barklage eines Nichteigentümers gegen eine Baugenehmigung Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 80a Abs. 3 S. 2 BauGB § 34 Abs. 2, § 36 BauNVO § 3, § 4, § 15 Abs. 1 BayGO Art. 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayBO Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 S. 1, Art. 47 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Art. 59, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze:
außen unberücksichtigt bleiben. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Stellplatzpflicht ist grundsätzlich nicht
barschützend. Die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (VGH München BeckRS 2004, 29998; BeckRS 2009, 43619). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Vorschriften über die Abstandsflächen dienen in ihrer Gesamtheit auch dem
barschutz (VGH München BeckRS 2005, 17740). (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorläufiger Rechtsschutz,
barantrag, Eigentümerstellung, Gemeindliches Einvernehmen, Gebot der Rücksichtnahme, Stellplatzsatzung, Einvernehmen der Gemeinde, Stellplatzpflicht,
barschutz, Abstandsflächen, drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme, Gebietsprägungserhaltungsanspruch, Maß der baulichen Nutzung, vorläufiger Rechtsschutz, gemeindliches Einvernehmen Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/
Eingang der Bauantragsunterlagen am 17. Mai 2021 beim zuständigen Landratsamt planten die Beigeladenen um.
den Eingabeplänen vom
GB. Die Gemeinde habe das
GB erforderliche Einvernehmen erteilt. 8 Am
1 der Satzung ist die Anzahl der erforderlichen Stellplätze anhand der Richtzahlenliste, die als Anlage Bestandteil der Satzung ist, entsprechend der jeweiligen Nutzung zu ermitteln.
Nr. 1.2 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der Satzung sind für Mehrfamilienhäuser ab drei Wohneinheiten für Wohneinheiten bis unter 50 m² Wohnfläche 2,0 Stellplätze zu errichten. Für Wohneinheiten ab 50,01 m² Wohnfläche sind 2,0 Stellplätze je Wohneinheit zuzüglich 15% für Besucher zu errichten. 9 Mit am … August 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhoben die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom
der Stellplatzsatzung zu beurteilen sei. Die Genehmigung hätte wegen fehlender Stellplätze
der Stellplatzsatzung nicht erteilt werden dürfen, wenn das Verfahren innerhalb der üblichen Zeit abgeschlossen worden wäre. Aus einer Unterschriftenliste gegen das geplante Vorhaben vom
GO setzt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Für den Fall der baurechtlichen
barklage bedeutet dies, dass der Antragsteller zum einen „
bar“ im Sinne des Baurechts sein muss und zum anderen die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte in Betracht kommt. 21 Der Antrag der Antragstellerin zu 2) scheitert bereits daran, dass sie nicht als baurechtliche
barin zu betrachten ist.
bar ist nur der Eigentümer bzw. gleichgestellte dinglich Berechtigte eines anderen („fremden“) Grundstücks (König in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung,
GO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung darüber, welches der Interessen - das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das Interesse des
barn an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs - höher zu bewerten ist (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Hoppe, a.a.O., § 80 Rn. 85 ff.). Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des
barn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also
summarischer Prüfung gegenüber dem
barn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage des
barn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.). 25 b) Im Rahmen von Rechtsbehelfen Dritter können sich diese nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden
barn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). 26 c) Ausgehend davon überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu 1). Die Klage des Antragstellers zu 1) bleibt
summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos, da sie unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid vom 30. Juli 2021 - die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung - ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller zu 1) nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 aa) Das Genehmigungsverfahren weist keine Mängel hinsichtlich der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auf. Die zuständige Gemeinde hat ihr erforderliches Einvernehmen zu den geänderten Eingabeplänen erteilt. 28 Gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben
den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Sofern die Genehmigung ohne das erforderliche Einvernehmen erteilt wurde, führt die Genehmigung ohne erforderliches Einvernehmen zur Klagebefugnis der Gemeinde (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 142. EL Mai 2021, § 36 Rn. 47). 29
