SchBefV für den Besuch einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“. Hierin liegt keine Ungleichbehandlung zulasten von Schülerinnen und Schülern ohne solchen Förderbedarf. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schülerbeförderung, Pädagogische Eigenheit einer Schule, Schulprofil „Inklusion“, sonderpädagogischer Förderbedarf Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 25.05.2020 – AN 2 K 19.1736 Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, mit dem dieses ihre Klage auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung für ihren Sohn abgewiesen hat. Der Sohn der Klägerin besucht seit der
Maßgabe des Schülerbeförderungsrechts grundsätzlich verpflichtet, die notwendige Beförderung von Schülerinnen und Schülern auf dem Schulweg sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs - Schulwegkostenfreiheitsgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung v. 31.5.2000 [GVBl S. 452], zuletzt geändert durch Verordnung v. 26.3.2019 [GVBl S. 98] - SchKfrG). Dabei sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung regelt § 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung - Schülerbeförderungsverordnung - (in der Fassung der Bekanntmachung v. 8.9.1994 [GVBl S. 953] für den hier maßgeblichen Geltungszeitraum 1.8.2018 bis 31.7.2020 zuletzt geändert durch Verordnung v. 8.5.2018 [GVBl S. 356] - SchBefV a.F., der in seinem Wortlaut der aktuellen Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung v. 28.4.2021 (GVBl S. 203) - SchBefV - im Wesentlichen entspricht).
BefV besteht die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlunterricht der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass hierbei grundsätzlich nicht auf die Entfernung oder den Zeitaufwand, sondern mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG auf den finanziellen Aufwand der Beförderung durch Vergleich der anfallenden Fahrtkosten abzustellen ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ist, wie vorliegend seit dem 1. August 2020 (und damit nicht im streitgegenständlichen Beförderungszeitraum), ein verbundweit geltendes Jahresticket zum Pauschalpreis eingeführt, so sind zur Ermittlung des Beförderungsaufwands im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr die Tarife von Monatskarten für den betreffenden Personenkreis heranzuziehen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SchBefV in der seit 1.8.2020 geltenden Fassung v. 12.2.2020 [GVBl S. 144]). 15 Nächstgelegene Schule der von ihm gewählten Ausbildungsrichtung ist danach für den Sohn der Klägerin, der ein sprachliches Gymnasium (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayEUG) mit Englisch als erster Fremdsprache besucht, das G.-S.-Gymnasium in R. Dabei ist beim sprachlichen Gymnasium allein auf die erste Fremdsprache abzustellen. Die weitere Sprachenfolge ist schülerbeförderungsrechtlich ohne Relevanz (§ 2 Abs. 1 Satz 4 SchBefV). Schulprofile wie das Schulprofil „Inklusion“ stellen keine Ausbildungs- oder Fachrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchbefV dar (vgl. für das Gymnasium Art. 9 Abs. 3 BayEUG).
EUG ist inklusiver Unterricht Aufgabe aller Schulen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass - unter Berücksichtigung der Tarife für Monatskarten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV) - der finanzielle Beförderungsaufwand zum G.-S.-Gymnasium in R. geringer ist als der zum L.-Gymnasium in A. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin für ihren Sohn keinen Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit
BefV geltend machen kann, ist daher nicht zu beanstanden. 16 2. Auch
BefV kann die Klägerin die Übernahme der Schülerbeförderungskosten zum L.-Gymnasium in A. nicht verlangen. Der Umstand, dass das L.-Gymnasium eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ ist, stellt keine pädagogische Eigenheit der Schule im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV dar. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über ihren Antrag entscheidet. 17
BefV soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule (regelmäßig) übernommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule oder eine Bekenntnisschule. 18
dem Willen des Gesetzgebers (insbesondere zusammen mit Art. 30a und Art. 41 BayEUG) dem Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung getragen werden, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung auch im schulischen Bereich zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Die Behindertenrechtskonvention verpflichtet zu einem schulischen Bildungswesen, das gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern ermöglicht (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand 3/2022, BayEUG, Art. 30b Rn. 1).
EUG können Schulen mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. Dabei setzt eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5 BayEUG für alle Schülerinnen und Schüler um (vgl. Art. 30b Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Die Bezugnahme auf Art. 41 BayEUG sowie die in Art. 30b Abs. 4 und 5 BayEUG formulierten weiteren Anforderungen zeigen, dass das Schulprofil „Inklusion“ allgemeine Schulen nicht lediglich deshalb auszeichnet, weil sie besonders behindertengerecht, insbesondere barrierefrei sind. Vielmehr trägt die inklusive Schule den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in besonderem Maße Rechnung (Art. 30b Abs. 3 Satz 4 BayEUG).
