zahlungen sind als Vermögen anrechenbar und können der Bewilligung weiterer Ausbildungsförderung entgegenstehen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Rückforderung von Ausbildungsförderung, rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung, Darlehen, BAföG, Ausbildungsförderung, Rückforderung,
zahlung Tenor
zahlung in Höhe von 7.320,00 EUR aus, der am letzten Werktag vor dem
frage des Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 sinngemäß mit, ihr Kontostand weise abzüglich der beklagtenseits als
zahlung überwiesenen 7.320,00 EUR ein Guthaben in Höhe von 4.773,27 EUR auf. Mit Schreiben vom
dem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie sei in der Zeit vom
Begleichung der Überzahlung in Höhe von 2.048,00 EUR bestünden keine weiteren Ansprüche aus BAföG-Überzahlungen. Hierauf bezugnehmend nahm die Klägerin ihren Widerspruch mit Schreiben vom
frage teilte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Februar 2015 sinngemäß mit, es sei richtig, dass sie im ersten Halbjahr 2010 aus Sparguthaben Zinsen in Höhe von 215,24 EUR erzielt habe. Einen Großteil dieses Sparguthabens - ca. 11.000,00 EUR - habe sie ihrem Vater für die Unterstützung der Jahre zuvor, u.a. während ihres Studiums, im Sommer 2010 zurückgezahlt. Grund sei gewesen, dass sie Anfang 2010 ihre erste Anstellung bei der … angetreten habe und so ihr erstes eigenes Einkommen erzielt habe. Im gleichen Jahr habe sie noch Sparguthaben in Höhe von 2.018,09 EUR gehabt. Im Jahr 2011 habe sie nur noch Zinseinnahmen in Höhe von 10,08 EUR erzielt. 11 Auf weitere
frage des Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom
weise zu der Verwendung von Abhebungen am
… zu Freunden
… gefahren. Sie habe einen Zwischenstopp in … und … eingelegt, um sich die Stadt anzusehen, für die sie einige Tage zuvor die Zusage zum Masterstudium erhalten habe. Danach habe sie die entstandenen und teilweise ausgelegten Kosten, u.a. für ein Hotel decken müssen. Hinsichtlich der Abhebung in Höhe von 600,00 EUR am 25. August 2010 führte die Klägerin sinngemäß aus, sie sei
… gefahren, um sich für eine Wohnung zu bewerben. Das Geld sei für Benzin und - für den Fall des Abschlusses eines Mietvertrags - für die Kaution in Höhe von 495,00 EUR abgehoben worden. Den beigelegten Mietvertrag habe sie auch am
… Wie dem handschriftlichen Zusatz auf dem Mietvertrag entnommen werden könne, habe sie von dem Vormieter Einrichtungsgegenstände übernommen. Außerdem habe sie weiteres Mobiliar gekauft (Fernseher, Teppich, Küchenutensilien, Telefon, usw.). Sie erinnere sich an eine weitere Überweisung an den Vermieter in Höhe von 100,00 EUR, da sie früher in die Wohnung eingezogen sei. 15 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19. April 2016 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Juli 2012 auf monatlich jeweils 0,00 EUR sowie eine Rückzahlung in Höhe von 11.890,00 EUR fest. Zur Begründung ist in dem Bescheid sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, der Rückforderungsbescheid ergehe wegen
träglich angerechnetem Vermögen
pflichtgemäßem Ermessen. Ausbildungsförderung werde aus öffentlichen Mitteln geleistet. Das öffentliche Interesse, dass Leistungen nicht zu Unrecht erbracht und behalten würden, überwiege gegenüber dem Interesse des Einzelnen am Bestand des rechtswidrigen Bewilligungsbescheids. Die Rückforderung sei auszusprechen, weil die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt seien und Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im konkreten Fall nicht durchgriffen. Es werde rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen in Höhe von 10.995,09 EUR angerechnet. Dieser Betrag ergebe sich aus der Auflösung der Sparkonten mit Beträgen in Höhe von 5.446,22 EUR und 5.548,87 EUR und dem anschließenden Übertrag an den Vater. Zudem sei der Verbrauch der Abhebungen in der Zeit vom 24. August bis 23. September 2010 mit einer Gesamthöhe von 2.650,00 EUR nicht ausreichend
gewiesen, so dass der Gesamtbetrag dem Vermögen hinzuzurechnen sei. Die Kautionsverbindlichkeit aus dem am
gewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Die fragliche Summe sei umzugsbedingt ausgegeben worden, was
vollziehbar geschildert worden sei, auch wenn kein Beleg für abgelöste Möbel vom Vormieter oder für diverse Fahrt- und Übernachtungskosten vorlägen. Hier würden die Anforderungen an den
weis überspannt. Mit Entschiedenheit zurückgewiesen werde die Behauptung, er - der Vater - habe sich insgesamt 10.995,09 EUR im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung unentgeltlich bzw. ohne gleichwertige Gegenleistung auszahlen lassen. Er sei seit … von seiner Ehefrau getrennt und am … geschieden. Im Zuge der Trennung habe er seiner Ehefrau rund … Zugewinnausgleich zahlen und hierfür einen Kredit aufnehmen müssen, den er in den Folgejahren abgezahlt habe. Er habe in der Folge die Klägerin und ihre Schwester als Alleinerziehender großgezogen, ohne von seiner Ehefrau Unterhalt zu erhalten. Deswegen habe er zu wenig Geld gehabt, um auf eine „ordentliche Rente“ einzuzahlen, geschweige denn einen Notgroschen für das Alter anzusparen. Derzeit beziehe er eine monatliche Rente in Höhe von … sowie … aus der Rentenversicherung. Ihm blieben … zum Leben, was bekanntlich in … nicht ausreiche. Also müsse er trotz seiner … Jahre weiter arbeiten. … Jahre