außen vertritt. Ein Verstoß gegen gemeindeinterne Zuständigkeiten führt zwar zur Angreifbarkeit der Außenrechtshandlung des Bürgermeisters, nicht aber zu ihrer Wirkungslosigkeit, weshalb Fehler in der Organzuständigkeit
außen unberücksichtigt bleiben (Hofmeister in BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 53. Edition, § 36 Rn. 13). 31 Schließlich ist es auch nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde, im Falle einer Einvernehmenserteilung die kommunalrechtliche Organkompetenz im Detail zu prüfen. Auch wenn das Landratsamt gleichzeitig als Rechtsaufsichtsbehörde
1 GO die Aufgabe hat, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit der Gemeinde zu überwachen, so besteht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens regelmäßig kein Anlass für eine vertiefte Prüfung der oftmals von zahlreichen Umständen des Einzelfalles abhängigen Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
1 Satz 1 Nr. 1 GO, zumal die Ausübung der Befugnisse der Rechtsaufsicht
14.8.2008 - B 2 K 07.965 - juris Rn. 41). 32 Ob es sich bei der Einvernehmenserteilung für die Gemeinde um eine laufende Angelegenheit
1 Satz Nr. 1 GO handelt, die zu einer Organkompetenz des 1. Bürgermeisters führt, oder ob eine erneute Beteiligung des Bauausschusses notwendig war, kann deshalb dahinstehen. 33
barschützend. Die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (BayVGH, B.v. 21.4.2004 - 20 B 02.2396 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 39). Stellplätze können allenfalls im Einzelfall dann unzulässig sein, wenn sie
Anzahl, Art, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen, insbesondere wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung
der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind, §§ 12, 15 BauNVO (Würfel in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 143. EL Juli 2021, Art. 47 Rn. 228). Dies ist jedoch eine Frage des Gebots der Rücksichtnahme (dazu im Folgenden unter ff)). 39 cc)
summarischer Prüfung hält das Vorhaben gegenüber dem Grundstück des Antragstellers zu 1) auch die notwendigen Abstandsflächen, Art. 6 BayBO, ein. 40 Die Vorschriften über die Abstandsflächen dienen in ihrer Gesamtheit auch dem
barschutz (BayVGH, B.v. 30.11.2005 - 1 CS 05.2535 - juris Rn. 19). Daher hat der
bar ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die im Einzelfall vorgeschriebene Abstandsfläche eingehalten und davon nur im Einklang mit den Ermächtigungen in Bebauungsplänen oder örtlichen Bauvorschriften (Art. 6 Abs. 5 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO) oder durch Zulassung von Abweichungen (Art. 63 BayBO) abgewichen wird (Hahn/Kraus in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 144. EL September 2021, Art. 6 Rn. 550). 41 Die sich
der Wandhöhe bemessende Abstandsfläche, Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO, beträgt gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Das Vorhaben der Beigeladenen hält zum Grundstück des Antragstellers zu 1) hin jeweils die hier maßgebliche Mindestabstandsfläche von 3 m ein. Denn H=0,4 beträgt ausweislich der Eingabepläne (dort Schnitt A-A für das westliche, Schnitt B-B für das östliche Wohngebäude) für das westliche Gebäude lediglich 2,92 m, errechnet aus einer Wandhöhe von 6,35 m zuzüglich einem Drittel der Dachhöhe von 2,89 m, Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO. Für das östliche Gebäude beträgt H=0,4 2,85 m, errechnet aus einer Wandhöhe von 6,35 m zuzüglich einem Drittel der Dachhöhe von 2,31 m. Von der Einhaltung der Abstandsflächen ging zudem auch der mit dem Bauantrag vorgelegte Abstandsflächenplan aus, der zwar eine andere Formel für die Berechnung der Abstandsflächen zugrunde legt - Höhe des Gebäudes bis zum Dachfirst multipliziert mit 0,4 -, damit im Ergebnis jedoch zu größeren Abstandsflächen gelangt und infolgedessen erst recht die Einhaltung der tatsächlich notwendigen Abstandsflächen bestätigt. 42 dd) Der Antragsteller zu 1) wird durch das Vorhaben nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. 43 Der allgemeine bauplanungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des
barn ihn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (BayVGH, U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 27). Dieser bauplanungsrechtliche
barschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum
barn durchsetzen (BVerwG, U.v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 - juris Rn. 43). Aus der Gleichstellung beplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass ein identischer
barschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, B.v. 22.12.2011 - 4 B 32.11 - juris Rn. 5). Dies bedeutet, dass auch innerhalb von faktischen Baugebieten über § 34 Abs. 2 BauGB eine