EUG sind Unterrichtsformen und Schulleben sowie Lernen und Erziehung auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 23 Diese durch das Schulprofil „Inklusion“ bestehenden schulischen Besonderheiten führen gleichwohl nicht zum Vorliegen einer schülerbeförderungsrechtlich zu beachtenden pädagogischen Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV. Denn diese Besonderheiten wirken sich regelmäßig nicht in solchem Maße auf das pädagogische Unterrichtskonzept aus, dass der Unterricht in allen Klassen - auf diese beiden Aspekte ist schülerbeförderungsrechtlich abzustellen - einen derart eigenständigen Charakter erfährt, der an anderen vergleichbaren Schulen nicht ansatzweise vorhanden ist. Dies folgt bereits aus § 30b Abs. 2 Satz 1 BayEUG, wonach lediglich einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unter Beachtung ihres Förderbedarfs an einer allgemeinen Schule unterrichtet werden. Hieraus sowie aus den in § 30b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BayEUG enthaltenen Bezugnahmen auf § 30a Abs. 4 bis 6 BayEUG folgt zwangsläufig, dass es an Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ nur wenige Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf geben kann. Da auch bei Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ gemäß Art. 30b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Art. 30a Abs. 5 Satz 2 BayEUG schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen unberührt bleiben, wird es sich am Gymnasium wegen der in § 2 Gymnasialschulordnung enthaltenen Aufnahmevoraussetzungen in der Regel um Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung handeln. Am L.-Gymnasium, einer Schule mit mehr als 850 Schülerinnen und Schülern, wird es daher zwangsläufig auch Klassen geben, die nicht auch von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden. Etwaige - den besonderen Bedürfnissen von Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf geschuldete - Anpassungen an die Unterrichtsgestaltung werden daher schon nicht in allen Klassen aller Jahrgangsstufen nötig sein. Die Besonderheiten einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ knüpfen vielmehr im Hinblick auf die schulischen Rahmenbedingungen zielgerichtet an die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an, um so zu gewährleisten, dass auch diese eine allgemeine Schule wie das L.-Gymnasium besuchen können. 24 b) Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber das Schulprofil „Inklusion“ in Art. 30b BayEUG ausdrücklich geregelt hat, ist anders als es die Klägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbringt, ebenfalls nicht zu schließen, dass dieses Schulprofil schülerbeförderungsrechtlich zwingend als pädagogische Eigenheit einer Schule im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV zu werten ist. Denn hierzu trifft Art. 30b BayEUG keine Aussage. Auch der Verordnungsgeber der Schülerbeförderungsverordnung verhält sich hierzu nicht. Obwohl die Schülerbeförderungsverordnung seit Einführung des Schulprofils „Inklusion“ im Jahre 2011 bereits mehrmals geändert wurde, hat er die „inklusive Schule“ nicht in den Katalog der Schulen aufgenommen, zu denen die Schülerbeförderung
BefV stets übernommen werden soll. 25
BefV ausschließlich dem sonderpädagogischen Förderbedarf des dortigen Klägers im Förderschwerpunkt Hören geschuldet war. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Senat im Urteil zum Ausdruck gebracht hätte, auch Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf könnten - entgegen § 2 Abs. 1 SchBefV und der damals gefestigten eigenen Rechtsprechung - die Übernahme der Beförderungskosten
BefV allein deshalb beanspruchen, weil sie eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ besuchen. In diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, ob sich die seinerzeitige Stellungnahme des damaligen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ausschließlich auf den der Entscheidung zu Grunde liegenden Einzelfall bezog. Jedenfalls kann sich die Klägerin nicht mehr auf die damalige Stellungnahme berufen, da das nunmehr zuständige Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 24. September 2020 mitgeteilt hat, dass sich hinsichtlich des Schulprofils „Inklusion“ nur Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV berufen können. 27 bb) Der Senat hält auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf regelmäßig einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung
BefV für den Besuch einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ haben. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hierin keine Ungleichbehandlung zulasten von Schülerinnen und Schülern ohne solchen Förderbedarf. 28
EUG das Ziel der Schulentwicklung aller Schulen. 29 Allerdings ist in Schulen, die über kein inklusives Schulprofil verfügen, die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen auf die in Art. 30a Abs. 7 BayEUG aufgezeigten Formen kooperativen Lernens beschränkt. Hingegen gewährleisten allgemeine Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ für solche Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht zwingend auf den Besuch einer Förderschule angewiesen sind (vgl. hierzu Art. 41 Abs. 5 BayEUG), den Aspekt des „gemeinsamen Lernens“ in besonderem Maße. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, der es verbietet, jemanden wegen einer Behinderung zu benachteiligen, ist es daher geboten, für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Begriff der pädagogischen Eigenheit in § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV erweiternd auszulegen, damit ihnen die gesicherte Möglichkeit gegeben wird, Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ auch dann zu besuchen, wenn es sich nicht um die nächstgelegene Schule handelt. Solange in Bayern nicht flächendeckend Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ zur Verfügung stehen, würden diese Schülerinnen und Schüler andernfalls regelmäßig aus dem System der Schulwegkostenfreiheit herausfallen. Zudem realisiert sich bei diesen Schülerinnen und Schülern in besonderem Maße der Normzweck von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV, der gerade verhindern will, dass Eltern aus finanziellen Gründen davon Abstand nehmen (müssen), ihre Kinder auf Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ zu schicken. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ weisen damit (nur) für diese Personengruppe eine pädagogische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV auf (BayVGH, U.v. 14.5.2014 - 7 B 14.24 - juris Rn. 25). 30
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