LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.05.2022 – 5 Ks 102 Js 2876/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.05.2022 – 5 Ks 102 Js 2876/20 Download Drucken Titel: Wegfall des Vergütungsanspruchs des psychiatrischen Sachverständigen bei Delegation der Exploration an Hilfsperson Normenketten: JVEG § 4 Abs. 1, § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO § 407a Abs. 3 S. 1 Leitsatz: Das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen muss eine Exploration des Probanden durch den Sachverständigen einschließen. Dabei handelt es sich um die zentrale Untersuchungsmethode. Deren Ergebnisse kann der gerichtliche Sachverständige nur dann eigenverantwortlich bewerten, wenn er sie selbst durchgeführt oder zumindest insgesamt daran teilgenommen hat. Dies gilt erst recht, wenn bei der Exploration auch Mimik und Gestik des Probanden aufgefasst werden. Die Exploration als Kernstück des Gutachtens darf daher nicht an eine Hilfsperson delegiert werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Justizvergütung, Sachverständiger, Vergütungswegfall, psychiatrisches Gutachten, Delegationsverbot, Hilfsperson, Exploration, Vergütungsanspruch, Wegfall, unverwertbar, psychiatrisches, Sachverständigengutachten, eigenhändige Exploration, Wegfall des Vergütungsanspruchs Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.06.2021 – 5 Ks 102 Js 2876/20 Fundstellen: LSK 2022, 12868 DS 2023, 29 Tenor Die Vergütung des Sachverständigen … wird gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG auf 0,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Staatsanwaltschaft N.-F. beauftragte mit Verfügung vom 03.02.2021 den Sachverständigen … mit der Erstattung eines Gutachtens zu der Frage des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21, 64 StGB beim zwischenzeitlich Verurteilten … (Bl. 265). Bei Auftragserteilung wurde er darauf hingewiesen, dass er sich seiner Mitarbeiter bedienen kann, wenn er bereit sei, die Verantwortung für den Inhalt des Gutachtens zu übernehmen. 2 Das Gutachten vom 28.04.2021 ging am 29.04.2021 bei der Staatsanwaltschaft N.-F. ein. Auf S. 2 des Gutachtens heißt es, dass die „ausführliche persönliche Untersuchung des Probanden in der JVA Nürnberg durch … Psychologie und den Referenten am 10.03.2021 und 19.03.2021 in der JVA Nürnberg über insgesamt 2 Stunden 45 Minuten“ erfolgte. 3 Die Kostenrechnung des Sachverständigen vom 28.04.2021 in Höhe von 5.342,51 € wurde durch die Staatsanwaltschaft N.-F. am 11.05.2021 zur Zahlung freigegeben (Bl. 2 Kostenheft). 4 Das Gutachten veranlasste den Verurteilten zu einem - in Kopie beschlagnahmten - Brief (Bl. 372 ff.) an seine Lebensgefährtin, worin er unter anderem schilderte, dass das „Gutachten eine Frau … und kein …“ gemacht habe. Dieser habe lediglich ein paar Wochen später für „5 Minuten“ mit ihm gesprochen und das nur „über den § 64 und nicht über meine Gedanken oder sonst etwas“. 5 Der Sachverständige wurde daraufhin mit Verfügung vom 01.06.2021 aufgefordert, mitzuteilen, ob während der Exploration über 2 Stunden 45 Minuten beide Sachverständige anwesend waren und wenn nicht, welche Befunde durch welchen Sachverständigen erhoben wurden (Bl. 377). 6 Der Sachverständige teilte daraufhin mit, dass die Angaben des Verurteilten auf S. 31-50 des Gutachtens am 10.03.2021 gegenüber Frau … in detaillierter Art und Weise gemacht und am 19.03.2021 ihm gegenüber in kompakter Form wiederholt worden seien (Bl. 381). 7 Die Kammer beabsichtigte daraufhin mit Verfügung vom 09.06.2021, dem Sachverständigen die weitere Gutachtenerstattung zu entziehen und einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, da der Sachverständige gegen das Verbot der Delegation der Exploration an eine Hilfsperson verstoßen habe (Bl. 382). 