der Trennung habe seine Tochter das Abitur abgelegt und sich ein Jahr in … aufgehalten. Obwohl sie während dieser Zeit gelegentlich gejobbt habe, habe sie naturgemäß von ihm gelebt. Im Oktober 2006 habe sie ihr … aufgenommen. Ausbildungsförderung habe sie damals wegen seines Einkommens nicht erhalten. Seine Tochter und er hätten ausgemacht, dass er sie neben der kostenlosen Unterkunft und Verpflegung, die er gewährt habe, darlehensweise mit weiteren Beträgen unterstütze, solange sie mit ihren Jobs nicht genügend verdiene. Anfänglich habe er seine Tochter von O. 2006 bis Dezember 2006 durch Überweisung des hälftigen Kindergelds in Höhe von monatlich 77,00 EUR unterstützt. Als dies nicht gereicht habe, habe er im Dezember 2006 begonnen, ihr monatlich 250,00 EUR zu überweisen. Außerdem habe sie monatlich Bargeld erhalten. Außerdem habe er die Semestergebühren in Höhe von jeweils 385,00 EUR für das Wintersemester 2006/2007 bis zum Wintersemester 2007/2008 getragen. Ab dem Sommersemester 2008 seien die Studiengebühren auf 592,00 EUR angestiegen, die er bis einschließlich des Sommersemesters 2009 übernommen habe. Weiterhin habe er ab Januar 2009 die Krankenversicherung der Klägerin in Höhe von monatlich 66,81 EUR über sechs Monate, dann in Höhe von monatlich 64,66 EUR für die Monate Juli bis Oktober 2009 gezahlt. Danach sei seine Tochter - seit Januar 2010 - bei der … beschäftigt und pflichtversichert gewesen, sodass keine Krankenversicherungsbeiträge mehr hätten gezahlt werden müssen. Demgemäß habe er mit seiner Tochter Anfang 2010 vereinbart, dass sie ihm demnächst die aufgelaufene Unterstützung zahle, wenigstens in Höhe der Überweisungen. Die aufgelaufene - im Einzelnen aufgeschlüsselte - Summe belaufe sich auf 13.578,70 EUR. Im Übrigen habe er seiner Tochter immer wieder Bargeld überlassen, monatlich durchschnittlich sicher weitere 100,00 bis 200,00 EUR. Auch habe er Handykosten, etc. gezahlt. Anlass der Vereinbarung Anfang des Jahres 2010 sei gewesen, dass er seit … im Ruhestand und bestrebt gewesen sei, auf der einen Seite seine Arbeit einzuschränken und auf der anderen Seite einen Notgroschen für das Alter anzusparen. Da seine Tochter auf absehbare Zeit ein gesichertes Einkommen gehabt habe, dieses aber nicht sehr hoch gewesen sei, habe seine Tochter ihr Sparguthaben übertragen wollen. Weiterhin hätten sie vereinbart, dass seine Tochter angesichts seiner Situation ab sofort für sich selbst sorgen müsse. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Tochter davon ausgegangen, bei der … beschäftigt zu bleiben. An einen weiteren Masterstudiengang sei zu diesem Zeitpunkt nicht gedacht worden. Die Auszahlung habe sich hingezogen, schlussendlich habe ihm seine Tochter die Sparkonten im Wert von 5.548,87 EUR und 5.446,22 EUR übertragen. Es sei vereinbart worden, dass die Rückzahlung damit erledigt sei. Selbst wenn seine Tochter ihm die genannte Summe nicht übertragen hätte, hätte sie bei Antragstellung mindestens die oben dargestellten 13.578,70 EUR als Schulden angeben müssen. Damit wäre sie förderungsfähig geblieben. Aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung habe sich bereits im Mai 2012 eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 2.048,00 EUR ergeben, die beglichen worden sei. Entgegen der Angaben in dem angegriffenen Bescheid seien insgesamt 13.620,00 EUR ausgezahlt worden, sodass abzüglich 2.048,00 EUR allenfalls 11.572,00 EUR zurückgefordert werden könnten. Zudem sei - bestätigt mit dem Schreiben des Beklagten vom 30. Juli 2012 - vereinbart worden, dass keine weiteren Ansprüche aus Überzahlung von Ausbildungsförderung bestünden. Damit habe sich der Beklagte eine
trägliche Abänderung, aus welchen Gründen auch immer, versperrt. Vielmehr hätte der Bescheid unter dem Vorbehalt der
prüfung erlassen werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Allein aus diesem Grund sei der angegriffene Bescheid
den Grundsätzen des Vertrauensschutzes aufzuheben. 17 Mit Bescheid vom
der Verwaltungspraxis seien Vermögenswerte auch dann dem Auszubildenden zuzurechnen, wenn er diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Dies sei insbesondere der Fall, wenn Teile des Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere an Eltern oder andere Verwandte übertragen würden. Unstrittig habe die Klägerin am 30. Juli 2010, mithin zwei Monate vor dem Erstantrag, zwei Sparbücher im Gesamtwert von 10.995,09 EUR auf ihren Vater übertragen. Der zeitliche Zusammenhang und der Umstand der Übertragung an einen Dritten seien offenkundig. Die klägerseits behaupteten Forderungen könnten das Vermögen der Klägerin nicht mindern, da - wenn überhaupt - nur eine mündlich geschlossene Vereinbarung zwischen Angehörigen vorliege. Solche Verträge könnten nur Berücksichtigung finden, wenn sie einem Fremdvergleich standhielten, d.h. wenn sie zu gleichen Bedingungen auch zwischen Fremden üblicherweise abgeschlossen würden. Hierzu gehöre insbesondere die Auszahlung des Darlehens gegen Sicherheit sowie eine Verzinsung bei regelmäßiger Zinszahlung. Auch fordere der Fremdvergleich die Schriftform, die Festlegung einer konkreten Fälligkeit sowie die unbare Geschäftsabwicklung. Auch wenn ein solcher Fremdvergleich nicht in der Strenge anzuwenden sei, komme diesem jedenfalls bei der Frage, ob ein Darlehensvertrag vorliege, zumindest indizielle Bedeutung zu. Da die Frage, ob und in welchem Umfang der Auszubildende das Vermögen mindernde Schulden habe, seine Sphäre betreffe, obliege ihm bei der Aufklärung der Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen gehe zu seinen Lasten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehe, wenn Auszubildende die Behauptung aufstellten, sie hätten mit einem nahen Angehörigen einen Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, sei es geboten, an den
