VGH München, Beschluss v. 17.05.2022 – 14 ZB 22.30059 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 17.05.2022 – 14 ZB 22.30059 Download Drucken Titel: Erfolgsloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit Normenketten: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 4 VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2, § 138 Nr. 5 GG Art. 103 Abs. 1 Leitsatz: Die Grundsätze für die Ablehnung von förmlichen Beweisanträgen sind auf die Ablehnung von Hilfsbeweisanträge nicht zu übertragen. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verletzung des rechtlichen Gehörs, verfahrensrechtliche Anforderungen an die Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen, Hilfsbeweisanträge als bloße Beweisanregungen an das Gericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung, Gehörsverstoß nur bei Verletzung der Aufklärungspflicht, Berufungszulassungsantrag, Asyl, Iran, Gehörsrüge, förmlicher Beweisantrag, Hilfsbeweisantrag, Ablehnung, Amtsaufklärung Vorinstanz: VG München, Urteil vom 29.09.2021 – M 28 K 18.34426 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt. 2 1. Der Kläger sieht einen Gehörsverstoß darin, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2021 gestellten bedingten Beweisantrag auf Einholung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes bzw. der Deutschen Botschaft in Teheran in den Urteilsgründen (UA Rn. 44/46) in rechtsfehlerhafter Weise abgelehnt habe. Dieser sei zum Beweis der Tatsachen gestellt worden, „dass das Schreiben vom 8.6.1397, das auf dem Schreibtisch des Klägers im Iran auslag, und wovon ein Foto als Anlage 1) des Schriftsatzes vom 28.6.2021 zur Akte gereicht wurde, authentisch ist, ferner, dass die Ehefrau des Klägers von iranischen Sicherheitskräften aufgesucht wurde, die iranischen Sicherheitskräften nach dem Kläger gesucht und seine Vorsprache bei den Sicherheitskräften gefordert haben, ferner Bücher, den Computer, PC und den Laptop sichergestellt haben (vgl. Sitzungsprotokoll Seite 6 oben)“ (Antragsbegründung S. 8 unten/S. 9 oben). Das Gericht habe den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nicht nachgekommen werden müsse. Es sei schon nicht ersichtlich, inwieweit das Auswärtige Amt oder die Deutsche Botschaft in Teheran das vorgelegte Schreiben als echt oder unecht einzuschätzen vermöge, da es sich offensichtlich nicht um ein Dokument einer öffentlichen Stelle oder Behörde des iranischen Staats handele, sondern vielmehr um ein internes Schreiben der Arbeitsstelle des Klägers. Dies gelte auch unter der Prämisse, dass es sich hierbei um die „Nationale Iranische Gasgesellschaft“ handele. Selbst wenn das Auswärtige Amt eine Einschätzung dahingehend geben könnte, dass der Briefkopf des Anschreibens echt wäre, würde dies die Echtheit des Schreibens schon nicht nachweisen; so wäre beispielsweise nicht auszuschließen, dass der Kläger dieses Anschreiben selber verfasst habe oder über ehemalige Kollegen verfassen ließ, da er ja gerade bei der Gasgesellschaft angestellt gewesen sei. Das Auswärtige Amt vermöge insbesondere auch nicht zu beurteilen, ob die Ehefrau des Klägers von iranischen Sicherheitskräften aufgesucht worden sei, diese nach dem Kläger gesucht und persönliche Dinge des Klägers beschlagnahmt hätten. Es sei schon nicht ersichtlich, wie das Auswärtige Amt zu Erkenntnissen in Bezug auf diese Frage kommen solle, das Beweismittel stelle sich insoweit schon als ungeeignet dar. 3 Diese im Urteil des Verwaltungsgerichts gegebene Begründung zur Ablehnung des Beweisantrags, dass das Beweismittel ungeeignet sei, entspreche nicht den auch im Asylprozess anzuwendenden entsprechenden Vorschriften der ZPO sowie der ergänzend heranzuziehenden Regelung des § 244 StPO. Ein Beweisantrag dürfe mit dieser Begründung nur abgelehnt werden, wenn sich die Zwecklosigkeit des Beweises aus der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels ergebe. Der Richter müsse keine Beweise erheben, deren Gelingen aufgrund völliger Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels von vornherein ausgeschlossen erscheine. Unter dem prozessualen Gesichtspunkt der Untauglichkeit dürfe nur unter eng begrenzten Umständen in besonders gelagerten Ausnahmefällen von einer Beweiserhebung abgesehen werden (vgl. u.a. BVerfG, B.v. 28.2.1992 - 2 BvR 1179/91 - juris). 4 Das Verwaltungsgericht habe hier einen noch nicht erhobenen Beweis vorweg gewürdigt und durch Vermutungen über das, was die Beweisaufnahme ergeben oder nicht ergeben könnte, ersetzt. Ein Beweisantrag dürfe aber nicht schon allein deshalb zurückgewiesen werden, weil die aufgestellte Behauptung unwahrscheinlich sei oder die beantragte Beweisaufnahme aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos bleiben werde. Eine derartige Würdigung eines noch nicht erhobenen Beweises sei unter allen Umständen unzulässig. Vielmehr sei die Ablehnung nur zulässig, wenn ausgeschlossen erscheine, dass die Beweisaufnahme irgendetwas Sachdienliches für die Bildung der richterlichen Überzeugung ergeben werde. 5 Auch wenn der Beweisantrag nur hilfsweise gestellt worden sei, seien diese Grundsätze anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem stattgebenden Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 - ausdrücklich festgestellt, dass die hilfsweise Stellung eines Beweisantrags ausreiche, da sie das Gericht nicht von der Verpflichtung entbinde, die Erheblichkeit des Beweisangebots zu beurteilen. Die Ablehnung des Beweisangebots auf Einholung der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes bzw. der Deutschen Botschaft in Teheran verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da sie im Prozessrecht keine Stütze mehr finde. Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs könne die Entscheidung auch beruhen. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil mitgeteilt, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei, weil es „nicht hinreichend davon überzeugt [ist], dass die vom Kläger genannten Gründe für seine Ausreise aus dem Iran der Wahrheit entsprechen“ (UA Rn. 26). Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht in seiner Beweiswürdigung und Entscheidungsfindung zu einem anderen Ergebnis und zu der erforderlichen Überzeugung gekommen wäre, dass der Kläger wegen seiner Hinwendung zum Bahai-Glauben vorverfolgt ausgereist sei, wenn es die beantragte Beweiserhebung durchgeführt hätte und daraufhin das Auswärtige Amt bzw. die Deutsche Botschaft in Teheran die unter Beweis gestellten Tatsachen bestätigt hätten. 6 2. Mit dieser Begründung entspricht die Rüge eines Gehörsverstoßes nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. 7
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