der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (VGH München BeckRS 2021, 7392 Rn. 19 mwN; vgl. auch VGH München BeckRS 2022, 8517 Rn. 12). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
t die im Rahmen der Blutentnahme
gewiesenen Laborwerte zwanglos erklärt hätte, sei der Konsum von dem Kläger selbst als Bedarfsmedikation angegeben worden. Auch die Verordnungsfrequenz des Dronabinols habe sich nur noch mit einer Bedarfsmedikation in Einklang bringen lassen. Es bleibe offen, wie die
gewiesene Konzentration von THC-COOH tatsächlich entstanden sei. Bei Beibehaltung der aktuellen Medikation ergäben sich aktuell keine Hinweise auf eine Einschränkung. Zur Frage
kontrollen heißt es, keine der beim Kläger
gewiesenen Erkrankungen sei aktuell fahreignungseinschränkend. Sollte jedoch erneut Dronabinol verordnet werden, wäre infolge der aktenkundig schwierigen Compliance eine Neubegutachtung notwendig. Bei Beibehaltung der aktuellen Medikation sei keine
begutachtung notwendig. 4 Am 7. Oktober 2019 wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung und des Pkw des Klägers zwei Dosen mit der Aufschrift „Cannabis Flos 5 gram Bedrocan“ mit einer Dolde Cannabis sowie Cannabisanhaftungen aufgefunden. Inwieweit es sich um medizinisch verschriebenes Cannabis handelte, konnte dem polizeilichen Bericht zufolge vor Ort nicht festgestellt werden. Zudem wurden Longpapers sowie zwei Feinwaagen gefunden. Auf Aufforderung der Polizei hin zeigte der Kläger ein Rezept vor, verweigerte jedoch die Vorlage und gab den Polizeibeamten dessen genauen Inhalt nicht zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein,
dem der Kläger ein Rezept über Medizinal-Cannabisblüten vom 7. Oktober 2019 vorgelegt hatte. 5 Daraufhin bat das Landratsamt den Kläger unter Verweis auf den vorgenannten Sachverhalt, einen Befundbericht des behandelnden Arztes u.a. zu seinen Grunderkrankungen und zur Medikation vorzulegen. 6
dem keine Reaktion erfolgte, forderte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom
dem kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt dem Kläger mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom
VG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch das teilweise zum
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. 15 Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303), ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur
der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 443; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12; B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 - 1 B 180/21 - ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 62a ff.). Eine missbräuchliche Einnahme, die z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung angenommen werden kann, beurteilt sich
Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV und schließt danach die Fahreignung aus (BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 25). 16 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
V kann die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. angeordnet werden, wenn
Würdigung des ärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist. 17 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens. 18 b) Davon ausgehend stellt die Antragsbegründung die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Gutachtensanordnung sei rechtmäßig gewesen, so dass der Schluss aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahreignung nicht zu beanstanden sei, nicht ernstlich in Zweifel. 19 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine medizinisch indizierte und ordnungsgemäße Einnahme von Cannabis führe nicht generell zur Fahruntüchtigkeit. Dies habe das Landratsamt erkannt und in seiner Fragestellung richtigerweise nicht primär auf den Cannabiskonsum abgestellt, sondern den Erkrankungen des Klägers in Kombination mit der offenkundig erforderlichen Betäubungsmittelmedikation entsprechend der erfolgten Cannabis-Verschreibung Fahreignungsrelevanz beigemessen. Dagegen bestünden vor dem Hintergrund des fachärztlichen Gutachtens aus dem Jahr 2016 keine Bedenken. Wenn im Falle der erneuten Verschreibung von Dronabinol, eines Cannabis-Fertigarzneimittels, eine Neubegutachtung für erforderlich angesehen werde, gelte dies auch für die nunmehr erfolgte Verordnung von Medizinal-Cannabisblüten. Diese enthielten ebenfalls den Wirkstoff THC, so dass die in der Vergangenheit problematische Frage der Compliance und Adhärenz zumindest in gleicher Weise, wenn nicht gar in verschärfter Form aufgeworfen werde. 20 Wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung dem entgegenhält, die Beibringungsanordnung „enthalte einzelne Gutachtensfragen, welche bei zusammenschauender Betrachtung nicht mehr anlassbezogen“ seien, wird sie dem Darlegungsgebot bereits nicht gerecht. Dieses verlangt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, mit der der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194, 198; BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 11 ZB 20.304 - juris Rn. 15 m.w.N.). Daran fehlt es hier schon deswegen, weil der Kläger nicht aufzeigt, inwieweit „die Gutachtensfrage“ seines Erachtens „anzupassen“ ist. Ferner geht der Kläger von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn er meint, der Beklagte habe sich „an einem generellen Fragenkatalog für Cannabis-Konsumenten orientiert, bei denen für gewöhnlich auch eine illegale Betäubungsmittel-Vergangenheit“ vorliege. Der Verweis der Antragsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juni 2016 (AN 10 K 15.2330 - juris) führt insoweit auch nicht weiter, da diesem bereits eine andere Fallgestaltung zu Grunde lag. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in jener Entscheidung die Frage