weis des Abschlusses und die Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sog. Fremdvergleichs sei demnach bei der Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls geboten. Auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei für die Anerkennung von Schulden Voraussetzung, dass objektive Anhaltspunkte für das behauptete Darlehen vorhanden seien, d.h. dass Zahlungen klar und eindeutig aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abzugrenzen seien. Auch scheide ein Schuldenabzug aus, wenn der Schuldner bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen müsse. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ernstlich mit einer Geltendmachung angeblicher Forderungen ihres Vaters ihr gegenüber habe rechnen müssen, lägen nicht vor. Im Übrigen besitze der Vater der Klägerin auch keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch. Die behauptete mündliche Vereinbarung erfülle die oben genannten Kriterien eines wirksamen Darlehensvertrags ganz offensichtlich nicht. Auch sei schon nicht klargeworden, dass zuvor festgelegt worden wäre, in welcher Höhe der Vater der Klägerin überhaupt in Vorleistung gehen würde. Dies hätte nahegelegen, da es nicht absehbar gewesen sei, was Ausbildung und Lebensunterhalt kosten würden. Dass im
hinein behauptet werde, kurz vor Beginn des Masterstudiums sei die Leistung von zumindest 10.995,09 EUR vereinbart worden, obwohl 13.578,70 EUR angefallen seien, mache eine ernstliche Vereinbarung eher unwahrscheinlich. Es bestehe keine Verpflichtung der Klägerin, ihre finanziellen Rücklagen aufzulösen, um diese mit Blick auf die Rente des Vaters einzusetzen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin ein vermeintlich sicheres Einkommen gehabt habe, ändere hieran nichts. Unglaubhaft sei, dass zwei Monate vor Antragstellung noch nicht an den Masterstudiengang zu denken gewesen sei. Denn vor Beginn des Studiums müsse dieses zunächst ausgewählt werden und Auszubildende müssten sich ggf. hierfür bewerben. Die Zahlungen des Vaters seien zwar grundsätzlich als
gewiesen anzusehen. Hierbei sei jedoch keine Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen oder Schenkungen möglich. 18 Ebenso seien Vermögenswerte dem Auszubildenden weithin zuzurechnen, sofern ein nicht
gewiesener Vermögensverbrauch vorliege. Auch hier bestehe die widerlegliche Vermutung, dass Vermögen rechtswidrig vermindert worden sei. Da die Summen bar abgehoben worden seien, habe nicht
gewiesen werden können, dass eine der Abhebungen tatsächlich für die Stellung der Kaution genutzt worden sei. Die bei dem Auszubildenden liegende Beweislast hinsichtlich der Verwendung von Geldmitteln könne ohne jegliche Belege nicht ausreichend erfüllt werden. Bei Verwendung von Bargeld sei eine bloße Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Daher verbleibe die Summe des nicht
gewiesenen Verbrauchs unverändert, obwohl die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 495,00 EUR anerkannt worden sei. 19 Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - wie hier - könne nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an eine Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich indes der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die er vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Denn der Bescheid beruhe auf Angaben der Klägerin dahingehend, sie verfüge nur über ein unter dem Freibetrag liegendes Vermögen bzw. geringes Vermögen und demzufolge über kein bzw. kaum anrechenbares Vermögen, obwohl sie mit ihrer Unterschrift unter dem Antrag eigenhändig versichert habe, ihre Angaben seien richtig und vollständig. Die Überzahlung sei daher ausschließlich auf unvollständige bzw. unrichtige Angaben zurückzuführen. Hinsichtlich der Kenntnis der Rechtswidrigkeit liege zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Denn die Klägerin habe ihr Vermögen wissentlich und willentlich nicht angegeben. Sie habe gewusst bzw. habe wissen müssen, dass die Angabe des bis kurz vor Antragstellung vorhandenen Vermögens zu einer Anrechnung auf die staatliche Ausbildungsförderung habe führen können. Die Klägerin sei in Zeile 121 des Antragsformulars ausdrücklich auf die Anrechnung rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens hingewiesen worden. Mithin habe ihr klar sein müssen, dass die weggegebenen Vermögenswerte offenzulegen seien. Angesichts des Grundsatzes des
rangs staatlicher Ausbildungsförderung sei eine Herausnahme entsprechender Guthaben aus der Vermögensanrechnung auch im Fall der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Die vorgesehene Ermessensprüfung führe nicht zu der Beurteilung, von der Erstattungsforderung abzusehen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen. Denn dies würde zu einer offensichtlichen Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden führen, die bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung vollständige Angaben gemacht hätten. Es sei auch kein Bearbeitungsfehler oder mitwirkendes Verwaltungsverschulden feststellbar. Der Umstand, dass die Klägerin 2.048,00 EUR habe zurückzahlen müssen, könne nicht mehr geltend gemacht werden. Der Darlehensanteil sei entsprechend korrigiert worden, sodass eine nochmalige Reduktion jeglicher Grundlage entbehre. Das Schreiben vom
hinein kurz vor Beginn des Masterstudiums vereinbart worden sei, dass zumindest die Summe von 10.995,09 EUR habe geleistet werden sollen. Dies sei nie behauptet worden. Dies sei bereits 2006 so vereinbart worden, wie schon mit dem eingelegten Widerspruch mitgeteilt. Auch von einer Schenkung sei keine Rede gewesen. Die Vereinbarung im Jahr 2006 sei auch erfolgt, obwohl er - der Vater - gewusst habe, dass die Klägerin einen Notgroschen angespart habe. Diesen habe sie aktuell nicht antasten sollen. 23 Die Berechnungen des Beklagten seien nicht
vollziehbar. Bereits im Mai 2012 habe sich eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 2.048,00 EUR ergeben. In dem Bescheid vom