8 Die Staatsanwaltschaft trat dieser Einschätzung bei (Bl. 389), der Verteidiger des Angeklagten vertrat die Auffassung, dass die persönliche Exploration durch den Sachverständigen bis zur Hauptverhandlung noch nachgeholt werden könne (Bl. 390). 9 Mit Beschluss vom 22.06.2021 entband die Kammer gem. § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO den Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens und bestellte stattdessen einen anderen Sachverständigen (Bl. 391). 10 Mit rechtskräftigem Urteil vom 28.09.2021 wurde der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und Unterbringung in eine Entziehungsanstalt verurteilt (Bl. 577 ff.). Das zunächst vom Sachverständigen … angefertigte vorläufige schriftliche Gutachten fand weder in der Hauptverhandlung noch bei der Verurteilung Verwendung. Im Urteil führte die Kammer aus, dass sie davon ausgehe, dass die bereits beglichenen Kosten des Gutachtens des Sachverständigen … vom Sachverständigen zurückgefordert werden und daher nicht Teil der Verfahrenskosten werden, weshalb sie davon abgesehen hat, die Kosten der Staatskasse aus Billigkeitsgründen gem. § 465 Abs. 2 StPO aufzuerlegen (UA S. 15, 16). 11 Mit Verfügung vom 01.12.2021 wurde der Sachverständige … zur Rückerstattung der beglichenen Kostenrechnung aufgefordert (Bl. 10 Kostenheft). 12 Mit Schreiben vom 21.12.2021 bat der Sachverständige um Erläuterung der Rückzahlungsbitte (Bl. 14 Kostenheft). Er habe, um die Justiz zu unterstützen und die Zeit bis zur Fertigstellung des Gutachtens auf eine zumutbare Frist zu begrenzen, Fachkräften die Mitarbeit an der Erstellung der Gutachten erlaubt. Dies sei in forensischen Instituten und Kliniken ein übliches Vorgehen. Er habe die gesamten schriftlichen Gutachtenstexte auf Richtigkeit überprüft und in jedem einzelnen Fall persönlich die Probanden exploriert. Er habe sich die Kernfragen der Exploration durch seine Mitarbeiterin notiert und diese danach in kürzerer Zeit mit dem Probanden besprochen. 13 Mit Verfügung vom 14.01.2022 wurde der Verurteilte um Mitteilung gebeten, wann und in welchem Umfang der Sachverständige … ihn persönlich exploriert hat und welche Themen hierbei Gegenstand des Gesprächs waren (Bl. 15 Kostenheft). 14 Mit Schreiben vom 24.01.2022 teilte der Verurteilte mit, dass er mit dem Sachverständigen nicht in „Verbindung mit dem Gutachten“ gesprochen habe (Bl. 25 Kostenheft). Er habe ihn nur für 5 Minuten in der JVA besucht und mitgeteilt, dass er den § 64 StGB befürworte. Die Begutachtung habe Frau … gemacht. 15 Mit Schreiben vom 20.04.2022 beantragte der Bezirksrevisor die Vergütung des Sachverständigen … gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf 0,00 € festzusetzen (Bl. 28 Kostenheft). 16 Dem Sachverständigen wurde hierauf mit Verfügung vom 28.04.2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bl. 30 Kostenheft). Eine solche ging binnen der gesetzten Frist nicht ein. II. 17 Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung auf 0,00 € ist zulässig und begründet. 18 1) Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG wird die Vergütung durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn die Staatskasse dies, wie vorliegend, beantragt. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 JVEG ist nach Erhebung der öffentlichen Klage das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht zuständig. 19 2) Die Vergütung des Sachverständigen … war auf 0,00 € festzusetzen, da der Anspruch auf Vergütung gem. § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG entfallen ist. Demnach erhält der Berechtigte eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er gegen die Verpflichtung aus § 407a Abs. 1 bis 4 ZPO verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Nur soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt hat, gilt sie als verwertbar, § 8 a Abs. 2 Satz 2 JVEG. 20
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