VGH München, Beschluss v. 19.05.2022 – 15 CS 22.1033 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 19.05.2022 – 15 CS 22.1033 Download Drucken Titel: Erfolglose Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz: Sozialadäquate Belastungen durch den Anwohnerverkehr eines Bauvorhabens sind hinzunehmen Normenketten: BauNVO § 15 BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 2 Leitsatz: Die mit einem Wohngebäude (Gebäude mit 10 Wohneinheiten sowie Tiefgarage mit 20 Stellplätzen) üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachbarantrag, Wohngebäude mit Tiefgarage, Rücksichtnahmegebot, Lärmimmissionen aufgrund Tiefgaragenzufahrtsrampe, Lärmschutzwand, gebäudeähnliche Wirkung, Tiefgaragenzufahrtsrampe, Lärmimmissionen, Nachbar, Tiefgarage, Wohngebäude, Immission, Anwohnerverkehr, Zufahrt, Sozialadäquanz, Belastung, Verkehr Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 31.03.2022 – 2 S 22.657 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen vom Landratsamt R. erteilte Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit zehn Wohneinheiten und Tiefgarage. 2 Mit Unterlagen vom 30. März 2021 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit zehn Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 20 Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H., die ihr mit Bescheid vom 12. August 2021 vom Landratsamt R. erteilt wurde. Hiergegen erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 2 K 21.1801), über die noch nicht entschieden ist. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H., das mit einem Reihenmittelhaus bebaut ist und durch das im Miteigentum der Antragsteller stehende ca. 3,7 m breite Grundstück FlNr. … Gemarkung H. im Norden vom Baugrundstück getrennt ist. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. März 2022 stellten sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. März 2022 abgewiesen hat. Hiergegen wenden sie sich mit ihrer Beschwerde. 3 Die Antragsteller sind der Ansicht, das Bauvorhaben sei rücksichtlos. Die Wohnanlage sei ein derart massiver Baukörper, dass ihr Gebäude eingemauert bzw. erdrückt werde. Zudem bestehe die Wohnbebauung überwiegend aus Ein- und Zweifamilienhäusern, weshalb ein Gebäude mit zehn Wohneinheiten einen nicht hinzunehmenden Fremdkörper darstelle. Rücksichtslos sei auch die Tiefgaragenzufahrt unmittelbar vor ihren Fenstern. Bei einem Gefälle von 13 Grad sei davon auszugehen, dass die Vorgaben der TA Luft und TA Lärm nicht eingehalten seien, da bei einer derartigen Steigung deutlich erhöhte Lärmemissionen zu erwarten seien, als bei einer ebenerdigen Zufahrt. Die Lärmemissionen würden ihnen gegenüber nicht ausreichend abgeschwächt und trotz Ampelsystem sei mit erheblicher Verkehrsbeeinträchtigung und einem Rückstau auf die R. straße, insbesondere in berufsverkehrsrelevanten Zeiten, zu rechnen. Die Lärmschutzwand mit 1,5 m Höhe und 14,29 m Länge halte die Mindestabstandsflächentiefe nicht ein, da sie gebäudegleiche Wirkung habe. Durch den Vollzug der Baugenehmigung komme es zu schwerwiegenden Folgen, weshalb den Antragstellern nicht zuzumuten sei, die vollständige Errichtung des Bauvorhabens abzuwarten. 4 Sie beantragen, 5 die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 8. September 2021 gegen den Bescheid des Landratsamts R. vom 12. August 2021 anzuordnen. 6 Der Antragsgegner beantragt, 7 die Beschwerde zurückzuweisen. 8 Die Beschwerde sei bereits unzulässig, da sich das Vorbringen in der bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpfe. Sie sei aber auch unbegründet, insbesondere habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass zulasten der Antragsteller in Bezug auf die Lärmschutzwand kein Abstandsflächenverstoß vorliege. 9 Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 11 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 12 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 12. August 2021 gerichteten Anfechtungsklage der Antragsteller vom 8. September 2021 zu Recht abgelehnt. Die allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt, weil ihre Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die angefochtene Baugenehmigung dürfte, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen geht hier demnach zulasten der Antragsteller aus. 13 1. Die Antragsteller können sich nicht auf einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen. 14 Mit dem Vortrag, die umliegende Wohnbebauung bestehe überwiegend aus Ein- und Zweifamilienhäusern, weshalb das genehmigte Gebäude mit zehn Wohneinheiten einen Fremdkörper darstelle, machen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Wahrung der typischen Prägung des Gebiets geltend (Gebietsprägungsanspruch oder Gebietsprägungserhaltungsanspruch). Die Beschwerde führt jedoch - unabhängig davon, dass dies nicht näher dargelegt wird und das Wohngebäude der Antragsteller seinerseits Teil eines größeren Baukörpers in Gestalt einer Reihenhausbebauung ist - nicht zum Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass - unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht - § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO grundsätzlich auf die Art der baulichen Nutzung und nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt. Dementsprechend komme es weder auf die Anzahl der Wohnungen noch auf die Ausmaße des Gebäudes an (BA S. 8 f.). Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2022 - 15 CS 22.43 - juris Rn. 15 m.w.N.). 15 2. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen. 16 Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem gegenüber Rücksicht genommen werden muss, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2021 - 15 CS 21.2324 - juris Rn. 17). Eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Antragstellern ergibt sich hier aber weder aus einer geltend gemachten erdrückenden Wirkung, noch wegen unzumutbarer Lärmimmissionen und Verkehrsbeeinträchtigungen aufgrund der Anordnung und Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt. 17
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