lässigkeit der Generation seiner Tochter. 25 Natürlich habe er mit seiner Tochter keine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Auch der Vorhalt, es sei keine Verzinsung vereinbart und keine Sicherheit gefordert worden, sei schlicht abstrus. Was solle er denn von einer Studentin für eine Sicherheit und was solle er denn von seiner Tochter Zinsen verlangen. Von einer „Verschiebung“ oder von einem „Parken“ von Vermögen könne keine Rede sein. Er habe dargelegt, dass er heute - elf Jahre
Rückübertragung - das Geld immer noch besitze. Um die strengen Anforderungen an den
weis zu erfüllen, hätten sie die Zahlungen 2006 bis 2010
gewiesen und zum verlangten
weis der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung ausführlich seine Vermögensverhältnisse und seine überobligatorischen Zahlungen neben Kost und Logis als Naturalunterhalt dargelegt. Seine Tochter hätte sonst seine geschiedene Ehefrau auf Unterhalt verklagen müssen, was sie nicht gewollt habe. Er habe in den Jahren 2006 bis 2010 also nicht in Erfüllung einer Unterhaltspflicht geleistet. Vielmehr habe er seine Unterhaltspflicht bereits durch die Naturalleistung von Unterkunft und Verpflegung erfüllt, was familienrechtlich unstrittig sein dürfte. Er habe der Klägerin also überobligatorisch Zahlungen geleistet, da die Mutter ihrer damaligen Unterhaltspflicht in Höhe von ca. 500,00 EUR monatlich nicht
gekommen sei. Da die Rückzahlung bereits 2006 vereinbart worden sei, sei auch der Einwand falsch, er habe nicht ernstlich mit der Rückzahlung der Beträge gerechnet. Er habe bereits ausgeführt, dass sie 2006 genau vereinbart hätten welche Beträge - die anfallenden, eben vorgerechneten -
Aufnahme einer Beschäftigung zurückzuzahlen seien. Natürlich hätten die Beträge monatlich geschwankt, viel mehr als monatlich 250,00 EUR habe er sich damals nicht leisten können. Auch habe seine Tochter damals ja eigene Einkünfte erzielt. Und dass er von den verauslagten 13.580,70 EUR
Zahlung von 10.995,09 EUR auf den Rest verzichtet habe, mache die Vereinbarung doch nicht unwahrscheinlich. Dies sei eine väterliche Entscheidung gewesen, da der Klägerin aktuell nicht mehr Geld zur Verfügung gestanden habe. Die diesbezüglichen Einwände der Beklagten lägen daher ebenfalls neben der Sache. Dass seine Tochter sehr wohl ihm gegenüber verpflichtet gewesen sei, die verauslagten Zahlungen ab Aufnahme eine Beschäftigung im Januar 2010 zurückzuzahlen, sei bereits ausgeführt. Dass er erst bei Zulassung zum Masterstudium Ende August überhaupt von der Absicht seiner Tochter erfahren habe, ein Masterstudium zu beginnen, habe vermutlich daran gelegen, dass er immer davon abgeraten habe. Denn seine Tochter habe eine hervorragende Stellung an der … gehabt. Dass sie ihm ihr Vorhaben verschwiegen habe, habe an der „sehr gebrochenen Kommunikationsstruktur“ zwischen ihnen gelegen. Außerdem habe sich seine Tochter offenbar erst im Sommer 2010 von ihrem Chef dazu überreden lassen und kurzfristig entschlossen, das Studium zu beginnen. Seine Tochter wiederum habe damals gedacht, sie würde mit ihrem Einkommen bei der … auskommen. Als dem nicht so gewesen sei, habe sie kurzfristig den Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt. Sowohl im Zeitpunkt der verlangten Rückzahlung ab Januar 2010 als auch im Zeitpunkt der Übertragung der Sparbücher Ende Juli 2010 sei seine Tochter nicht davon ausgegangen, Ausbildungsförderung beanspruchen zu müssen. Es könne also keine Rede davon sein, dass seine Tochter durch arglistige Täuschung oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben eine Förderung erhalten habe. Unrichtig sei auch, dass sie bis kurz vor Antragstellung Vermögen gehabt habe. Dieses habe vielmehr sukzessive seit der Vereinbarung aus dem Jahr 2006, spätestens seit Januar 2010 ihm gehört. 26 Letztlich solle nicht unerwähnt bleiben, dass die Behandlung des vorliegenden Falls auch menschlich nicht
vollziehbar sei. Wie könne man im 50. Jubiläumsjahr des Ausbildungsförderungsrechts und angesichts vorhandener, ungenutzter Etatmittel elf Jahre
Antragstellung und über neun Jahre
Ende der Förderung sowie über fünf Jahre
Widerspruch eine offensichtlich liegengebliebene Akte mit einem solchen Bescheid fortführen, statt die Sache niederzuschlagen? 27 Die Klägerin beantragt wörtlich, zu erkennen: 1) Der Bescheid der Beklagten vom 19.04 2016, zugestellt am 21.04 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2021, zugestellt am 11.08.21, Az. …, mit dem Rückzahlung von Ausbildungsförderung in Höhe von 11.890,00 € verlangt wurde, wird aufgehoben. 2) Die Forderung der Beklagten wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin keine Ausbildungsförderung mehr an die Beklagte zurückzuzahlen hat. 28 Der Beklagte beantragt Klageabweisung. 29 Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt darüber hinaus vor, durch Einlegung des Widerspruchs sei die Verjährung gehemmt worden. Auch sei keine Verwirkung eingetreten. Seitens des Beklagten lägen keine besonderen Umstände vor, die die Erhebung des Anspruchs Dritten gegenüber
Treu und Glauben als unzulässig erscheinen lasse. Die Klägerin habe vertreten durch ihren Vater jederzeit die Möglichkeit gehabt, hinsichtlich der Bearbeitung ihres Widerspruchs
zufragen oder entsprechende Rechtsmittel einzulegen. Das Schreiben vom
Eintritt der Unanfechtbarkeit seien diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen. Ein unanfechtbarer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid sowie darauf bereits geleistete Zahlungen stünden jedoch dem Erlass eines Rückforderungsbescheids durch das Amt für Ausbildungsförderung
(teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheids nicht entgegen. Mit der (teilweisen) Aufhebung des Bewilligungsbescheids erlösche das unmittelbar kraft Gesetz entstandene Darlehensverhältnis rückwirkend. Eventuell erfolgte - rechtsgrundlose - Geldflüsse zwischen Auszubildenden und Bundesverwaltungsamt seien in diesem Verhältnis rückabzuwickeln. Vorliegend seien die Bewilligungsbescheide zurückgenommen worden, wodurch das Darlehensverhältnis rückwirkend erloschen sei. Dem Bundesverwaltungsamt sei bereits mit Schreiben vom
dem Schreiben des Bundesverwaltungsamts vom 4. Dezember 2017 habe sie darauf vertrauen können, dass keine weiteren Ansprüche gestellt würden. Dies sei aber schon
dem Schreiben des Beklagten vom 30. Juli 2012 der Fall gewesen. Die Ausführungen des Beklagten zu einem damaligen Telefonat würden bestritten. 32 Ihr entstehe ein unzumutbarer
teil dadurch, dass sie derzeit völlig ohne Einkommen sei und zwei Kinder im Alter von eineinhalb und vier Jahren betreue. Es habe keinerlei Veranlassung gegeben, bei dem Beklagten
zufragen oder weitere Rechtsmittel einzulegen. Bestritten werde, dass dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt worden sei, dass das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Im Übrigen berühre dies nicht das Rechtsverhältnis zur Klägerin. Die Berechnungen des Beklagten seien noch immer nicht
vollziehbar und würden bestritten. Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids, würde man ihn für rechtswidrig halten, scheide auch deswegen aus, weil sie - wie ausgeführt - darauf habe vertrauen dürfen, dass alles erledigt sei. Die bewilligten Mittel seien lange verbraucht. Derzeit besitze sie kein Geld zur Rückzahlung. Sie habe auch nicht arglistig getäuscht, vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben gemacht oder irgendeine Sorgfaltspflicht grobfahrlässig vernachlässigt. Auch sei die Zweijahresfrist aus § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X abgelaufen. Da der Bewilligungsbescheid rechtmäßig gewesen sei, gelte im Übrigen § 47 SGB X. Auch sei sehr wohl Verjährung eingetreten. § 45 Abs. 3 SGB I gelte nur für Ansprüche auf Sozialleistungen, nicht aber für die streitigen Ansprüche des Beklagten. An sich stünde es dem Beklagten gut an, bei ihren derzeitigen Vermögensverhältnissen und bereits erfolgten Rückzahlungen von knapp 6.774,27 EUR auf die Forderung zu verzichten. Letztlich liege offenbar eine Zuvielforderung vor. Der Beklagte spreche in ihrem Schreiben vom
Auslegung gemäß § 88 VwGO bereits in dem gestellten Anfechtungsantrag zu Ziff. 1 auf. Des Weiteren ist die Kammer auch örtlich zuständig
GO, jedenfalls aber gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO. So bestimmt § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Da der streitgegenständliche Verwaltungsakt seitens des Beklagten im Regierungsbezirk … erlassen wurde, ist insoweit die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts begründet. Auch spricht vieles dafür, dass dieses Ergebnis nicht durch § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO modifiziert wird, wonach grundsätzlich der Sitz bzw. Wohnsitz des Beschwerten zuständigkeitsbegründend ist, sofern sich die Zuständigkeit einer Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Denn letzteres wird ein örtlich bestimmbares Zuständigkeitsgebiet der Behörde voraussetzen (in diesem Sinne Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO,
GO richtet, sofern ein Wohnsitz des Beschwerten innerhalb des Zuständigkeitsbereich der Behörde fehlt. Wird nämlich die Eröffnung eines örtlichen Zuständigkeitsbereichs durch Immatrikulation bejaht, wäre dieser zumindest auf den Sitz der Hochschule beschränkt (so BVerwG a.a.O.; a.A. BayVGH, B.v. 10.11.2012 - 12 C 11.1450 - BeckRS 2012, 51242). Da die Klägerin hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz nicht am Hochschulsitz in …, sondern vielmehr in … hatte, ergäbe sich auch
GO - aufgrund des Sitzes des Beklagten in … - die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts. 36
1 Satz 1 SGB X sind Leistungen, die bereits aufgrund eines Verwaltungsakts erbracht wurden, zurückzugewähren, sofern der Verwaltungsakt aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen wird (Heße in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 64. Edition Stand 1.3.2022, § 50 SGB X Rn. 16). Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts kann - auch wenn dieser bereits bestandskräftig geworden ist - grundsätzlich
1 SGB X erfolgen, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
2 Satz 1 SGB X scheidet eine solche Rücknahme aber aus, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Letzteres ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X grundsätzlich der Fall, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Dagegen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit der Verwaltungsakt kausal auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. In diesem Fall kann die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, sofern dies binnen eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen geschieht (§ 45 Abs. 4 SGB X). 38
G wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Auf diesen Bedarf anzurechnen ist insbesondere das Vermögen des Auszubildenden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Entsprechend wird nur solchen Auszubildenden Ausbildungsförderung gewährt, deren Vermögen
Maßgabe der Vorschriften über die Vermögensanrechnung nicht zu hoch ist (so noch in der Altauflage Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 52. Edition Stand 1.3.2019, § 26 BAföG Rn. 1). Von dem gemäß § 26 BAföG grundsätzlich anzurechnenden Vermögen des Auszubildenden bleibt
G ein Freibetrag anrechnungsfrei.
