzbetrages). 122 Ab der mündlichen Verhandlung: Zur Klageforderung (einfach) kommen nur noch der Wert der verbliebenen Hilfsaufrechnung (108.355,23 €) und der Wert der Stufenklage (100% des erwarteten Schadensersatzbetrages) hinzu. 123 Vom festgesetzten Betrag entfallen jeweils 122.400,- € auf die Berufung der Klägerin, mit der sie die teilweise Verurteilung zur Auskunft bekämpft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.