einer missbräuchlichen Einnahme für nicht veranlasst gehalten, da kein Hinweis in diese Richtung bestehe. Beim Kläger stellte sich - ohne dass es der Erörterung bedarf, ob bei Dauermedikation mit Medizinalcannabis nicht regelmäßig Anlass zur Aufklärung der zuverlässigen Einnahme
der ärztlichen Verordnung besteht (in diese Richtung Koehl, DAR 2017, 313/315 f.; DAR 2020, 74/77; DAR 2022, 6/9; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 318 f.) - die Frage danach jedenfalls ohne Weiteres. Die 2019 beim Kläger gefundenen Longpapers legen nahe, dass der Kläger Medizinal-Cannabisblüten entgegen der Verschreibung nicht ausschließlich verdampft, sondern auch verbrennt (vgl. dazu auch Mußhoff/Graw, Blutalkohol 56, 73/79; Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 319). Das mit Schriftsätzen vom 28. März 2022 bzw. 7. April 2022
gereichte Schreiben der Cannamedical Pharma GmbH, dem zufolge es zu Verzögerungen bei der Lieferung von Cannabisblüten kommen kann, hat insoweit entgegen der Ansicht des Klägers von vornherein keinen Erkenntniswert. 21 Abgesehen davon steht der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts aber auch in Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen. Es liegt auf der Hand, dass sich die danach maßgeblichen Fragen erneut stellen,
dem der Kläger erstmals Medizinal-Cannabisblüten verschrieben bekommen hat. Damit erscheint, wie der Bescheid
vollziehbar dargelegt hat, zum einen möglich, dass sich die Grunderkrankung verschlimmert hat. Ärztliche Befunde, die dies vorherein ausschließen, hat der Kläger entgegen der Aufforderung des Landratsamts nicht vorgelegt (vgl. allgemein zur Vorabklärung von Erkrankungen BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 3.11.2020 - 11 CS 20.1469 - beck-online Rn. 22 f.). Zum anderen stellen sich nun erstmals die Fragen der Leistungsfähigkeit unter dem Einfluss dieser Medikation sowie der zuverlässigen Einnahme. Dazu konnte sich das Gutachten aus 2016 der Natur der Sache
nicht verhalten. Wenn der Kläger meint, diesem Gutachten zufolge sei eine
begutachtung nur erforderlich, wenn erneut Dronabinol verschrieben werde, nicht hingegen bei Verordnung anderer THChaltiger Medikamente, liegt dem ein Fehlverständnis zu Grunde. Dies zeigt, über die zutreffenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts hinaus, auch die Feststellung der Gutachter, bei Beibehaltung der aktuellen Medikation sei keine
begutachtung erforderlich. Zudem wäre eine Einschätzung, wie der Kläger sie dem Gutachten beilegt, für die Fahrerlaubnisbehörde nicht bindend. Denn hier liegt es nicht so, dass diese ein neues ärztliches Gutachten nur
Empfehlung des vorliegenden Gutachtens einholen dürfte. Vielmehr besteht bereits dann (erneuter) Aufklärungsbedarf, wenn sich - wie hier - Fragen auftun, die anhand des vorliegenden Gutachtens nicht beantwortet werden können. 22 2.
den Ausführungen unter
ständiger Rechtsprechung kann aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden. Zum einen liegt die Übertragung auf den Einzelrichter im - wenn auch eingeschränkten - gerichtlichen Ermessen und ist sie einer Entscheidung der Kammer vorbehalten (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 6 Rn. 15, 18). Zum anderen hat die erstinstanzliche Beurteilung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für die Beurteilung der Berufungszulassungsvoraussetzungen durch das höhere Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 4 ZB 16.2301 - BayVBl 2019, 270 = juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - NVwZ-RR 1999, 969 = juris Rn. 8 ff.). 23 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 127). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung
GO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 124a Rn. 102 ff.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335 = juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204 = juris Rn. 3). 24 Daran gemessen ist hier bereits keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt. Worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage, „inwieweit Dronabinol als Synonym für sämtliche Arten und Formen von Cannabis angesehen werden kann“, besteht, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Abgesehen davon ist sie aus den oben genannten Gründen bereits nicht entscheidungserheblich. Die weitere Frage, „was von einem Konsumenten von medizinischem Cannabis verlangt und gefordert werden kann“, zielt auf die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nicht zum Verlust der Fahreignung führt. Diese sind, wie dargelegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. 25 4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). 26 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2021 - 11 CS 21.1280 - juris Rn. 31). 27 6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.