der vom
rang der staatlichen Ausbildungsförderung durchzusetzen (BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 19). Ausbildungsförderung soll als sozialstaatliche Leistung auf solche Auszubildende konzentriert werden, die der Förderung insbesondere mangels eigenen Vermögens auch tatsächlich bedürfen. Diesem Gesetzeszweck widerspricht es, wenn Auszubildende Vermögen übertragen, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer solchen Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn Auszubildende Vermögen bzw. Teile hiervon auf Dritte übertragen, ohne eine werthaltige Gegenleistung zu erhalten. Ob der Umstand der Unentgeltlichkeit - im Sinne des Fehlens einer angemessenen bzw. werthaltigen Gegenleistung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2010 - 4 ME 38/10 - BeckRS 2010, 48047) - ausreichend ist, um ohne weiteres rechtsmissbräuchliches Handeln anzunehmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann etwa das Kriterium der Unentgeltlichkeit mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Antragstellung an Aussagekraft verlieren. Entsprechend ist es gerechtfertigt und im Einzelfall auch geboten, auch auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Antragstellung und Vermögensübertragung abzustellen (vgl. so zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 Rn. 19). Die zeitliche Nähe der Vermögensübertragung zur Beantragung von Ausbildungsförderung spricht gewichtig für die Annahme von Rechtsmissbrauch (BVerwG a.a.O., dort: etwa eineinhalb Monate; OVG Münster, B.v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - BeckRS 2012, 45176: 14 Tage). Dagegen ist subjektiv verwerfliches Handeln für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung nicht notwendig (BayVGH, B.v. 30.1.2012 - 12 C 11.114 - BeckRS 2012, 51842 Rn. 7). 43 Allerdings wird Auszubildenden im Ergebnis solches Vermögen nicht zugerechnet, bei dem es sich - zivilrechtlich wirksam - lediglich um ausgezahlte Darlehenssummen handelt. Denn in diesen Fällen steht dem Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG deckungsgleich ein Rückübertragungsanspruch als absetzbare Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG gegenüber (Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 28 Rn. 10.1). Entsprechend liegt auch in der Erfüllung zivilrechtlich wirksamer Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen keine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung. Hinsichtlich der Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Darlehensvertrags trifft Auszubildende eine gesteigerte Mitwirkungspflicht (Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 28 Rn. 10.1). Sie sind insoweit darlegungs- und beweispflichtig, wobei an den
weis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hartmann a.a.O.). Zwar muss der Darlehensvertrag
entsprechender Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr zwingend einem strengen Fremdvergleich im dem Sinne standhalten, dass das Darlehen wie sonst üblich schriftlich, gegen Zinsen und unter Gewährung von Sicherheiten vereinbart wird (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - NVwZ 2009, 392 Rn. 25 f.). Denn solche Voraussetzungen lassen sich weder § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entnehmen noch werden sie den tatsächlichen Verhältnissen unter Angehörigen oder der grundsätzlich
G a.a.O. Rn. 26). Allerdings bleibt der Rückgriff auf Merkmale des Fremdvergleichs bei der Prüfung geboten, ob im Rahmen der Würdigung aller relevanten Umstände ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde (BVerwG a.a.O. Rn. 27). Weiter ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens hinsichtlich der Wirksamkeit einer Darlehensabrede insbesondere zu berücksichtigen, ob der Inhalt der jeweiligen Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses substantiiert dargelegt sind, ob ein plausibler Grund für den Abschluss des Rechtsgeschäfts genannt ist und ob von den dargelegten Vereinbarungen in der tatsächlichen Durchführung abgewichen wurde (Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2014, § 28 Rn. 10.1 mit Verweis auf Hartmann a.a.O. § 27 Rn. 8.2). 44
gewiesenen Vermögensverbrauchs ankäme (d). 45 (a) Die Vermögensübertragung in Höhe von 10.995,09 EUR Ende Juli 2010 mit entsprechender Gutschrift beim Vater der Klägerin am
der Lebenserfahrung mit einem zeitlichen Vorlauf verbunden gewesen sein wird, während dessen sich die erste Idee bzw. Anregung durch einen Vorgesetzten, das Masterstudium zu absolvieren, zu einer entsprechenden Entscheidung für das Studium verfestigt hat, mag die Entscheidung mit dem Vortrag der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auch kurzfristig gefallen sein. Auch datiert der Erstantrag der Klägerin vom 7. September 2010, also auf einen Zeitpunkt lediglich einen guten Monat
der Vermögensübertragung. Bis zum Eingang des Antrags bei dem Beklagten am 29. September 2010 waren seit der Vermögensübertragung lediglich zwei Monate vergangen. Danach spricht alles dafür, dass die Klägerin in dem Wissen, dass die Aufnahme ihres förderfähigen Masterstudiums zumindest ernstlich in Betracht kam, Vermögen in beträchtlichem Umfang auf ihren Vater übertragen hat. Dem steht auch nicht entgegen, soweit die Klägerin geltend gemacht hat, das übertragene Vermögen gehöre bis heute ihrem Vater. Denn eine ggf. ausgebliebene Rückübertragung des Vermögens auf die Klägerin ändert nichts an dem Umstand der ursprünglichen Weggabe des Vermögens, welches zur Finanzierung des klägerischen Masterstudiums hätte eingesetzt werden können. Bereits die hieraus resultierende Verletzung des
rangs von Ausbildungsförderung in dem Wissen, dass die Aufnahme eines förderungsfähigen Studiums zumindest ernsthaft in Betracht kommt, ist Kern der Wertung als rechtsmissbräuchlich. Dagegen ist ein „Parken von Vermögen“ mit anschließender Rückübertragung nicht notwendig Voraussetzung einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie habe ursprünglich gedacht, ihr Studium ohne Ausbildungsförderung mit Hilfe ihrer Beschäftigung finanzieren zu können, erscheint dies nicht hinreichend tragfähig. Denn unklar ist, aufgrund welcher Umstände die Klägerin hiervon ausgegangen ist und wann und aus welchen Gründen sie später angenommen hat, doch Ausbildungsförderung zu benötigen. Im Übrigen ist im Rahmen der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände - vor allem des zeitlichen Zusammenfallens von Vermögensübertragung und Bewerbung auf das Studium - vorliegend davon auszugehen, dass mit der Vermögensübertragung (rechtsmissbräuchlich) zumindest die staatliche Förderungsoption gesichert werden sollte (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 26.9.2018 - 4 LA 367/17 - NJW 2018, 3798 Rn. 7). In diesem Zusammenhang ist es noch nicht einmal erforderlich, dass im Zeitpunkt der Vermögensübertragung konkrete Vorstellungen über die Aufnahme einer bestimmten Ausbildung und deren Förderungsfähigkeit bestehen. Entscheidend ist vielmehr der Widerspruch der Vermögensübertragung zum