barschützende Wirkung entsteht. Der Grundsatz, dass sich ein
bar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich daher auf den
barschutz im faktischen Baugebiet übertragen. 44 Ausgehend davon liegt keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vor. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung wird eine Wohnnutzung auf dem Vorhabensgrundstück genehmigt. Vorliegend spricht - auch unter Zugrundelegung der in den Akten befindlichen Lageplänen und Verwendung des elektronischen Kartenmaterials des Programms „BayernAtlas“ - einiges dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gebiet um ein faktisches reines oder faktisches allgemeines Wohngebiet, §§ 3, 4 BauNVO, handelt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Gebiet nicht oder nicht vorwiegend dem Wohnen dient. Das als Wohnnutzung genehmigte Vorhaben der Beigeladenen fügt sich
seiner Art der Nutzung daher in die nähere Umgebung ein. Dies wird auch vom Antragsteller zu 1) nicht bezweifelt. Gebietsfremde Nutzungen sind durch das Vorhaben mithin nicht zu besorgen. 45 ee) Das Vorhaben verletzt den Antragsteller zu 1) auch nicht in seinem Gebietsprägungserhaltungsanspruch, da das Vorhaben einen für ein faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet zulässigen Nutzungsumfang aufweist. 46 Soweit der Antragsteller zu 1) vorträgt, das Vorhaben widerspreche der Eigenart des Baugebiets, lässt sich dies unter den sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch fassen.
NVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie
Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese dem
barschutz dienende Vorschrift findet als eine die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich Anwendung (BVerwG, B.v. 29.7.1991 - 4 B 40.91 - juris Rn. 4; B.v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - juris Rn. 4) und vermittelt neben der Wahrung des Rücksichtnahmegebots auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 20). 47 Vorliegend sind
summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des Gebiets ersichtlich. Zwar ist
NVO davon auszugehen, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, also die Größe einer baulichen Anlage oder der Umfang ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - juris Rn. 17). Für ein vom Antragsteller zu 1) behauptetes (
bar-) rechtswidriges Umschlagen von Quantität in Qualität in diesem Sinne müsste das Bauvorhaben die Art der baulichen Nutzung jedoch derart erfassen oder berühren, dass bei typisierender Betrachtung im Ergebnis ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets angenommen werden müsste (BVerwG, U.v. 16.3.1995 a.a.O. Rn. 17). Da es sich bei § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO um eine Ausnahmevorschrift zur Art der baulichen Nutzung handelt, ist ein solcher Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets aber nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Der Widerspruch der hinzukommenden baulichen Anlage oder deren Nutzung muss sich daher bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich aufdrängen; dass das Neubauvorhaben oder die neue Nutzung nicht in jeder Hinsicht mit der vorhandenen Bebauung im Einklang steht, genügt dafür nicht (BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 10). 48 Diese strengen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der von den Beigeladenen beantragte und genehmigte Nutzungsumfang in Form eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten führt nicht zu einer Veränderung des Gebietscharakters. Zwar ist unter Zugrundelegung der Lagepläne und der vorgelegten Akten davon auszugehen, dass die nähere Umgebung sowohl westlich als auch östlich des L.wegs durch zu der Straße orientierte frei stehende Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt ist. Selbst bei Überschreitung der üblichen Bewohnerzahl im Gebiet liegt jedoch keine Überschreitung vor, die eine Veränderung des Gebietscharakters besorgen würde. Die bloße Erhöhung der Wohneinheiten führt grundsätzlich nicht dazu, dass Quantität in Qualität umschlägt (vgl. dazu OVG Lüneburg, B.v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 - juris Rn. 14 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten in einem von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Gebiet). Eine derartige Nutzung weist keinen Umfang auf, infolgedessen im Vergleich zu Ein- oder Zweifamilienhäusern von einer qualitativ anderen Nutzungsart zu sprechen wäre. 49 ff) Die Baugenehmigung verletzt schließlich auch nicht sonstige drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme. 50
, namentlich mit Blick auf die Wandhöhe, nicht in die Umgebung einfügt. 51 Das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet für sich gesehen indes keine
