BO Art. 55 Leitsätze:
anzusehen ist, darf sich grundsätzlich nicht auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans beschränkt werden. Jedoch ist die fußläufige Erreichbarkeit ein wesentliches Beurteilungskriterium. (Rn. 32) 3. Der weit auszulegende Begriff des Ladens i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2
beinhaltet regelmäßig, dass entsprechend des Betriebskonzepts mit einem schwerpunktmäßigen Publikumsverkehr in den Ladenräumlichkeiten zu rechnen ist (Rn. 35) Schlagworte: Abgrenzung Pizzeria zu Pizzalieferservice, Schank- und Speisewirtschaft, Laden, der Versorgung des Gebiets dienend, Grundzüge der Planung, Nutzungsänderung, Variationsbreite, Kundenverkehr in den Ladenräumlichkeiten Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 19.04.2023 – 9 ZB 22.1495 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer zuvor versagten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Pizzeria in Pizzeria mit Lieferservice des Anwesens S* … Straße * in …, Grundstück Fl.Nr. … - Gemarkung … Das streitgegenständliche Vorhaben liegt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. … der Beklagten vom 3. Juli 1967, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 der Baunutzungsverordnung (
) vorsieht. Ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3
zulässige Nutzungen wurden mit Ausnahme einer mit Baugrenzen festgelegten Tankstelle im Bebauungsplan ausgeschlossen. Am konkreten Vorhabenstandort sieht der Bebauungsplan die Nutzung als Laden vor. 2 Mit Bescheid vom
aus dem Jahr 1962 nicht explizit ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans habe ein Lieferservice auch noch nicht zum üblichen Erscheinungsbild gehört. Durch die Reduzierung der Gasplätze von 42 auf zwölf im Innenraum und von 48 auf 16 im Außenbereich reduziere sich der Besucherverkehr bzw. werde durch den Lieferverkehr zumindest nicht erhöht. Die Auslieferung erfolge mit drei Pkw und drei E-Bikes. Es gebe kein Alkoholausschank. Daher sei auch mit einer Geräuschreduzierung gegenüber der klassischen Schank- und Speisewirtschaft zu rechnen. Zum anderen befinde sich die Gewerbeeinheit am Rand des Plangebiets an einer sehr stark frequentierten Hauptverkehrsader, der A* … Straße. Die Geräuschemissionen ordneten sich dem vorhandenen Schallpegel unter. Sofern die Beklagte davon ausgehe, dass die vorgesehene Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entspreche, lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) vor. Zumindest die Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB seien gegeben. Da Versorgungseinrichtungen mit angeschlossenem Lieferservice zum Erlass des Bebauungsplans im Jahr 1967 nicht vorhanden bzw. nicht verbreitet gewesen seien, sei angesichts der Lage zumindest die Härtefallregelung in Ansatz zu bringen. 5 Aufgrund einer Mitteilung der Beklagten zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags mit Schreiben vom …
erfasst würden, könne nichts anderes für das hier zu entscheidende Vorhaben gelten. Zu Unrecht sei auch der Befreiungsantrag nicht berücksichtigt worden. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse seit der Planaufstellung hätten sich nämlich derart verändert, dass die dem Willen der planenden Gemeinde zugrunde liegenden Erwägungen nicht mehr tragfähig seien. Gerade die Verwaltungsakte zeige, dass allein durch den Betrieb der Gastronomie in der Vergangenheit Störungen aufgetreten seien, die aber der zulässigen Nutzung immanent seien; dies sei vom Verordnungsgeber hingenommen worden. Sofern darauf abgestellt werde, dass auch durch selbstabholende Kunden ein gesteigerter Verkehr zu erwarten sei, verkenne die Beklagte, dass auch Ladengeschäfte im allgemeinen Wohngebiet zulässig seien. Wenn die Beklagte auf den Internetauftritt der Klägerin und den darin enthaltenen Lieferservice hinweise und daraus den fehlenden Gebietsbezug schlussfolgere, sei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.1.1993 hingewiesen. Darin werde ausgeführt, dass eine Schank- und Speisewirtschaft nicht zulässig sei, die keinerlei Bezug zum Wohnumfeld aufweise. Vorliegend gäbe es jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Nutzung des Objekts durch die Anwohner des naheliegenden Wohngebiets nicht erfolge. Erfahrungsgemäß werde das Angebot zur Selbstabholung durch