rang von Ausbildungsförderung (so zum Ganzen OVG Lüneburg a.a.O.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Klägerin zur Überzeugung der Kammer im Zeitpunkt der Vermögensübertragung jedenfalls eine konkrete Vorstellung besaß, ihr Masterstudium aufzunehmen. 46 (b) Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensübertragung entfällt auch nicht deswegen, weil davon auszugehen wäre, dass die Klägerin mit der Übertragung eine zivilrechtlich wirksame Darlehensschuld gegenüber ihrem Vater erfüllt hätte. Unabhängig von der Frage eines zivilrechtlichen wirksamen Darlehensvertrags kann zunächst der Rechtsansicht der Klägerseite nicht gefolgt werden, wonach Vermögen der Klägerin ab 2006 sukzessive auf den Vater der Klägerin übergegangen sei. Denn hierzu hätte es - auch im Fall eines wirksamen Darlehensvertrags - zivilrechtlich wirksamer Verfügungsgeschäfte etwa in Gestalt von Abtretungen oder Übereignungen bedurft. Hierzu ist es aber bis zu der streitgegenständlichen Vermögensübertragung Ende Juli 2010 auch auf Grundlage des klägerischen Vortrags nicht gekommen, so dass eine sukzessive Vermögensübertragung ausscheidet. Darüber hinaus hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin einen wirksamen Darlehensvertrag weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist ein solcher
gewiesen. Zwar hat die Klägerin grundsätzlich plausibel als Grund des Darlehens sinngemäß angeführt, sie habe von ihrer Mutter - rechtswidrig - keinen Unterhalt erhalten, sodass sie auf Unterstützung ihres Vaters angewiesen gewesen sei, auch um nicht gerichtlich gegen ihre Mutter vorgehen zu müssen. Allerdings fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung des Inhalts der Darlehensabrede. So ist die Höhe der Darlehenssumme auf Grundlage des klägerischen Vortrags weder bestimmt noch bestimmbar, obwohl es sich hierbei um einen wesentlichen Vertragsinhalt handelt (vgl. Berger in Münchener Kommentar zum BGB,
Bekanntwerden der freigestellten Kapitalerträge ausgeführt hat, sie habe einen Großteil des Sparguthabens - ca. 11.000,00 EUR - ihrem Vater für die Unterstützung der Jahre zuvor, u.a. während ihres Studiums zurückgezahlt. Insoweit hat die Klägerin gerade keine rechtlich verbindliche Vereinbarung geltend gemacht oder dies ggf. rechtlich laienhaft zum Ausdruck gebracht. Entsprechendes wäre aber im Fall eines zivilrechtlich wirksamen Darlehensvertrags zu erwarten gewesen, da auch juristische Laien sinngemäß ausdrücken können, etwa zu einer Rückzahlung verpflichtet gewesen zu sein. Dies gilt umso mehr für die Klägerin, die in anderem Zusammenhang für die Zeit ab Oktober 2011 mit Schreiben vom
alledem ist ein rechtlich wirksamer Darlehensvertrag in der fraglichen Höhe weder substantiiert dargelegt noch
gewiesen. Auf den Umstand, dass die geltend gemachte Darlehensabrede nicht die Anforderungen des Fremdvergleichs erfüllt, kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. 47 (c) Im Unterschied zu den Berechnungen des Beklagten ist der Klägerin bezogen auf den Antrag vom 16. September 2011 (Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis Juli 2012) weiteres Kontoguthaben in Höhe von 7.320,00 EUR zuzurechnen.
G gelten als Vermögen alle Forderungen und sonstigen Rechte. Hierunter fallen etwa Forderungen gegen Banken aus Kontoguthaben. Weiter ist anerkannt, dass der Entstehungsgrund für das Vermögen irrelevant ist. Dies hat zur Folge, dass auch größere BAföG-
zahlungen als Vermögen anrechenbar sind und der Bewilligung weiterer Ausbildungsförderung entgegenstehen können (vgl. so zum Ganzen m.w.N. Schepers, BAföG, 3. Aufl. 2016, § 27 Rn. 1). Danach ist der Klägerin hier - da auch keine Ausnahmen der Vermögensanrechnung
G ersichtlich sind - im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) unstreitig bestehendes Kontoguthaben in Höhe von weiteren 7.320,00 EUR als Vermögen zuzurechnen. Zwar ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass das fragliche Kontoguthaben allein aus einer
zahlung von Ausbildungsförderung betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 mit Bescheid vom 26. August 2011 herrührt. Da der Grund für das entstandene Vermögen aber unerheblich ist, handelt es sich auch insoweit um Vermögen der Klägerin. Dieses Ergebnis stellt sich im Übrigen auch nicht als systemfremd dar. Zwar ist zu berücksichtigen, dass zunächst ausbleibende Ausbildungsförderung - auf die Anspruch besteht - Auszubildende regelmäßig in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen wird. Sofern Studierende in einer solchen wirtschaftlichen Notsituation Schulden aufnehmen, führt dies dazu, dass diese gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG das anrechenbare Vermögen aus einer späteren (erheblichen)
zahlung von Ausbildungsförderung mindern. Wer beispielsweise den zwölffachen monatlichen Bedarf als Darlehen aufgenommen hat und mit Ablauf des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraums eine
zahlung in derselben Höhe erhält, kann für den
folgenden Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung erhalten, ohne dass anrechenbares Vermögen aus der
zahlung entgegenstünde. Denn
zahlung und Schulden heben sich in dem gewählten Beispiel gegenseitig auf. 48 (d) Unter Anrechnung des rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens in Höhe von 10.995,09 EUR betreffend beide Bewilligungszeitraum sowie unter Anrechnung von Kontoguthaben in Höhe von 7.320,00 EUR betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis Juli 2012 ergibt sich, dass die Bewilligung von Ausbildungsförderung in beiden Bewilligungszeiträumen jeweils in voller Höhe rechtswidrig war. Dies gilt auch, sofern beklagtenseits angerechnete 2.650.00 EUR wegen nicht
gewiesenen Vermögensverbrauchs außer Betracht bleiben. 49 Im Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis September 2011 verfügte die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung unstreitig über Kontoguthaben in Höhe von 2.629,14 EUR sowie weiterer 2.018,09 EUR. Hinzuzusetzen ist sodann fiktives Vermögen in Höhe von 10.995,09 EUR aufgrund rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragung, sodass sich unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Leistung mietrechtlicher Sicherheit in Höhe von 495,00 EUR und des Freibetrags in Höhe von 5.200,00 EUR - gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung vom