barschützende Wirkung (BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4), weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des
barn dient. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass das Maß der Nutzung des Vorhabens nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, aus sich heraus keine Verletzung von
barlichen Rechten ergibt. Vielmehr gewährt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
barschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 4.7.1980 - IV C 101/77 - juris Rn. 13), für die Verletzung von
barlichen Rechten des Antragstellers zu 1) ist somit allein entscheidend, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens geforderte Rücksichtnahme wahrt (BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 9 ZB 18.2585 - juris Rn. 5). 52
der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, B.v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - juris Rn. 7). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BVerwG, B.v. 10.1.2013 a.a.O.; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich
den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere
der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (BVerwG, B.v. 10.1.2013 a.a.O Rn. 7). 54 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann etwa in Betracht kommen, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens das Wohngebäude des
barn „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Eine erdrückende Wirkung auf das
bargrundstück kommt vor allem bei
Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38). 55 Danach verletzt das Vorhaben der Beigeladenen
summarischer Prüfung nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zulassung zweier Mehrfamilienhäuser mit Stellplätzen den Antragsteller zu 1) in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. Das Vorhaben hält
summarischer Prüfung des Abstandsflächenplans die Abstandsflächen ein (s.o.). Insoweit gilt für den Fall, dass ein Vorhaben den bauordnungsrechtlich
BO für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung erforderlichen Abstand zu dem
bargrundstück einhält, dass darüber hinaus für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr besteht. Auch wenn die Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber durchaus eine indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m.w.N.). 56 Auch im Übrigen gehen von dem geplanten Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung, insbesondere hinsichtlich der Höhe der geplanten Wohngebäude, aus. Die Gebäude sind bei einer Gesamthöhe von 9,24 m bzw. 8,66 m nicht übergroß. Zudem beträgt der Abstand
Süden von der südöstlichen Ecke des westlichen Gebäudes ca. 7 m zum Wohngebäude des Antragstellers zu 1). Von der südwestlichen Ecke des östlichen Gebäudes beträgt der Abstand ca. 8 m. Ferner ist im Hinblick auf eine eventuelle, wechselseitige Beschattung zu bedenken, dass die geplanten Wohngebäude nordöstlich bzw. nordwestlich vom Wohngebäude des Antragstellers zu 1) liegen. Nördlich des Wohngebäudes des Antragstellers zu 1) ist keine Bebauung geplant, dort sollen drei Stellplätze errichtet werden. Bei diesen Umständen kann eine erdrückende oder einmauernde Wirkung nicht angenommen werden. 57 Schließlich sind auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen im Hinblick auf hinzukommenden Lärm und Abgase durch erhöhtes Verkehrsaufkommen zu besorgen. Acht Stellplätze auf einem Grundstück, die ausschließlich von der dort vorgesehenen Wohnnutzung beansprucht werden, lassen keine unzumutbare Belastung für den Antragsteller zu 1) erwarten. Dies gilt umso mehr deshalb, weil drei der genehmigten Stellplätze auf der nördlichen Seite des Vorhabensgrundstücks und damit abgewandt vom Wohnhaus des Antragstellers zu 1) geplant sind. Ferner sehen die Eingabepläne für zwei der geplanten Stellplätze ein Baufenster auf der östlichen Seite des Vorhabensgrundstücks vor, mithin ebenfalls abgesetzt vom Wohnhaus des Antragstellers zu 1). Dass die Zufahrt zu allen acht Stellplätzen vom östlich gelegenen L.weg entlang der westlichen Grundstücksgrenze erfolgt, wirkt sich ebenfalls nicht unzumutbar für den Antragsteller zu 1) aus, zumal die Zufahrt jedenfalls für sieben der Stellplätze von der nördlichen Grundstücksgrenze des Vorhabensgrundstück aus erfolgt. 58 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, im Hinblick auf die Personenmehrheit auf Antragstellerseite zudem aus § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sich diese nicht durch Stellung eines Antrags einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. 59 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 9.7.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Es erscheint angemessen, den für die Hauptsache anzunehmenden Streitwert von EUR 15.000,00 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.