gebietsnahe Anwohner realisiert. Der Begriff Lieferservice beinhalte, dass gerade das nahe Umfeld beliefert werde und eben nicht das ganze Stadtgebiet. Betriebswirtschaftlich sei allenfalls eine Lieferzeit von 4-5 Minuten vertretbar. Immissionsrechtliche Anforderungen seien von der Beklagten im Genehmigungsverfahren nicht thematisiert worden, obwohl die Frage der Gebietsverträglichkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im Rahmen einer Befreiungserteilung zu berücksichtigen sei. Es sei bereits aus diesem Grunde von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen. 9 Mit weiteren Schriftsatz vom 18. Januar 2022 ergänzte die Klägerin, dass aus einer von ihr erhobenen Statistik über die bislang erzielten Umsätze etwa 83% in einem Umkreis von unter 3 km ausgeliefert würden. Der Gebietsbezug könne dem Vorhaben daher keinesfalls abgesprochen werden. In anderen Regionen der Bundesrepublik sei es gängige Praxis, dass Lieferdienste in vergleichbaren Gebieten genehmigt würden. So sei derzeit auch eine Baugenehmigung sogar in einem reinen Wohngebiet in Aussicht gestellt worden. Ursprünglich sei ein Ladengeschäft betrieben worden, welches im Nachgang zu einer Gaststätte mit Außenbewirtung umgenutzt worden sei. Auch dies habe die Grundzüge der Planung nicht berührt. Das Grundkonzept der Planung sei auch von der Beklagten nicht dargestellt worden, sodass hierzu keine Stellung bezogen werden könne. Soweit das Gericht nicht von einer Schank- und Speisewirtschaft ausgehe, müsse immer noch die ausnahmsweise Zulassung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2
in Betracht gezogen werden. Auch habe die Beklagte an anderer Stelle im Ortsteil … in allgemeinen Wohngebieten zwei vergleichbare Gewerbebetriebe zugelassen, sodass es durchaus deren Genehmigungspraxis entspreche, trotz Festsetzung allgemeiner Wohngebiete Imbisse und ähnliche Gastronomiebetriebe zu genehmigen. Bereits wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung sei daher die Verweigerung der Baugenehmigung nicht aufrechtzuerhalten. 10 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom
darauf ausgerichtet sei, ein besonders störungsfreies Wohngebiet zu schaffen. Eine Befreiung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht ermessensgerecht, da im Vergleich zu einer Gaststätte bei einem Lieferservice mit gesteigertem Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. 14 Mit gerichtlichen Schreiben vom
) geänderte Anforderungen in Betracht kommen. Insoweit kann nach den oben dargestellten Maßstäben dahinstehen, ob durch die Nutzungsänderung die Lärmbelastung für die nähere Umgebung verstärkt oder sogar - aufgrund einer verringerten Anzahl von Gastplätzen in der Außengastronomie - vermindert wird. Unabhängig davon ergibt sich die Genehmigungspflichtigkeit der Nutzungsänderung bereits daraus, dass hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von einem Aliud im Vergleich zur bisherigen Nutzung auszugehen ist. 25 II. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich um einen im hier unter Ausschluss der Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3
festgesetzten allgemeinen Wohngebiet unzulässigen Gewerbebetrieb handelt. 26 Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass der einschlägige Bebauungsplan für den Vorhabenstandort hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einen „Laden“ festsetzt. Eine nach Ansicht der Klägerin vorliegende Schank- und Speisewirtschaft widerspräche daher schon aus diesem Grunde den Festsetzungen des Bebauungsplans. 27 1. Das Vorhaben ist unabhängig davon keine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft, § 4 Abs. 2 Nr. 2
. 28 a) Entsprechend des Betriebskonzepts der Klägerin ist schon nicht von einer Schank- und Speisewirtschaft auszugehen. 29 Mangels eigenständiger Definition in der
dient seit langem als Ausgangspunkt der Begriffsbestimmung die bundesrechtliche Legaldefinition, die § 1 Abs. 1 Gaststättengesetzes (GastG) für die Zwecke des Gaststättenrechts enthält. Nach § 1 Abs. 1 GastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe nach Nr. 1 Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder nach Nr. 2 zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft). Unter den planungsrechtlichen Nutzungsbegriff fallen Gewerbebetriebe, in denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit zubereiteten Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen, ggf. auch im Freien, verabreicht werden (EZBK/Stock, 143. EL August 2021,