zahlung von Ausbildungsförderung in Höhe von 7.320,00 EUR über Kontoguthaben in Höhe von 10.393,42 EUR sowie weiteren 2.030,20 EUR. Hinzuzusetzen sind erneut 10.995,09 EUR aufgrund rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragung. In Abzug zu bringen ist sodann fiktiver Vermögensverbrauch für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum in Höhe von 8.040,00 EUR (12 x 670,00 EUR). Dagegen hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Antrags am 16. September 2011 die Mietsicherheit in Höhe von 495,00 EUR gestellt, sodass die entsprechende mietrechtliche Forderung gemäß § 362 Abs. 2 BGB aufgrund Erfüllung erloschen, also nicht mehr als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzusetzen war. Unter Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 5.200,00 EUR ergibt sich danach anrechenbares Vermögen in Höhe von 10.178,71 EUR. Dieses übersteigt wiederum den unstreitigen Bedarf der Klägerin in Höhe von 3.850,00 (10 x 385,00 EUR). Nichts anderes ergibt sich, sofern - wie von der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 geltend gemacht - Schulden im Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 4.000,00 EUR wegen ausgebliebener Ausbildungsförderung berücksichtigt würden. Dann ergäbe sich anrechenbares Vermögen in Höhe von 6.178,71 EUR, welches den Bedarf der Klägerin im Bewilligungszeitraum ebenfalls übersteigen würde. 51
4 Satz 2 SGB X ist eingehalten, so dass die Rückforderung aufgrund fehlerhafter Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen konnte. Zwar datiert der Datenabgleich des Bundeszentralamts für Steuern vom
Vorlage entsprechender Kontounterlagen durch die Klägerin - aufgefordert, zu der Frage etwaigen Vermögensverbrauchs Stellung zu nehmen, hatte also entsprechende Ermittlungen für notwendig gehalten. Damit begann der Fristlauf jedenfalls nicht vor dem 18. November 2015, sodass die Jahresfrist aufgrund Rückforderung mit Bescheid vom 19. April 2016 in jedem Fall gewahrt ist. 53
zurückzunehmen, indem die Ausbildungsförderung auf null herabgesetzt wurde. Zwar besteht insoweit auch mangels einer § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG vergleichbaren Vorschrift kein intendiertes Ermessen hinsichtlich der Rücknahme (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NStZ-RR 2013, 689 Rn. 30 ff.). Jedoch war sich das Studentenwerk hier zum einen des eingeräumten Ermessens bewusst. Zum anderen hat es das Interesse der Klägerin am Bestand des Bewilligungsbescheids mit dem staatlichen Rücknahmeinteresse auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung abgewogen. Bei der Rückforderung
1 Satz 1 SGB X handelt es sich schließlich um eine gebundene Entscheidung. 55 gg) Auch gegen die Höhe der festgesetzten Rückforderung bestehen keine Bedenken. 56 Mit dem Vortrag der Klägerin ist in dem Bewilligungsbescheid vom 29. Mai 2012 eine bisherige Auszahlung von Ausbildungsförderung in Höhe von 13.620,00 EUR festgehalten. Des Weiteren ist in dem Bescheid für den Monat Juli 2012 -
Aufrechnung in Höhe von 67,00 EUR - eine Auszahlung in Höhe von lediglich 318,00 EUR (385,00 EUR - 67,00 EUR) angekündigt. Danach ergibt sich bis einschließlich Juli 2012 eine Summe ausgezahlter Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 13.938,00 EUR (13.620,00 EUR + 318,00 EUR). Hiervon abzuziehen ist die unstreitig geleistete Rückzahlung der Klägerin in Höhe von 2.048,00 EUR, so dass sich der mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzte, verbleibende Rückzahlungsbetrag in Höhe von 11.890,00 EUR ergibt (13.938,00 EUR - 2.048,00 EUR). 57 Außer Betracht bleiben müssen dagegen Leistungen der Klägerin mit Blick auf Darlehensrückzahlungen gegenüber dem Bundesverwaltungsamt. Denn das öffentlich-rechtliche Darlehensschuldverhältnis entsteht kraft Gesetzes auf Grundlage des Bewilligungsbescheids. Es folgt der Bescheidslage, sodass etwaige Änderungen des Bewilligungsbescheids auch das Darlehensschuldverhältnis entsprechend abändern. Umgekehrt entfalten Leistungen im Rahmen des Darlehensschuldverhältnisses keine Sperrwirkung für das Amt für Ausbildungsförderung mit Blick auf die etwaige Aufhebung und Neuregelung von Ausbildungsförderung. Dies gilt auch hinsichtlich der Rückforderungsansprüche aus § 50 SGB X. Denn auch die darlehensweise Bewilligung von Ausbildungsförderung ist
G Ausbildungsförderung im Sinne von § 1 BAföG. Über diese - und damit auch über den Darlehensanteil - wird gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG durch Bescheid entschieden. Da das Darlehensschuldverhältnis im Fall der Bewilligung von Ausbildungsförderung kraft Gesetzes entsteht, entfällt dieses im Fall der Neuregelung entsprechend dem ergangenen Bescheid ebenfalls kraft Gesetzes und mit Rückwirkung. Dabei erstreckt sich der Rückforderungsanspruch auf die gesamte, zu viel geleistete Ausbildungsförderung einschließlich des Darlehensanteils. Das Darlehensschuldverhältnis zwischen Auszubildenden und Bundesverwaltungsamt folgt der Bescheidslage, sodass etwaige bereits an das Bundesverwaltungsamt geleistete Rückzahlungen angepasst bzw. rückabgewickelt werden müssen (vgl. so zum Ganzen ausführlich HessVGH, U.v. 20.2.2018 - 10 A 807/17 - BeckRS 2018, 3502 R. 25 ff.). Entsprechend sind die klägerseits im Darlehensschuldverhältnis geleisteten Zahlungen keineswegs „verloren“. Sie unterliegen vielmehr der Rückabwicklung. 58
über fünf Jahren mit Bescheid vom 5. August 2021 entschieden. Damit spricht alles dafür, dass das Zeitmoment als Verwirkungsvoraussetzung vorliegt. Jedoch fehlt es an einem Umstandselement. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte - nicht das Bundesverwaltungsamt - einen Vertrauenstatbestand gesetzt oder sonst in einer Weise gehandelt hätte, dass die Klägerin davon hätte ausgehen können, der Widerspruch werde nicht mehr verbeschieden bzw. der Beklagte verzichte auf eine Rückforderung. Im Übrigen müssen Handlungen des Bundesverwaltungsamts außer Betracht bleiben. Denn zum einen ist für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden bzw. für die Neuregelung und Rückforderung von Ausbildungsförderung
G allein das Amt für Ausbildungsförderung zuständig. Zum anderen ist bereits ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, dass das Bundesverwaltungsamt zurechenbar für den Beklagten gehandelt hätte. 62 jj) Schließlich greift auch die klägerseits erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Denn
4 Satz 1 SGB X verjährt der Erstattungsanspruch
1 Satz 1 SGB X in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Danach hat die Verjährungsfrist mangels Unanfechtbarkeit des angegriffenen Rückforderungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids hier noch nicht zu laufen begonnen, sodass entsprechend noch keine Verjährung eingetreten sein kann. 63
alledem war die Klage abzuweisen. 64 II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden
GO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.