OK
/Hornmann, 28. Ed. 15.1.2022,
58). 30 Entsprechend der vorgelegten Bauunterlagen, der Betriebsbeschreibung, des aktenkundigen Fotomaterials und des Internetauftritts der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Schank- und Speisewirtschaft gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2
entsprechend der oben angeführten Maßstäbe darstellt. Vielmehr spricht vorliegend alles dafür, dass es sich schwerpunktmäßig um einen Essenslieferdienst handelt, bei welchem der Verzehr vor Ort deutlich in den Hintergrund rückt. Gegen eine Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2
spricht insbesondere der erhebliche Personalaufwand von sechs Personen für die Auslieferung von Bestellungen, die stark eingeschränkte Zahl von Gastplätzen, der Internetauftritt der Klägerin, der unzweifelhaft auf die Betätigung als Lieferdienst ausgerichtet ist und Verzehr vor Ort im Gegensatz dazu nicht beworben wird (Differenzierungen finden sich lediglich hinsichtlich sog. Lieferpreise und Abholpreisen), der für Gaststätten wenig übliche, aber für Lieferdienste häufig anzutreffende fehlende Alkoholausschank vor Ort sowie die aktenkundige Einrichtung des Ladengeschäfts (vgl. zur Einordnung eines sog. „Pizza-Heimservice“ als Gewerbebetrieb: VGH Mannheim, U.v. 21.6.1994 - 5 S 1198/93 - juris, Rn. 30). Unabhängig davon spricht auch gegen die Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft, dass entgegen der Aufforderung des Gerichts, die erbetene Gewerbeanmeldung sowie der Umsatzsteuerbescheid für den betreffenden Standort nicht vorgelegt worden ist. Gerade aus letzterem hätte sich aus den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen im Jahr 2020 für den gastronomischen Verkauf „außer Haus“ oder „vor Ort“ wesentliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren ergeben können. Dieser Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsprozess ist die Klägerseite jedoch nicht nachgekommen. 31 b) Das Vorhaben dient darüber hinaus nicht der Versorgung des maßgeblichen Gebiets. 32 Dabei ist die Frage der Gebietsversorgung für jeden Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu beantworten. Ein Indiz für die funktionale Zuordnung einer Gaststätte zu einem Wohngebiet ist neben der gebietsangemessenen Betriebsgröße und einem darauf abgestimmten Nutzungskonzept die fußläufige Erreichbarkeit der Gaststätte; umgekehrt ist die allein auf den Einrichtungstyp abstellende Annahme regelmäßig nicht gerechtfertigt (OVG Münster, B.v. 16.3.2005 - 10 B 1350/04 - BeckRS 2005, 24962). Ebenfalls nicht entscheidend ist die Grenze eines Gemeindegebiets bzw. einzelner Ortsteile oder die Grenzen eines im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets. Dabei folgt das Gericht durchaus der vom Klägervertreter zitierten Rechtsprechung des OVG Münster, U.v. 2.3.2001 - 7 A 2432/99 - BeckRS 2001, 10936, dass sich gerade Pizzerien nach den heutigen Lebensgewohnheiten zunehmend zu Gaststätten entwickelt haben, die von der umliegenden Wohnbevölkerung gerne als „Versorgungsstützpunkt“ in Anspruch genommen werden. Sie werden häufig von Familien - auch und gerade mit Kindern - aufgesucht, um im näheren Umfeld gelegentlich „auswärts“ Essen zu gehen, und sind ein beliebter Ort, um allein oder bei Besuch von Gästen auf das Zubereiten warmer Mahlzeiten zu Hause verzichten zu können. 33 Nach dem Betriebskonzept der Klägerin handelt es sich aber gerade nicht um den Fall einer „klassischen“ Pizzeria, bei welcher das das Gaststättenkonzept ergänzende Angebot eines Lieferdienstes dem Grunde nach unschädlich wäre. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Angaben zu dem auf Essensauslieferung und auch -abholung ausgerichteten Betriebskonzept der Klägerin, dass das Vorhaben gerade nicht zu einem wesentlichen Anteil der Gebietsversorgung dient. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass auch Wohngebiete außerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplans bei der Bewertung mit einzubeziehen sind, wie etwa Teile der nördlich des Plangebietes befindlichen Wohnbebauung oder in erster Linie auch Wohngebiete südlich der A* … Straße. Das Betriebskonzept zielt aber ersichtlich im maßgeblichen Umfang weit über die noch die der Gebietsversorgung umfassenden Bereiche hinaus. Entsprechend des Internetauftritts bezeichnet die Klägerin mit ihren Liefergebieten (* …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …*) Bereiche, die in Entfernungen von etwa 1 km bis zu über 5 km liegen. Unzweifelhaft handelt es sich dabei weitestgehend um nicht mehr den hier der Gebietsversorgung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2
dienenden Umgriff. Gerade fußläufig zu erwartende Kunden sind hier allenfalls aus den Gebieten … und … realistisch. Folglich kann dahinstehen, dass entsprechend der Erhebungen der Klägerin 83 Prozent ihrer Auslieferungen in einem Umkreis von bis zu 3 km erfolgen. Ein von der Klägerin selbst derart weitgezogener Umgriff spricht in besonderem Maße für die Annahme, dass der Betrieb eben nicht als das Gebiet versorgend anzusehen ist (zum Umfang des heranzuziehenden Gebiets vgl. etwa: EZBK/Stock, 143. EL August 2021,
39). Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass entsprechend einer internen Auswertung von einer Auslieferung im Umkreis von bis zu 500 m von etwa 11%, im Umkreis von bis zu 1 km von etwa 29% und im Umkreis von bis zu 1,5 km von 59,93% der zu beliefernden Kunden angefahren wurden, ergibt sich hieraus - auch im Hinblick auf die eingeschränkte Überprüfbarkeit des Vorgetragenen - kein gegenteiliger Befund. Die dem Merkmal des „Dienens“ innewohnende Sicherungsfunktion im Hinblick auf die Wahrung des Gebietscharakters und damit einhergehende funktionale Zuordnung des Betriebs zu dem Gebiet ist nicht mehr gegeben. Die wesentliche Zielgruppe des Betriebskonzepts der Klägerin geht nämlich - wie oben dargestellt - deutlich über das Gebiet im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2
hinaus (siehe grundlegend: BVerwG, B.v. 3.9.1998 - 4 B 85/98 - BeckRS 1998, 30023279). 34
47 m.w.N.). Der Nutzungsbegriff „Laden“ ist aber nicht auf den Handel verengt. Vielmehr schließt er ladenmäßig betriebene Gewerbebetriebe ohne Bezug zum Handel ein (BeckOK
/Hornmann, 29. Ed. 15.4.2022,
54 m.w.N.). Sämtlichen Definitionsansätzen und Rechtsprechungsbeispielen gemein ist jedoch, dass ein schwerpunktmäßiger Kundenverkehr in der Ladenräumlichkeiten Teil des Betriebskonzeptes darstellt. Dies ist gerade entsprechend dem oben Ausgeführtem bei dem auf Essensauslieferung ausgerichteten Betriebskonzept der Klägerin nicht der Fall. 36 3. Der Klägerin ist auch nicht im Rahmen einer Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. 37 Die Erteilung einer Ausnahme scheidet bereits deswegen aus, da eine solche nach dem hier vorliegenden Bebauungsplan nicht vorgesehen ist. Entsprechend § 3 Nr. 1 der Bebauungsplan-Satzung wurden die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3
, mit Ausnahme einer Tankstelle, ausdrücklich ausgeschlossen. 38 Die Voraussetzungen für eine Zulassung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebefalls nicht vor. 39 Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Was hierzu zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Nur Abweichungen, die die Planungskonzeption im Wesentlichen unangetastet lassen, berühren die Grundzüge nicht. Von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, darf jedenfalls nicht aus Gründen befreit werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2005 - 1 ZB 04.2666 - juris). 40 Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Erteilung der beantragten Befreiung aus. Das Bauvorhaben berührt die Grundzüge der Planung. Vor allem der Gebietscharakter nach der Art der baulichen Nutzung ist als regelmäßiger Grundzug gemeindlicher Planung anzusehen EZBK/Söfker, 143. EL August 2021, BauGB § 31 Rn. 36). Dieser Wille der planungsgebenden Kommune kommt gerade hier im besonderem Maße darin zum Ausdruck, dass die Gemeinde sogar gesetzlich in § 4 Abs. 3
angelegte Ausnahmetatbestände ausgeschlossen hat. Die Zulassung entsprechender Vorhaben im Wege der Befreiungserteilung würde diesem klar zum Ausdruck gebrachten Willen der Gemeinde augenscheinlich zuwiderlaufen. 41 III. Nach allem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 42 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
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